200130_Stellungnahme_tf.pdf

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JB JBB Rechtsanwälte, Christinenstraße 18/19, 10119 B li per beA Landgericht Berlin Tegeler Weg 17 - 21 10589 Berlin Berlin, 21. April 2020 Unser Zeichen: 19-3346 In dem Rechtsstreit Georg Friedrich Prinz von Preußen ./. Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. - 27 O 17/20 – bedanken wir uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Namens und im Auftrag des Antragsgegners nehmen wir sowohl zu den Schriftsätzen des Antragstellers vom 14. und 22. Januar 2020 als auch zu dem Hinweis der Kammer vom 16. Januar 2020 wie folgt Stellung: 1. JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partner- h Dr. Martin Jaschinski 1 Sebastian Biere 1 Oliver Brexl 1 Thorsten Feldmann, LL.M. 2 Dr. Till Jaeger 2 Thomas Nuthmann 1 Julian Höppner, LL.M. 3 Dr. Lina Böcker 3 Robert Weist Marie Lenz, LL.M. Martin Michel Dr. Jeannette Viniol, LL.M. 1 Marcel Breite Dr. Michael Funke David Andrew Copland, Attorney at Law 4 Lena Hoffmann Dr. Timm Theilmann, Philipp Schmirler Fabian Scharpf Zeynep Balazünbül lic. en droit 5 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwältin für gewerblichen Rechts- schutz 2 Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 3 Fachanwalt für Informationstechnologie- recht Fachanwältin für Informationstechnologie- recht 4 Of Counsel, zugelassen nach § 206 BRAO 5 Of Counsel 1 Christinenstraße 18/19 10119 Berlin Tel. + 49 30 443 765 0 Fax + 49 30 443 765 22 Mail hoffmann@jbb.de Web www.jbb.de Fakt ist: Der Antragsteller persönlich geht teils strafrechtlich gegen Kritiker vor. Die in dem Artikel erhobene Tatsachenbehauptung ist erwiesen wahr. Der betreffende Kritiker ist der Historiker Stephan Malinowski. Die- ser hat im Jahre 2015 einen Artikel in der Wochenzeitschrift DIE ZEIT über die Hohenzollern veröffentlicht. Glaubhaftmachung: Artikel „Der braune Kronprinz“ aus der Aus- gabe 33/2015 der Wochenzeitung DIE ZEIT, beigefügt als Ausdruck als Berliner Volksbank IBAN DE96 1009 0000 5205 2220 08
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Seite Anlage AG1 Daraufhin hat der Antragsteller Strafanzeige gegen ihn erstattet. Glaubhaftmachung: Interview des TAGESSPIEGEL mit Herr Ste- phan Malinowski vom 7. September 2019, beigefügt als Anlage AG2 Wörtlich äußerte sich der seinerzeit Beschuldige jüngst in einem vom Tagesspiegel geführten Interview wie folgt: Frage Tagesspiegel: Das Land Brandenburg weigert sich, den Nachfahren des letzten deutschen Kaisers eine Entschädigung über 1,2 Millionen Euro zu zahlen. Sie haben vor vier Jahren für die Landesregierung ein Gutachten über die Verstrickung der Hohenzollern in die NS-Diktatur erstellt. Über die gleiche The- matik haben Sie damals auch einen Beitrag in der Wochenzei- tung „Die Zeit“ publiziert. Wie waren die Reaktionen? Antwort Malinowski: Nach meinem Beitrag haben die Ho- henzollern Strafanzeige gegen mich gestellt, mit dem Vorwurf der Verletzung von Privatgeheimnissen. Frage Tagesspiegel: Haben Sie das Vorgehen des Hauses Ho- henzollern als Einschüchterungsversuch wahrgenommen? Antwort Malinowski: In meiner Wahrnehmung erzeugte das durchaus Druck. Es wurde tatsächlich ermittelt, mit dem Er- gebnis allerdings, dass das Verfahren später vollständig einge- stellt wurde. Frage Tagesspiegel: Das war keine leichte Zeit für Sie? 2
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Seite Antwort Malinowski: So etwas belastet. Eine Behörde oder ein Medium reicht so etwas an die Justitiare weiter. Als Privat- person, als Historiker kann man das nicht. Man ist verunsi- chert, es beeinflusst bei jedem Interview, bei jedem Aufsatz. Glaubhaftmachung: Interview des TAGESSPIEGEL mit Herr Ste- phan Malinowski vom 7. September 2019, beigefügt als Anlage AG2 Es besteht demnach ein direkter kausaler Zusammenhang zwi- schen den kritischen Äußerungen des Historikers und der Strafan- zeige des Antragstellers. Der seinerzeit Betroffene empfand dies als Einschüchterung. Der Antragsteller Dieser räumt die Strafanzeige in seiner eidesstatt- lichen Versicherung vom 22. Januar 2020 ein. Er bestätigt damit nicht, wie von der Kammer verlangt, dass die angegriffene Tatsa- chenbehauptung unwahr ist, sondern das glatte Gegenteil. Er selbst hat im Jahre 2015 aufgrund seiner kritischen Äußerungen gegen Stephan Malinowski Strafanzeige erstattet. Bei der Strafan- zeige handelt es sich um nichts Anderes, als um ein Vorgehen ge- gen kritische Berichterstattung. Es ist diesseits nicht nachvollziehbar, wie der Antragstellervertreter dazu kommt, in seiner Antragsschrift vom 14. Januar 2020 auf Seite 5 das Gegenteil zu behaupten und dem Antragsgegner eine Äuße- rung unterzuschieben („falsche Berichterstattung“), die dieser nicht getätigt hat, nur um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Auch vor diesem Hintergrund danken wir der Kammer ausdrücklich für die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstel- lers und die Möglichkeit zur Stellungnahme für den Antragsgegner schon vor einer Entscheidung über den Antrag. Der fragwürdige 3
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Seite Sachvortrag des Antragstellervertreters wäre so unwidersprochen im Raum stehen geblieben. 2. In Bezug auf die übrigen angegriffenen Äußerungen ist der Antrag- steller nicht aktivlegitimiert. Es fehlt an seiner unmittelbaren Betrof- fenheit. Betroffen sind nur „die Hohenzollern“. Der Antragsgegner ist aber nicht „die Hohenzollern“, sondern höchstens ein Teil davon. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller in dem Artikel namentliche Erwähnung findet und in eigenem Namen Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland erhebt. a) Die Hohenzollern sind ein „Adelsgeschlecht“. Sie selbst bezeichnen sich zuweilen auch als „Dynastie“. Bürgerlich Geborene bezeichnen dies als „Familie“. Ein Familienmitglied ist nicht mit der gesamten Familie gleich zu setzen, selbst wenn dieses Familienmitglied auf- grund interner Vereinbarungen Alleinerbe ist und Mitglieder der Familie nach außen rechtsgeschäftlich oder in Rechtsstreitigkeiten vertritt. Auch ist dann zwischen den Familienmitgliedern als – wie auch immer geartetes – Rechtssubjekt und dem diese vertretenden Familienmitglied zu unterscheiden. aa) „Die Hohenzollern“ sind eine Personenmehrheit. Mangels Organi- sation in einer vom deutschen Gesellschaftsrecht, das einen strik- ten Formenzwang vorsieht, anerkannten Rechtsform, kann eine Dynastie (abermals vulgo: eine Familie) als solche nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Es mangelt daher sogar einem Adelsgeschlecht an der Qualität eines Rechtssubjekts. bb) Die Familie des Antragstellers, die sich als „Hohenzollern“ bezeich- net, ist alleine schon aufgrund ihrer Tradition ziemlich unübersicht- lich: Das Geschlecht wurde erstmals 1061 mit „Burchardus“ und „Wezil“ in der Chronik eines Mönches des Klosters Reichenau ge- nannt und besteht in der Gegenwart aus einer brandenburg- 4
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Seite preußischen Linie und einer schwäbischen Linie. Der Antragsteller ist nur der Vertreter der brandenburg-preußischen Linie, die sich über Jahrhunderte aus dem fränkischen Familienzweig entwickelte. Wer diesem Familienzweig alles angehört, entzieht sich unserer Kenntnis. Wenn man jedenfalls von den Hohenzollern spricht, kann auch der Teil gemeint sein, den der Antragsteller nicht vertritt und dem er auch nicht angehört. Die vom Antragsteller erwähnte Burg Hohenzollern gehört zum Beispiel beiden Familienteilen, genauer: einer GbR, die sich aus Mitgliedern beider Linien speist. Die von dem Antragsteller erwähnte Ferieneinrichtung auf Burg Hohenzol- lern für bedürftige Kinder wird auch nicht von „den Hohenzollern“ betrieben, sondern von einer abermals eigenen juristischen Person, nämlich der „Prinzessin Kira von Preußen Stiftung“, mit der der An- tragsteller laut Impressum rein gar nichts zu tun hat. Dort wird als Kontakt eine Sophie Prinzessin von Preußen als Vorstandsvorsit- zende angegeben. cc) Vorsorglich: Nur, weil „die Hohenzollern“ keine eigene Rechtssub- jektqualität aufweisen und der Antragsteller einen Teil der Familie vertritt, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Antragsteller als Rechtssubjekt mit „den Hohenzollern“ gleichzusetzen wäre, frei nach dem Motto, „Irgendein Rechtssubjekt muss es ja geben“. Muss es nicht. Eine solche Konstruktion gibt das deutsche Recht schlechterdings nicht her. Auch wenn sie eine gewisse Entscheidungsgewalt über die Unternehmen für sich in Anspruch nehmen konnten, war Steve Jobs im juristischen Sinne ebenso wenig mit Apple gleichzusetzen wie Berthold Beitz als Generalbevollmächtigter mit dem Unter- nehmen Krupp gleichzusetzen war. Eine derartige Vermischung von Personen verbietet sich. Und erst Recht verbietet es sich, eine Privatperson („Georg Friedrich Prinz von Preußen“) mit einer nicht 5
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Seite näher definierten, aber jedenfalls nicht rechtsfähigen Personen- mehrheit („die Hohenzollern“) gleichzusetzen. b) Äußerungsrechtliche Ansprüche können nur demjenigen zustehen, der durch eine Darstellung individuell und unmittelbar betroffen ist, nicht hingegen demjenigen, der von der Fernwirkung nur mit- telbar betroffen ist. Der Antragsteller von den angegriffenen Äußerungen weder per- sönlich noch unmittelbar betroffen. aa) Betroffen von der Berichterstattung sind ausschließlich die „Ho- henzollern“. Der Antragsteller Georg Friedrich Prinz von Preußen fungiert zwar als – was immer das sein soll – „Oberhaupt“ des „Hau- ses“. Als solcher ist unter anderem Vertreter der „Generalverwal- tung des vormals regierenden Preußischen Königshauses“, vertre- tungsberechtigter Gesellschafter der Burg Hohenzollern GbR sowie Geschäftsführer der Königlichen Preußischen Biermanufactur GmbH. Glaubhaftmachung: Screenshots des Impressums der jeweili- gen Hohenzollern-Gesellschaft, beige- fügt als Ausdruck als Anlage AG 3 Das deutsche Recht kennt keinen Grundsatz „L’état, c’est moi“. In guter preußischer Tradition ist hierzulande der König immer nur der erste Diener des Staats. Der Antragsteller ist daher auch immer nur Vertreter einzelner juristischer Personen, wobei die Rechtsqua- lität schon für die „Generalverwaltung“ zu verneinen ist. bb) In Verkennung dieser Rechtslage macht der Antragsteller nun mit seinem Unterlassungsanspruch ausschließlich in eigenem Namen eine Verletzung ausschließlich seines eigenen allgemeinen Persön- 6
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Seite lichkeitsrechts geltend und fordert Leistung nur an sich. Mit diesem Instrument trachtet der Antragsteller danach, durch die Kammer Äußerungen verbieten zu lassen, die sich nahezu ausschließlich mit den Hohenzollern als Familie auseinandersetzt und auch nur die Dynastie an sich benennt, namentlich als „das Adelsgeschlecht der Hohenzollern“, „das Haus Hohenzollern“, „die Adelsfamilie“ und „die Adeligen“. Bereits die Verwendung von Neutren oder des Plurals macht deut- lich, dass damit nicht (nur) der Antragsteller gemeint ist, sondern eben das Geschlecht. Der Antragsteller selbst findet in dem bean- standeten Artikel nur an einer Stelle Erwähnung, nämlich im Zu- sammenhang mit den Entschädigungsforderungen, die er gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, weil seine Vorfahren von der DDR enteignet wurden. Von dem juristischen Konstrukt der Geltendmachung dieser Forderungen in eigenem Namen auf fremde Rechnung, wie dies etwa durch Erbverträge, Prozessvoll- machten, Abtretungen oder eine Prozessstandschaften bewirkt werden kann, strikt zu unterscheiden ist, wer von Medienveröffent- lichungen betroffen ist, wenn es um „die Hohenzollern“ geht. Wäre für eine derartige Betroffenheit einer Personenmehrheit entschei- dend, wem im Innenverhältnis eine Vollmacht eingeräumt wurde oder zu wessen Gunsten eine erbvertragliche Regelung besteht, würde dies das gesamte deliktische Äußerungsrecht außer Kraft setzen: Würde falsch und ehrabschneidend über einen Erblasser berichtet, wäre der Alleinerbe automatisch aufgrund des Erbver- trags wegen einer Verletzung seines eigenen (!) allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts klagebefugt, der Erblasser aber nicht mehr. Popularklagen oder Class Actions, die dem das deutschen Recht mit gutem Grund in der Regel strikt ablehnt, wären Tür und Tor ge- öffnet. 7
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Seite cc) Das entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Kammer: Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 13. November 2012, Az. 27 O 500/12 (abgedruckt in AfP 2013, 71), ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller allein in seiner Eigenschaft als Nachfahre seiner bekannten Hohenzollern Vorfahren nicht immer und für alle Zeit bei der Erwähnung des Hauses Hohenzollern im Zusammenhang mit familiären Betrachtungen zum unmittelbar Be- troffenen wird. Die erkennende Kammer führt in der zitierten Ent- scheidung über den Antragsteller wörtlich aus: „Selbst wenn die vorliegenden Beiträge geeignet sein sollten, beim Le- ser Vorurteile zu den Nachfahren des Hauses Hohenzollern zu wecken, was die Kammer nicht zu erkennen vermag, machte ihn dies nicht zum unmittelbar Betroffenen. Dass der Name Hohenzollern nicht ein belie- biger ist, ist unschädlich. Dass Inhalt und Reichweite des Persönlich- keitsschutzes nicht von der Prägekraft eines Familiennamens abhän- gig gemacht werden kann, liegt auf der Hand. Insoweit verwirklicht sich nur das Allgemeine Lebensrisiko des Trägers eines ungewöhnlichen Familiennamens. Der Kl. zählt sich offenbar selbst nicht zum Kreis der unmittelbar Ver- letzten, sondern vielmehr seine „Familie“ bzw. das „Haus Hohenzol- lern“. Der Streitfrage, ob der Familie ein eigenständiges Persönlich- keitsrecht zustehen kann (was nach der Rechtsprechung des BGH oh- nehin Bedenken unterliegt – BGH, GRUR 1974, 794 – Todesgift; NJW 1974, 1371 = GRUR 1974, 797 – Fiete Schulze; NJW 1969, 1110 – Detek- tei – und vom KG, Beschl. v. 27. 4. 1992 – 9 W 2297/92, verneint wird), muss vorliegend nicht nachgegangen werden, denn sie ist jedenfalls in einem so umfassenden Sinn, dass nunmehr der Ururenkel des letzten deutschen Kaisers hieraus Ansprüche geltend machen könnte, nicht Gegenstand der Veröffentlichung gewesen.“ 8
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Seite dd) Es bleibt also dabei: Damit der Antragsteller Unterlassungsansprü- che geltend machen kann, muss er in eigenen Rechts verletzt sein. Das ist er durch die angegriffene Berichterstattung nicht, auch wenn er an einer Stelle als Vertreter der Familie namentlich Erwäh- nung findet. Es ergibt sich eindeutig aus dem Kontext des Beitrags, dass sich die Äußerungen stets auf die Hohenzollern insgesamt und nicht auf den Antragsteller selbst beziehen. Der Artikel des Antragsgegners setzt sich zunächst mit den histori- schen Hintergründen des vermeintlichen Entschädigungsan- spruchs gegenüber dem deutschen Staat auseinander. Der Beitrag befasst sich dabei vorwiegend mit der geschichtlichen und gesell- schaftlichen Rolle des Kronprinzen Wilhelm, Sohn des abgedankten Hohenzollern-Kaisers Wilhelm II und seiner Verbindung zu den Na- tionalsozialisten. Dabei geht es um die Familie allgemein, nicht um den Antragsteller. Um diesen geht es auch nicht bei den einzelnen Äußerungen zu mangelnden öffentlichen Quellen. Die Äußerungen beziehen sich allesamt nur auf die Hohenzollerndynastie. Woraus sich aus der beanstandeten Textpassage des Artikels zur Quellenlage eine Betroffenheit des Antragstellers ergeben soll, ist für den Antragsgegner nicht begreiflich. Diese lautet: „Die Quellenlage ist ein weiteres Problem: Während das Bun- desarchiv – wie im Fall der von uns veröffentlichten Briefe – ei- nige Dokumente zu Wilhelm bereithält, liegt ein großer Teil des adligen Nachlasses in Privatarchiven der Hohenzollern, die nicht öffentlich zugänglich sind.“ (Hervorhebungen nur hier) Aus dem Wortlaut des Textes ist unschwer erkennbar, dass es sich gerade nicht um das Privatarchiv des Antragstellers handelt. Es geht auch nicht um ein etwaiges Hausarchiv, das der Antragsteller 9
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Seite 10 in seiner Antragsschrift meint und von der in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Schimmel (Anlage A6) die Rede ist. Es geht um eine Vielzahl von Privatarchiven, die über die gesamte Familie der Hohenzollern verteilt sind. Eine individuelle Betroffenheit des Antragstellers lässt sich weder aus dem Wortlaut der Passage noch im Kontext des übrigen Bei- trags begründen. Denn der Textabschnitt, der mit der beanstande- ten Äußerung abschließt, lautet wie folgt: „Eine kontroverse Diskussion über die Rolle Wilhelms fand im Nachkriegsdeutschland nicht statt. Neben einigen wohlwol- lenden apologetischen Veröffentlichungen zu Wilhelm gibt es bis heute kaum systematische Forschungen zur Rolle der Adelsfamilie im Nationalsozialismus, was auch die Klärung der Klage um die Entschädigungsforderungen erschwert.“ Aus dem Zusammenhang der Passage ist eindeutig erkennbar, dass es sich hierbei um sämtliche Mitglieder der Hohenzollern handelt und keine Bezugnahme auf den Antragsteller persönlich erfolgt. Auch die Kammer geht in Ihrem Hinweis vom 16. Januar 2020 auch davon aus, dass der unbefangene Durchschnittsleser diese Passage so versteht, dass „die Familie von Preußen“ gemeint ist. Dies zu Recht, denn eine Individualisierung des An- tragstellers ist in diesem Zusammenhang gerade nicht erfolgt. Vor allem im direkten Vergleich mit der – nicht beanstandeten – Text- passage des Artikels, die den Antragssteller namentlich benennt „Der Hohenzollern-Erbe Georg Wilhelm fordert vom Land Brandenburg 1,2 Millionen Euro sowie Kunstwerke und ein Wohnrecht im Schloss
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