Än­de­rung des An­wen­dungs­er­las­ses zur Ab­ga­ben­ord­nung (AEAO), 31.01.2019

"Der Grund? Das Finanzamt selbst und die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen äußern sich dazu nicht: Aufgrund des Steuergeheimnis dürfe man dies prinzipiell nicht. Aber es gibt eine Anweisung aus dem Bundesfinanzministerium vom 31. Januar 2019, ein Erlass zur Abgabenordnung, welche die Gemeinnützigkeit von Vereinen regelt. Dort wird „klargestellt“: Eine Institution verliert ihre Gemeinnützigkeit, sobald sie in einem Verfassungsschutzbericht genannt wird und den vorgeworfenen Extremismus nicht widerlegen kann."

https://taz.de/VVN-BdA-nicht-mehr-gemeinnuetzig/!5644360/

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POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden der Länder BETREFF BEZUG GZ DOK Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 31. Januar 2019 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) TOP 6 der Sitzung AO I/2018; TOP 13.1 bis 13.4, 13.7 bis 13.9 der Sitzung AO II/2018; BMF-Schreiben vom 6. Juni 2018 - IV A 4 - S 0062/12/10001-04 -; BMF-Schreiben vom 13. Juli 2018 - IV A 3 - S 0342/09/10001-24 -; TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt II/2018; TOP 18.1 bis 18.6 der Sitzung AO IV/2018 IV A 3 - S 0062/18/10005 2019/0078150 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: 1. Die Nummer 6 Buchstaben a und b des AEAO zu § 18 werden wie folgt gefasst: „a) Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Ist für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist. Sowohl eine Bevollmächtigung i.S.d. § 80 AO als auch eine Empfangsbevollmächtigung i.S.d. § 183 AO reichen für sich allein für die Annahme einer die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person i.S.d. Satzes 1 nicht aus. Bei späterer Änderung der Treuhand- oder Vertretungs- verhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten bleibt. www.bundesfinanzministerium.de
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Seite 2 b) 2. Ist eine Bestimmung der Zuständigkeit nach Buchstabe a nicht möglich, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den höchsten Anteilen ansässig sind. Hierbei sind nur unmittelbare Beteiligungsverhältnisse zu berück- sichtigen. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeits- wechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter im Bezirk des Finanzamts ansässig ist.“ Die Nummer 5 des AEAO zu § 19 wird wie folgt gefasst: „5. Das Vermögen i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 AO bestimmt sich nach § 121 BewG, aber abweichend von § 121 Nr. 4 BewG unabhängig von der Höhe der prozen- tualen Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft. Im Fall der Betei- ligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maß- gebend. Handelt es sich bei der Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den beschränkt steuerpflichtigen Beteiligten in analoger Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach dem Ort der Geschäftsleitung dieser Personengesellschaft.“ 3. In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 wird der Spiegelstrich „- § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuer- statistiken;“ durch den Spiegelstrich „- § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;“ ersetzt. 4. In der Nummer 4 des AEAO zu § 31 wird die Angabe „(Vordruck V001)“ gestrichen. 5. Der Nummer 2.1 des AEAO zu § 37 wird folgender Absatz angefügt: „Zur Rückforderung von während des laufenden Insolvenzverfahrens ohne rechtlichen Grund an den Insolvenzverwalter ausbezahlten Ansprüchen aus dem Steuerschuld- verhältnis siehe Nr. 14 des AEAO zu § 251.“ 6. Nach der Nummer 2.6 des AEAO zu § 42 wird folgende neue Nummer 2.7 angefügt: „2.7 7. Die - nur für Körperschaften geltenden - Mindeststandards der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12.7.2016 (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1-14) werden durch § 42 AO national erfüllt.“ In der Nummer 4 des AEAO zu § 46 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 3 AsylbLG)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 4 AsylbLG)“ ersetzt und der Satz „Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle einer Überleitung von Steuererstattungsansprüchen gem. § 90 BSHG.“ gestrichen.
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Seite 3 8. Der AEAO zu § 51 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 7 wird im letzten Absatz der letzte Satz gestrichen. b) Die Nummern 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: „8. Der Ausschluss so genannter extremistischer Körperschaften von der Steuerbegünstigung ist in § 51 Abs. 3 AO gesetzlich geregelt. 9. Die Ergänzung des § 51 AO soll klarstellen, dass eine Körperschaft nur dann als steuerbegünstigt behandelt werden kann, wenn sie weder nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S.d. § 4 des BVerfSchG verfolgt noch dem Gedanken der Völker- verständigung zuwiderhandelt. § 4 BVerfSchG ist im Zusammenhang mit § 3 BVerfSchG zu lesen, der die Aufgaben der Verfassungsschutz- behörden des Bundes und der Länder und die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes festlegt. Die Aufgabe besteht in der Sammlung und Auswertung von Informationen über die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG erwähnten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die § 4 BVerfSchG zum Teil definiert. So beinhaltet § 4 BVerfSchG im ersten Absatz eine Legaldefinition von Bestrebungen a) gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes b) gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes c) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Im zweiten Absatz des § 4 BVerfSchG werden die grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufgeführt. Gem. § 51 Abs. 3 Satz 1 AO ist eine Steuervergünstigung auch ausge- schlossen, wenn die Körperschaft dem Gedanken der Völkerverstän- digung zuwiderhandelt. Diese Regelung nimmt Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, der wiederum auf Artikel 9 Abs. 2 GG (gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Bestrebungen) sowie Artikel 26 Abs. 1 GG (Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker) verweist. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen einer Körperschaft für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tat- sächliche Geschäftsführung abzuwägen (BFH-Urteil vom 14.3.2018, V R 36/16, BStBl II S. 422).
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Seite 4 10. 9. Der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur bei solchen Organisa- tionen erfüllt, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden (BFH-Urteil vom 11.4.2012, I R 11/11, BStBl 2013 II S. 146). Die Widerlegung der Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 14.3.2018, V R 36/16, BStBl II S. 422). Hat das Finanzamt die Körperschaft bisher als steuerbegünstigt behandelt und wird später ein Verfassungsschutzbericht veröffentlicht, in dem die Körperschaft als extremistisch aufgeführt wird, kommt ggf. eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.“ Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst: „2.2 Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstaus- stellungen, ein. Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeu- tung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen. Das Vorführen von Filmen allein ist noch keine gemeinnützige Tätigkeit. Die Gemeinnüt- zigkeit kommunaler Kinos ist jedoch zu bejahen, wenn bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllt sind. Hierzu zählt, ob ein kommunaler Kinoverein öffentliche Zuschüsse erhält, ob er in die gesamte Kultur- arbeit der Kommune integriert ist, ob sich das Programm inhaltlich, konzeptionell und formal von etwa vorhandenen gewerblichen Kinos am Ort unterscheidet, ob die Filme in bestimmten Sachzusammen- hängen gezeigt und ob sie inhaltlich aufbereitet werden, z.B. durch begleitende Vorträge. Dabei reicht es aus, wenn ein kommunaler Kino- verein einige der genannten Kriterien erfüllt. Auf die künstlerische Qualität der einzelnen gezeigten Filme kommt es nicht an.“
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Seite 5 b) Nach der Nummer 2.3 wird folgende neue Nummer 2.4 eingefügt: „2.4 Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nicht- gewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschafts- pflege als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt werden. Ihre Tätig- keit ist im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Ver- tretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fisch- bestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i.S.d. Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet. Wettfischveranstaltungen sind grund- sätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützig- keit vereinbar anzusehen. Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonderen Geneh- migung, für private Gewässer der des Eigentümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen öffentlichen Körperschaft (z.B. Ge- meinde). Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereins- mitglieder wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hingegen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.“ c) Die bisherigen Nummern 2.4 bis 2.6 werden die neuen Nummern 2.5 bis 2.7. d) Der neuen Nummer 2.5 werden folgende Absätze angefügt: „Für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbands ist es unschädlich, wenn er nach seiner Satzung allgemein - im Sinne einer Wiederherstellung der allgemeinen Gerechtigkeit - auch Zwecke wie „Wiedergutmachung des Ver- treibungsunrechts“ oder „Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis eines gerechten Ausgleichs“ fördert. Bei derartigen Formulierungen in der Satzung kann angenommen werden, dass sich der Verband bei seiner Betäti- gung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks „Fürsorge für Vertriebene“ hält und die Verfolgung individueller Rechtsansprüche der Mitglieder nicht Satzungszweck ist. Zu beanstanden sind jedoch Formulierungen, die nach Satzungszweck z.B. mit „Anspruch der Volksgruppen und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungs- ansprüche zu vertreten“ definieren. Vertriebenenverbände mit diesem oder einem ähnlich formulierten Satzungszweck können nicht als gemeinnützig
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Seite 6 behandelt werden, weil sie gegen die Gebote der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verstoßen. Satzungszwecke wie „Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten“ oder „Eingliederung der Vertreibungsgebiete“ sind ebenfalls schädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes. Die Verfolgung dieser Ziele ist keine Förderung der Allgemeinheit, weil solche Bestrebungen im Wider- spruch zu den völkerrechtlich verbindlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit ihren östlichen Nachbarstaaten und zum Grundgesetz stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.1991, I B 16/91, BFH/NV 1992 S. 505).“ e) Nach der neuen Nummer 2.7 wird folgende neue Nummer 2.8 eingefügt: „2.8 Folgende Zwecke wurden als vergleichbare Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anerkannt: - f) Turnierbridge nach dem Regelwerk der World Bridge Federation (BFH-Urteil vom 9.2.2017, V R 70/14, BStBl II S. 1106).“ Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Internetvereine können wegen Förderung der Volksbildung als gemein- nützig anerkannt werden, sofern ihr Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen) Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Auf- bau, die Förderung und den Unterhalt entsprechender Netze zur priva- ten und geschäftlichen Nutzung durch die Mitglieder oder andere Personen dient. Freiwilligenagenturen sind Körperschaften, die Menschen für freiwil- liges, unentgeltliches Engagement bei steuerbegünstigten Körper- schaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts qualifizieren und ihnen die entsprechenden Tätigkeiten vermitteln. Sie treten auch unter anderen Bezeichnungen auf, z.B. Freiwilligenzentren oder Ehrenamts- börsen. Freiwilligenagenturen können regelmäßig wegen der Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) als gemeinnützig behandelt werden, weil das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der Aus- und Wei- terbildung der Freiwilligen liegt. Die Vermittlung der Freiwilligen in das gewünschte Betätigungsfeld ist lediglich Endpunkt und Abschluss eines Qualifizierungsprozesses, nicht jedoch der vorrangige und über- wiegende Tätigkeitsbereich. Erhält eine Freiwilligenagentur im Zusam- menhang mit der Vermittlung von Freiwilligen ein Entgelt für ihre Leistungen, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO vor, der sowohl die Ausbildungsleistung als auch die Vermittlung um-
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Seite 7 fasst. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist als Zweckbetrieb (§ 65 AO) zu behandeln, weil das Entgelt für die Gesamtleistung - mit Schwergewicht bei der Ausbildung - gezahlt wird.“ g) Nach der Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: „4. Erfinderclubs verfolgen in der Regel die Förderung von Bildung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der Forschung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist nur dann möglich, wenn der Verein selbst forscht (Gebot der Unmit- telbarkeit, § 57 AO). Nicht gemeinnützig ist die Förderung einer eigenen gewerblichen Tätig- keit oder die Förderung der gewerblichen Tätigkeit der Mitglieder. Es ist entscheidend, dass es sich bei dem Verein nicht lediglich um einen Zusammenschluss von Personen handelt, die durch Erfindungen, Patente und ihre Verwertung persönliche Einkünfte erzielen wollen. Die für die Gemeinnützigkeit geforderte Selbstlosigkeit eines Erfinder- vereins schließt zwar ein gewisses Eigeninteresse der Mitglieder an der Vereinstätigkeit nicht aus, allerdings verstößt die Verfolgung von vor- wiegend eigenwirtschaftlichen Interessen gegen das Gebot der Selbst- losigkeit nach § 55 Abs. 1 AO. An der gebotenen Selbstlosigkeit fehlt es, wenn der Verein nach seiner Satzung die Patentierung und Ver- wertung von Erfindungen seiner Mitglieder fördert, sie also bei einer im Grundsatz gewerblichen Tätigkeit unterstützt. Dies gilt auch, wenn der Verein die Patente für seine Mitglieder anmeldet und hält. Unschädlich ist die allgemeine Information der Mitglieder, z.B. durch Lehrveranstal- tungen oder Merkblätter zum Patentrecht. Bei einem Verein, der selbst forscht, ist es unschädlich für die Steuer- begünstigung, wenn er Forschungsergebnisse zum Patent anmeldet. Er muss die Forschungsergebnisse aber veröffentlichen und damit der Allgemeinheit zugänglich machen. Erlegt die Satzung den Mitgliedern eine Geheimhaltungsverpflichtung auf, ist dies ein Indiz dafür, dass nicht die Allgemeinheit, sondern (nur oder in erster Linie) die Mit- glieder gefördert werden sollen. Eine gemeinnützigkeitskonforme Zweckverwirklichung kann bei- spielhaft durch folgende Maßnahmen erfolgen: - Förderung des Wissens über den Zusammenhang zwischen Erfindungen, Schutzrechten und Innovationen,
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Seite 8 Förderung des Erfahrungsaustausches im Zusammenhang mit Erfindungen, Innovationen und Patenten sowie - Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Veranstaltungen, Fort- bildungsmaßnahmen, Vorhaben, Projekten, die den satzungs- mäßigen Zwecken (und nicht nur Einzelnen) dienen.“ h) Die bisherigen Nummern 4 bis 15 werden die neuen Nummern 5 bis 16. i) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. j) 10. - Ein wesentliches Element des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) ist die körperliche Ertüchtigung. Motorsport fällt unter den Begriff des Sports (BFH-Urteil vom 29.10.1997, I R 13/97, BStBl 1998 II S. 9), ebenso Ballonfahren. Dagegen sind Skat (BFH-Urteil vom 17.2.2000, I R 108, 109/98, BFH/NV S. 1071), Bridge, Gospiel, Gotcha, Paintball, IPSC-Schießen und Tipp-Kick kein Sport i.S.d. Gemeinnützigkeits- rechts. Dies gilt auch für Amateurfunk, Modellflug und Hundesport, die jedoch eigenständige gemeinnützige Zwecke sind (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO). Schützenvereine können auch dann als gemeinnützig aner- kannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum (vgl. Nr. 12 des AEAO zu § 52) fördern. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck.“ In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „(vgl. Nr. 6 des AEAO zu § 52)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 52)“ ersetzt. Der AEAO zu § 55 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO).“ b) Der erste Absatz der Nummer 24 wird wie folgt gefasst: „Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen gemein- nützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Zu Einzelheiten bei Zahlungen an den Vorstand steuerbegünstigter Vereine siehe BMF-Schreiben vom 21.11.2014, BStBl I S. 1581.“ c) Die Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
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Seite 9 „28. 11. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die in den folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke ver- wendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung). Der Zweck des Grund- satzes der zeitnahen Mittelverwendung gebietet es, dass bei der Nach- prüfung der Mittelverwendung nicht auf die einzelne Zuwendung abzu- stellen ist, sondern auf die Gesamtheit aller zeitnah zu verwendenden Zuwendungen und sonstigen Einnahmen bzw. Vermögenswerte der Körperschaft (Saldobetrachtung bzw. Globalbetrachtung; BFH-Urteil vom 20.3.2017, X R 13/15, BStBl II S. 1110).“ d) Die Nummer 30 wird gestrichen. e) Die bisherigen Nummern 31 bis 33 werden die neuen Nummern 30 bis 32. Die Nummer 1 des AEAO zu § 58 wird wie folgt gefasst: „1. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, Körperschaften als steuerbegünstigt anzuerkennen, die andere Körperschaften fördern und dafür Spenden sammeln oder auf andere Art Mittel beschaffen (Mittelbeschaffungskörperschaften). Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein. Ein steuer- begünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in der Satzung angegeben sein. Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung aufzuführen. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss nur dann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist. Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden. Weitergabefähige Mittel i.S.d. § 58 Nr. 1 AO sind nicht nur solche, die bereits mit dem Ziel der Weitergabe beschafft wurden. Gemeinnützigkeitsunschädlich weitergegeben werden dürfen sämt- liche Mittel, soweit die Satzung der hingebenden Körperschaft im Zeitpunkt der Weitergabe über eine entsprechende Satzungsbestimmung verfügt (Nr. 1
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Seite 10 Satz 2 des AEAO zu § 58) und die Zwecke der hingebenden und empfangen- den Körperschaft insoweit identisch sind.“ 12. Der erste Absatz der Nummer 4 des AEAO zu § 59 wird wie folgt gefasst: „Wird bei einer Körperschaft, die bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit war, im Rahmen der Veranlagung festgestellt, dass die Satzung nicht den Anforde- rungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Die Körperschaft ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vor- schriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde.“ 13. Satz 1 der Nummer 1 des AEAO zu § 60a wird wie folgt gefasst: „Das Verfahren nach § 60a AO hat die sogenannte vorläufige Bescheinigung abgelöst.“ 14. Am Ende der Nummer 1 des AEAO zu § 61 wird folgender Absatz angefügt: „Die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 AO ist auch erfüllt, wenn in der Satzung einer Körperschaft als Anfalls- berechtigte eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffent- lichen Rechts aufgeführt wird.“ 15. Der AEAO zu § 64 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 der Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „Die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft stellt keinen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb dar (BFH-Urteile vom 25.5.2011, I R 60/10, BStBl 2012 II S. 858, und vom 18.2.2016, V R 60/13, BStBl 2017 II S. 251).“ b) c) In der Nummer 5 wird die Angabe „vgl. Nrn. 28 ff des AEAO zu § 64“ durch die Angabe „vgl. Nrn. 31 ff. des AEAO zu § 64“ ersetzt. Nach der Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt: „7. Eine gemeinnützige Körperschaft ist bereits nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke einzusetzen. Ein steuerlicher Abzug derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben scheidet aus. Nichtabziehbar sind nach § 10 Nr. 1
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