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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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Artikel 5 Absatz 5 getroffenen zusätzlichen Maßnahmen in das Aktionsprogramm aufzunehmen Gemäß Artikel 5 Absatz 7 muss Deutschland sein Aktionsprogramm mindestens alle vier Jahre überprüfen und es, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen fortschreiben. Das deutsche Aktionsprogramm ist seit Inkrafttreten der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 in der am 27. Februar 2007 bekanntgemachten Neufassung inhaltlich nicht überarbeitet worden, obwohl eine Überarbeitung notwendig geworden war, als deutlich wurde, dass die Maßnahmen des Aktionsprogramms zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichten, also zumindest am 4. Juli 2012, als der Bericht über die Durchführung der Richtlinie an die Kommission übermittelt wurde. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen des Aktionsprogramms nicht den verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen der Anhänge Π und ΠΙ entsprechen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 im Aktionsprogramm enthalten sein müssen. Einige Maßnahmen stehen auch nicht mit Artikel 5 Absatz 3 im Einklang, da sie nicht die verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die Umweltbedingungen berücksichtigen. Bei der Überarbeitung gemäß Artikel 5 Absatz 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und Ш sollte daher zunächst die Nichtkonformität mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Anhängen Π und Ш behoben werden, und anschließend sollten zusätzliche, gemäß Artikel 5 Absatz 5 getroffene Maßnahmen aufgenommen werden. In seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben räumte Deutschland die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Aktionsprogramms ein und legte eine Reihe geplanter Änderungen vor, die im November 2014 in Kraft treten würden. Die nachstehende Analyse der bestehenden und der geplanten Maßnahmen zeigt, dass das derzeitige Aktionsprogramm nicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Anhängen Π und ΠΙ steht und dass diese Nichtkonformität mit der geplanten Überarbeitung nicht behoben würde. Außerdem stellen die geplanten Maßnahmen keine ausreichenden zusätzlichen Maßnahmen und verstärkten Aktionen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie dar. Die Kommission hält infolgedessen an ihrer Auffassung fest, dass Deutschland gegen Artikel 5 Absatz 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und Ш verstoßen hat. 3.2.1 Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Ш Teil 1 Nummer 3 und Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie - Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen Bereits im Oktober 2012 hatte die Kommission in einem Schreiben an Deutschland6 darauf hingewiesen, dass das bestehende Verfahren für die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen nicht geeignet ist, um die Wasserqualität im Einklang mit den Zielen der Richtlinie zu schützen. Im Aufforderungsschreiben nannte die Kommission diese Maßnahme als eine der Maßnahmen, die - auch in Anbetracht des Stands der Wasserqualität in Deutschland - 6 Schreiben der GD ENV vom 4.10.2012, Az. Ares(2012)l 166606. 9
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überarbeitet werden sollten, um das Aktionsprogramm mit den Zielen der Richtlinie in Einklang zu bringen. In seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben erklärte Deutschland, im überarbeiteten Aktionsprogramm werde ein neues Verfahren für die Bestimmung der Düngermengen mit neuen und präzisierten Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung eingeführt. Nach Auffassung der Kommission stehen weder das derzeit im Rahmen des Aktionsprogramms angewendete Verfahren zur Bestimmung der Düngermengen noch das von Deutschland für das überarbeitete Aktionsprogramm geplante neue Verfahren mit dem Grundsatz einer ausgewogenen Düngung gemäß Anhang ΙΠ Teil 1 Nummer 3 der Richtlinie im Einklang. Nach diesem Grundsatz muss die Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen ausgerichtet sein auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung. Bei dem von Deutschland eingeführten Verfahren wird davon ausgegangen, dass die Düngung von Kulturpflanzen zu einem Überschuss von 60 kg/ha/Jahr führen kann, d. h. dass eine solche Menge an Nährstoffen von den Pflanzen nicht aufgenommen wird und in die Umwelt gelangt, womit gegen den obengenannten Grundsatz verstoßen wird. 7 abgesenkt Der Überschuss wurde bis 2011 zwar schrittweise mit dem Ziel, die Nährstoffeinträge in das Grundwasser zu reduzieren, doch ist nach 2011 keine weitere Reduzierung erfolgt, und in seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben hat Deutschland auch nicht die Absicht geäußert, diesen Überschuss künftig zu verringern. Deshalb würde das von Deutschland geplante neue System, obgleich es auf einem anderen Verfahren basiert, keine Reduzierung der Nährstoffeinträge in das Grundwasser bewirken. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass weder die derzeitigen Maßnahmen noch die im Zuge der geplanten Änderungen vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen mit Artikel 5 Absätze 4 und 5 in Verbindung mit Anhang ΠΙ Teil 1 Nummer 3 der Richtlinie im Einklang stehen. 3.2.2 Verstoß gegen Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 1 und Anhang III Teil 1 Nummern 1 und 3 sowie Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie - Zeiträume, in denen das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist Gemäß Anhang Π Teil A Nummer 1 und Anhang Ш Teil 1 Nummer 1 der Richtlinie müssen im Aktionsplan die Zeiträume festgelegt werden, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten oder dürfen. Diese Zeiträume 7 Diese Verringerung gehörte zu den Bestimmungen der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 in der am 27. Februar 2007 bekanntgemachten Neufassung und führte dazu, dass der zulässige Überschuss im Dreijahreszeitraum 2009-2011 von ursprünglich 90 auf 60 kg/ha abgesenkt wurde. 10
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müssen so festgelegt werden, dass sie zusammen mit anderen in den Anhängen II und ΙΠ vorgesehenen Maßnahmen den Zielen der Richtlinie entsprechen. Die Länge dieser Zeiträume ist in der Richtlinie nicht vorgegeben; angesichts der Ziele der Richtlinie müssen sie aber nach Auffassung der Kommission lang genug sein, um alle Zeiträume des Jahres abzudecken, in denen das Risiko einer Wasserverunreinigung durch Stickstoffverluste bei der Düngung (in Grundwasser und in Oberflächengewässer) signifikant ist. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, welche Faktoren das Risiko von Auswaschungen und Ausspülungen beeinflussen. Zum Ersten wird das Pflanzenwachstum von der Temperatur beeinflusst. Das Pflanzenwachstum und die daraus resultierende Stickstoffaufnahmekapazität sind bei niedrigen Temperaturen gering oder gleich Null. Zum Zweiten ist das Risiko von Auswaschungen und Ausspülungen am größten, wenn die natürlichen Niederschläge (einschließlich des beim Tauen freigesetzten Wassers) die Evapotranspiration und die Wasserrückhaltekapazität des Bodens übersteigen. Darüber hinaus ist die Art der Düngemittel zu berücksichtigen. Die Kommission erinnert daran, dass Düngemittel Stickstoff in mineralischer Form (d. h. in einer für die Pflanzen rasch verfügbaren Form) und in organischer Form (die eine Mineralisierung im Boden erfordert, bevor der Stickstoff für die Pflanzen verfügbar wird) enthalten können. Die beiden Formen von Stickstoff kommen je nach Art des Düngemittels in unterschiedlichen Anteilen vor. Festmist enthält einen höheren Anteil organischen Stickstoffs, während Gülle einen höheren Anteil mineralischen Stickstoffs aufweist. Die Anteile können auch je nach Nutztierkategorie unterschiedlich hoch sein. Mineralische Düngemittel enthalten ausschließlich mineralischen Stickstoff. Die Mineralisierung wird von mehreren Faktoren (darunter klimatischen Faktoren wie Temperatur und Feuchtigkeit) bestimmt. Höhere Temperaturen (ζ. B. im Frühjahr) bewirken eine verstärkte Mineralisierung und somit einen potenziellen Anstieg der Nitratkonzentrationen im Boden. Dies kann (vor allem beim Tauen) zu einem erhöhten Risiko von Auswaschungen und Ausspülungen führen. Generell müssen gemäß der Richtlinie eine Reihe von Faktoren (Düngeverfahren, Art der Düngemittel, klimatische Faktoren und andere Umweltfaktoren) berücksichtigt werden, Infolgedessen wird eine Umsetzung der Richtlinie durch Maßnahmen, die diese Faktoren nicht berücksichtigen, als nicht konform mit Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 1 und Anhang DI Teil 1 Nummer 1 der Richtlinie angesehen. Gemäß dem Aktionsprogramm gelten folgende Zeiträume, in denen das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist („Sperrzeiten"): - 1. November bis 31. Januar (3 Monate) bei Ackerland; - 15. November bis 31. Januar (2,5 Monate) bei Grünland. Diese Zeiträume gelten jedoch nicht im Falle von Festmist (ausgenommen Hühnerkot). o Bereits im Oktober 2012 hatte die Kommission in einem Schreiben an Deutschland darauf hingewiesen, dass die in Deutschland angewendeten Sperrzeiten mit den neusten wissenschaftlichen Daten nicht im Einklang stehen. Gestützt auf die Studie 8 Schreiben der GD ENV vom 4.10.2012, Az. Ares(2012)l 166606. 11
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Recommendations for establishing Action Programmes under Directive 91/676/EEC concerning the protection, of waters against pollution caused by nitrates from agricultural sources"9 erklärte die Kommission, dass in Deutschland folgende Sperrzeiten gelten sollten: - NordWestdeutschland (10 % des Hoheitsgebiets) gehört der atlantisch-nördlichen Zone an, während Süddeutschland (16 % des Hoheitsgebiets) in der alpin-südlichen Zone liegt. Für beide Zonen sollte die Sperrzeit vom 1. September bis zum 1. März (6 Monate) laufen mit einer Unsicherheitsmarge von ± 1 Monat. Bei Festmist kann die Sperrzeit zwei Monate kürzer sein (früheres Ende). In Regionen mit hohem Risiko von Ausspülungen bzw. Auswaschungen sollte die Sperrzeit für alle Arten von Düngemitteln (einschließlich Festmist) 7 Monate (± 1 Monat) betragen: 1. September bis 1. April bei Ausspülungsrisiko und 1. August bis 1. März bei Auswaschungsrisiko. - 10 % des deutschen Hoheitsgebiets gehören der atlantisch-zentralen Zone an, in der die Mindestsperrzeit für Gülle und Mineraldünger vom 1. September bis zum 1. Februar (5 Monate) mit einer Unsicherheitsmarge von ± 1 Monat laufen sollte. Bei Festmist kann die Mindestsperrzeit zwei Monate kürzer sein (früheres Ende). In Regionen mit hohem Risiko von Ausspülungen bzw. Auswaschungen sollte die Sperrzeit für alle Arten von Düngemitteln (einschließlich Festmist) 6 Monate (± 1 Monat) betragen: 1. September bis 1. März bei Ausspülungsrisiko und 1. August bis 1. Februar bei Auswaschungsrisiko. - 63 % des deutschen Hoheitsgebiets gehören der kontinentalen Zone an, und 1 % liegt in der pannonisch-pontischen Zone. In beiden Zonen sollte die empfohlene Mindestsperrzeit für Gülle und Mineraldünger vom 1. September bis zum 1. Februar (5 Monate) für Grünland und vom 1. August bis zum 1. Februar (6 Monate) für Ackerland laufen mit einer Unsicherheitsmarge von ± 1 Monat. Bei Festmist kann die Mindestsperrzeit zwei Monate kürzer sein (früheres Ende). In Regionen mit hohem Risiko von Ausspülungen bzw. Auswaschungen sollte die Sperrzeit für alle Arten von Düngemitteln (einschließlich Festmist) und sowohl für Grünland als auch für Ackerland 6 Monate (± 1 Monat) betragen: 1. September bis 1. März bei Ausspülungsrisiko und 1. August bis 1. Februar bei Auswaschungsrisiko. Im obengenannten Schreiben wies die Kommission zudem darauf hin, dass für alle Arten von Düngemitteln, einschließlich Festmist, eine Sperrzeit festgelegt werden muss, da das Ausbringen von Festmist in Zeiten, in denen keine Aufnahme durch die Pflanzen erfolgt, zur Verunreinigung von Gewässern führen könnte und die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie eindeutig verpflichtet sind, das Ausbringen von Düngemitteln (aller Arten) in bestimmten Zeiten des Jahres zu untersagen. Nach Auffassung der Kommission setzen die derzeitigen Vorschriften daher Artikel 5 Absätze 3 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 1 und Anhang III Teil 1 Nummer 1 nicht korrekt um, da die Sperrzeiten (die nicht auf den jüngsten wissenschaftlichen Daten und Umweltdaten basieren) inadäquat sind und es keine Sperrzeit für Festmist gibt. 9 Aufrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/water/water-nitrates/studies.html· 12
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Im Aufforderungsschreiben nannte die Kommission diese Maßnahme als eine der Maßnahmen, die - auch in Anbetracht des Stands der Wasserqualität in Deutschland - überarbeitet werden sollten, um das Aktionsprogramm mit den Zielen der Richtlinie in Einklang zu bringen. In seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben teilte Deutschland seine Absicht mit, diese Maßnahmen in einigen Punkten zu ändern, womit die Unangemessenheit der gegenwärtigen Maßnahmen anerkannt wurde. Die von Deutschland genannten Änderungen würden Folgendes betreffen: - Beginn der Sperrzeit bei Ackerland wäre nicht mehr der 1. November, sondern „nach der Ernte der Hauptfrucht". Es würden einige Ausnahmen gelten (Sperrzeit ab 1. Oktober bzw. ab 1. November). - Für die Ausbringung von Festmist würde eine Sperrzeit vom 1. Dezember bis zum 15. Januar gelten. Die Kommission weist darauf hin, dass die geplanten Änderungen der obengenannten wissenschaftlichen Studie nach Artikel 5 Absatz 3, in der sowohl für Festmist als auch für andere Düngemittel längere Sperrzeiten genannt werden, nicht Rechnung trägt. Deutschland hat auch keine anderen wissenschaftlichen Daten genannt, auf die sich die geplanten Maßnahmen stützen. Außerdem stellt die Kommission fest, dass gemäß der Richtlinie (Grundsatz der ausgewogenen Düngung) eine Düngung „nach der Ernte der Hauptfrucht" ohnehin nicht möglich ist. Nach der Ernte, wenn keine Pflanzen vorhanden sind, könnten auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachte Düngemittel nicht aufgenommen werden und würden in die Umwelt gelangen und folglich zur Verunreinigung von Gewässern führen. Da gemäß § 4 Absätze 2 und 6 des Aktionsprogramms das Aufbringen von Düngemitteln auf unbestellten Ackerflächen zulässig ist, liegt hier ein Verstoß gegen den Grundsatz der ausgewogenen Düngung gemäß Anhang ΠΙ Teil 1 Nummer 3 vor. Es ist daher festzustellen, dass das geplante Verbot des Ausbringens von Düngemitteln nach der Ernte eine Maßnahme ist, mit der der bestehende Verstoß gegen Anhang Ш Teil 1 Nummer 3 der Richtlinie behoben werden soll, nicht aber eine zusätzliche Maßnahme oder verstärkte Aktion gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie. Aus den obengenannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die gegenwärtigen Maßnahmen des Aktionsprograms, die die Zeiträume betreffen, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten oder dürfen, mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 1 sowie Anhang Ш Teil 1 Nummern 1 und 3 der Richtlinie nicht im Einklang stehen. Die geplanten Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 1 und Anhang in Teil 1 Nummer 1 und können nicht als zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie gelten. 3.2.3 Verstoß gegen Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 5 und Anhang III Teil 1 Nummer 2 - Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung Nach den in Deutschland derzeit geltenden Bestimmungen, die auf Ebene der Bundesländer erlassen werden, beträgt die Lagerdauer für flüssigen Dung mindesten sechs Monate. 13
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Bereits im Oktober 2012 hatte die Kommission in einem Schreiben an Deutschland10 darauf hingewiesen, dass eine Lagerdauer für flüssigen Dung von sechs Monaten nicht ausreicht, um das Ausbringen von Dung in Zeiten des Jahres, in denen kein Dung ausgebracht werden darf, zu verhindern. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 5 und Anhang ΠΙ Teil 1 Nummer 2 der Richtlinie muss das Fassungsvermögen größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist. Angesichts der Notwendigkeit, längere Sperrzeiten festzulegen (die nach Auffassung der Kommission, wie oben erläutert, bis zu 7 Monate dauern sollten), muss die vorgeschriebene Lagerdauer verlängert werden, womit die derzeitige nicht ausreicht. Darüber hinaus bestehen keinerlei Vorgaben für die Lagerung von Festmist, was eindeutig eine nicht korrekte Umsetzung von Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 5 und Anhang Ш Teil 1 Nummer 2 darstellt, nach denen Vorschriften für das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung jeglicher Art festgelegt werden müssen. Im Aufforderungsschreiben nannte die Kommission diese Maßnahme als eine der Maßnahmen, die - auch in Anbetracht des Stands der Wasserqualität in Deutschland - überarbeitet werden sollten, um das Aktionsprogramm mit den Zielen der Richtlinie in Einklang zu bringen. In seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben erklärte Deutschland seine Absicht, die Vorgaben für die Lagermengen anzupassen, insbesondere für solche Betriebe, die über unzureichende Ausbringungsflächen verfügen, womit anerkannt wurde, dass die Lagermengen nicht angemessen sind. Deutschland machte aber keine näheren Angaben zu den künftigen Lagerzeiträumen. Außerdem gab Deutschland nicht zu erkennen, dass es eine Lagerkapazität für Festmist festzusetzen beabsichtigt, obwohl es die Einführung einer Sperrzeit für das Ausbringen von Festmist plant. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass weder die derzeitigen Maßnahmen noch die im Zuge der geplanten Änderungen vorgesehenen Maßnahmen, die das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung betreffen, mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 5 und Anhang Ш Teil 1 Nummer 2 im Einklang stehen. 3.2.4 Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Teil 2 und Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 - Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha/Jahr in Form von Dung Im Aufforderungsschreiben nannte die Kommission diese Maßnahme als eine der Maßnahmen, die - auch in Anbetracht des Stands der Wasserqualität in Deutschland - überarbeitet werden sollten, um das Aktionsprogramm mit den Zielen der Richtlinie in Einklang zu bringen. 10 Schreiben der GD ENV vom 4.10.2012, Az. Ares(2012)l 166606. 14
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In seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben teilte Deutschland seine Absicht mit, das Aktionsprogramm in Bezug auf diese Maßnahme zu ändern und Biogasgärreste pflanzlichen Ursprungs in die dieser Maßnahme unterliegenden Materialien einzubeziehen. Gemäß Anhang ΠΙ Teil 2 wird mit den Maßnahmen von Anhang Ш Teil 1 sichergestellt, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge eine Menge von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar nicht überschreitet, es sei denn, gemäß Anhang ΠΙ Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie wird eine andere Menge festgesetzt. Die Kommission weist darauf hin, dass Dung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie auch Dung in verarbeiteter Form umfasst. Biogasgärreste, die im allgemeinen aus einem Gemisch von Dung und anderen organischen Stoffen hervorgehen und somit eine bestimmte Kategorie von Dung in verarbeiteter Form darstellen, sollten bei der Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha/Jahr in Form von Dung bereits mitberücksichtigt sein. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Ш Teil 2 nicht korrekt umgesetzt wurde, da bei der Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha/Jahr nicht alle verarbeiteten Formen von Dung mitberücksichtigt sind. Die geplante Änderung würde diese Umsetzungslücke beheben, wäre aber keine zusätzliche Maßnahme oder verstärkte Aktion gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass gemäß § 4 Absatz 4 des Aktionsplans auf Grünland und auf Feldgras Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden dürfen, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Die Kommission erinnert daran, dass andere Mengen als 170 kg N/ha/Jahr nur nach dem Verfahren gemäß Anhang ΠΙ Teil 2 Buchstabe b der Richtlinie festgesetzt werden dürfen. Mit der Entscheidung 2009/753/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 wurde Deutschland nur bis zum 31. Dezember 2013 das Ausbringen einer Menge von 230 kg N/ha/Jahr gestattet. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bestimmungen fur die Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha/Jahr in Form von Dung mit Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Ш Teil 2 der Richtlinie nicht im Einklang stehen. Die geplante Änderung, mit der Biogasgärreste in die dieser Maßnahme unterliegenden Materialien einbezogen werden, wäre keine zusätzliche Maßnahme oder verstärkte Aktion gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie. 3.2.5 Verstoß gegen Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 2 und Anhang III Teil 1 Nummer 2 - Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen Bereits im Oktober 2012 hatte die Kommission in einem Schreiben an Deutschland11 darauf hingewiesen, dass die in Deutschland angewendeten Bestimmungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen mit den 11 Schreiben der GD ENV vom 4.10.2012, Az. Ares(2012)l 166606. 15
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neusten wissenschaftlichen Daten nicht im Einklang stehen. Als wissenschaftliche Quelle hat sich die Kommission auf die Studie Recommendations for establishing Action Programmes under Directive 91/676/EEC concerning the protection of waters against n pollution caused by nitrates from agricultural sources" gestützt, die folgende Empfehlungen enthält: „Combine fertilizer and manure use on sloping land (slope >2%) with precautionary measures, such as direct incorporation (contour cultivation), injection, permanent cropping, terracing, wide unfertilized buffer strips, etc. [Kombination des Einsatzes von Düngemitteln/Dung auf geneigten Flächen (Neigung >2 %) mit Vorsorgemaßnahmen wie direkter Einarbeitung, Injektion, Dauerkulturen, Terrassenanbau, breiten ungedüngten Pufferstreifen usw.] Prohibit surface application of manures and N and Ρ fertilizers on fallow land with slopes of more than 8% and especially with a slope length of more than 100 m. [Verbot der Oberflächenaufbringung von Dung und stickstoff-/phosphathaltigen Düngemitteln auf Brachflächen mit einer Neigung von mehr als 8 %, insbesondere bei einer Hanglänge von mehr als 100 m.] Prohibit surface and subsurface application (injection, incorporation) of manures and N and Ρ fertilizers on all lands with slopes of more than 15% and especially with a slope length of more than 100 m (a ban on fertilizer and manure application)". [Verbot des Aufbringens von Dung und stickstoff-/phosphathaltigen Düngemitteln auf und unter der Oberfläche (Injektion, Einarbeitung) auf Flächen mit einer Neigung von mehr als 15 %, insbesondere bei einer Hanglänge von mehr als 100 m (Verbot des Ausbringens von Dung und Düngemitteln).] Die derzeitigen Bestimmungen des Aktionsprogramms sehen nur Schutzmaßnahmen bei einer Neigung von mehr als 10 % vor. In diesem Fall dürfen Düngemittel innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nicht aufgebracht werden, während für den Bereich zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot, ist von diesen Bestimmungen teilweise ausgenommen. Im Aufforderungsschreiben nannte die Kommission diese Maßnahme als eine der Maßnahmen, die - auch in Anbetracht des Stands der Wasserqualität in Deutschland - überarbeitet werden sollten, um das Aktionsprogramm mit den Zielen der Richtlinie in Einklang zu bringen. In ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben verwiesen die deutschen Behörden auf die geplante Änderung, nach der die Bestimmungen nicht nur - wie bislang - für geneigte Flächen, die direkt in Wasserkörper entwässern, gelten würden, sondern auch für solche, die in benachbarte Flächen entwässern. Die Änderung wäre aber auf § 3 Absatz 6 Satz 1 Ziffer 2 des Aktionsprogramms begrenzt, nach der „dafür zu sorgen [ist], dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen erfolgt". Die Änderung würde nur aus dem Zusatz der Worte „oder benachbarte Flächen" bestehen. Die anderen Bestimmungen, die Vorgaben für Abstände und Aufbringungsverfahren betreffen, würden von der Änderung unberührt bleiben. 12 Aufrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/water/water-nitrates/studies.htm]. 16
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Darüber hinaus plant Deutschland eine kleinere Änderung der Bestimmungen für geneigte Flächen, die in Wasserkörper entwässern. Bei diesen Änderungen bliebe Festmist jedoch weiterhin aus dem Geltungsbereich der Maßnahme ausgeschlossen und die von der Kommission angeführte wissenschaftliche Studie bliebe unberücksichtigt, ohne dass Deutschland eine andere wissenschaftliche Grundlage genannt hätte. Außerdem gestatten sowohl die derzeitigen Bestimmungen als auch die geplanten Änderungen eindeutig das Aufbringen von Düngemitteln auf unbestellten Ackerflächen, was ein Verstoß gegen den Grundsatz der ausgewogenen Düngung ist. So gelten besondere Bestimmungen für das Aufbringen von Düngemitteln auf unbestellten Ackerflächen (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Ziffer 2 des Aktionsprogramms). Außerdem haben die deutschen Behörden keine Angaben zu den Gebieten oder dem prozentualen Anteil der Flächen gemacht, die von den strikteren Maßnahmen betroffen sein werden, so dass deren Wirksamkeit im Hinblick auf die Verringerung der Nitrateinträge in Gewässer nicht beurteilt werden kann. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass weder die derzeitigen Maßnahmen noch die im Zuge der geplanten Änderungen vorgesehenen Maßnahmen, die das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen betreffen, mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 2 und Anhang DI Teil 1 Nummer 2 im Einklang stehen. 3.2.6 Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 3 und Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie - Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden 13 Deutschland Bereits im Oktober 2012 hatte die Kommission in einem Schreiben an darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf gefrorenen Böden inadäquat sind, da das Aktionsprogramm das Ausbringen auf gefrorenen Böden gestattet, sofern der Boden im Verlauf des Tages auftaut. Ein Ausbringen unter derartigen Bedingungen, bei denen aufgrund des Schmelzwassers die Gefahr von Auswaschungen oder Ausspülungen besteht, steht mit den Zielen der Richtlinie nicht im Einklang. Außerdem gilt das Verbot des Ausbringens auf schneebedeckten Böden gemäß dem derzeitigen Aktionsprogramm nur, wenn der Boden höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist, weshalb die Gefahr von Auswaschungen oder Ausspülungen besteht, wenn Düngemitteln auf Böden mit einer weniger als 5 cm hohen Schneedecke ausgebracht werden. Im Aufforderungsschreiben nannte die Kommission diese Maßnahme als eine der Maßnahmen, die - auch in Anbetracht des Stands der Wasserqualität in Deutschland - überarbeitet werden sollten, um das Aktionsprogramm mit den Zielen der Richtlinie in Einklang zu bringen. 13 Schreiben der GD ENV vom 4.10.2012, Az. Ares(2012)l 166606. 17
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In seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben erklärte Deutschland, es seien Änderungen vorgesehen, mit denen das Ausbringen auf schneebedeckten Böden unabhängig von der Schneehöhe verboten würde, das Ausbringen auf Böden, die nachts gefroren sind und tagsüber durch Auftauen „aufnahmefähig werden", jedoch erlaubt würde. Nach Auffassung der Kommission würde die geplante Änderung, die das Ausbringen von Düngemitteln während des Auftauens von gefrorenen Böden weiter gestatten würde, den Verstoß gegen die Richtlinie nicht beheben. Das Auftauen, das zu einem hohen Risiko von Auswaschungen und Ausspülungen führt, kann in keinem Fall als für das Düngen günstige Bedingung gelten. Bei der das Ausbringen auf schneebedeckten Böden betreffenden Maßnahme würde die geplante Änderung die bestehende Umsetzungslücke beheben, wäre aber keine zusätzliche Maßnahme oder verstärkte Aktion gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die derzeitigen Bestimmungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf schneebedeckten und gefrorenen Böden mit Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Π Teil A Nummer 3 der Richtlinie nicht im Einklang stehen und dass die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen diesen Verstoß, was das Ausbringen auf gefrorenen Böden betrifft, nicht beheben würden. Ebenso wenig können sie als zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie gelten. 3.2.7 Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 4 - Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen Gemäß dem derzeitigen Aktionsprogramm ist der direkte Eintrag von Düngemitteln in oberirdische Gewässer untersagt, indem ein Abstand von mindestens 3 m zur Böschungskante einzuhalten ist. Im Aufforderungsschreiben nannte die Kommission diese Maßnahme als eine der Maßnahmen, die - auch in Anbetracht des Stands der Wasserqualität in Deutschland- überarbeitet werden sollten, um das Aktionsprogramm mit den Zielen der Richtlinie in Einklang zu bringen. In seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben erklärte Deutschland, die geplante Änderung werde die Einhaltung eines „ausreichenden Abstandes" von der Böschungskante in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik sowie das Verbot des Ausbringens innerhalb eines Abstandes von 1 m bis zur Böschungskante des Wasserlaufs vorsehen. Die Kommission stellt fest, dass ungewiss ist, ob sich das Risiko von Nitratauswaschungen mit der geplanten Änderung verringern würde. Tatsächlich ist der einzuhaltende Abstand von der Böschungskante im derzeitigen Text eindeutig vorgegeben, während der geänderte Text diesbezüglich ein hohes Maß an Flexibilität einführen würde und der einzige klar vorgegebene Abstand auf 1 m verringert würde. Dadurch könnte sich das Risiko von Auswaschungen und Ausspülungen in Oberflächengewässer sogar noch erhöhen. 18
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