Einstweilige Verfuegung_2020-02-12.pdf

/ 10
PDF herunterladen
stellung Ausfertigung ~Jt_ 11. FEB. 2020 GR.m )J 2 loZO JBB Rechtsollwatte Jaswinsk1Bu:re Brexl Partnerschaft mbB 0 0 ;ß~!l ldA un 1 ~ J 0 ~ ~~ '· ~ Zahlung Beschluss 00 .\t ' "' Ii ~ ·. ~(~.Ertistweilige Verfügüng f 0 .... '\, 0 l· 0 oo o~ I I ~· ln dem einstweil ig er\~rfö.gu~i~erfahren .., ...... . ........-..- , Georg Friedrich Prinz von Preußen, Bertha-von-Suttner-Straße 14,746~ sdam - Antragsteller - I_/ 0 • -~--~-- Verfabrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ARTEJURA Hennig, Nieber, Steche 303/19 H19 CU 02/2-20 gegen Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. , straße 109, 101 79 Berlin - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JBB - Jaschinski, Biere, Brexl, Ch 19-3346 0 ordnet das Landgericht Berlin- Zivilkammer 27- durch den Vorsitzenden Richter am Landge- ~i~t Thiel, den Richter am Landgericht DroNeumann und die Richterin Bartelt am 06002 02020 0 ., • , \, 0 f;_;,,. ': \.~)·. . ;,or im•~ · ege der einstwei ligen Verfügung- wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung- an .,., I 'u ~ .~.. 0 :f~:')~ J (§§~ \')·. Jl ":~~... ~. §§~ ~ ffo StGB, Art 10 Abso 1, 2 Abso 1 GG): ' ~7 ,.. .. . ....... ,~ ' ~ 7 5, 940, 91 Abso 1, 269 Abso 3 Satz 2 ZPO; §§ 823, analog 1004 Abso 1 Satz 2 BGB i.Vomo 0 _~<> 10 Dem Antragsgegner wird ·bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand- lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 2500000,00 € , er~atzweise Ordnungshaft, oder
1

. -Seite 2 - 27 0 17/20 einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, untersagt, die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu ver- breiten und/oder verbreiten zu lassen: a) "keine öffentlichen Quellen" b) "Die Quellenlage ist ein weiteres Problem: ... liegt ein großer Teil des Nachlasses in Privat- archiven der Hohenzollern, die nicht öffentlich zugänglich sind." sofern dies geschieht wie auf www.fraodenstaat.de seit dem 14.11.2019. c) "Eine unabhängige Forschung zu den Hohenzollern ist also kaum möglich ... " 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragste.ller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen in der verbundenen Antrags- schrift sowie den verbundenen Schriftsätzen vom 22.1. und 4.2.2020 jeweils mit Anlagen rechtfer- tigt den noch geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Ausführungen der Antragsgegne- rin im Schriftsatz vom 30.1.2020 rechtfertigen insoweit keine andere Beurteilung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebun- den. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht Berlin Tegeler Weg 17-21 10589 Berlin zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
2

r -Seite 3 - ~7 0 17/20 Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas- sen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Berlin Tegeler Weg 17-21 10589 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert · später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit- teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per- son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal- tungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin- sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be- sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Thiel Dr. Neumann Bartelt Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht. Richterin
3

27 0 17/20 -Seite 4 - Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
4

lsglaubigte Abschr~H ARTEJuRA PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT HENNIG NIEBER STECHOW ARTEJURA HENNIG NIEBER STECHOW Kleislslraße 23-26 10787 Berlin Rechtsanwälte Vorabper Fax: 030 90188-518 Landgericht Berlin Tegeler Weg 17-21 10589 Berlin Markus Hennig Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Harald Nieber Lsndger!cht Sorlln Eing.: Notar Fachanwalt für Arbeltsrechl 17. JAN. 2020 Wilfried Stechow Olpl.-rtn anzwlrt Scheck-übe.- - - - - - - - - - Akt. An I. ~ Es schreibt ihnen· Unser Zeichen: 303/19 H19 cu 02/2-20 Markus Hennig Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung 14. Januar2020 des Georg Friedrich Prinz von Preußen , Bertha-von-Suttner-Straße 14, 14469 Potsdam, Kielststraße 23-26 (Willenbergplatz) 10787 Berlin -Antragsteller -, Prozessbevollmächtigte: Hennig Nieber Stechow, Artejura Partnerschaftsgesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Hennig, Kleiststraße 23- 26, 10787 Berlin, g e g Sekretariat: RA Hennig Kali Bergmann, C hristoph Unglaube Fon + 49 (0)30 844 170 33 Fax + 49 (0)30 644 176 34 office-hennig@artejura.de e n den Open· Knowledge Foundation Deutschland e. V., vertreten durch den Vereinsvorstand, Singerstraße 109, 10179 Berlin - Antragsgegner -, Prozessbevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thorsten Feldmann, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin wegen Unterlassung nach unzulässiger Berichterstattung und Persön- lichkeitsrechtsverletzung. Artejum Partnerscllaftsgesallscllafl Amtsgericht Charlottenburg PR: 570 Seite 1
5

ARTEJuRA PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT HENNIG NIEBER STECHOW Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir den Er- lass der folgend en Einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung: Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs- haft bis zu sechs Monaten, auferlegt, es zu unterlassen, die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf den Antragsteller wört- lich oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1) "keine öffentlichen Quellen" 2) "Gegen kritische Berichterstattung gehen die Hohenzol- lern zudem teils strafrechtlich vor." 3) "Die Quellenlage ist ein weiteres Problem: ... liegt ein großer Teil des Nachlasses in Privatarchiven der Hohen- zollern, die nicht öffentlich zugänglich sind." 4) " Eine unabhängige Forschung zu den Hohenzollern ist al- so kaum möglich ... " sofern dies geschieht wie 14.11.2019. auf www.fragdenstaat.de seit dem Begründung : 1.) Sachverhalt 1.) Parteien Der Antragsteller ist Ururenkel des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II. Er wurde von seinem Großvater als Haupterbe des Hauses einge- setzt und fungiert als Sprecher und öffentlicher Repräsentant der Fa- milie Hohenzollern. Der Antragsteller als Vertreter des Hauses Hohenzollern ist bis heute einer der größten privaten Leihgeber für Kunstgegenstände an Muse- en und andere staatliche Stellen, es werden Archive, Gemäldesamm- Seite 2
6

'' ARTEJuRA PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT HENNIG NIEBER STECHOW Iungen und Immobilien verwaltet und lnstand gehalten, wofür hohe private Geldbeträge des Antragstellers aufgewendet werden müssen. Der Stammsitz der Familie, die Burg Hohenzollerin in Hechingen, ist bis heute im Familienbesitz und dient der Öffentlichkeit als Museum sowie im Rahmen der gemeinnützigen Kira-von-Preußen-Stiftung als Ferienherberge für Kinder und Jugendliche, deren Eltern keinen Ur- laub finanzieren können. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Verein, der sich auf der Seite www.fragdenstaat.de der Akteneinsicht von Bürgern in Do- kumente der staatlichen Verwaltung verschrieben hat. Daneben dient die Seite der Berichterstattung, es werden regelmäßig unter der Rubrik "Neue Artikel" presseähnliche Berichte über aktuelle Themen verbreitet. Glaubhaftmachung: Ausdruck Impressum als Anlage A 1 Ausdruck "Neue Artikel" als Anlage A 2 Die Antragsgegnerin (.,Wir setzen uns für offenes Wissen und demo- kratische Teilhabe ein. Dafür entwickeln wir Technologien und Instru- mente und stärken so die Zivilgesellschaft") hat jedenfalls im vorlie- genden Fall ihren eigenen Anspruch missachtet: Wohl allein zum Zweck der Profilierung .,enthüllte" sie vorliegend jedenfalls bekannte Briefe des vormaligen Kronprinzen Wilhelm .,im Stile Böhmermanns", stellte dazu mit pseudo-geschichtswissenschaftlichem Eigenanspruch Bewertungen an (die sie mehrheitlich jedoch aus anderen Artikeln zusammenschrieb), verkennt jedenfalls darüber hinaus auch, wie die meisten "Medien", dass die im Zusammenhang mit dem sog. "Hohen- zollern-Bashing" relevanten Fragen weniger geschichtswissenschaftli- che, son.dern juristische Bewertungen verlangen - so wie diese das Entschädigungsausgleichsgesetz aufgibt. So der Antragsteller alles das hinnehmen muss, hat er sich jedenfalls der Desinformation zu erwehren, die in seine Rechte eingreift. 2.) Berichterstattung Durch eine routinemäßige Recherche am 15.12.2019 wurde festge- stellt, dass der Antragsgegner auf der von ihm betriebenen Internet- seite seit dem 14.11.2019 einen Artikel mit der Überschrift "Der brau- ne Adel und die Nazis: Wir veröffentlichen die Briefe von Kronprinz Wilhelm an Hitler" unter https://fragdenstaat.de/blog/2019/11 /14/so- jubelte-kronprinz-wilhelm-hitler-zu/ veröffentlicht und verbreitet hat. Der Unterzeichner informierte unverzüglich den Antragsteller, der die rechtliche Prüfung und ggf. Rechtsverfolgung in Auftrag gab. Seile 3
7

'I ARTEJuRA PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT HENNIG NIEBER STECHOW Dieser Artikel enthält u.a. die folgenden Falschbehauptungen: 1) "keine öffentlichen Quellen" 2) "Gegen kritische Berichterstattung gehen die Hohenzol- lern zudem teils strafrechtlich vor. " 3) " Die Quellenlage ist ein weiteres Problem: .. . liegt ein großer Teil des Nachlasses in Privatarchiven der Hohen- zollern, die nicht öffentlich zugänglich sind." 4) "Eine unabhängige Forschung zu den Hohenzollern ist al- so kaum möglich ... " Glaubhaftmachung: Kopie des Artikels der Antragsgegners als Anlage A 3 3.) Rechtsverfolgung Der Antragsgegner wurden daraufhin am 17.12.2019 auf Unterlas- sung abgemahnt und zur Löschung de r angeg riffenen Äußerungen und Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Als Frist wurde der 19.12.2019 benannt. Glaubhaftmachung: Abmahnung vom 17.12.2019 in Kopie als Anlage A 4 Mit Schreiben vom 19.12.2019 meldete sich der Antragsgegner und teilte mit, dass er die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgeben werde. Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragsgegners vom 19.12.2019 in Kopie als Anlage A 5 II.) Rechtliche Würdigung Die mit dem Antrag verfolgten Äußerungen 1, 3 und 4 korrespondie- ren miteinander, in dem sie einander gleichen oder aufeinander auf- bauen . Seite 4
8

' I ARTEJuRA PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT HENNIG NIEBER STECHOW Es entspricht nicht den Tatsachen, dass die Nachlässe in den "Privat- archiven der Hohenzollern" "nicht öffentlich zugänglich sind". Ganz im Gegenteil stehen die vorhandenen Unterlagen offen. Nachfragen von Wissenschaftlern werden generell nicht abgewiesen, fachliche Anfra- gen, z. B. seitens der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die auch schon häufiger waren, werden immer wieder beantwortet. Inven- tare wurden als Gesamtbestand zur Verfügung gestellt. Überobligato- risch werden sogar Hinweise über Fundstellen in anderen Archiven Auskunftssuchenden erteilt. Der Antragsteller beschäftigt auch für die Archivbetreuung aber auch für andere Aufgaben nicht nur einen Histo- riker in Festanstellung, um ggf. kompetent zuarbeiten zu können. Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Ste- fan Schimmel vom 11.01.2020 als An- lage A 6 Demgemäß sind keine tatsächlichen Ansätze zu erkennen, dass es "keine öffentlichen Quellen" gibt, mal davon abgesehen, dass der gesamte Nachlass der Hohenzollern über den vom Antragsteller ver- walteten hinaus in öffentlich-verwalteten Einrichtungen liegt, nämlich der Stiftung Preußischer Kulturbesitz mit dem sog. Geheimen Staats- archiv, der Stiftung Preußische Sch lösser und Gärten und schließlich dem Reichsarchiv in Utrecht (Niederlande). Auch alle anderen ge- nannten Archive zum N~chlass der Familie des Antragstellers sind öffentlich. Demgemäß ist, wie aber vom Antragsgegner behauptet, "die Quellenlage" nicht ein "weiteres Problem" ist, weil (auch) dies falsch damit begründet worden ist, dass "ein großer Teil des Nachlas- ses in Privatarchiven der Hohenzollern, die nicht öffentlich zugänglich sind" liegen würde. Und weil die Archive tatsächlich öffentlich zugänglich sind, so ist es auch unzulässig zu behaupten, dass eine ,.unabhängige Forschung zu den Hohenzollern ... .,also kaum möglich". Auch die mit dem Antrag zu 2 verfolgte Äußerung entbehrt einer Zu- lässigkeit (.,Gegen kritische Berichterstattung gehen die Hohenzollern zudem teils strafrechtlich vor."). Der Antragsteller ist selbstverständlich in keinem Fall strafrechtlich gegen falsche Berichterstattung vorgegangen. Das wird nicht mal in den rechtsverteidigenden Ausführungen behauptet, die dazu lediglich meinen, der Antragsteller wäre gar nicht betroffen, obwohl der Antrag- steller als Familienoberhaupt und allein Handelnder für die Hohenzol- lern in den Entschädigungs- und Verhandlungsfragen persönlich, also Seite 5
9

•I ARTEJuRA PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT HENNIG NIEBER STECHOW dauerhaft namentlich und auch bildlich, als einziges Familienmitglied in der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, so auch z.B. ausdrücklich genannt in dem Artikel, den der Antragsgegner ausgerechnet zu "teils strafrechtlich vor" verlinkt hat. Die Äußerungen, wie die hiermit angegriffenen, sind für den Antrag- steller höchst negativ und schädigend, denn die öffentliche Meinung wird zu Unrecht gegen ihn aufgeheizt Gegen die vorliegende Berichterstattung besteht ein Unterlassungs- anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. qez. !·. !an nt~:u • ,:J ;1(:o:;:·,t:;i.'IIW/l..li\ Markus Hennig Be Selle6
10