Maßnahmen zur Reduzierung von Jobcenter-Streitigkeiten im Land Berlin - Nachfragen zur Kleinen Anfrage Nr. 17/11341

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Drucksache 17 / 11               616 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 21. Februar 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Februar 2013) und Antwort Maßnahmen zur Reduzierung von Jobcenter-Streitigkeiten im Land Berlin – Nachfragen zur Kleinen Anfrage Nr. 17/11341 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         Zu 2.: Da die Reduzierung der Klageverfahren beim Kleine Anfrage wie folgt:                                                  Sozialgericht Berlin im gesamtstädtischen Interesse liegt, wurden mit den einzelnen Jobcentern keine separaten 1. Wie wird gewährleistet, dass die Berliner Jobcenter                 Zielwerte vereinbart. Erklärtes gemeinsames Ziel der Job- die erarbeiteten Maßnahmen zur Reduzierung von Job-                        center ist es, durch geeignete Maßnahmen und Instrumen- center-Streitigkeiten im Land Berlin auch tatsächlich um-                  tarien zu weniger Widersprüchen und Klagen Anlass zu setzen?                                                                    geben. Letztlich können die Jobcenter die Frage, ob die Betroffenen gegen eine Entscheidung gerichtlichen Zu 1.: Wie bereits im Rahmen der Antwort zur Klei-                     Rechtsschutz in Anspruch nehmen, jedoch nicht beein- nen Anfrage Nr. 17/11341 ausgeführt wurde, werden die                      flussen. Maßnahmen im Jahr 2013 schrittweise umgesetzt. Die Lenkungs-gruppe des Projekts wird die Umsetzung der                            Zu a.: Es erfolgte keine Vereinbarung eines Werts. Maßnahmen begleiten. Mit der Umsetzung jeder Maß- nahme in jedem Berliner Jobcenter ist jedoch nicht zu                          Zu b.: Nein. rechnen. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Um- setzung der Maßnahmen in den einzelnen Jobcentern er- folgt, liegt bei der zuständigen Trägerversammlung bzw.                        3. Welche Berliner Jobcenter haben bereits die in der bei der Geschäftsführung des jeweiligen Jobcenters. Es                     Antwort des Senats zur Frage 3 in der Kleinen Anfrage wird insoweit auch auf die Antwort zu 3 a. der Kleinen                     Nr. 17/11341 erwähnte „Musteranweisung für ablaufor- Anfrage Nr. 17/11341 verwiesen.                                            ganisatorische Regeln zwischen SGG-Stellen und Leis- tungsstellen in den Jobcentern“ in eigene Geschäftsanwei- sungen umgesetzt bzw. bis wann ist dies geplant (bitte 2. In der gemeinsamen Pressekonferenz am 11. De-                       entsprechende Musteranweisung sowie jeweilige Ge- zember 2012 berichtete Dieter Wagon, Chef der Regio-                       schäftsanweisungen im Originalwortlaut beifügen/verlin- naldirektion Berlin-Brandenburg, dass die Bundesagentur                    ken)? für Arbeit die Zahl der Hartz-IV-Klagen bis Ende 2014 um ein Viertel reduzieren wolle. Welche konkreten Ziel-                        Zu 3.: Die Musteranweisung ist noch in keinem Job- werte zur Reduzierung haben sich die einzelnen Berliner                    center umgesetzt worden. In welchen Jobcentern und bis Jobcenter gesetzt, um die Anzahl der Hartz-IV-Klagen in                    wann die Umsetzung geplant ist, kann in diesem Stadium 2013 und 2014 zu senken (bitte konkrete Zahlenwerte                        der Umsetzungsphase, die noch am Anfang steht, nicht angeben)?                                                                  beantwortet werden. a. Wo und in welcher Form ist dieser Wert vereinbart                       Die im Rahmen des Projekts entwickelte Musteran- worden?                                                                    weisung kann der Anlage entnommen werden. b. Sind hierzu mit den Jobcentern (Ziel-)Ver- einbarungen geschlossen worden bzw. ist dieses Ziel Ge- genstand von (Ziel-)Vereinbarungen (wenn ja, Vereinba- rungen bitte im Originalwortlaut beifügen/verlinken)? Wenn ja, wer hat diese Vereinbarungen geschlossen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode                                                           Drucksache 17 / 11 616 4. Laut Antwort des Senats zur Frage 3 in der Kleinen       Die Warnfunktion entwickelt sich einer Ampelstel- Anfrage Nr. 17/11341 wurden in dem Projekt „Hand-           lung entsprechend von lungsanweisungen für die Leistungsgewährung für Unter- kunft und Heizung“ erarbeitet. Wäre der Senat bereit,            grün (§ 88 Abs. 1 SGG: 1 bis 2 Monate / § 88 Abs.2 diese Handlungsanweisungen zu veröffentlichen bzw.                SGG: 1 Monat) über dem Abgeordnetenhaus zur Verfügung zu stellen? Wenn              gelb (§ 88 Abs.1 SGG: 3 bis 4 Monate / § 88 Abs.2 nein, wieso nicht?                                                SGG: 2 Monate) zu  rot (§ 88 Abs. 1 SGG: 5 bis 6 Monate / § 88 Abs. 2 Zu 4.: Handlungsanweisungen für die Leistungsge-              SGG: 3 Monate). währung für Unterkunft und Heizung wurden im Rahmen des Projekts nicht erarbeitet. Ob und wie solche Hand-          Dadurch wird die zeitnahe Steuerung und Sicherstel- lungsempfehlungen entwickelt werden könnten, war –          lung einer fristgerechten Bearbeitung unterstützt. wie im Rahmen der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 17/11341 zur Frage 3 bereits ausgeführt worden ist – al-        Das Tool verfügt ebenso über eine Auswertungsfunk- lerdings Gegenstand der Beratungen, und zwar der Ar-        tionalität, die zur Gesamtbetrachtung herangezogen wer- beitsgruppe, die sich mit den Problemen beschäftigte, die   den kann und eine dynamische Intervention ermöglicht. in der Praxis im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehen. Insoweit empfahl die Arbeitsgrup-         Mit seiner Warn- und Auswertungsfunktion ist das pe, zukünftig eine dauerhafte, kleine Arbeitsgruppe der     Tool eine Ergänzung zum zentralen Fachverfahren der Jobcenter unter Beteiligung von Vertretern der Bezirks-     gemeinsamen Einrichtungen und ermöglicht eine zielori- ämter, der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales     entierte Steuerung der Bearbeitungsentwicklung im Be- und der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher-        reich der Überprüfungsanträge und Stattgabevorschläge schutz zur Klärung von komplizierten Einzelfragen und       innerhalb des Widerspruchsverfahrens. Grundsatzfragen sowie zur Entwicklung von Handlungs- empfehlungen zu den Bedarfen für Unterkunft und Hei- zung einzurichten. Der Senat wäre bereit, die von dieser        6. Welche Stellen waren an der Beantwortung dieser Arbeitsgruppe erarbeiteten Handlungsempfehlungen zu         Kleinen Anfrage beteiligt? veröffentlichen bzw. dem Abgeordnetenhaus zur Verfü- gung zu stellen.                                                Zu 6.: An der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage waren die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher- schutz, die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und 5. Laut Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2013     Frauen, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der des Jobcenters Neukölln wurden „eigene Steuerungsin-        Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter Neukölln strumente im Sinne eines Frühwarnsystems implemen-          beteiligt. tiert, die eine rechtzeitige und gezielte Gegensteuerung bei der Bearbeitungsentwicklung möglichen machen“ (S. 14). Um welche Steuerungsinstrumente handelt es sich        Berlin, den 14. März 2013 dabei konkret? Zu 5.: Zur Dokumentation und Sicherstellung einer                            Thomas Heilmann fristgerechten Bearbeitung von Überprüfungsanträgen                              Senator für Justiz nach § 44 Sozialgesetzbuch X sowie von Stattgabevor-                           und Verbraucherschutz schlägen in Widerspruchsverfahren durch die Leistungs- abteilungen, wurde ein Nachhaltungsinstrument zur Ver- besserung der Transparenz für die beteiligten Fachberei-    (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mrz. 2013) che und zur Information der Geschäftsleitung entwickelt und eingeführt. Es handelt sich um ein Steuerungstool, in dem teamspezifisch die eingehenden Überprüfungsanträ- ge sowie die Stattgabevorschläge innerhalb eines Wider- spruchsverfahrens erfasst und deren Bearbeitungsstand nachgehalten werden. Innerhalb des Tools ist eine farbli- che Warnfunktion im Hinblick auf den Ablauf der sechs- monatigen Bearbeitungsfrist nach § 88 Abs. 1 Sozialge- richtsgesetz (SGG) sowie den Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach § 88 Abs. 2 SGG implementiert. 2
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Berlin, den xx.xx.2012 GZ: xxx – II - 7000 / 7001 Geschäftsanweisung / Hausinterne Anweisung o.ä. Nr. ……./2012 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Bearbeitungsstelle SGG, Allgemeinverbindliche Regelungen zum Umgang mit                                                   Titel Widersprüchen/Klagen oder                                                                                                 zum Zusammenarbeit der Bearbeitungsstelle SGG mit den operativen Bereichen                                                    Beispiel Rechtsbehelfsstelle in der gemeinsamen Einrichtung                                                                        Einleitung optional Nach Maßgabe des § 44 b SGB II wurde für den Bezirk Berlin                                      zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine gemeinsame Einrichtung (gE) mit der Bezeichnung „Jobcenter Berlin                         “ gebildet. Mit dem ursprünglichen „ARGE - Errichtungsvertrag“ vom                   war gemäß §                 dieses Errichtungsvertrages auch die Bildung einer „Rechts- und Widerspruchsstelle“ verbunden, deren Zuständigkeiten in der Anlage zu §           geregelt wurden. Die Rechts- und Widerspruchsstelle (nachfolgend Rechtsbehelfsstelle genannt) des Jobcenters Berlin                 trägt das Organisationszeichen                            und untersteht direkt der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. Der Aufgabenerledigung in der Rechtsbehelfsstelle liegt das „Der Rechtsschutz im SGB II - Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG)“ in der jeweils geltenden Fassung, sofern in dieser Arbeits/Geschäfts/…anweisung nichts anderes bestimmt ist, zugrunde. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) Stand: 05.10.2011 (Den Link können Sie kopieren und im Explorer  „Adresse“ einfügen.) http://www.baintern.de/zentraler-Content/A-07-Geldleistungen-zur-Unterhaltssicherung/A-071-Unterhaltssicherung-bei- Arbeitslosigkeit/Generische-Publikation/Praxishandbuch-Sozialgerichtsgesetz.pdf Aufgaben der Rechtsbehelfsstelle                                                                                          Optional, da in der Regel •     Durchführung der Widerspruchsverfahren (Vorverfahren gem. § 62 SGB X)                                               bekannt •     Bearbeitung von Klageverfahren, einschließlich Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit •     Bearbeitung von gerichtlichen Eilverfahren, einschließlich Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit •     Bearbeitung und Anweisung außergerichtlicher Kosten in allen Verfahren nach dem SGG (gem. § 63 SGB X; gem. §§ 193; 197 SGG) •     Informations- und Beratungsaufgaben gegenüber Kunden soweit ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig oder beabsichtigt ist. Ist ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid noch nicht erteilt oder besteht lediglich Erläuterungsbedarf zu einer Entscheidung, ist das grundsätzlich Aufgabe der Organisationseinheit, die die Entscheidung getroffen hat. (Zusätzliches Beratungsangebot nach § 14 SGB I sowie nach Maßgabe der HEGA 08/10 – 09) •     Beratung innerhalb des JC Berlin                  richtet sich als Angebot zum qualifizierten fachlichen Austausch an die operativen Bereiche. Ziel ist die Verbesserung der Qualität der Ausgangsbescheide und somit die Vermeidung von Rechtsbehelfen. Eine Beratung erfolgt in der Regel nicht zur Klärung von Einzelfällen; dies ist Aufgabe der jeweiligen Teamleiter/innen. •     Die Rechtsbehelfsstelle trägt darüber hinaus mit den aus den sozialgerichtlichen (Vor-)Verfahren gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen zur Verbesserung der Arbeitsqualität bei und informiert die Bereichs- und Teamleiter/innen regelmäßig über wesentliche Rechtsprechungen. Die Rechtsbehelfsstelle ist in Kommunikationsstrukturen (Informationsaustausch, Besprechungskreisen u. ä.) des Jobcenters einzubinden. Ihr sind insbesondere alle fachlichen Entscheidungen und Weisungen zur Kenntnis zu geben. 1
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1. Allgemeines Widersprüche sind als Sofortsachen zu behandeln. Die Frist zur Bearbeitung von Widersprüchen beträgt maximal drei Monate (§ 88 Abs. 2 SGG). Nach Ablauf von drei Monaten ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in der genannten Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Besondere Verantwortung zur Vermeidung von Untätigkeitsklagen tragen alle Führungskräfte, insbesondere jedoch die Teamleiter/-innen und der/die 1. Sachbearbeiter/-in der Rechtsbehelfsstelle im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sind im Widerspruchsverfahren und in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mehrere Teams aufgrund von entsprechenden Stellungnahmen und Umsetzungen (z.B. bei Sanktionen) einzubeziehen, ist der Vorgang vom Team, welches den Bescheid erlassen hat, durch die Rechtsbehelfsstelle anzufordern. Hierbei ist der Vorgang über das Team zu leiten, welches für die fachliche Entscheidung zuständig ist (z.B. Vermittlung & Leistung). Anschließend ist der komplette Vorgang an die Rechtsbehelfsstelle abzugeben. Nach der Stellungnahme der Rechtsbehelfsstelle mit der Entscheidung zur Stattgabe bzw. teilweisen Stattgabe ist der Vorgang auf dem gleichen Wege retour zu leiten. Sofern sich die Bereiche und die Rechtsbehelfsstelle nicht einig sind, gilt Nr. 3. 2. Widerspruchsverfahren Widersprüche, die in der Poststelle eingehen, sind mit einem Eingangsstempel zu versehen und der Rechtsbehelfsstelle zuzuleiten. Alle in den Bereichen eingehenden Widersprüche sind taggenau mit Eingangsdatum und Namenszeichen zu versehen und der Rechtsbehelfsstelle umgehend zuzuleiten. Die Widersprüche werden in der Registratur der Rechtsbehelfsstelle erfasst und mit einer Widerspruchsnummer versehen. Ab dem Eingangsdatum des Widerspruchs im Jobcenter beginnt die Drei-Monatsfrist zu laufen. 2.1.     Vorprüfung Die Registratur der Rechtsbehelfsstelle übersendet den eingetragenen Widerspruch an das          Vorschlag zuständige Team mit der Bitte, den angefochtenen Bescheid vorab zu überprüfen und die            Frist 2 max. Entscheidung der Rechtsbehelfsstelle mitzuteilen.                                                4 Wochen (s. 2.4) Widersprüche, die unzulässig (z.B. verfristet, Anhörung), ohne Begründung oder ggf. ohne Vollmacht eingehen, werden nicht sofort an die zuständigen Teams übersandt. Die Registratur fordert im Falle der fehlenden Begründung/Vollmacht unter Fristsetzung von 14 Kalendertagen zuzüglich 3 Tage Postlauf (§ 37 SGB X) zunächst die Begründung bzw. Vollmacht an. Erst nach Eingang dieser Unterlagen wird der Widerspruch zur Vorprüfung übersandt. Unzulässige Widersprüche werden dem SB SGG sofort zur weiteren Prüfung/Entscheidung übergeben. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung, ist durch das zuständige Leistungsteam die Einziehung der Forderung durch Setzung einer Mahnsperre ruhend zu stellen (aufschiebende Wirkung); soweit eine Aufrechnung mit laufenden Leistungen durchgeführt wird, ist diese während der Dauer des Verfahrens ebenfalls ruhend zu stellen. Die zuständige Teamleitung hat den Widerspruch umgehend zur Kenntnis zu nehmen und die Vorprüfung zu veranlassen. 2
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Es ist zu beachten, dass im Falle von teilweisen Stattgaben alle Änderungsbescheide, die den gegenständlichen Bewilligungsabschnitt betreffen, Gegenstand des anhängigen Widerspruchs- verfahren gem. § 86 SGG werden. Die Bescheide sind mit dem Hinweis auf § 86 SGG zu erteilen; sie erhalten demzufolge keine eigenständige Rechtsbehelfsbelehrung. Der Änderungsbescheid ist nicht durch den erlassenden Bereich, sondern nach Prüfung durch die Rechtsbehelfsstelle gemeinsam mit dem Widerspruchsbescheid zu versenden. Ergebnis der Vorprüfung: a) Stellt das zuständige Team bei der Vorprüfung fest, dass dem Widerspruch abzuhelfen ist, erteilt dieses einen Abhilfebescheid mit Kostenentscheidung; bei anwaltlicher Vertretung an den Rechtsanwalt. Bei anwaltlicher Vertretung ist der Abhilfebescheid mit der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu ergänzen. Die Rechtsbehelfsstelle wird mittels Mehrausfertigung des Abhilfebescheides über die Stattgabe informiert. Dies erfolgt ggf. per E-Mail. Dabei sind der Stattgabegrund, das Datum des Abhilfebescheides sowie der entsprechende § zur statistischen Erfassung immer anzugeben (standardisierter Vordruck). Der Widerspruch wird entsprechend ausgetragen. Anlage 1 / Anlage 2 b) Kann dem Widerspruch nur teilweise abgeholfen werden, fertigt das zuständige Team den entsprechenden Änderungsbescheid; anstelle der Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf § 86 SGG (ohne Kostenzusage) - ohne diesen zu versenden - und übersendet die/den komplette/n Akte/Vorgang - incl. des Änderungsbescheides für den Widerspruchsführer - mit Stellungnahme an die Rechtsbehelfsstelle zur abschließenden Widerspruchsentscheidung. c) Kann dem Widerspruch nicht bzw. auch nicht teilweise abgeholfen werden, übersendet das zuständige Team die/den Akte/Vorgang mit Stellungnahme an die Rechtsbehelfsstelle zur abschließenden Entscheidung. Die abschließende Bearbeitung des Widerspruchs nach der Vorprüfung erfolgt durch die Rechtsbehelfsstelle unter Beachtung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG. Anlage 3 Stellt der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle nach erfolgter Vorprüfung entgegen der Auffassung des zuständigen Teams fest, dass dem Widerspruch voll oder teilweise stattzugeben ist, gilt folgendes weitere Verfahren: 2.2.     Stattgabe - Vollständige Abhilfe Der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle fertigt eine Stattgabeentscheidung incl. Kostenentscheidung, die über die zuständige Teamleitung an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet wird. Im Falle der vollständigen Abhilfe ist das Widerspruchsverfahren mit der Entscheidung der Rechtsbehelfsstelle abgeschlossen und in der IT-Anwendung als erledigt auszutragen. Das Fachteam führt die Abhilfeentscheidung unverzüglich aus und erteilt den Abhilfebescheid. Diese Entscheidung ist durch den zuständigen Fachbereich in einer Frist gem. Nr. 2.4 umzusetzen. Diese Frist wird innerhalb der Teams (fachlich zuständiger Bereich und Rechtsbehelfsstelle) eigenständig überwacht. Das zuständige Team erteilt den Abhilfebescheid mit Kostenentscheidung und informiert die Rechtsbehelfsstelle entsprechend. 3
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2.3.     Teilweise Stattgabe - Teilweise Abhilfe bzw. Änderungsbescheid Im Falle der teilweisen Stattgabe oder der Notwendigkeit der Erteilung eines Änderungsbescheides, leitet der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle den Vorgang mit einer teilweisen Stattgabeentscheidung (ohne Kostenentscheidung) zur Ausführung an den zuständigen Teamleiter. Der Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle vermerkt dies im Fachverfahren Falke Rechtsbehelf SGB II in der Karteikarte „Schreiben/Bemerkungen“ und überwacht die Ausführung/Erledigung in der Frist gem. Nr. 2.4 mittels Wiedervorlage. Nach Rücklauf entscheidet der Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle abschließend über den Widerspruch und die Kosten mit Widerspruchsbescheid. 2.4.     Termine und Fristen Für die Vorprüfung/Erstbearbeitung von Widersprüchen durch die Teams gilt eine Frist von          Vorschlag 2 Wochen ab Übersendung des Widerspruchs an das Team zur Prüfung, Ausführung,               max. 4 Rückäußerung und Unterrichtung der Rechtsbehelfsstelle.                                           Wochen Für die Ausführung von Stattgaben/Teilstattgaben gilt eine Frist von 10 Kalendertagen zur Prüfung, Ausführung, Rückäußerung und Unterrichtung der Rechtsbehelfsstelle. Nach Ablauf der Frist wird an die Durchführung der Vorprüfung sowie Ausführung/Bearbeitung von Stattgaben/Teilstattgaben und Übersendung des Widerspruchs mit Vorgang/Akte erinnert. Jede weitere Erinnerung erfolgt nach 10 Kalendertagen. Ab der 1. Erinnerung wird die Bearbeitung bei der zuständigen Teamleitung angemahnt, ab der       Regionale Erinnerung wird die zuständige Bereichsleitung einbezogen; ab der          Erinnerung die Regelungen Geschäftsführung. Anlage 4 Liegt der Vorgang/die Akte dem Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle zur abschließenden Erteilung eines Widerspruchsbescheides vor, ist unter Beachtung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG abschließend über den Widerspruch zu entscheiden. 2.5.     Sachverhaltsaufklärung Hält der zuständige Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle vor der abschließenden Entscheidung die Einschaltung einer anderen Organisationseinheit für erforderlich, so leitet er den Vorgang mit einer konkreten Fragestellung oder einem konkreten Bearbeitungshinweis dorthin weiter. Die ergänzende Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren obliegt grundsätzlich der Rechtsbehelfsstelle; sofern sie dies im Einzelfall für notwendig hält, veranlasst sie die zuständigen Bereiche die Sachverhaltsaufklärung nachzuholen, wenn vor Erlass des Bescheides die betreffende Organisationseinheit keine ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben hat. In diesem Fall hat die Organisationseinheit die noch erforderlichen Feststellungen spätestens innerhalb von vier Wochen nachzuholen. Ist im Einzelfall eine abschließende Sachverhaltsaufklärung innerhalb dieser Frist nicht möglich, ist die Rechtsbehelfsstelle über die Gründe zu informieren. 3. Entscheidungsbefugnis der Rechtsbehelfsstelle Der zuständige Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle trifft die abschließende Entscheidung 4
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im gesamten Widerspruchsverfahren und den Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit. Hält er vor der abschließenden Entscheidung die Einschaltung einer anderen Organisationseinheit für erneut erforderlich, so leitet er den Vorgang mit einer konkreten Fragestellung oder einem konkreten Bearbeitungshinweis dorthin weiter. 4. Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X Im Falle der Zurückweisung des Widerspruches ausschließlich wegen Verfristung erteilt die Rechtsbehelfsstelle dem fachlich zuständigen Team - über die Teamleitung - einen Hinweis darauf, dass ein Überprüfungsverfahren durchzuführen ist. Ein entsprechender Hinweis ist für den Widerspruchsführer auch in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. In allen übrigen Fällen, in denen die Rechtsbehelfsstelle bei der Auslegung des Widerspruchsschreibens feststellt, dass in diesem ein Überprüfungsantrag enthalten ist, erfolgt ebenfalls ein Bearbeitungshinweis – über die Teamleitung – an den fachlich zuständigen Bereich –. 5. Klageverfahren; Termine und Fristen Nach Registrierung der Klage/Berufung wird die Leistungsakte/der Vorgang von der Rechtsbehelfsstelle über das Organisationspostfach des zuständigen Teams angefordert. Bei Klageverfahren übersendet das zuständige Team eine vollständige Behelfsakte zusammen mit der angehefteten Aktenanforderung an die Rechtsbehelfsstelle und behält die Originalakte zur weiteren Bearbeitung. Zu beachten ist, dass ggf. auch mehrbändige Behelfsakten – wie auch die Original- Leistungsakten selbst - chronologisch geführt und fortlaufend nummeriert sind. Es sind auch die Bescheide aus A2LL vollständig beizufügen. Sind Gutachten/Befundunterlagen entscheidungsrelevant, sind diese im Rahmen des Erforderlichen von den Fachdiensten auf Anforderung der Rechtsbehelfsstelle in Kopie zu überlassen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen eine (Original-)Akteneinsicht über das Sozialgericht Berlin erfolgen soll und deshalb ausnahmsweise die Originalakte angefordert wird. Für gerichtliche Verfahren der zweiten und dritten Instanz ist immer der Originalvorgang an die Rechtsbehelfsstelle zu übersenden. Die Kopie/der Vorgang/die Leistungsakte ist der Rechtsbehelfsstelle innerhalb von 10 Kalendertagen zuzuleiten. Sofern erforderlich, erfolgt die Erinnerung zur Aktenübersendung nach Fristablauf mit einer erneuten Fristsetzung von 5 Kalendertagen. Stellt der zuständige Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle im Zuge der Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens fest, dass ganz oder teilweise abzuhelfen ist, fertigt das zuständige Leistungsteam nach Übersendung der Stattgabe- bzw. teilweisen Stattgabeentscheidung den entsprechenden Bescheid in einer Frist von 2 Wochen - gemäß § 96 SGG. Anschließend ist der/die komplettierte Vorgang/Leistungsakte (seit der Fertigung der gesamten Aktenkopie) als Fotokopie (mit den geforderten Mehrabdrucken) an die Rechtsbehelfsstelle zu übersenden. Die Erinnerung zur Umsetzung von Stattgaben und Teilstattgaben im gerichtlichen Verfahren erfolgt nach Ablauf der 2 Wochenfrist mit neuer Fristsetzung. Ab der 1. Erinnerung wird die Bearbeitung bei der zuständigen Teamleitung angemahnt, ab der 3. Erinnerung wird die zuständige Bereichsleitung einbezogen; ab der 5. Erinnerung die Geschäftsführung. 5
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6. Einstweiliges Rechtsschutzverfahren (ER); Termine und Fristen Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Beschwerden handelt es sich um Sofortsachen. Die (kurzfristige) Fristsetzung erfolgt durch das zuständige Sozialgericht und ist in jedem Fall einzuhalten. Anträge in gerichtlichen Eilverfahren gehen in der Regel per Fax ein. Diese werden unverzüglich an das Organisationspostfach des zuständigen Teams mit der Aufforderung zur Abhilfeprüfung / Stellungnahme übersandt. a) Wird dem Eilantrag stattgegeben, ist der Rechtsbehelfsstelle eine entsprechende Stellungnahme inklusive der zu erlassenden Bescheide per Mail zuzuleiten. Eine Aktenübersendung ist nicht erforderlich. b) Wird dem Eilantrag nur teilweise stattgegeben, ist der entsprechende Änderungsbescheid zu fertigen und vorab per Mail zu übersenden. Die Übersendung der vollständigen Aktenkopie an die Rechtsbehelfsstelle erfolgt unverzüglich durch persönliche Übergabe an die Poststelle/Rechtsbehelfsstelle. c) Ist der Eilantrag zurückzuweisen, wird die entsprechende Stellungnahme per Mail an die Rechtsbehelfsstelle übersandt und der Verwaltungsvorgang als vollständige Kopie unverzüglich (siehe Buchstabe b) nachgereicht. Zur Umsetzung von Entscheidungen des SG im einstweiligen Rechtschutzverfahren wird auf die Hinweise unter Punkt 8 verwiesen. 7. Beschlüsse und Urteile Bei Eingang von stattgebenden / teilstattgebenden Beschlüssen und Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit in der Rechtsbehelfsstelle prüft der zuständige Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle, ob das Rechtsmittel der Berufung/Beschwerde eingelegt wird. Der zuständige Sachbearbeiter leitet dem 1. SB SGG seinen Vermerk zur Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit dem Vorgang zu. Dieser entscheidet abschließend über das weitere Vorgehen. In allen anderen Fällen (keine Beschwerde; keine Berufung) erfolgt die Übersendung des Beschlusses bzw. des Urteils an das zuständige Team zur unverzüglichen Umsetzung und Ausführung. Bei allen gerichtlichen Entscheidungen, sofern diese in Rechtskraft erwachsen, wird durch den zuständigen Sachbearbeiter eine entsprechende Schlussverfügung an das zuständige Team zur Kenntnis gesandt. 8. Umsetzung Entscheidungen des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Entscheidungen des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind grundsätzlich unverzüglich umzusetzen und zwar auch dann, wenn beabsichtigt ist, gegen die Entscheidung Beschwerde zu erheben. Entscheidungen des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind sofort vollstreckbar und Beschwerden gegen ER-Beschlüsse haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 175 SGG). Ein Vollstreckungsbegehren oder die Ankündigung von Vollstreckungshandlungen sollte nicht abgewartet werden. Lediglich offensichtlich unbegründete Beschlüsse oder solche ohne vollstreckbaren Inhalt, die nicht rechtsmittelfähig sind, sind nur auszuführen, wenn und soweit die Vollstreckung angeordnet wird. Folglich sind Entscheidungen des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren solange umzusetzen bis das LSG über die Beschwerde zugunsten des Jobcenters entschieden hat oder nach § 199 Abs. 2 SGG einem Aussetzungsantrag des Jobcenters entsprochen wurde (vgl. auch Praxishandbuches für das sozialgerichtliche Verfahren – S.59). Durch die Widerspruchsstelle ist im Rahmen der Ausführung einer stattgebenden Entscheidung in einem Eilverfahren durch Setzung einer entsprechenden Wiedervorlage nachzuhalten, ob in 6
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der Hauptsache ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden ist. Sollte die Hauptsache nicht mehr erfolgreich eingeleitet werden können (Bestandskraft der Hauptsache), ist durch die Widerspruchsstelle der zuständige Fachbereich aufzufordern, den vorläufig erteilten Ausführungsbescheid aufzuheben und ggf. hierauf geleistete Zahlungen zurückzufordern. 9. Schlussbestimmungen Diese Arbeitsanweisung tritt am        in Kraft und gilt für alle anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren und Vorverfahren. 7
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Anlage 1 Jobcenter Berlin, PLZ Berlin Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: Mein Zeichen: Team           - 9xxxxBG (Bei jeder Antwort bitte angeben) Name:           Frau Telefon Service-Center: 030 5555 xx xxx Telefax:        030 – 5555 xx E-Mail:         xxxx@jobcenter-ge.de Datum:          14.03.2013 Widerspruchsverfahren / Abhilfebescheid Ihr Widerspruch vom                 gegen den Bescheid vom Widerspruch – Nr. Sehr geehrte Frau              , die von Ihnen angefochtene Entscheidung hebe ich auf. Damit wird Ihrem Widerspruch im vollen Umfang stattgegeben. Dies hat zur Folge, dass             . Einen entsprechenden Bescheid erhalten Sie beiliegend. Entscheidung über die Erstattung der Kosten: Die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind. Die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten können nicht erstattet werden, da von Ihnen erst im Widerspruchsverfahren Unterlagen eingereicht worden sind, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nach sich zogen. Gegen die Kostenentscheidung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim oben bezeichneten Jobcenter einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nachdem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 8
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