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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu "Topf Secret"

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Von: Gesendet: An: Ce: Betreff: Anlagen: Bitte an VLÄ und cc LALLF. Sehr geehrte Damen und Herren, seit Montag (14.01.2019) haben die Organisationen ,.Foodwatch" und "Frag den Staat" die Aktion "Topf Secret" gestartet. Dabei handelt es sich um eine Internetplattform mit der Idee, dass Verbraucher Behörden mit Anfragen bombardieren. Verbraucher können dort mit wenigen Klicl<s z. B. beantragen, dass die Behörde das Ergebnis von Hygienekontrollen eines bestimmten Betriebes (Gaststätte, Imbiss etc.) veröffentlicht. Beispiele haben gezeigt, dass die Anfragenden weitgehend anonym bleiben, die Anfragen standardisiert sind und der l<onkrete Kontrollbericht angefordert wird. Eine Beratung in der Abteilung zum Sachverhalt fand am 17.01.2019 statt und die VLÄ wurden auf einer Telefonschaltkonferenz am 18.01.2019 über das weitere Vorgehen in land informiert (Handlungsempfehlung). Das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung durch 510 wurde am 21.01.2019 in Vorbereitung der Telefonschaltl<onferenz am 22.01.2019 mit ALS diskutiert. Die Bundesländer haben auf der Telefonschaltkonferenz grob den Umgang mit diesen Abfragen, die bundesweit zu diesem Zeitpunkt schon über 10.000 betrugen, abgestimmt. Am 23.01.2019 wurde das Thema auf der Amtstierärztefortbildung Lebensmittelüberwachung M-V des Re-mit den VLÄ beraten und die Handlungsempfehlung vorgestellt. Den VLÄ wurde bis zum 24.01.2019 Dienstschluss noch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, damit das abgestimmte Verfahren noch diese Woche festgelegt werden kann. Bis auf die LK LUP und LRO sind Stellungnahmen eingegangen. Um in Mecldenburg-Vorpommer ein einheitliches und rechtssicheres Verfahren im Umgang mit besagten Anfragen zu gewährleisten, werden folgende Handlungsempfehlungen gegeben und ein Muster für einen Eingangsbestätigung zur Verfügung gestellt. Das Muster enthält Elemente aus den Vorschlägen von Baden-Württemberg und der Hansestadt Rostock. Es wird darauf hin gewiesen, dass die Eingangsbestätigung noch an spezielle Gegebenheiten des Antrages angepasst werden muss. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher Weg 1 19061 Schwerln [Seite] 11
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0 0 Verfahr=>:l::>·<:>r•oi·l ' i iii' p,' l n·(~;:;c;en u''bo" -,-0'""' ~°C!' ""'0 't' ('=i·::Jg --~ - · ..... ~-_}), -··· .,. •• l .... ::J.,. -! ~Jl 'I"J'C' c. rf~;; ... ........ sl<::~a·~) . .... j Um in Mecklenburg-Vorpommer ein einheitliches und rechtssicheres Verfahren im Umgang mit Anfragen zu Frag den Staat über die Internetplattform "Topf Secret" zu gewährleisten, werden folgende Handlungsempfehlungen gegeben. Diese Verfah- rensregeln wurden auf einer Telefonschaltkonferenz am 22.0'1.20'18 grob mit den Bundesländern abgestimmt. 1. Aligemeines Auskünfte zu den Ergebnissen der Hygienel<Ontrollen sind nach § 2 Abs. 1 VIG grundsätzlich zulässig. Die Erfragung von Namen und Anschrift des Antragstellers l<ann per E-Mail erfolgen. Das weiiere Verwaltungsverfahren sollte auf dem Postweg stattfinden, um einer kompletten Veröffentlichung des Verwaltungsverfahrens im In- ternet entgegenzuwirken. 2. Antrag Der Antragsteller muss identifizierbar sein (Namen und Anschrift), nur E-Mail Ad- resse reicht nicht (§ 4 Abs. ·1 Satz 3 VIG) " Antrag mit Name und postalischer Adresse des Antragstellers {Eingangsbe- stätigung mit Datum, Frist läuft) " Antragper E-Mail (Zwischennachricht mit Hinweis, dass Antrag nur bearbeitet werden l<ann, wenn Name und Adresse bel<annt sind, Frist läuft noch nicht) " Antrag enthält Widerspruch zur Weitergabe persönlicher Daten an Dritte (Zwi- schennachricht mit Hinweis, dass eine Bearbeitung nur erfolgen kann, wenn der Widerspruch zurücl<genommen wird, weil der Betrieb ein Recht darauf hat, Namen und Adresse des Antragstellers zu erfahren) o Antrag enthält l<eine Angaben zur Weitergabe persönlicher Daten an Dritte (Einverständnis muss eingeholt und gefragt werden, ob der Antrag noch auf~ recht erhalten wird) " Kombinationen der o.g. Varianten sind möglich 3. Fristen Die Frist beträgt einen 1\Jlonat ohne Anhörung und zwei Monate rnit Anhörung(§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Dem betroffenen Betrieb muss das Recht eingeräumt werden, zu erfahren, wer der Antragsteller ist.
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2 4. Anhörung Eine Anhörung muss stattfinden, wenn Beanstandungen bei den angerragten Be- triebsl<ontrollen festgestellt wurden. Von der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG eröffneten Möglichkeit, von der Anhörung abzusehen, ist kein Gebrauch zu machen, weil durch die beabsichtigte Einstellung der gewährten Informationen ins Internet in die grund- gesetzlich geschützten Rechte des Betriebsinhabers eingegriffen wird. ln einem ers- ten Schritt wird der Betrieb über die Anfrage und die geplante Antwort informiert und innerhalb einer Woche um Stellungnahme gebeten. ln einem zweiten Schritt wird der Betrieb unter Berücl<sichtigung seiner Stellungnahme in Form eines Bescheides (siehe unter Ziffer 5) über die Entscheidung zur Informationsgewährung informiert (wann, wie und über welchen Inhalt). 5. Entscheidung über Informationsgewährung Der Bescheid über die Entscheidung, ob die beantragte Information gewährt wird. ist auch dem Betrieb bekanntzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VIG). 6. Informationsgewährung Der Informationszugang darf erst nach Bekanntgabe der Entscheidung und Einräu- mung eines ausreichenden Zeitraums zur Einlegung von Rechtsbehelfen durch den Betrieb (max. 14 Tage) erfolgen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG). Die Übermittlung der Information (z.B. Daten aus Kontrollberichten) ist postalisch durchzuführen, damit eine automatische Verbreitung im Internet ausgeschlossen ist. Eine zwingende Her- ausgabe von geschwärzten Kopien wurde von den Bundesländern nicht gesehen. Die Informationen über Beanstandungen sind aber vollständig und unverfälscht dem Antragsteller mitzuteilen. Die Angaben l<önnen durch Akteneinsicht überprüft werden. 7. Kosten und Gebühren Die Beantwortung einer Anfrage ist grundsätzlich gebührenfrei. Erst bei einem Auf- wand von mehr als 250 €, bei Informationen zu Verstößen gegen das LFGB von mehr als 1 000 €, greift die VIGKostVO M-V. ~51 0/24.01.2018
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Entwurf Eingangsbestätigung "Betreff: Antrag nach VIG vom (Datum) Sehr geehrte(r) Antragsteller(in). hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom (Datum). Bitte ergänzen Sie den Antrag um lf1ren Namen und eine zustellfähige Anschrift, da die Beantwortung Ihrer Anfrage aus Datenschutzgründen auf dem Postweg erfolgt. Der von Ihnen benannte Betrieb wird sodann zu Ihrem Antrag angehört. Auf Nachfrage des benannten Betriebes ist diesem nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG Ihr Name und Ihre Anschrift offen zu legen. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist zu dem Zwecl< gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung rechtmä- ßig. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten an den benannten Be- trieb einverstanden sind oder Ihren Antrag zurücl<nehmen möchten. Die Ausl<unftserteilung ist gemäß § 7 Abs. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 € gebühren- und auslagenfrei. Allerdings l<ann dieser VerwaltungsauiWand überschritten werden, wenn der betroffene Betrieb Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. ln dem Fall werden kostendecl<ende Gebühren und Aus- Jagen erhoben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Unterscl1rift)"
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Von: Gesendet: An: Ce: Betreff: Freilag, 22. März 2019 14:23 Vl-5 (Herr Dr. Freitag) Vl-510 (Herr B r u n k h o r s t f i i i i i R · · · · · · · · · · · · · · TopfSecrat Sehr geehrter Herr Abteilungsleiter, zur Vorbereitung der AL-Runde am 2:5.03.2019 habe ich in Zusammenarbeit mit 510 Z'Nei Vermerke erarbeitet (langer und kurzer Vermerk). ~~-~ j§ l90325-Vermerk... 19•J325-Venn.:rl:... Mit freundlichen Grüßen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher Weg 1 19061 Schwerin [Seite]
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Bearbeitet von: Telefon: Aktenzeichen: Schwerin, den 25.03.2019 An Herrn Minister über Herrn Staatssekretär über Herrn Abteilungsleiter 5 zur gefälligen Kenntnisnahme 1. Vermerk Informationsfreiheitsanfragen zu Hygienekontrollen, Kattenbrief Vorbereitung der AL-Runde am 25.03.2019 Einleiluna Seit Mitte Januar (Montag, ·14.0'1.2019) haben die Organisationen Foodwatch e.V. und Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. (Frag den Staat) die Aktion "Topf Secret" gestartet. Dabei handelt es sich um eine Internetplattform mit der Idee, dass Verbraucher Behörden mit Anfragen bombardieren. Verbraucher können dort mit we· nigen Klicks z. B. beantragen, dass die Behörde das Ergebnis von Hygienekontrollen eines bestimmten Betriebes {Gaststätte, Imbiss etc.) veröffentlicht. Beispiele haben gezeigt, dass die Anfragenden weitgehend anonym bleiben, die Anfragen standardi- siert sind und der l<onl<rete Kontrollbericht angefordert wird. Foodwatch e.V. begrün- det die Al<tion mit .,Notwehr", weil aus ihrer Sicht die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) unzureichend ist. Informationsfluss Am i 5.01.20'1 9 wurd~m Rande der mündlichen Prüfung eines Lebensmittel- kontrolleurs von mehreren Vertretern der VLÄ informiert, dass gehäuft Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bzw. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über die Plattform .. Topf Secret" gestellt werden und eine Frist von einem Monat zur Bearbeitung besteht. Es wurde gebeten, das Thema auf der Amtstierärztefortbildung Lebensmittelüberwachung M-V in Schwerin zu beraten und für die VLÄ Handlungs- empfehlungen zu erarbeiten. die durch eine rechtliche Bewertung und Hinweise zum Umgang mit diesen Anfragen eine landeseinheitliche Verfahrensweise sicherstellen. Daraufhin wurde am ·[6.01.20·19 ein Vermerl( an die Hausspitze über AL 5 erstellt. 16
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Ein.~ Beratung zum Sachverhalt fand in der Abteilung 5 am 17.0'1.2019 s!all und die VLA wurden auf einer Telefonschaftkonferenz am 'lß.O·f .20'! 9 über das weitere Vor- gehen im Land informiert (Handlungsempfehlung). Das Ergebnis einer rechtlicheni., Prüfung durch 5'10 wurde am 2'1.01.20'19 in Vorbereitung einer Telefonschaltkonfe- renz zwischen Bund und Ländern mit AL 5 diskutiert. Am 22.0'1.20'19 haben die Bun- desländer den Umgang mit diesen Anfragen, die bundesweit zu diesem Zeitpunkt schon Ober 10000 betrugen, telefonisch abgestimmt. Am 23.0'1.20·19 wurde das Thema auf der Amtstierärztefortbildung Lebensmittelüber- wachung M-V des Re4D'nit den VLÄ beraten und Handlungsempfehlungen vor- gestellt, die eine landeseinheitliche Verfahrensweise sicllerstellen sollen. Die bis da- hin aufgelaufenen Informationen wurden am 24.01.2019 der Hausspitze über AL 5 in einem weiteren Vermerk mitgeteilt. Die Handlungsempfehlungen wurden am 25.01.2019 an die VLÄ herausgegeben. Darin wird klargestellt, dass Auskünfte zu den Ergebnissen der Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 VIG grundsätzlich zulassig sind. Um einer kompletten Veröffentli- chung des Verwaltungsverfahrens im Internet entgegenzuwirl<en, findet das Verwal- tungsverfahren auf dem Postweg statt. Eine Herausgabe von geschwärzten Kontroll- berichten (Schutz der persönlichen und nicht relevanten Daten) wird als nicht zwin- gend notwendig erachtet. Das Verfahren berücksichtigt folgende Punkte: 1. Allgemeines 7. 2. Antrag 3. Fristen 4. Anhörung 5. Entscheidung über Informationsgewährung 6. Informationsgewährung Kosten und Gebühren Am 28.01.2019 hat schrieben und gebeten, Brief beantwortet und klargestellt, dass: 1. Nur die Ergebnisse und keine Kontrollberichte herausgegeben werden, 2. eine Beschränkung auf Akteneinsicht nicht verhältnismäßig ist, 3. zwischen § 40 Absatz 1a LFBG und VIG unterschieden werden muss und 4. hier eine gründliche Abwägung von Wirtschafts- und Verbraucherinteressen stattgefunden hat. Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. fordert in einer Mail vom 23.02.2019 die Herausgabe sämtlicher Dokumente zur Aktion "Topf Secret". insbesondere in- terne Vermerke, Erlasse und Weisungen, die im Ministerium vorliegen. 510 hat am 14.03.2019 in einer Zwischennachricht auf die gesetzlich geforderte Form der An- tragstellung nach und etwaig anfallende Gebühren hingewiesen. Weitere Details wer- den in einem gesonderten Vermerk dargestellt. Foodwatch e.V. hat den Minister am 12.03.2019 per Mail in Form eines Kettenbriefes aufgefordert, sicher zu stellen, dass die Anfragen entsprechend dem VIG beantwortet werden und eine rechtliche Auslegung der folgenden Punl<te vorgenommen: 1'1-
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·1. Die Kontrollberichte dürfen im Internet veröffentlicht werden. Aktive lniormali- onspflichten der Behörden und individuelle Informationsanträge sind getrennt voneinander zu betrachten. 2. Die Veröffentlichung von Kontrollberichten ist nicht rechtsmissbräuchlich. 3. Ein Identitätsnachweis ist nicht notwendig. 4. Anträge l<önnen formlos gestellt werden. 5. Anträge müssen nicht begründet werden. 6. Sollten Gebühren anfallen, muss ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden. 7. Widerspruch des Antragstellers zur Datenweitergabe mii Verweis auf den Da- tenschutz. Eine rechtliche Bewertung wurde von s·1 0 am 20.03.2019 vorgenommen. zu Nr. ·J: Danach kann die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Abs. ·j Satz 3 VIG Informati- onen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen. Zu den Informationen können auch Kontrollergebnisse (nicht zwingend: Kontrollberichte) gehören. Oie Veröffentlichung unabhängig von einem Antrag steht im Ermessen der Behörde. Vor einer Entscheidung hierüber sind Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Veröffentlichung berührt werden können, anzuhören, §§ 6 Abs. 1 Salz. 3 Halbsatz 2, 5 Abs. 1 VIG. Zu Nr. 2: Ein Katalog der Informationen, auf die ein Anspruch auf Zugang besteht, enthält§ 2 Abs. 1 VIG. Kontrollberichte gehören nicht ausdrücklich dazu. Dem Informationsbe- gehren wird genügi, wenn die Daten zu den behördlichen Überwachungsmaßnah- men und deren Auswertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 7 VIG bereitgestellt werden. Zu Nr. 3: Ober die Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers soll gemäߧ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG eine eindeutige Identifizierung des Informationssuchenden ermög- licht werden. Weilergehende Identitätsnachweise fordert das VIG nicht. Zu Nr. 6: Der Zugang zu Informationen über Verstöße gegen das LFGB ist bis zu einem Vei- waltungsaufwand von 1 000 € gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 €. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussicht- liche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren, § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG. Zu Nr. 7: § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG bestimmt, dass die Behörde auf Nachirage des Dritten. dessen rechtliche Interessen durch die Informationsgewährung berührt werden können, die- sem Namen und Anschrift des Antragstellers offen zu legen hat Die Datenschutz- grundverordnung (DSGVO) steht einer Weitergabe der Daten des Antragstellers an den Dritten nicht entgegen. Gemäß Artil(el 6 Buchstabe c) DSGVO ist die Datenver- arbeitung - hierzu rechnet auch die Datenweitergabe - rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus der erwähnten Vorschrift des§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG. Die lAV hat am 13.03.2019 in einem Umlaufbeschluss (05/2019) vorgeschlagen, dass: 1. Ein Austausch der Länder über Erfahrungen aus der VIG-Aktion ,.Topf Secret" stattfindet,
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2. der lAV-Vorsitz über neue Erkenntnisse aus den Ländern informiert wird und 3. der Bund das Verhältnis zwischen § 40 Abs. 1a LFGB und VIG prüft und durch verstärkte allgemeine Zugänglichmachung von Informationen die Flut von Ver- braucheranfragen durch automatisierte Antragstellung eindämmt. Mecklenburg-Vorpommern hat am 19.03.2019 allen drei Punkten zugestimmt und es zeigt sich, dass eine Verbesserung der Transparenz in der Lebensmittelüberwa- chung nur bundeseinheitlich geregelt werden l<ann. Der Kettenbrief von Foodwatch e.V. (12.03.2019) 'Nird von den Bundesländern mehrheitlich nicht beantwortet. Statistik und Zahlen Datum NW "16.01. 1611 1134 1043 634 657 583 370 286 BY BW HE BE Nf RP SH HH SN BB TH ST HB MV SL GesamtDE HRO LUP VR VG NWM LRO MSE Gesamt M-V 251 199 130 114 86 74 173 64 730S 16 18.01. 1909 1320 1219 765 836 710 431 329 292 253 152 124 94 92 80 79 8685 16 12 12 10 10 10 9 9 8 8 12 9 73 80 12 23.01. 2392 1778 1549 1055 1108 891 539 436 362 317 197 149 115 108 99 29.01. 2999 2539 1945 1517 1508 1106 715 582 477 389 267 191 145 152 134 133 14799 28 30 13 14 104 11'199 19 17 13 10 12 16 16 121 12 112 99 1134 01.02. 3124 2674 2063 1557 1597 1158 774 616 533 430 296 215 "149 171 160 140 15657 38 38 13 17 20 22 12 160 20.02. 3544 3102 2382 1965 1725 1335 934 791 592 551 337 25"1 205 202 194 170 18280 50 41 '13.03. 3679 3284 2476 2072 1822 1406 1014 858 620 644 363 289 247 214 213 186 19387 60 44 29 25 27 25 19 19 17 19 15 17 213 194 25.03. 3844 3462 2624 2159 1888 1491 1043 903 658 668 381 300 255 221 224 194 20343 63 45 30 26 22 20 18 224 Mecklenburg-Vorpommern ist mit ca. 1% der Anfragen unterrepräsentiert. Die Vertei- lung auf die Landkreise gestaltet sich relativ gleichmäßig. Oie Stadt Rostock hatmit 63 die meisten Anfragen zu bearbeiten. Der Verwaltungsaufwand ist, bei den derzei- tig aufgelaufenen Anfragen, vertretbar. Eine Abfrage der Landkreise hat ergeben, dass die Anfragen nach VIG beantwortet werden und in einzelnen Fällen. in denen betroffene Unternehmen Rechtsmittel eingelegt haben, Fristen nicht eingehalten wer- den können. 2.zdA
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1/IWmu mi liiiiUWII m11 m11 9 600019' Zeichnungsblatt -~11;.13~ Betreff /'190325-Vermerk-ToprSecret-foodwatcfl-Lang Barcode 196000'1938'1 087 Datum Laufz.. m.d.B.um 03.04.19 1\11 Kenntnisnahme Sichtvermerk Anmerlwng ~üf<r Bisherige Zeichnungen I Geschäftsgangvermerke zu o.g. Dolwment: Datum Benutzer 27.03.2019 510 27.03.2019 510 28.03.2019 1500 28.03.2019 Sta 29.03.2019 PRSt 0'1.04.2019 02.04.2019 St PRSt Name GGV/ Zeichnung Brunkhorst Kenntnis aenommen Brunkhorst - Zm - mitaezeichnet Broschewitz Zm - mitaezeichnet Kenntnis Groth aenommen Heeren Kenntnis oenommen Zm - mitgezeichnet Buchwald Kenntnis Heeren aenommen Anmerkung Version Version 2 Version 2 Version 2 Versfon 2 Version 2 Version 2 Version 2
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