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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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Ref. Ares(2020)1382649 - 05/03/2020 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALSEKRETARIAT Brüssel, den ACCUSE DE RECEPTION Nom v . v ^ΐ«χ»Μ·Ι»ηθΗ0\ (en caractères d'imprimerie) ' Xjļ~- ' REÇU LE SIGNATURE CACHET 18. 18 2013 SG-Greffe(2013)D/ 16679 STÄNDIGE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEI DER EUROPÄISCHEN UNION Rue J. de Lalaing, 8-14 1040 - BRUXELLES Betreff: Aufforderangsschreiben - Vertragsverletzung Nr. 2013/2199 Hiermit gestattet sich das Generalsekretariat, Sie zu bitten, beigefugtes Schreiben an den Bundesminister des Auswärtigen weiterzuleiten. Anlage: C(2013) 6679 final DE Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: +32 2 299.11.11. http://ec.europa.eu/das/secretariat general E-mail: sg-greffe-certification@ec.europa.eu
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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALSEKRETARIAT Brüssel, den 18. 10. 2013 SG-Greffe(2013)D/ 16679 STÄNDIGE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEI DER EUROPÄISCHEN UNION Rue J. de Lalaing, 8-14 1040 - BRUXELLES Betreff: Aufforderungsschreiben - Vertragsverletzung Nr. 2013/2199 Hiermit gestattet sich das Generalsekretariat, Sie zu bitten, beigefügtes Schreiben an den Bundesminister des Auswärtigen weiterzuleiten. Valerie DREZET-HUMEZ Anlage: C(2013) 6679 final DE Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: +32 2 299. 11. 11. http://ec.europa.eu/das/secretariat general E-mail: sg-greffe-certification@ec.europa.eu
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EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.10.2013 2013/2199 C(2013) 6679 final Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beziehe mich auf die Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (im Folgenden „die Richtlinie“), in Deutschland. Gemäß Artikel 12 der Richtlinie hat Deutschland folgende Maßnahme zur ihrer Durchführung mitgeteilt: Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 in der am 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) bekanntgemachten Neufassung und der mit Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. IS. 153) geänderten Fassung, nachstehend „Aktionsprogramm” genannt. Ferner hat Deutschland am 4. Juli 2012 seinen fünften Bericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie eingereicht und der Kommission am 1. November 2012 die für die Erstellung des Berichts verwendeten digitalen Daten zur Wasserqualität für den Zeitraum 2008- 2011 übermittelt. Aus der Analyse der jüngsten Daten über die Wasserqualität und Trends in Deutschland geht hervor, dass die Ziele der Richtlinie nicht erreicht wurden und somit zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen erforderlich sind. Nach formellem und informellem Seiner Exzellenz Herrn Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D- 10117 Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles - Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel - België Telefon: +32 2 299. 11.11.
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Austausch zwischen den Kommissionsdienststellen und den deutschen Behörden1 wurde am 11. Juli 2013 ein EU-Pilotenverfahren (5268/13/ENVI) eingeleitet, und die deutschen Behörden wurden dazu aufgefordert, zu bestimmten Punkten bezüglich eines möglichen Verstoßes gegen gewisse Bestimmungen der Richtlinie Stellung zu nehmen. Die deutschen Behörden übermittelten ihre Antwort am 26. August 2013. Nach sorgfältiger Prüfung der deutschen Stellungnahme ist die Kommission der Meinung, dass die in dem Schreiben vorgebrachten Punkte darauf hindeuten, dass Deutschland gegen die Richtlinie verstößt. Nach Auffassung der Kommission ist die Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des Aktionsprogramms von Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG nicht nachgekommen, demzufolge im Rahmen des Aktionsprogramms zusätzliche Maßnahmen zu treffen waren, als deutlich wurde, dass die im Aktionsprogramm vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht ausreichten. Deutschland hat es außerdem versäumt, das Aktionsprogramm gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 7 der Richtlinie dementsprechend zu ändern. Rechtsvorschriften Richtlinie 91/676/EWG Artikel 1 Diese Richtlinie hat zum Ziel, - die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und - weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Artikel 5 (1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest. Sitzung der deutschen Behörden und der GD ENV vom 20.9.2012 in Brüssel. GD ENV Schreiben Ares (2012) 1166606 vom 4.10.2012. Schreiben der deutschen Behörden vom 12.12.2012, AZ BMELV: 523-51206/0009. Schreiben der deutschen Behörden vom 8.1.2013, AZ der GD ENV Ares (2013) 52446-16/01/2013. Sitzung von Vertretern der deutschen Behörden und der GD ENV vom 7.2.2013. Sitzung von Vertretern der deutschen Behörden und der GD ENV vom 18.4.2013. Schreiben der deutschen Behörden vom 17.5.2013, AZ der GD ENV Ares (2013) 1220681- 21/05/2013. Schreiben der deutschen Behörden vom 24.6.2013, AZ der GD ENV Ares (2013) 2531163- 27/06/2013. GD ENV Schreiben Ares (2013) 2590583 vom 8.7.2013. 2
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(2) Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält. (3) In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt: a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstojfeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen; b) die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates. (4) Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen: a) die Maßnahmen nach Anhang III; b) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden. (5) Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, daß die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung. (6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Aktionsprogramme beurteilt werden kann. Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 in ihrem gesamten Gebiet anwenden, überwachen den Nitratgehalt der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) an ausgewählten Meßstellen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann. (7) Mindestens alle vier Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen nach Artikel 5 fort. Sie unterrichten die Kommission von allen Änderungen der Aktionsprogramme. Anhang П - Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft A. Die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, sollten Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten, soweit diese von Belang sind: 1. Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten; 2. Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen; 3. Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden; 4. Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen; 3
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5. Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z.B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer; 6. Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich der Häufigkeit und Gleichmässigkeit des Ausbringens - von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben. B. Die Mitgliedstaaten können in ihre Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auch folgende Punkte aufnehmen: 7. Bodenbewirtschaftung, einschließlich Fruchtfolgegestaltung und der Anbauverhältnisse (Grünland/Ackerland); 8. Beibehaltung einer Mindestpflanzenbedeckung während bestimmter (Regen-)Zeiten zur Aufnahme des Stickstoffs, der sonst eine Nitratbelastung im Gewässer verursachen könnte; 9. Aufstellung von Düngeplänen für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe und Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung von Düngemitteln; 10. Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Abfließen und Versickern von Wasser in Bewässerungssystemen über die Reichweite der Pflanzenwurzeln hinaus. Anhang Ш - Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) aufzunehmen sind 1. Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend: 1. die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist; 2. das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muß grösser sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird; 3. Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebiets, insbesondere von a) Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung; b) klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung; c) Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen, ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen i) dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und ii) der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus - der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters); - der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden; - den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung; 4
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- den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln. 2. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, daß bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet. Als Hoechstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch a) können die Mitgliedstaaten für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff enthält; b) können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die obengenannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, daß sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z-B.: - lange Wachstumsphasen; - Pflanzen mit hohem Stickstojfbedarf; - hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet; - Böden mit einem aussergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen. Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des vorliegenden Buchstabens b) eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 festgelegten Verfahren prüft. 3. Die Mitgliedstaaten können die Mengen gemäß Nummer 2 auf der Grundlage von Tierzahlen berechnen. 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie die Bestimmungen nach Nummer 2 anwenden. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, dem Rat gemäß Artikel 11 geeignete Vorschläge unterbreiten. Rechtliche Würdigung Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG treffen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen, wenn deutlich wird, dass die im Aktionsprogramm vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele, d.h. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverschmutzung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen, nicht ausreichen. Diese Maßnahmen sollten anschließend Teil der regelmäßigen Überprüfung des Aktionsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie sein. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ziele der Richtlinie in Deutschland nicht erfüllt werden. Deutschland hat am 4. Juli 2012 den fünften Bericht gemäß Artikel 10 der Nitratrichtlinie übermittelt. Außerdem übermittelte Deutschland der Kommission am 1. November 2012 die digitalen Daten zur Wasserqualität für den Zeitraum 2008-2011, die es zur Erstellung des Berichts herangezogen hatte. Die Analyse der übermittelten Daten zeigt, dass die Nitratkonzentrationen im Zeitraum 2008-2011 an 50,3 % der Grundwassermessstellen bei über 50mg/l lagen. Dies ist der Schwellenwert, bei dem 5
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nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie zu treffen sind. Ferner haben an 40 % der Messstellen die Nitratkonzentrationen zugenommen. Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum (2004-2007), in dem an 50,0 % der Grundwassermessstellen die Nitratkonzentrationen bei über 50 mg/1 lagen, ist keine Verbesserung der Wasserqualität im Laufe der Zeit zu beobachten. In Bezug auf Oberflächengewässer hebt der Bericht hervor, dass die Eutrophierung der Küsten- und Meeresgewässer, vor allem der Ostsee, zugenommen hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass die mit den übermittelten Berichte und Daten deutlich gemachten Probleme in Deutschland in Bezug auf die Nitratbelastung durch das Aktionsprogramm nicht wirksam gelöst werden können. Das deutsche Aktionsprogramm für den Zeitraum 2010-2013 enthielt keine zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen gegenüber dem Aktionsprogramm für den Zeitraum 2006-2009. Bereits im März 20112 hatte die Kommission angesichts der zunehmend besorgniserregenden Entwicklung der Wasserqualität und der Zeit, die für eine technische Analyse und die Konsultation der beteiligten Akteure benötigt wurde, deutlich gemacht, dass das Aktionsprogramm eingehend überprüft und tiefergreifend geändert werden musste. Deutschland erklärte in seinem Schreiben vom 26. August 2013, dass das im Rahmen der Nitratrichtlinie eingesetzte Belastungsmessnetz ein „Emittentenmessnetz für Nitrateinträge aus der Landwirtschaft in das Grundwasser zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen des Aktionsprogrammes“ ist. Den deutschen Behörden zufolge ist es als Sondermessnetz nicht repräsentativ für eine Beschreibung der allgemeinen Nitratsituation im Grundwasser, und eine Überschreitungsquote der Nitratqualitätsnorm von mehr als 50 % entspräche demzufolge nicht der Gesamtsituation in Deutschland. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass das Messnetz als Überwachungsnetz im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie „zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen des Aktionsprogramms “ eingerichtet wurde und dass die Tatsache, dass die Ergebnisse eines solchen Überwachungsnetzes im Laufe der Zeit keine Verbesserung der Wasserqualität aufzeigen, die Wirksamkeit der Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms in Frage stellt. Die Daten des Überwachungsnetzes belegen daher, dass die Maßnahmen, die derzeit zur Umsetzung der Bestimmungen der Anhänge П und Ш der Richtlinie durchgeführt werden, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen, nicht ausreichen und dass weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass in Anbetracht der Probleme, die durch die erwähnten Berichte und Daten aufgezeigt wurden, und angesichts der Belastungen aus der Landwirtschaft Deutschland verpflichtet war, unverzüglich zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen in einem überarbeitetem Aktionsprogramm zu treffen, sobald deutlich wurde, dass sich die Wasserqualität nicht verbesserte. Diese Verpflichtung ergab sich spätestens, als die Ergebnisse des fünften Berichts gemäß Artikelio der Richtlinie für den Zeitraum 2008-2011 Vorlagen, also zumindest am 4. Juli 2012, als der Bericht der Kommission übermittelt wurde. 2 Schreiben der GD ENV AZ 310894 vom 24.3.2011. 6
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Angesichts des Ausmaßes der ermittelten Probleme, das sich darin zeigt, dass noch immer an 50,3 % der Grundwassermessstellen die Nitratkonzentrationen bei über 50 mg/1 liegen und an 40 % der Messstellen die Nitratbelastung mit der Zeit zunimmt, hätte die Kommission beispielsweise erwartet, dass unverzüglich zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen werden, die Folgendes regeln: Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen, die Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten oder dürfen, das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, die Einhaltung der Höchstmenge von 170kgN/ha in Form von Dung, das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen, das Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden und das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen. In der Antwort vom 26. August 2013 erklärten die deutschen Behörden, dass ein Prozess der Überarbeitung des Aktionsprogramms laufe und Deutschland das Düngerecht nach dem erforderlichen parlamentarischen Verfahren ändern werde, dies aber erst nach Konstituierung des neuen Deutschen Bundestages möglich sei. Für den Erlass zusätzlicher Maßnahmen und verstärkter Aktionen im Rahmen eines überarbeiteten Aktionsprogramms wurde jedoch noch kein Zeitplan vorgeschlagen. Obwohl von der Kommission gefordert, gaben die deutschen Behörden in ihrer Antwort vom 26. August 2013 auch nicht an, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die für den Zeitraum 2014-2017 geplanten Maßnahmen zur Verringerung von Nährstoffüberschüssen und zur Verbesserung der Wasserqualität (Grundwasser sowie Oberflächengewässer (Süß- und Salzwasser)) in ganz Deutschland und in den Gebieten mit den stärksten Belastungen aus der Landwirtschaft führen. Deutschland erklärte lediglich, dass eine sehr umfangreiche Studie nötig ist, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu ermitteln und dass die wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes derzeit damit befasst sind, machte aber weder Angaben zum Umfang und Inhalt dieser Forschungsarbeiten noch zum Zeitplan für deren Abschluss. Die Kommission ist in jedem Fall der Meinung, dass Deutschland die oben genannten zusätzlichen Maßnahmen und verstärkten Aktionen auch angesichts der Entwicklung der Belastungen aus der Landwirtschaft bereits im Rahmen eines überarbeiteten Aktionsprogramms dann hätte treffen müssen, als deutlich wurde, dass sich die Wasserqualität nicht verbesserte. Wie oben dargelegt, war dies bereits vor über einem Jahr der Fall. Die Europäische Kommission ist daher der Auffassung, dass Deutschland seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen П und Ш der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in der geänderten Fassung nicht nachgekommen ist, da es keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen und das bestehende Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat, als deutlich wurde, dass die derzeitigen Maßnahmen nicht ausreichen würden, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen. 7
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Die Kommission ersucht Ihre Regierung gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sich binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens hierzu zu äußern. Die Kommission behält sich vor, nach Eingang der Äußerungen oder im Falle, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerungen eingehen, gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 258 AEUV abzugeben. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission BEGLAUBIGTE Für die Jordi AYET PUIGASNAU Direktor der Kanzlei EUROPÄISCHE KOMMISSION 8
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