AA Auslandsvertretungen Korruption

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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AUSWÄRTIGES AMT Gz.: 506-4-530.MS/5-3 RES 53-8 Berlin, 22. August 2018 An alle Auslandsvertretungen f An alle Arbeitseinheiten im Hause Bezug: Anlagen: Adressatenlqeis: Berichtspflicht: Wiedervorla,ie: Verfallsdatum: Rolle. der Auslandsvertretungen bei der Korruptionsbekämpfung und der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und regulatorischen Standards {,.Compliance") im internationalen Geschäftsverkehr RES 53""8 vom 07. Juni 2012- hiermit aufgehoben 1. Überblick Koll"QPtionsstrafiecht 2. (Jesetzestexte 3. Broschüre "Korruption vermeiden" AVs: alle entsandten Beschäftigten Zentrale: alle Beschäftigten, die der Rotation unterliegen Anlassbezogen: s. Ziffer 5 01.11. 31. Dezember 2021 Internetportal filr beurlaubte Beschäftige: Keine Veröffentlichung Enthält Weisung Kurzinhalt RES 53-8 unterrichtet über Richtlinien und Maßnahmen zur Sensibilisierung und Beratung deutscher Unternehmen bei der Korruptionsbekämpfung im Ausland. Ansprechpartner flir Compliance-Fragen an den Auslandsvertretungen sind in der Regel die Wirtschaftsreferenten/Wirtschaftsreferentinnen. Die Auslandsvertretungen machen dies im Rahmen ihres Internetauftrittes kenntlich. Im Einzelnen 1. Zielrichtung Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen einer werte- und interessenorientierten Außenpolitik weltweit filr eine Bekämpfung der Korruption im internationalen Geschäftsverkehr ein. Korruption ist strafbar, mindert die'Wettbewerbsfähigkeit auch deutscher Unternehmen im Ausland und schadet insbesondere der Volkswirtschaft des Staates, in der sie vorkommt Die OECD Working Group on Bribery in International Business Transactions regt in ihren Seite 1 von 3
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Empfehlungen zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger an, die Rolle der deutschen Auslandsvertretungen bei der Korruptionsbekämpfung auszubauen. Die deutsche Außenwirtschaftsförderung hat diese Maßgaben zu berücksichtigen: Die Bundesregierung hat ein Interesse daran, dass wirtschaftliche Erfolge deutscher Unternehmen im Ausland im Einklang mit Recht und Gesetz zustande kommen und dass "Made in Germany" im Ausland ftir gutes und faires Unternehmertum steht. Dies deckt sich mit der Linie in deutschen Unternehmen, die vor dem Hintergrund großer Korruptionsfälle in den vergangenen Jahren interne und ext~me Maßnahmen ftir ein regelgerechtes Verhalten ("Compliance ") bei Auslandsaktivitäten verstärkt und zu einem wesentlichen Teil ihrer Geschäftsprozesse gemacht haben. Die Unterstützung deutscher Unternehmen im Ausland umfasst Sensibilisierung und Beratung zu Compliance-Fragen. 2. Unterstützung bei Compliance-Fragen Den Auslandsvertretungen kommt bei der Bekämpfung der Korruption im Ausland eine besondere Rolle zu: Sie sind Ansprechpartner der im Ausland.tätigen deutschen Unternehmen und gewinnen einen unmittelbaren Eindruck der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen im Gastland. Deutsche Unternehmen sind von den Auslandsvertretungen daher in geeigneter Weise dabei zu unterstützen, sich "compliant"- also in Übereinstimmung mit deutschen und im Gastland geltenden Gesetzen - zu verhalten. Insbesondere kleine und mittlere deutsche Unternehmen sind hinsichtlich Compliance-Fragen in geeigneter Weise zu sensibilisieren und zu beraten. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit deutschen Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass • • • • die Bestechung auch ausländischer Amts- und Mandatsträger nach deutschem Recht strafbar ist,§§ 335a, lOSe StGB, Art. 2 § 2 lntBestG. Eine ausführliche Übersicht mit den Gesetzestexten des Bundesministeriums der Justiz und filr Verbraucherschutz über die aktuelle Gesetzeslage fmdet sich in den Anlagen; nur regelkonformes Handeln im internationalen Geschäftsverkehr von der Auslandsvertretung unterstützt wird; Korruption der Volkswirtschaft des Gastlandes und Deutschlands schadet; die durch nicht-regelkonformes Verhalten herbeigeführten langfristigen Schäden - d. h. die Strafverfolgung von Geschäftsführung und Mitarbeitern, Reputationsschäden und fmanzielle Schäden - kurzfristige Vorteile korruptiven Handels betriebswirtschaftlich regelmäßig überwiegen. Die Auslandsvertretungen entscheiden anlassbezogen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten über weitergehende Aktivitäten, die zur Sensibilisierung und Beratung bei Compliance-Fragen beitragen. Diese können z. B. umfassen: - eine vertiefte Kooperation mit den Auslandshandelskammern zu Fragen der Korruptionsbekämp:fung, - Informationsveranstaltungen, auch in Kooperation mit den Mittlern der Außenwirtschafts:llirderung und/oder den Mittlern der Entwicklungszusammenarbeit, Seite 2 von 3
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-die Weitergabe des BMWi/BMN-Merkblattes "Korruption vermeiden".Die Auslandsvertretungen bieten keine einer anwaltliehen Beratung vergleichbare Rechtsberatung im Einzelfall an. Referat 506 berät gerne bei weiteren Fragen zu Möglichkeiten und Grenzen der dortigen Wirtschaftsunterstützung. 3. Ansprechpartner fOr Compliance Ansprechpartner fiir Compliance-Fragen an den Auslandsvertretungen sind in der Regel die Wirtschaftsreferentenlinnen. Die Auslandsvertretungen machen dies im Rahmen ihres Internetauftrittes kenntlich. Der Ansprechpartner für Compliance nimmt soweit möglich an einer Schulung zÜr Korruptionsbekämpfung im internationalen Geschäftsverkehr, z. B. im Rahmen der Postenvorbereitung, teil. 4. Anspr~chpartner in d·er Zentrale Ansprechpartner zur Rolle der Auslandsvertretungen bei der Korruptionsbekämpfung sind in der Zentrale Referat 506 (für Fragen zur Strafbarkeit nach deutschem Recht) sowie Referat 403 (fttr Fragen der Außenwirtschaftstorderung.). 5. Berichtspflicht Die Auslandsvertretungen werden gebeten, an Referat 506 mit Kopie an Ref. 403 zu berichten (bis einseht. VS-NfD an den Ausschließlichverteiler DKOR_506_A sowie im cc: DKOR_403_A, s. hierzu RES 20-71/Ziffer 1 b), wenn ihnen Korruptionsfll.lle bzw. Verstöße gegen "Compliance" unter Beteiligung von deutschen Unternehmen bekannt werden. Ggf. ist der Bericht VS-Vertraulich einzustufen (s. hierzu RES 20-71/Ziffer 1 c). Seite 3von3
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referat IIA4 Oberblick über das deutsche Korruptionsstrafrecht (Stand Februar 2018) Die §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs (StGB) enthalten die Strafvorschriften gegen Kor- ruption bei Amtstragern. Die Regelungen werden ergänzt durch § 108e StGB und Artikel 2 §§ 2 und 3 des Gesetzes zu dem Obereinkommen vom 17. Dezember 1997 Ober die Be- kämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (lntBestG} sowie durch das Wehrstrafgesetz. Strafvorschriften gegen die Korruption im ge- schäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen enthalten die §§ 299 bis 301 stGB. Die wichtigsten Regelungen werden nachfolgend erklärt: /. Ko"uption bei Amtstrllgem 1. Allgemeines zu den Korruptionsstraftaten im Amt(§§ 331 ff. StGB) a. Als Vorteilsempfänger nennen die§§ 331 ff. StGB Amtstrager, Europäische Amtsträger und fOr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sowie Richter, Mitglieder eines Ge- richts der Europäischen Union, Schiedsrichter und Soldaten. b. Wer zu den Amtsträgern, Europäischen Amtsträgem und für den öffentlichen Dienst be- sonders Verpflichteten zählt, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nm. 2, 2a und 4 StGB; Richter ge- hören zu den Amtsträgem (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB) und sind in § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB definiert. Soldaten sind in den §§ 333, 334 StGB als Vorteilsempfänger gesondert ge- nannt und fOr die §§ 331, 332 StGB den Amtsträgem gleichgestellt (§ 48 Abs. 1 und 2 des Wehrstrafgesetzes). Ausländische und internationale Amtsträger: § 335a StGB stellt Mitglieder ausländischer und internationaler Gerichte (deutschen) Richtern gleich (§ 335a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bedienstete eines ausländischen Staates oder einer InternationalEm Organisation und Soldaten eines ausländischen Staates werden einem .sonstigen (deutschen) Arntsträger" gleichgestellt: dies gilt auch fOr Personen, die beauftragt sind, öffentliche Aufgaben fOr einen ausländischen Staat wahrzunehmen und fOr Personen bzw. Soldaten, die beauftragt sind, öffentliche Auf- gaben einer internationale Organisation wahrzunehmen (§ 335a Abs. 1 Nr. 2 a bis c StGB). Die Gleichstellung nach § 335a Abs. 1 StGB gilt nur tar die Straftatbestände der Bestechlich- keit und Bestechung (§§ 332 und 334 StGB) und dabei nur fOr Taten, die sich auf eine künf- tige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung beziehen. Besondere Gleich- stellungsregelungen fOr Richter und Bedienstete des Internationalen Strafgerichtshofs sowie fOr ausländische NATO-Truppen sieht § 335a Abs. 2 und 3 StGB vor. Mandatsträger (bspw. Parlamentsabgeordnete) sind keine Amtsträger (zur Mandatsträgar- bestechung siehe unten unter 4.) Schiedsrichter sind im Strafgese~buch nicht gesondert definiert. Dazu gehören Personen, die insbesondere aufgrund eines Schiedsvertrags damit betraut sind, einen Rechtsstreit zu entscheiden (nicht dagegen Schiedsrichter im Sport; zur Korruption im Sport siehe §§ 265c
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bis 265e StGB). Der Begriff umfasst sowohl Schiedsrichter nach deutschem als auch nach ausländischem Recht. c. Der internationale Anwendungsbereich der Strafvorschriften ergibt sich aus §§ 3 ff. StGB. Danach gilt das deutsche Strafrecht u.a. fOr Inlandstaten (§ 3 StGB) und Taten von Deut- schen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und gegenüber Deutschen (§ 7 Abs. 1 StGB) Im At.~sland, wenn die Tatam Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. FOr die Korruptionsstraftaten sieht§ 5 Nrn. 12 bis 15 StGB weitergehende Regelungen vor. Danach gilt das deutsche Strafrecht für bestimmte Auslandstaten von und gegenüber Amts- trägern auch unabhängig vom Recht des Tatorts (zum internationalen Anwendungsbereich der Vorschriften Ober die Mandatsträgerbestechung siehe unten unter 4.). 2. Vorteilsannahme und VorteilsgewiJhrung (§§ 331 und 333 StGB) Nach§ 331 Abs. 1 StGB liegt eine strafbare Vorteilsannahme vor, wenn Amtsträger, Europä- ische Amtsträger oder fOr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete filr ihre Dienstaus- Obung einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ein Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Täter wirtschaftlich, rechtlich oder per- sönlich besser stellt und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Vorteile for Dritte sind - wie bei allen Vorschriften der§§ 331 ff. StGB- ausdrücklich erfasst. For die Vorteilsannahme nach§ 331 Abs. 1 StGB genügt die VerknOpfung des Vorteils mit der (zukünftigen oder vergangenen) Dienstausübung. Eine bestimmte Diensthandlung als Gegenleistung muss nicht- nicht einmal in groben ZOgen- festgelegt sein, sodass auch Zahlungen zur .Kiimapflege• strafbar sein können. Feststehen muss jedoch, dass der Vorteil Oberhaupt für die Dienstausübung angenommen wird. Eine Vorteilsannahme nach§ 331 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wenn die Annahme des (nicht geforderten!) Vorteils von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde oder nach unverzOglicher Anzeige durch den Empfänger genehmigt wird (§ 331 Abs. 3 StGB). Nach§ 331 Abs. 2 StGB machen sich Richter, Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union und Schiedsrichter darOber hinaus strafbar, wenn sie einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafOr fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie eine richterliche Handlung vorgenommen haben oder künftig vornehmen werden. Im Gegen- satz zu Absatz 1 muss sich der Vorteil hier Gegenleistung für eine (zumindest in groben Um- rissen) bestimmte richterliche Handlung sein. Nimmt der Richter einen Vorteil für eine künfti- ge richterliche Handlung an, kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob er sie tatsäch- lich ausfUhrt. Der Strafrahmen ist höher als der in§ 331 Abs. 1 StGB und der Versuch straf- bar. Flir Richter, Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union und Schiedsrichter gilt die Genehmigungsregelung in§ 331 Abs. 3 StGB nicht. § 333 StGB stellt spiegelbildlich die aktive Vorteilsgewährung unter Strafe, wobei in Absatz 1 zusätzlich die Soldaten der Bundeswehr als Adressaten der Vorteilsgewährung genannt werden. 3. Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332 und 334 StGB) 2
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Die Handlungsmodalitäten und der Vorteilsbegriff der Bestechungsdelikte entsprechen den Tatbestandsmerkmalen der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung. Anders als bei der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung muss sich die Tat bei den mit höherer Strafe be- drohten Bestechungsdelikten jedoch auf eine pflichtwidrige Diensthandlung beziehen. Da pflichtwidrige Diensthandlungen nicht genehmigungsfähig sind, gibt es eine Genehmigungs- regelung wie in §§ 331 Abs. 3 und 333 Abs. 3 StGB hier nicht. Bezugshandlungen der Bestechlichkeit und der Bestechung können bereits vorgenommene und künftige pflichtwidrige Diensthandlungen sein. Bei künftigen pflichtwidrigen Diensthand- lungen muss die Handlung zumindest in groben Umrissen bestimmt sein; nicht erforderlich ist, dass die nerkaufte" pflichtwidrige Diensthandlung tatsächlich ausgefOhrt wird. Das nErkau- fen" eines allgemeinen Wohlwollens des Amtsträgers reicht (anders als bei der Vorteilsan- nahme und Vorteilsgewährung nach§§ 331, 333 StGB) damit nicht aus. § 332 Abs. 1 StGB bedroht die Bestechlichkeit von Amtsträgem, Europäischen Amtsträgem oder von Personen, die fOr den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. § 332 Abs. 2 StGB stellt- mit einem höheren Strafrahmen -die Bestechlichkeit von Richtern, Mitgliedern eines Gerichts der Europäischen Union und Schiedsrichtern unter Strafe. Der Versuch der Bestechlichkeit ist in beiden Fällen(§§ 332 Abs. 1 Satz 3, 332 Abs. 21. V. m. 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB) strafbar. Für die Fälle, in denen der Vorteil als Gegenleistung für künftige Diensthandlungen bzw. rich- terliche Handlungen bestimmt ist, enthält § 332 Abs. 3 StGB eine Anwendungsregelung: Der Tatbestand der Bestechlichkeit (Absätze 1 und 2) ist schon dann anzuwenden, wenn sich der Täter bereit gezeigt hat, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen (§ 332 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Es kommt nicht darauf an, ob der Amtsträger die Handlung später tatsächlich vor- nimmt. Bei Ermessenshandlungen reicht"es aus, wenn sich der Amtsträger bereit gezeigt hat, sich bei der Ermessensausllbung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). § 334 StGB stellt als GegenstOck zur Bestechlichkeit die aktive Bestechung unter Strafe. § 334 Abs. 1 StGB erfasst die Bestechung von Amtsträgem, Europäischen Amtsträgern, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und Soldaten der Bundeswehr. Die Beste- chung von Richtern, Mitgliedern eines Gerichts der Europäischen Union und Schiedsrichtern ist nach § 334 Abs. 2 StGB strafbar (auch als Versuch). § 334 Abs. 3 StGB enthält wie § 332 Abs. 3 StGB eine Regelung zur Anwendung der Absätze 1 und 2, soweit es um künftige Handlungen als Gegenleistung für den Vorteil geht. 4. Mandatstragerbestechung (§ 108e .StGB und Art. 2 § 2 /ntBestG) Mandatsträger (bspw. Parlamentsabgeordnete) sind keine Amtsträger. § 108e StGB sieht deshalb eine eigenständige Strafnorm vor, welche die aktive und die passive Bestechung von Mitgliedern einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder erfasst. Diesen Mitglie- dern gleichgestellt sind nach § 108e Abs. 3 StGB Mitglieder von Kommunalparlamenten (Nrn. 1 und 2), der Bundesversammlung (Nr. 3), des Europäischen Parlaments (Nr. 4), einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation (Nr. 5) und eines Ge- setzgebungsorgans eines ausländischen Staates (Nr. 6). Die Handl4ngsmodalitäten und der Vorteilsbegriff entsprechen den Tatbestandsmerkmalen bei§§ 331 und 333 StGB. Der Vorteil muss allerdings "ungerechtfertigt" sein. Mit dieser Ein- grenzung wird klargestellt, dass es im parlamentarischen Raum auch zulässige Zuwendun- gen gibt. Belspiele fllr solche zulässigen Zuwendungen sind in Absatz 4 aufgeführt. Zudem 3
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muss der ungerechtfertigte Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt bzw. angenommen wer- den, dass der Mandatsträger bei der Wahrnehmung seines Mandats eine Handlung "im Auf- trag oder auf Weisung• vornimmt oder unterlässt. Der Versuch ist nicht strafbar. Die (aktive) Bestechung eines Mitgliedes eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder eines Mitglieds einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit dem internationalen Geschäftsverkehr ist darüber hin- aus auch nach Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfüng internationaler Bestechung (lnt- BestG) strafbar. Danach ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auf- trag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen Geschäftsverkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines ausländischen oder internationalen Parlaments einen Vorteil fOr dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass der Abgeordnete eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Hand- lung oder Unterlassung kOnftig vornimmt. Der Versuch ist strafbar {Art. 2 § 2 Abs. 2 lht- BestG). Besondere Regelungen zur Anwendbarkeit auf Auslandstaten sind fOr § 108e StGB in § 5 Abs. 1 Nr. 16 StGB vorgesehen und fOr Art. 2 § 21ntBestG in Art. 2 § 31ntBestG. II. Konuption im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen (§§ 299 StGB ff) Nach § 299 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil fOr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafor sich zuwenden lässt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlautererWeise bevorzuge (Nr. 1) oder ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafor fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenOber dem Unternehmen verlet2t {Nr. 2). Nicht ausreichend ist- anders als in §§ 331 und 333 StGB- eine Zuwendung zur Herbeiführung allgemeinen Wohlwollens ohne Bezug zu einer bestimmten Bevorzugung bzw. Pflichtverletzung. Unlauter ist eine Be- vorzugung, die geeignet ist, Konkurrenten durch Umgehung der Regeln des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. Das Merkmal grenzt sechwidrige von sachgerechten Motiven der Bevorzugung ab. § 299 Abs. 2 StGB stellt spiegelbildlich die ak- tive Bestechung unter Strafe. Die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen ist in §§ 299a, 299b StGB unter Strafe gestellt. Erfasst werden Vorteile fOr Angehörige von Heilberufen, mit denen der Vor~ teilsgebar eine Bevorzugung im Wettbewerb {etwa bei der Verordnung von Medikamenten) erkaufen will. 4
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Bundesministerium der Justiz und tar Verbraucherschutz IIA4 Anlage zu dem Überblick Ober das Korruptionsstrafrecht Stand: Januar 2018 Strafgesetzbuch (StGB) § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, fOr folgende Taten, die im Ausland begangen werden: (... ) 15. Straftaten im Amt nach den§§ 331 bis 337, wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, b) der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat, c) die Tat gegenaber einem Amtsträger, einem far den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder d) die Tat gegenOber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist; 16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder DeutScher ist oder b) die Tat gegenOber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Per- son, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird; Strafgesetzbuch (StGB) § 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfer- tigten Vorteil far sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafOr fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auf- trag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fOnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil fOr dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleis- tung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Manda- tes eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
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. (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder 1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft, 2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einertorein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit, 3. der Bundesversammlung, 4. des Europäischen Par1aments, 5. einer pariamantarischen Versammlung einer internationalen Organisation und 6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates. (4) Ein ungerechtfertigter Vorteilliegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vor- teils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar 1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie 2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende. (5) Neben eine.r Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähig- keit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegen- heiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Strafgesetzbuch (StGB) § 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträg er, ein Europäischer Amtsträger oder ein torden öffentlichen Dienst beson- ders Verpflichteter, der filr die Dienstausübung einen Vorteil fOr sich oder einen Dritten for- dert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. · (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der ei- nen Vorteil fOr sich oder einen Dritten als Gegenleistung dator fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder kOnftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu tonf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist straf- bar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befu"gnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzagtich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. Strafgesetzbuch (StGB) · § 332 Bestechlichkalt (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst beson- ders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür for- dert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen wUrde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fOnf Jahren bestraft. ln minder schweren 2
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