Behandlung von Schriftlichen Anfragen

/ 2
PDF herunterladen
Drucksache 18 / 11              151 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2017) und                         Antwort Behandlung von Schriftlichen Anfragen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre                         (3) Die Beantwortung soll mit den in dieser Zeit zu Schriftliche Anfrage wie folgt:                                                ermittelnden Erkenntnissen erfolgen; sie darf nicht al- lein wegen ihres Umfangs zurückgewiesen werden. a) Wie ist das Verfahren hinsichtlich der Beantwor-                        Bei Verzögerungen sind die dafür ursächlichen Grün- tung von Schriftlichen Anfragen der Abgeordneten konk-                         de in der Beantwortung darzulegen. Eine Beantwor- ret ausgestaltet?                                                              tung kann auch durch den zuständigen Staatssekretär beziehungsweise die zuständige Staatssekretärin er- b) Wie ist insbesondere der zeitliche Ablauf hinsicht-                     folgen. lich der Weiterleitung einer Anfrage ab Eingang bei der Senatskanzlei? Wie stellt der Senat sicher, dass mit Blick                     (4) Das Ergebnis der so einfach und so schnell wie auf die Drei-Wochen-Frist zur Beantwortung die fachli-                         möglich vorzunehmenden Abstimmung ist auf dem che Beantwortung einer Anfrage unverzüglich beginnt?                           Verfügungsentwurf für die Antwort zu vermerken; dabei sind die Namen der an der Abstimmung Betei- Antwort zu a) und b): Das Verfahren für die Beant-                         ligten anzugeben. Auf die förmliche Mitzeichnung ist wortung Schriftlicher Anfragen ist in § 31 der Gemeinsa-                       grundsätzlich zu verzichten. Sofern ausnahmsweise men Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Be-                          Mitzeichnungen für erforderlich gehalten werden, sind sonderer Teil (GGO II), vom 8. September 2015 (ABl.,                           die Gründe aktenkundig zu machen. Bei Meinungs- Seite 2062 ff.) geregelt:                                                      verschiedenheiten, ob ein Mitzeichnungsbegehren be- gründet ist, entscheidet hierüber der Chef der Senats- „§ 31 – Schriftliche Anfragen                                              kanzlei beziehungsweise die Chefin der Senatskanzlei (1) Schriftliche Anfragen (§ 50 GO Abghs) werden                           spätestens am folgenden Arbeitstag. Die Mitzeich- dem Senat von dem Präsidenten beziehungsweise der                          nungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Nach Ablauf der Präsidentin des Abgeordnetenhauses übermittelt. Die                        Frist gilt eine Mitzeichnung als erteilt.“ Senatskanzlei leitet sie unverzüglich an die betroffene Senatsverwaltung beziehungsweise die betroffenen                           In der Verwaltungspraxis werden die vom Abgeordne- Senatsverwaltungen weiter. Die Zuständigkeitsklärung                   tenhaus mittels elektronischer Post (E-Mail) an die Ge- erfolgt kurzfristig. Kann die federführende Zuständig-                 schäftsstelle des Senats übermittelten Anfragen unverzüg- keit sowie gegebenenfalls die Beteiligung weiterer                     lich, im Regelfall spätestens eine halbe Stunde nach Ein- Senatsverwaltungen nicht innerhalb des ersten Ar-                      gang, in das verwaltungsinterne Senatsinformations- und beitstages nach Zugang der Anfrage durch Eintrag in                    –dokumentationssystem (SIDok) eingepflegt und allen die elektronische Akte der Senatskanzlei bestimmt                      potentiell für eine federführende Beantwortung in Be- werden, entscheidet hierüber der Chef beziehungswei-                   tracht kommenden Senatsverwaltungen elektronisch se die Chefin der Senatskanzlei spätestens am folgen-                  übermittelt. Somit ist sichergestellt, dass bei Betroffenheit den Arbeitstag.                                                        mehrerer Senatsverwaltungen jede Dienststelle mit der Erarbeitung der von ihr zu verantwortenden Teilantwort (2) Die schriftliche Anfrage wird namens des Senats                    noch vor endgültiger Festlegung der Federführung begin- vom federführenden Mitglied des Senats nach Ab-                        nen kann. stimmung mit den beteiligten Senatsverwaltungen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich beantwortet. Hierfür ist die schlussgezeichnete Ant- wort der Senatskanzlei spätestens am 16. Tag nach Eingang der Anfrage beim Senat elektronisch zu übermitteln. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
1

Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode                      Drucksache 18 / 11 151 c) Teilt der Senat die Auffassung - falls nein, aus wel- chen verfassungsrechtlichen Erwägungen - dass Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB dahingehend zu verstehen ist, dass I) "grundsätzlich" bedeutet, dass Ausnahmen im be- gründeten Einzelfall möglich sind II) sofern eine Beantwortung binnen drei Wochen ob- jektiv nicht erfolgen kann, eine Zwischennachricht mit dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beantwortung zu ergehen hat III) der Senat gehalten ist, binnen des Zeitraums von zunächst drei Wochen die zur Beantwortung notwendigen Informationen aus anderen Verwaltungsteilen zu beschaf- fen? Antwort zu c): Artikel 45 Absatz 1 Satz 4 der Verfas- sung von Berlin (VvB) ist – wie fast jede Rechtsnorm – der Auslegung zugänglich. Der Senat hält die in der Frage vorgenommene Auslegung dieser Verfassungsvorschrift für vertretbar. Er teilt aber nicht die Ansicht des Frage- stellers, wonach Artikel 45 Absatz 1 Satz 4 der Verfas- sung von Berlin (VvB) in dem vom Fragesteller formu- lierten Sinne zwingend zu verstehen ist. In der Beantwortungspraxis – jenseits von Textausle- gungen – beantwortet der Senat seit der Aufnahme der dreiwöchigen Beantwortungsfrist in die Verfassung von Berlin alle Schriftlichen Anfragen innerhalb dreier Wo- chen, um retrospektive unergiebige Diskussionen über mögliche Verfassungsverstöße zu vermeiden. Hierbei erhebt er mit Nachdruck die erforderlichen Angaben, die ihm nicht selbst vorliegen, von anderen Verwaltungstei- len, um sie für die Antwort berücksichtigen zu können. Berlin, den 23. Mai 2017 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Björn Böhning Chef der Senatskanzlei (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2017) 2
2