WD 3-086-20.pdf

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Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 086/20 Seite 11 – Das Gesetzgebungsverfahren fand während einer intensiven öffentlichen Diskussion um Ausgangssperren statt. Daher ließe sich argumentieren, dass der Gesetzgeber vorgenannte Punkte bewusst ergänzt hat, um § 28 Abs. 1 IfSG als Rechtsgrundlage für Ausgangsbe- schränkungen zu stärken. Lediglich die Gesetzesbegründung könnte möglicherweise als Argument dienen, dass sich die Änderung des § 28 Abs. 1 IfSG nicht auf die Zulässigkeit von Ausgangssperren auswirkt. Zu den gesamten Änderungen von § 28 heißt es lapidar: „Der Wortlaut des § 28 Absatz 1 wurde aus 28 Gründen der Normenklarheit angepasst.“ Es stellt sich die Frage, wieso die Gesetzesbegründung zu diesem grundrechtsintensiven Streitpunkt keine Stellung bezieht. Unterstellt man aber, dass der 29 Gesetzgeber sich die zum Zeitpunkt der Gesetzgebung bereits bestehende Rechtsprechung zu Eigen gemacht hat, wonach § 28 Abs. 1 IfSG (alte Fassung) bereits eine taugliche Rechtsgrundlage für Ausgangssperren ist, bestünde insoweit eben nur Bedarf zu einer „Normenklarheit“. In diese Richtung weist wohl die folgende, nach der Änderung des § 28 IfSG getroffene Feststellung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs: „Für einen Verstoß des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen den Parlamentsvorbehalt (‚Wesentlich- keitstheorie‘) […] bestehen angesichts des aktuellen Tätigwerdens des Bundesgesetzgebers 30 keine Bedenken.“ *** 28 BT-Drs. 19/18111, S. 25. 29 Siehe oben Fn. 20. 30 VerfGH München, Beschluss vom 30. März 2020, 20 CS 20.611, beck online, Rn. 17.
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