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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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Empfehlungen zur Korruptionsprävention Niederschrift über die förmliche Verpflichtung (Muster zu Nr. 12.2 der RL) Anlage 2 Verpflichtung der Auftragnehmerseite nach dem Verpflichtungsgesetz Niederschrift über die förmliche Verpflichtung von Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen nach dem Verpflichtungsgesetz Herr/Frau Auftragnehmer/in ist nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes von Herrn/Frau Auftraggeber/in auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden. Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung wurde hingewiesen. Der/Die Verpflichtete wurde darüber informiert, dass er/sie durch die Verpflichtung bei der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches Amtsträgern gleichgestellt wird: Korruptionsstraftaten: §§ 331, 332, 335, 336, 338, 358 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit. Geheimnisverrat/Vertraulichkeitsverletzung: §§ 353 b, 358 Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, §§ 355, 358 Verletzung des Steuergeheimnisses, § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, § 97 b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 97 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. Sonstige Straftaten: § 120 Abs. 2 § 133 Abs. 3 Gefangenenbefreiung, Verwahrungsbruch. Er/Sie hat einen Abdruck dieser Niederschrift, den „Verhaltenskodex gegen Korruption“ mit Erläuterungen und einen Abdruck der genannten Vorschriften sowie der geltenden Regelungen zur Annahme von Geschenken und Belohnungen erhalten. Datum: Ort: (Unterschrift Verpflichtende/r) 42 (Unterschrift Verpflichtete/r)
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention Musterklausel Anlage 3 Sinngemäße Anwendung der Korruptionspräventionsrichtlinie „Der Zuwendungsempfänger [Name der Institution] wird verpflichtet, die als Anlage beigefügte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 sinngemäß anzuwenden. Um eine Zweckentfremdung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korruption zu vermeiden, trifft der Zuwendungsempfänger die geeigneten per- sonellen und organisatorisch-administrativen Maßnahmen. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung ist das Bundesministerium … zu informieren und sind Prüfungen zu ermöglichen.“ Musterklausel Anlage 4 Verhaltensstandards zur Korruptionsprävention „Der Zuwendungsempfänger [Name der Institution] wird verpflichtet, die als Anlage beigefügten Verhaltensstandards einzuhalten. Um eine Zweckentfrem- dung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korruption zu vermeiden, trifft der Zuwendungsempfänger die geeigneten personellen und organisatorisch-administrativen Maßnahmen. Bei Anhaltspunkten auf Verun- treuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung ist das Bundesministerium … zu informieren und sind Prüfungen zu ermöglichen.“ 43
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention Verhaltensstandards zur Korruptionsprävention noch Anlage 4 Die folgenden Verhaltensstandards sollen Ihnen als Zuwendungsempfänger der Bundesrepublik Deutschland helfen, Korruption in Ihrem Bereich zu verhindern. 1. Wickeln Sie Ihre sämtlichen Geschäfte integer und verantwortlich ab. Ge­ s­talten Sie Ihre Geschäftsabläufe transparent, indem Sie beispielsweise Zu- ständigkeiten eindeutig regeln, (kurze) Berichte/Mustervermerke vorschrei- ben und Vorgänge dokumentieren und archivieren. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Handeln und Ihre Beweggründe verständlich und nachvollziehbar sind. 2. Erfüllen Sie Ihre Vereinbarungen und Verträge und beachten Sie dabei die geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen des Haushaltsrechts. 3. Stellen Sie fest, welche spezifischen Bereiche in Ihrem Aufgabenbereich (abstrakt) die größten Risiken für Korruption enthalten. Ergreifen Sie dort spezielle organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Beachtung des Mehr- Augen-Prinzips; Verpflichtung der Beschäftigten, Gegenzeichnungen ein- zuholen; besonders sorgfältige Auswahl und Betreuung der Beschäftigten; Personal- oder Aufgabenrotation möglichst nach maximal fünf Jahren). 4. Verbieten Sie ausdrücklich das Anbieten, Geben, Annehmen oder Verlangen von Bestechungsgeldern in jeglicher Form, den Rückfluss von Teilen einer vertraglichen Zahlung („Kickback“) und das Nutzen anderer Wege, um Leis- tungen, auf die kein Anspruch besteht, zu erlangen oder zu erbringen. 5. Verbieten Sie ausdrücklich das Anbieten oder Annehmen von Geschenken, Bewirtungen und Vergünstigungen, soweit diese Handlungen oder Unterlas- sungen beeinflussen sollen und den Rahmen vernünftiger und angemesse- ner Aufwendungen überschreiten. 6. Leisten Sie weder direkte noch indirekte Spenden an Parteien, Organisatio­ nen oder politisch tätige Einzelpersonen, um damit Vorteile für eigene Zwecke oder zugunsten von Angehörigen, Freunden, Partnern oder Bekann- ten zu erzielen; das gilt auch für Ihre Beschäftigten. 44
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Empfehlungen zur Korruptionsprävention 7. Unterstützen Sie die Einhaltung dieser Verhaltensstandards seitens der zuständigen Führungskräfte. Stellen Sie im Rahmen Ihrer Verantwortung sicher, vor allem bei der Ausübung Ihrer Kontrolltätigkeit, dass diese Verhal- tensstandards eingehalten werden. 8. Informieren und sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten allgemein und gege- benenfalls zusätzlich bedarfsorientiert und arbeitsplatzbezogen. Sie und Ihre Beschäftigten – einschließlich der Führungskräfte – sollten die Möglichkeit zur Teilnahme an Schulungen nutzen. 9. Stellen Sie durch regelmäßige, konsequente Kontrollen sicher, dass die Maß- nahmen zur Korruptionsprävention greifen. 10. Ermutigen Sie Ihre Beschäftigten bzw. die an einem Projekt mitwirkenden Personen, Anzeichen korrupten Verhaltens so früh wie möglich zu melden. Hieraus dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen, wenn es sich um einen begründeten Verdacht handelt. Es ist sicherzustellen, dass vertrauliche Bedenken mitgeteilt und Zuwiderhandlungen/Verstöße angezeigt werden können. 11. Informieren Sie den Zuwendungsgeber (das für Sie zuständige Bundesmi­ nisterium) bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern oder anderen auf Korruption beruhenden Handlungen. 12. Weisen Sie Ihre Beschäftigten ausdrücklich darauf hin, dass jede Form von Korruption verboten ist. Verpflichten Sie Ihre Beschäftigten auf die Einhal­ tung dieser Grundsätze. 13. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen. 45
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4 Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 (gem. § 70 BBG; § 10 BAT/BAT- O; § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG), Fundstelle: GMBl. 2004 S. 1074 ff. I. Grundsatz Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (weiter Begriff, dazu zählen auch Soldatinnen und Soldaten, Berufssoldatinnen und -soldaten im Ruhestand sowie Ruhestands- beamtinnen und -beamte) müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb dürfen Be- lohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit nicht angenommen werden (§ 70 BBG, § 10 BAT/BAT-O, § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG). Ausnahmen kann es nur in Fällen geben, in denen eine Beeinflussung der Beschäftigten nicht zu befürchten ist. Ausnahmen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers gemäß Ziffer III. Die Annahme von Bargeld — gleich in welcher Summe — ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig und hat daher auf jeden Fall zu unterbleiben. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes haben dem Dienstherrn oder dem Ar- beitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, wenn ihnen Belohnun- gen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten wurden. 46
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Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken II. Belohnungen oder Geschenke Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die Beschäftigte keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil). Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (insbesondere Angehö- rigen, Bekannten, dem eigenen Sportverein etc.) zugewendet werden, wenn sie bei den Beschäftigten zu einer Ersparnis führen oder wenn sie Beschäftigte in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen. Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch alle anderen Leistun- gen in Betracht. Das sind beispielsweise: -- die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen (Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Benzin o. Ä.); -- Gutscheine, Frei oder Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets; -- Vergünstigungen bei Privatgeschäften, wie zinslose oder zinsgünstige Darle- hen, Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen, Beteiligung an Lieferungen für eine Behörde etc.; -- Vermittlung und/oder Gewährung von Nebentätigkeiten oder einer Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst (vgl. hierzu auch §§ 64 bis 66 BBG bzw. § 20 SG sowie § 69a BBG bzw. § 20a SG); -- Einladungen mit Bewirtungen; -- kostenlose oder -günstige Gewährung von Unterkunft; -- Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubs­ reisen oder deren Bezahlung; -- erbrechtliche Begünstigungen (Vermächtnis oder Erbeinsetzung); Preisverleihun- gen etc., soweit sie nicht seitens des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers erfolgen. In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn nach den Umständen des Falles die Vorteilsgeberin oder der Vorteilsgeber sich davon leiten lässt, dass die Beschäftigten ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. Für die Annahme von Geschenken z. B. aus dem Kreis der Beschäftigten im üblichen 47
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Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Rahmen (aus Anlass des Geburtstages, eines Dienstjubiläums etc.) ist deshalb keine Zustimmung erforderlich. Eine Annahme des Geschenkes oder der Belohnung liegt schon in jedem privaten oder dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn der Vorteil unmittel- bar an Dritte weiterverschenkt oder einer karitativen Einrichtung gespendet wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch schlüssi- ges Verhalten. III. Ausdrückliche Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile emp- fänglich zu sein, haben die Beschäftigten vor der Annahme von Geschenken oder Belohnungen die Zustimmung auf dem Dienstweg bei der zuständigen Stelle un- verzüglich zu beantragen. Ist dieses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist die Genehmigung der Annahme nachträglich zu beantragen. Dies gilt vor allem, wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, insbesondere die Gewährung des Vorteils nicht absehbar war. Die Zustimmung zur Annahme ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, d. h. im Dienstreiseantrag oder im Antrag auf Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht einen Antrag auf Zustimmung zur Annahme. Eine Zustimmung nach § 70 BBG/§ 19 SG entbindet nicht von Angaben nach reise- kostenrechtlichen Regelungen (wie z. B. über kostenlose Verpflegung). Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung ist grundsätzlich ausdrück- lich und für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Sie hängt von den konkreten Umständen ab und ist schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Dabei vermag allein die Tatsache, dass außerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, die Annahme bestimmter Vorteile üblich ist, eine Zustimmung zur Annahme nicht zu rechtfertigen. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Annahme die objektive Amtsführung der Beschäftigten beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit erweckt werden kann. 48
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Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Dienst- behörde, die Zustimmung unter Auflagen zu erteilen. Sofern ein zugewendeter Vorteil dienstlich genutzt werden kann, soll die Zustimmung unter der Auflage der ausschließlichen dienstlichen Nutzung erfolgen. Bei Ehrungen, Auszeich- nungen, Preisverleihungen etc., die mit einer Zuwendung verbunden sind, soll die Zustimmung unter der Auflage erteilt werden, den geldwerten Vorteil ganz oder teilweise der Bundeskasse oder gemeinnützigen Zwecken außerhalb der Verwal- tung zuzuführen. Wird die nachträgliche Genehmigung abgelehnt, ist der Vorteil in der Regel zurückzugeben. Wenn die Rückgabe unmöglich ist, soll die Ablehnung mit der Aufforderung verbunden werden, den für diesen Vorteil durch die zuständige Stelle festgesetzten üblichen Preis, abhängig vom Sachverhalt des Einzelfalls, an die Vorteilsgeberin oder den Vorteilsgeber zu zahlen oder die Summe an soziale Einrichtungen zu spenden. Die Versagung der Zustimmung oder der nachträglichen Genehmigung ist ausnahms- weise mit der Aufforderung zu versehen, den Vorteil oder den entsprechenden finan- ziellen Gegenwert unverzüglich dem Dienstherrn oder Arbeitgeber abzuliefern, wenn –– den Beschäftigten der Vorteil offensichtlich als Repräsentanten des Dienst- herrn oder Arbeitgebers überreicht worden ist oder –– die gebotene Aufforderung zur Rückgabe an die Vorteilsgeberin oder den Vorteilsgeber nur unterbleibt, weil • die Rückgabe als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftli- chen Umgangs oder der Höflichkeit aufgefasst werden würde oder • die Vorteilsgeberin oder der Vorteilsgeber die Rücknahme verweigert hat oder mit großer Wahrscheinlichkeit verweigern wird oder • die Rücksendung mit einem Aufwand verbunden wäre, der zum objektiven Wert des Vorteils außer Verhältnis steht. Es wird empfohlen, die Vorteilsgeberin oder den Vorteilsgeber von der Abliefe- rung des Vorteils an den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu unterrichten. 49
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Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken IV. Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Ausnahmsweise kann in folgenden besonders gelagerten Fällen von einer still- schweigend erteilten Zustimmung ausgegangen werden: -- bei der Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25,- Euro (z. B. Reklameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber, Schreibblocks, Kalender). Entscheidend ist der Verkehrswert in der Bundesrepublik Deutsch- land. In diesem Fall besteht jedoch gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitge- ber eine Anzeigepflicht. Anzuzeigen sind der Gegenstand, der geschätzte Wert des Gegenstandes, der Anlass der Zuwendung und von wem der Gegenstand gewährt wurde. -- bei Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand oder von Zuwen- dungsempfängern, die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden. -- bei der Teilnahme an Bewirtungen durch Private aus Anlass oder bei Gelegen- heit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder derglei- chen, wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Angehörige des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflich- tung zur objektiven Amtsführung nicht entziehen können, ohne gegen gesell- schaftliche Formen zu verstoßen. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt, wobei sich der Maßstab im Einzelfall auch an der amtlichen Funktion der Beschäftigten ausrichtet. -- bei Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen Beschäftig- te im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (z. B. Einführung und/oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge), wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen nicht über- schritten wird. -- bei geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof). Die stillschweigende Zustimmung kann im Einzelfall durch die zuständige Stelle widerrufen werden, wenn durch die Annahme derartiger Vorteile der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit entstehen könnte. 50
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Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken V. Rechtsfolgen bei Verstoß Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken stellt zum einen ein Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, so dass -- Beamtinnen und Beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, -- Ruhestandsbeamtinnen und -beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Aberkennung des Ruhegehalts, -- Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit dis- ziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, -- Berufssoldatinnen und -soldaten im Ruhestand sowie früheren Soldatinnen und Soldaten, die als Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand gelten, diszipli- narische Maßnahmen bis zur Aberkennung des Ruhegehalts sowie -- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur außerordentlichen Kündigung drohen. Entsteht dem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Regelungen des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken ein wirtschaftlicher Nachteil, sind die betroffenen Beschäftigten zu Schadensersatz verpflichtet (vgl. § 78 BBG, § 14 BAT/BAT-O, § 11a MTArb/ MTArb-O, § 24 SG). Unabhängig von eventuellen Schadensersatzansprüchen kann der Dienstherr oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der Vorteile haben. Zum anderen können Beschäftigte bei Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken strafrechtlich verurteilt werden -- wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe, wenn sie für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (vgl. § 331 Abs. 1 StGB), 51
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