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Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 Innenvereinbarung im Zusammenhang mit Unterauftragnehmerleistungen der Toll Collect GmbH zur Erhebung der Infrastrukturabgabe - im Folgenden "lnnenvereinbarung" - zwischen 1. der Bundesrepublik Deutschland - im Folgenden "Bund" - und 2. der Toll Collect GmbH - im Folgenden "TC" - 1
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Unterschriftsfassung 29. Mal2019 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen .....................................................................................................................................3 1. Vergütung von TC-Erhebungsleistungen durch den Bund ..............................................................4 1.1 Grundlagen ..............................................................................................................................4 1.2 Grundsatz zur Vergütung der TC; Geltung des Preisrechts .....................................................5 1.3 Grundsätze zur Kalkulation von Kosten der TC .......................................................................5 1.4 Preisprüfung ............................................................................................................................7 2. 3. 4. Kalkulationszeiträume und Abrechnung; Zahlungen ...................................................................... 8 2.1 Kalkulationszeiträume ..............................................................................................................8 2.2 Vorkalkulation .........................................................................................................................8 2.3 Abrechnung und Leistung von Abschlagszahlungen ................................................................8 2.4 Nachkalkulation ..........................................:............................................................................9 2.5 Weitere Anforderungen an Abrechnungen ..........................................................................10 Haftung der TC ..............................................................................................................................10 3.1 Regelung zu Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen der autoTicket gegenüber TC ..........................................................................................;.................................................... 10 3.2 Regelungen im Übrigen .........................................................................................................11 3.3 Regress bei vorsätzlicher Verletzung von Pflichten durch TC ...............................................12 Leistungen der TC im Zusammenhang mit der Auslastung des Mautstellen-Netzes .................... 12 4.1 Steuerung der Auslastung des Mautstellen-Netzes ..............................................................12 4.2 Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Überlastungen des Mautstellen-Netzes .. ...............................................................................................................................................13 4.3 Vergütung von Steuerungsleistungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Überlastungen des Mautstellen-Netzes.........................................................................................................13 5. Koordinierung von Massnahmen ..................................................................................................14 6. Sonstiges........................................................................................................................................14 6.1 Laufzeit der Innenvereinbarung ............................................................................................14 6.2 Aufschiebende Bedingung .....................................................................................................14 6.3 Schriftform ............................................................................................................................14 6.4 Informationen zu Unterauftragnehmern ..............................................................................15 6.5 Aufgabenwahrnehmung ........................................................................................................15 2
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---····~':!.------~·····-----···-~- -·· - - - - - - - -~-~ --- ·----~------···-- Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 VORBEMERKUNGEN {A) Der Bund ist alleiniger Gesellschafter der TC. {B) Der Bund, vertreten durch das Bundesamt fOr Güterverkehr (BAG), hat am 27.02.2019 als Auftraggeber mit TC als Setreiber einen Vertrag über die Erhebung von Maut und den Betrieb des Mautsystems ("Lkw-Maut-Betreibervertrag") geschlossen. TC betreibt nach näherer Maßgabe des Lkw-Maut-Betreibervertrages ein System zur Erhebung und Kontrolle der ord- nungsgemäßen Entrichtung der Lkw-Maut auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieses System umfasst insbesondere ein Netz von Mautstellen bzw. Mautstellsn-Terminals {"Mautstellen-Netz"). {C) Der Bund, vertreten durch das Kraftfahrt-Bundssamt {KBA), hat am 30.12.2018 als Auftrag- geber mit der autoTicket GmbH ("autoTicket") als Setreiber sowie deren Gesellschaftern ei- nen Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau un·d den Betrieb eines Systems für die Erhe- bung der Infrastrukturabgabe {"ISA-Betreibervertrag") geschlossen. Unter dem ISA- Betreibervertrag ist autoTicket insbesondere verpflichtet, für Halter und Führer von nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen, der Infrastrukturabgabenpflicht unterliegen- den Kraftfahrzeugen {"Gebietsfremde") sogenannte Zahlorte mit physischen Zahlstellen zu errichten und zu betreiben, an denen Gebietsfremde die Infrastrukturabgabe entrichten kön- nen; TC ist nicht Partei des ISA-Betreibervertrags. (D) Der ISA-Betreibervertrag sieht die Möglichkeit vor, dass sich autoTicket zur Errichtung und zum Betrieb des physischen Zahlstellennetzes, mittels dessen Gebietsfremde die Infrastruk- turabgabe entrichten können, eines vom Bund beherrschten Unternehmens bedient und die- ses insoweit unterbeauftragt. {E) TC soll einen Unterauftragnehmervertrag mit autoTicket zur Bereitstellung von Mautstellen- Terminalsfür Zwecke der Erhebung der Infrastrukturabgabe von Gebietsfremden sowie zur Erbringung von Betriebsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Infrastruktur- abgabezahlungen durch Gebietsfremde schließen {"TC-aT-UAV") und die im TC-aT-UAV nä- her bestimmten Leistungen {zusammen: "TC-Erhebungsleistungen") erbringen. {F) Im Zusammenhang mit dem TC-aT-UAV schließt der Bund, vertreten durch das KBA eine mit der gegenOber autoTicket die nach dem ISA- Betreibervertrag erforderliche Zustimmung zum Abschluss des TC-aT-UAV erklärt und Er- gänzungen zum ISA-Betreibervertrag im Hinblick auf die Erbringung der TC- Erhebungsleistungen durch TC vereinbart werden; TC ist nicht Partei der Zustimmungsver- einbarung. "Zustimmungsvereinbarung", {G) TC erhält von der autoTicket für die ErtOchtigungsleistungen, wie in Ziffer 1.1.1 a) definiert, und für die TC-Erhebungsleistungen keine einem Drittvergleich vollständig entsprechende (marktübliche) und mit ihren potentiellen Haftungsrisiken korrespondierende Vergütung. Um TC gleichwohl den Abschluss des TC-aT-UAV zu ermöglichen, schließen die Parteien diese lnnenvereinbarung. 3
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Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 1. VERGÜTUNG VONTC-ERHEBUNGSLEISTUNGEN DURCH DEN BUND 1.1 Grundlagen 1.1.1 Änderungsvergütung a) Nach Ziffer 15.5.8 des ISA-Betreibervertrages stellen die initiale Einrichtung und Anpassungen des Mautstellsn-Netzes und des Zentralsystems der TC, die diese unter dem TC-aT-UAV erbringt, damit aT durch die Bereitstellung der Mautstellen-Terminals die an sie im ISA-Betreibervertrag gestellten für die Erhebung der Infrastrukturabgabe von Gebietsfremden relevanten Anforde- rungen des ISA-Betreibervertrages erfüllen kann ("Ertüchtigungsleistun- gen"), vergotungspflichtige Leistungsänderungen unter dem ISA- Betreibervertrag dar. Die Ertüchtigungsleistungen umfassen die Integrations- leistungen (vgl. § 3.2 TC-aT-UAV), die Anpassungsleistungen (vgl. § 3.3.1 TC-aT -UAV) und Betriebsleistungen (vgl. § 3.1 TC-aT-UAV) sowie Änderun- gen der TC-Leistungen gemäߧ 15 TC-aT-UAV. 1.1.2 b) TC hat nach dem TC-aT-UAV gegenüber autoTicket einen Anspruch auf Ver- gütung der Ertüchtigungsleistungen (zusammen "Änderungsvergütung") und autoTicket hat gegenüber dem Bund, vertreten durch das KBA, als Auf- traggeber des ISA-Betreibervertrages aufgrund der Leistungsänderung im . ISA-Betreibervertrag einen entsprechenden zusätzlichen Vergotungsan- spruch. c) Um die Zahlung, Kalkulation und Abrechnung der Änderungsvergütung durch den Bund entsprechend den Bestimmungen unter Ziffern 1.2 bis 1.4 sowie Ziffer 2 dieser Innenvereinbarung zu ermöglichen, vereinbaren der Bund, ver- treten durch das KBA, und autoTicket im Rahmen der Zustimmungsvereinba- rung eine befreiende Schuldübernahme(§§ 414, 415 BGB) der Verpflichtung von autoTicket zur Zahlung von Änderungsvergütung an TC. TC erklärt hier- mit die Zustimmung zu dieser Schuldübernahme durch den Bund. Provisionsvergütung und Ergänzungsvergütung a) Nach Ziffer 20.3.3 des ISA-Betreibervertrages hat der Bund als Auftraggeber des ISA-Betreibervertrages, sicherzustellen, dass autoTicket aufgrund der von TC zu erbringenden Betriebsleistungen im Zusammenhang mit der Ab- wicklung von Infrastrukturabgabezahlungen durch Gebietsfremde fix definier- te Stückkosten (für die Abwicklung von Bargeldtransaktionen mit Gebiets- fremden in Höhe von EUR 0,70) sowie fix definierte umsatzabhängige Vergü- tungen (bei unbarer Entrichtung der Infrastrukturabgabe durch Gebietsfremde in Höhe von 0,8 Prozent des Umsatzes) erwachsen. Der TC-aT-UAV sieht für Betriebsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Infrastruktur- abgabezahlungen durch Gebietsfremde eine den Bestimmungen der Zif- fer 20.3.3 des ISA-Betreibervertrages entsprechende Vergütung der TC, je- weils zuzüglich einer Gebühr für Unterstützungsleistungen im Zusammen- 4
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--··--·~i----------------- -- --- -~- ~- Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 hang mit der Abwicklung von Debit- und Kreditkartenzahlungen, vgl. § 20.1.2b) TC-aT-UAV (insgesamt "Provisionsvergütung") vor. Einen Ober die Provisionsvergütung und die Änderungsvergütung hinausgehenden An- spruch der TC auf Vergütung von Betriebsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Infrastrukturabgabezahlungen durch Gebietsfremde durch autoTicket sieht der TC-aT-UAV nicht vor. b) 1.2 Falls die Provisionsvergütung für TC nicht ausreicht, sämtliche ihr durch die Betriebsleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Infrastruktur- abgabezahlungen durch Gebietsfremde entstehenden Kosten zu decken, gewährt der Bund der TC eine weitere Vergütung ("Ergänzungsvergütung") nach näherer Maßgabe dieser lnnenvereinbarung. Grundsatz zur Vergütung der TC; Geltung des Preisrechts 1.2.1 Grundsatz Mit der Ergänzungsvergütung und der Änderungsvergutung soll TC eine Vergütung sämtlicher Kosten erhalten, die ihr durch die TC-Erhebungsleistungen erwachsen, wenn und soweit diese nicht durch die Provisionsvergütung durch autoTicket unter dem TC-aT-UAV gedeckt werden. 1.2.2 Geltung des Preisrechts Sowohl die Ergänzungsvergütung als auch die Änderungsvergütung haben den je- weils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Zum Zeitpunkt des Ab- schlusses dieser Vereinbarung sind die Verordnung PR Nr. 30/53 Ober die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur VO PR 30/53, "LSP") maßgeblich. Der Bund vergütet die TC-Erhebungsleistungen auf der Basis eines Selbstkostenerstattungs- preises gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53. 1.3 Grundsätze zur Kalkulation von Kosten der TC 1.3.1 Selbstkosten im Sinne der LSP a) Die Kostenkalkulation durch TC für die Ergänzungsvergütung und die Ände- rungsvergütung beinhaltet jeweils die gesamten ansetzbaren Selbstkosten im Sinne der LSP inklusive der kalkulatorischen Kosten wie Zinsen, Abschrei- bungen, Gewerbesteuer, Wagniszuschlag und gegebenenfalls Nebenerträ- gen. Die vorstehend genannten Kalkulationsbestandteile bilden die Kosten- basis sowohl der Ergänzungsvergütung als auch der Änderungsvergütung. b) Die Kostenkalkulation reflektiert daher neben den TC-Erhebungsleistungen direkt zuordenbaren Kosten auch den TC-Erhebungsleistungen nicht unmit- telbar zuordenbare Betriebskosten, etwa fOr Personal, Energie und Ver- brauchsgüter. Derartige, den TC-Erhebungsleistungen nicht direkt zuorden- bare Betriebskosten, die TC bereits im Zusammenhang mit Leistungen zur 5
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--------- --··-· ---- ·~ ----- -----~-- .. - ------- ~- --~--- --~ - -------·- ·------- Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut oder gegebenenfalls weiteren zukünf- tigen Leistungen entstehen, sollen den TC-Erhebungsleistungen nach ange- messenen und sachgerechten, haushalts- und preisrechtskonformen Kosten- verteilungsschlOssein zugerechnet werden, die die Parteien einvernehmlich festlegen werden. 1.3.2 Investitionen in das Anlagevermögen a) Soweit die TC-Erhebungsleistungen (i) Anschaffungs- oder Herstellungskos- ten fOr betriebsnotwendige Anlagegüter bedingen, und (ii) die im Gesell- schaftsvertrag (in seinerjeweiligen Fassung) für derartige Investitionen in das Anlagevermögen der TC vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, werden diese durch Investitionszuschüsse finanziert. Für Anlagevermögen der TC, das vor dem Beginn der Laufzeit dieser Innenvereinbarung durch TC herge- stellt oder angeschafft wurde, wird TC hingegen weder Änderungsvergütung noch Ergänzungsvergütung gewährt, es sei denn, dass die Herstellung oder ·die Anschaffung des Anlagevermögens vor Beginn der Laufzeit dieser Innen- vereinbarung bereits im Hinblick auf die durch TC zu erbringenden ErtOchti- gungsleistungen i.S.d. Ziffer 1.1.1 a) erfolgt ist. b) TC gegebenenfalls gewährte Investitionszuschüsse vermindern die Bemes- sungsgrundlage fOr die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatori- sche Verzinsung, sofern der Bund nicht einer anderen Behandlung zustimmt. c) Investitionen in das Anlagevermögen sind als Bestandteil in der Vorkalkulati- on gemäß Ziffer 2.2 auszuweisen. TC stellt dem Bund den Investitionszu- schuss im Rahmen der gemäß Ziffer 2.4 zu erstellenden Nachkalkulation und Endabrechnung nach Fertigstellung des betreffenden· Gegenstands des An- lagevermögens in Rechnung. 1.3.3 Kalkulatorische Verzinsung Sollte während der Laufzeit dieser Innenvereinbarung im Zusammenhang mit der Be- reitstellung des für die Erbringung der Leistungen nach dem TC-aT-UAV neben dem Kapital, das Ober Investitionszuschüsse finanziert wird, zusätzliches Kapital gebunden werden, ist TC berechtigt, hierfür eine kalkulatorische Verzinsung im Sinne der LSP anzusetzen. Die kalkulatorische Verzinsung darf die tatsächlichen Aufwendungen der TC für Zinsen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals aufgewendet werden, nicht übersteigen. 1.3.4 Kalkulatorischer Gewinn- und Wagniszuschlag a) Es wird ein kalkulatorischer Gewinn- und Wagniszuschlag in Höhe von einem (1) Prozent der Selbstkosten (ohne Umsatzsteuer) zugrunde gelegt. Zur Er- mittlung des Gewinn- und Wagniszuschlags wird neben den Selbstkosten die von TC gegenüberaT gemäߧ 20.1.2 i.V.m. § 21.1 des TC-aT-UAV abge- rechnete Provisionsvergütung (ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt. 6
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--~ . --- ~ ~·- ---------- -------------~~-----~-- --~-~----·-- ----- -----------~ Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 b) Wenn und soweit TC für den TC-Erhebungsleistungen nicht direkt zuordenba- re Betriebskosten unter dem Lkw-Maut-Betreibervertrag oder gegebenenfalls zukünftig einer anderen mit dem Bund zu schließenden Vereinbarung ein hö- herer kalkulatorischer Gewinn- und Wagniszuschlag gewährt wird, erhält TC einen zusätzlichen kalkulatorischen Gewinn-und Wagniszuschlag zum Aus- gleich der Differenz zwischen dem in lit. a) genannten kalkulatorischen Ge- winn- und Wagniszuschlag und dem unter dem Lkw-Maut-Betreibervertrag oder gegebenenfalls einer anderen mit dem Bund geschlossenen Vereinba- rung, so dass der TC durch die Allokation der den TC-Erhebungsleistungen nicht unmittelbar zuordenbaren Kosten kein Nachteil entsteht. 1.3.5 Gewerbesteuer Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer im Rahmen der Selbstkostenkalkulation ist auf den kalkulatorisch ermittelten Gewerbeertrag im Kalkulationszeitraum abzustellen. 1.3.6 Vergütung der TC unter dem TC-aT-UAV Jegliche Vergütung oder sonstige Zahlung, die TC aus oder im Zusammenhang mit dem TC-aT-UAV von autoTicket oder einem Dritten erhält, ist gesondert auszuweisen und kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Bestimmung in Ziffer 1.3.4a) Satz 2 bleibt unberührt. 1.3.7 Kosten- und Leistungsrechnung TC hat zum Nachweis ihrer Kosten eine prüffähige, den Anforderungen der LSP ent- sprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu fahren und dem Bund auf dessen Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. 1.3.8 Gewährung von Prüfungsrechten durch Unterauftragnehmer Der Bund ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 Ziffer 1 VO PR 30/53 berechtigt, von TC zu verlangen, dass ihm in von TC im Zusammenhang mit den TC- Erhebungsleistungen zu schließenden bzw. zu modifizierenden Verträgen mit Unter- auftragnehmern der TC gegenober diesen Prüfungsrechte in dem Umfang einge- räumt werden, wie sie gegenüber TC bestehen. 1.3.9 Umsatzsteuer Die Vergütung der TC versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. 1.4 Preisprüfung Sollte eine behördliche oder gerichtliche Preisprüfung ergeben, dass die nach dieser Innen- vereinbarung geforderte Vergütung preisrechtlich unzulässig ist, so gilt die preisrechtlich zu- lässige Vergütung als vereinbart. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass den TC-Erhebungsleistungen nicht unmittelbar zuordenbare Betriebskosten, die TC bereits im Zu- 7
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Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 sammenhang mit LeistUngen zur Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut entstehen, entweder ganz oder anteilig den TC-Erhebungsleistungen oder den Leistungen zur Erhebung und Kon- trolle der Lkw-Maut oder gegebenenfalls weiteren zukünftigen Leistungen der TC zugerechnet werden müssen. 2. KALKULATIONSZEITRÄUME UND ABRECHNUNG; ZAHLUNGEN 2.1 Kalkulationszeiträume Ein Kalkulationszeitraum entspricht jeweils dem Geschäftsjahr der TC. Abweichend hiervon wird als erster Kalkulationszeitraum, unabhängig vom Beginn der Laufzeit dieser Innenver- einbarung gemäß Ziffer 6.1.1, der Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 31.08.2019 definiert. 2.2 Vorkalkulation 2.2.1 Vorlage von Vorkalkulationen TC legt dem Bund jeweils spätestens vier (4) Wochen vor Beginn eines Kalkulations- zeitraumes eine Vorkalkulation vor, in der fOr jeden Monat des Kalkulationszeitraums der voraussichtliche Betrag der Vergütung dargestellt ist. Abweichend hiervon ist die Vorkalkulationtor den ersten Kalkulationszeitraum binnen vier (4} Wochen nach dem Beginn der Laufzeit dieser Innenvereinbarung vorzulegen. 2.2.2 Anpassung von Vorkalkulationen Vorkalkulationen können, wenn und soweit sich im Laufe eines Kalkulationszeitrau- mes Anpassungsbedarf ergibt, durch den Bund und TC einvernehmlich angepasst werden. 2.3 Abrechnung und Leistung von Abschlagszahlungen 2.3.1 Abschlagsrechnungen TC ist berechtigt, gegenober dem Bund ab dem zweiten Kalkulationszeitraum (ent- spricht dem Geschäftsjahr 2019/2020 der TC) jeweils bis zum zwanzigsten (20.) Ka- lendertag eines Monats eine Rechnung tor Zahlung eines Vergütungsabschlages tar den laufenden Monat ("Abschlagsrechnung"} zu stellen. Mit einer Abschlagsrech- nun.g darf TC die jeweils fOr den laufenden Monat in der Vorkalkulation genannte Ver- gütung abrechnen. 2.3.2 Erste Abschlagsrechnung Abweichend von der Regelung in Ziffer 2.3.1 ist die erste Abschlagsrechnung erst nach dem 01.11.2019 zu stellen; mit dieser ersten Abschlagsrechnung darf TC die in der Vorkalkulation fOr den Zeitraum zwischen dem 01.09.2019 bis zum 31.10.2019 genannte Vergütung abrechnen. 8
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- ----------~--·--- Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 2.3.3 Zahlung auf Abschlagsrechnungen Geht dem Bund eine Abschlagsrechnung bis zum 20. (zwanzigsten) Kalendertag ei- nes Monats zu, wird er die Zahlung bis zum fünften (5.) Kalendertag des zweiten, auf den Zugang der Abschlagsrechnung folgenden Monats auszahlen. 2.4 Nachkalkulation 2.4.1 Vorlage von Nachkalkulationen TC legt dem Bund spätestens acht (8) Wochen nach Ende eines Kalkulationszeit- raums eine Nachkalkulation für den jeweils abgelaufenen Kalkulationszeitraum vor. Die Nachkalkulation für den ersten Kalkulationszeitraum betrifft die in Ziffer 2.1 Satz 2 beschriebene Zeitspanne. 2.4.2 Prüfung von Nachkalkulationen a) Der Bund wird die Nachkalkulationen prüfen. Er ist berechtigt, von TC sämtli- che hierfür von ihm als erforderlich erachtete Unterlagen und Informationen zu fordern. TC wird derartige Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. b) Ist eine Nachkalkulation nach Auffassung des Bundes zu ändern, wird der Bund der TC derartigen Änderungsbedarf innerhalb einer. Frist von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Nachkalkulation schriftlich mitteilen. Der Bund ist berechtigt, diese Frist einseitig zu verlängern oder zu verkürzen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass hinsichtlich dieser Frist stets ein Gleichlauf mit entsprechenden Fristen tor die Nachkalkulation der Vergütung der TC nach dem Lkw-Maut-Betreibervertrag bestehen soll. c) Mit Zugang der Änderungsbedarfsmitteilung nach lit. b) bei TC wird die Nach- kalkulation ggf. ergänzt um die Änderungsvorgaben des Auftraggebers für die Parteien verbindlich. Geht TC in der in lit. b) genannten Frist keine Ände- rungsbedarfsmitteilung zu wird die Nachkalkulation in der von TC an den Bund übermittelten Form verbindlich. d) Der Bund ist berechtigt, von TC die Prüfung einer Nachkalkulation durch ein vom Bund zu benennendes fachlich versiertes Wirtschaftsprüfungsunterneh- men zu verlangen. TC ist dann verpflichtet, das Prüfungsergebnis des Wirt- schaftsprüfungsunternehmens unverzüglich vorzulegen. ln diesem Fall be- ginnt die dreißig-Tagesfrist nach lit. b) mit Zugang des Prüfungsergebnisses bei dem Bund. 2.4.3 Endabrechnung für Kalkulationszeiträume; Ausgleichszahlungen a) TC ist verpflichtet, dem Bund innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nachdem eine Nachkalkulation verbindlich geworden ist, eine Endabrechnung für den von der Nachkalkulation umfassten Kalkulationszeitraum zu übermit- 9
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Unterschriftsfassung 29. Mai 2019 teln·. Die Endabrechnung muss jeweils nach BerOcksichtigung der für den Kalkulationszeitraum geleisteten Zahlungen auf Abschlagsrechnungen einen gegebenenfalls bestehenden Saldo zugunsten des Bundes oder TC auswei- sen. b) ln einer Endabrechnung ausgewiesene Salden zugunsten des Bundes sind von TC binnen dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Endabrechnung durch Zahlung zu begleichen. ln einer Endabrechnung zugunsten der TC ausgewiesene Salden sind seitens des Bundes binnen gleicher Frist nach Zugang der Endabrechnung durch Zahlung zu begleichen, betreffend den ersten Kalkulationszeitraum (vgl. Ziffer 2.1) jedoch nicht vor dem 01.01.2020. 2.5 Weitere Anforderungen an Abrechnungen Alle Abrechnungen durch TC mossen den zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Bestim- mungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (insbesondere den§§ 14, 14a) UStG) in sei- ner jeweils gOitigen Fassung entsprechen. Ist der Rechnungsempfänger zur Akzeptanz von Rechnungen in bestimmter Form nur dann verpflichtet, wenn diese weitere gesetzliche Anfor- derungen oder Vorgaben a,us Rechtsverordnungen (z.B. der E-Rechnungsverordnung) erfOI- Ien, sind diese Mindestanforderungen bei der Wahl der jeweiligen Rechnungsform von TC zu barocksichtigen. 3. HAFTUNG DER TC 3.1 Regelung zu Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen der autoTicket gegen- über TC 3.1.1 Regelung in der Zustimmungsvereinbarung Hinsichtlich Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und VertragsstrafenansprOchen, die gern Bund gegenOber autoTicket wegen einer Verletzung von Pflichten durch TC unter dem TC-aT-UAV zustehen, vereinbaren der Bund und autoTicket in der Zu- stimmungsvereinbarung (Ziffer 4.1.1. Zustimmungsvereinbarung) folgendes: autoTicket tritt die ihr gegenOber TC wegen einer Pflichtverletzung der TC unter dem TC-aT-UAV zustehenden Schadensersatz-, Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen- ansprUche an den Bund ab (zusammen "Abgetretene SE-Ansprüche"). Der Bund nimmt diese Abtretung an ErfUIIungs statt (vgl. § 364 8GB) an (insgesamt: "Abtre- tungslösung"). 3.1.2 Abtretung von Ansprüchen gegen Unterauftragnehmer, etc. Mit Blick auf die Abtretungslösung vereinbaren der Bund und TC hiermit: a) Zur ErfUIIung der Abgetretenen SE-AnsprUche tritt TC hiermit, soweit vertrag- lich oder gesetzlich nicht ausgeschlossen, sämtliche gegenwärtigen und zu- kOnftigen AnsprUche, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Erbringung der TC-Erhebungsleistungen gegenOber ihren Unterauftragnehmern oder 10
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