vvv2013_2199Nitrat-RLMitteilung100914.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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11 nisse während des Wachstums und bei der Abreife, Starkniederschläge, Hagelschä- den, Überschwemmungen u. a. Faktoren, die die Ertragsbildung der Feldfrüchte be- hindern. Auch wegen der vom Landwirt nicht zu beeinflussenden Faktoren kommt eine ex post-Betrachtung der Düngung – wie das deutsche System des Nährstoffvergleichs – nicht ohne die Zulassung positiver Kontrollwerte aus, um u.a. diesen Faktoren ange- messen Rechnung zu tragen. Ein positiver Kontrollwert ist also kein Beleg für eine von vornherein geplante, über den Bedarf hinausgehende Düngung, sondern spie- gelt die witterungsbedingten Abweichungen vom Standardertrag einer bodenklimati- schen Region und die Ausnutzung der mit organischen Düngemitteln zugeführten Stickstoffmengen im Jahr der Anwendung wieder. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass vergleichbare Differenzen zwi- schen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr in allen in der EU praktizierten Dünge- systemen bei einer ex post-Betrachtung unvermeidbar wären, weil die eingesetzten organischen Düngemittel nie vollständig im Jahr der Anwendung pflanzenverfügbar sind und die Witterung des aktuellen Jahres nicht sicher vorhergesehen werden kann. Im Grundsatz belegt dies auch eine Auswertung von EUROSTAT. Sie zeigt, dass Deutschland im europäischen Vergleich bei der Brutto N-Bilanz bereits heute gerin- gere Werte beim Stickstoffüberschuss aufweist als die unmittelbaren Nachbarstaaten (s. Anlage 3). Die Brutto N-Bilanz ist zwar nicht identisch mit dem Kontrollwert aus dem Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung. Dennoch lässt sie deutliche Rückschlüsse auf die landwirtschaftliche Düngung insgesamt zu. Insofern erscheint das in Deutschland praktizierte Düngesystem, hinsichtlich einer bedarfsgerechten Düngung, bereits heute besser zu sein, als die meisten in anderen Mitgliedsstaaten praktizierten Verfahren, insbesondere auch als das starre Obergrenzensystem. Geplante Überarbeitung des Nährstoffvergleichs, u.a. Absenkung der zulässigen Kontrollwerte Die EU-Kommission kritisiert, dass die zulässigen Stickstoffüberschüsse nach 2011 nicht weiter abgesenkt worden seien. Die Gründe der Bundesregierung für dieses Vorgehen wurden bereits in der Stellungnahme zu Punkt 3.1 dargelegt. Im Rahmen der geplanten Novellierung der Düngeverordnung wird darüber hinaus eine weitere Absenkung des zulässigen Kontrollwertes auf 50 kg N/ha/Jahr ab dem Jahr 2020 erfolgen.
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12 Weiterhin sind Maßnahmen bei Überschreiten des Kontrollwertes vorgesehen, die künftige Überschreitungen vermeiden sollen: - Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung des zulässi- gen Kontrollwertes fest, ordnet sie an, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Feststellung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle vom Betriebsinha- ber nachzuweisen. - Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Düngeberatung folgen- den Jahr erneut eine Überschreitung des zulässigen Kontrollwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung und den Nährstoffvergleich der zu- ständigen Stelle bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen. Eine weiter gehende Absenkung des Kontrollwertes ohne eine gleichzeitige Umstel- lung des Berechnungssystems im Nährstoffvergleich auf die ausschließliche Berück- sichtigung des verfügbaren Stickstoffs aus organischen Düngemitteln wäre unver- hältnismäßig und nicht praxisgerecht. Eine bedarfsgerechte Düngung wäre dann überwiegend nur noch mit Mineraldünger möglich, was nicht zuletzt dem Kreislauf- gedanken widerspräche. Darüber hinaus blieben auch bei reiner Mineraldüngung die weiterhin nicht vom Landwirt beeinflussbaren Klimarisiken. Selbst unter einem neuen Berechnungssystem müsste deswegen ein begrenzter positiver Kontrollwert erhalten bleiben. Allerdings gingen den Landwirten durch eine Umstellung des Berechnungs- systems wertvolle Informationen insbesondere in Zusammenhang mit dem Einsatz von sehr langsam wirkenden organischen Düngemitteln verloren. Daher wird eine über den oben genannten Wert hinausgehende Absenkung des Kontrollwertes nicht vorgenommen. Um die Regelungen zum Nährstoffvergleich weiterzuentwickeln, sieht die deutsche Bundesregierung vor, ein Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren im Sinne einer Hoftorbilanz einzuführen. Die Bundesregierung wird zeitnah ein Verfahren zur Änderung des Düngegesetzes einleiten, um die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.
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13 Zu 3.2.2 Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 3 und 4 im Verbindung mit Anhang II Teil A Nr. 1 und Anhang III Teil 1 Nr. 1 und 3 sowie Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie – Zeiträume, in denen das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist. Die EU-Kommission ist folgender Auffassung: - die geltenden Sperrzeiten seien nicht lang und konkret genug, um alle Zeit- räume des Jahres abzudecken, in denen das Risiko einer Verunreinigung der Gewässer durch Stickstoffverluste bei der Düngung signifikant ist. Sie leisteten daher keinen Beitrag zur Verringerung der Nährstoffeinträge in Gewässer; - die bestehenden Sperrzeiten und auch die geplanten Änderungen berücksichtigten die jüngsten wissenschaftlichen Daten einer entsprechenden Studie der EU-Kommission nicht (Sperrzeiten nach Boden-Klima-Regionen); - danach sei eine differenzierte Festlegung der Sperrzeiten in Abhängigkeit von Düngeverfahren, Art der Düngemittel und Boden-Klima-Regionen wie folgt er- forderlich: a) Nordatlantische Zone und Alpine Zone (Nordwestdeutschland 10 % des Bun- desgebiets / Süddeutschland 16 %): 1. September bis 1. März ± 1 Monat, Festmist 2 Monate kürzer, b) Mittelatlantische Zone (10 %): 1. September bis 1. Februar ± 1 Monat, Fest- mist 2 Monate kürzer, c) Kontinentale Zone (63 %) und Pannonisch-Pontische-Zone (1 %): Ackerland: 1. August bis 1. Februar; Grünland: 1. September bis 1. Februar; Festmist 2 Monate kürzer; bei Abschwemmungsrisiko soll die Sperrfrist im Frühjahr um einen Monat verlängert werden; - diese Vorgaben müssten für alle Arten von Düngemitteln (auch für Fest- mist) gelten; - Deutschland habe keine wissenschaftlichen Daten/Untersuchungen ge- nannt, auf die sich die geplanten Sperrzeiten stütze; - eine Düngung „nach der Ernte der Hauptfrucht“ sei nicht zulässig; - Deutschland habe keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen.
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14 Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Allgemeine Bemerkung zu den Sperrzeiten Deutschland wendet das Aktionsprogramm flächendeckend an. Eine Differenzierung der Sperrzeiten nach boden-klimatischen Regionen, wie sie in der von der EU-Kom- mission zitierten EU-Studie vorgeschlagen wurde, steht einer bundeseinheitlichen Regelung entgegen und wäre in Deutschland nicht administrierbar. Auch aus wis- senschaftlicher Sicht wird einer solchen Regelung kein zusätzlicher Nutzen im Hin- blick auf einen verminderten Nitrateintrag ins Grundwasser zugemessen. Das in der EU-Studie vorgegebene Raster würde in Deutschland zudem, insbesondere in den Grenzbereichen der jeweiligen Regionen, zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Zum Sperrzeitende Bisher erfüllt die geltende Düngeverordnung bereits die Empfehlungen für die Sperr- zeiten, die in der EU-Studie vorgeschlagen werden, im Hinblick auf den Endzeitpunkt im Frühjahr (Forderung der EU-Kommission: in allen boden-klimatischen Zonen 01.02. bzw. 01.03. +/- 1 Monat) weitestgehend. Das Sperrzeitende ist in Deutschland einheitlich der 31.01. des Jahres. Dieses Sperrzeitende (31.01.) soll zukünftig ergänzend auch für Festmist und Kom- post eingeführt werden. Zur Länge der Sperrzeiten für Ackerland Bezüglich der Sperrzeiten sieht Deutschland in der geplanten Novellierung der Dün- geverordnung eine deutliche Verlängerung der Sperrzeiten insbesondere für Acker- land vor. So soll die Sperrzeit zukünftig bereits nach der Ernte der Hauptfrucht be- ginnen. Die EU-Kommission ist der Auffassung eine Düngung nach Ernte der Haupt- frucht verstoße ohnehin gegen den Grundsatz der ausgewogenen Düngung nach der Richtlinie 91/676/EWG. Ebenso bedeute ein Aufbringen auf unbestellten Ackerflä- chen einen Verstoß gegen diesen Grundsatz. Das Verbot einer Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht behebe daher nur einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/676/EWG. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bereits nach geltender Rechtslage eine Düngung nur bei bestehendem Düngebedarf zulässig ist. Dieser allgemeine Grundsatz (vgl. § 3 Absatz 1 der geltenden Düngeverordnung) wird we- der durch die geltende Sperrzeitregelung (vgl. § 4 Absatz 5 und 6 der geltenden Düngeverordnung) noch durch die von der EU-Kommission zitierte geltende Rege- lung zur Aufbringung von Düngemitteln auf unbestellten stark geneigten Ackerflä- chen (vgl. § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der geltenden Düngeverordnung) einge- schränkt. Da die geltende Rechtslage zur Sperrzeitregelung nicht gegen den Grund- satz einer ausgewogenen Düngung verstößt, stellt die künftige Regelung zum Beginn der Sperrzeit keine Behebung eines Verstoßes dar. Bei einigen Ackerkulturen kann im Bedarfsfall auch eine begrenzte Herbstdüngung mit Stickstoff erforderlich sein. Dazu zählen Wintergerste, Winterraps, Feldfutter und
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15 Zwischenfrüchte. Für diese Kulturen soll eine Düngung mit stickstoffhaltigen Dünge- mitteln bis spätestens zum 01.10. des Jahres erlaubt sein. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: Die Stickstoffdüngung muss bedarfsgerecht erfolgen und darf in keinem Fall höher als 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar sein. Die im Herbst gedüngte Stickstoffmenge ist bei der Düngebedarfser- mittlung im folgenden Frühjahr zu berücksichtigen. Die bisher mögliche Ausnahme einer Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebe- nem Getreidestroh wird nach der geplanten Novellierung abgeschafft. Zusammenfassend beträgt nach der geplanten Novellierung der Düngeverordnung die Sperrzeit auf Ackerflächen, auf denen keine Winterkulturen angebaut werden, somit je nach Vorkultur zwischen sechs und sieben Monate. Die Mindestsperrzeit beträgt in Deutschland auf Ackerland jedoch mindestens vier Monate. Diese Verkür- zung gilt nur beim Anbau von überwinternden Kulturen, die nach der Ernte der Hauptfrucht ausgesät werden und die im Herbst noch einen nachweisbaren Stick- stoffbedarf haben. Von dieser Ausnahme betroffen sind nur: Winterraps, Winterge- rste nach Getreide, Zwischenfrüchte und Feldfutter. Die Ausnahmen nehmen etwa 20 % des Ackerlandes (s. Anlage 4) in Deutschland ein. Somit gilt für etwa 80% der deutschen Ackerfläche eine Sperrzeit von sechs bis sieben Monaten. Die nach der Novellierung verbleibenden Ausnahmen sind also eng begrenzt. Wissenschaftlicher Hintergrund der geplanten Regelung für Ackerland Die Düngung von Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchten oder vor der Aussaat von Feldfutterfrüchten im Herbst muss jeweils individuell beurteilt und entschieden werden. Sie hängt davon ab, wieviel Stickstoff nach der Ernte der Vorfrüchte noch für die hier angeführten Folgekulturen nutzbar ist. Die Länder haben dazu im Rahmen ihrer Offizialberatung detaillierte Empfehlungen ausgearbeitet, (abrufbar unter: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1887.htm oder unter http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/2/nav/340/article/25329.html). Beispielhaft wird eine wissenschaftliche Ausarbeitung zu Winterraps zitiert, die auch auf die anderen hier genannten Kulturen sinngemäß übertragen werden kann. So zeigen die Untersuchungen von Schulz und Ziesemer, dass eine N-Gabe im Herbst zu einer Ertragssteigerung bei Winterraps führt. Dort heißt es wörtlich: „N-Startgaben zu Raps sollten (daher) nur als Maßnahme der Bestandesführung eingesetzt werden. Das kann z. B. bei offensichtlichem N-Mangel, bei Stagnation des Pflanzenwachs- tums oder Strohdüngung der Fall sein. Die N-Herbstdüngung ist auf 20 - 30 kg N/ha (Spätsaat) bzw. 30 - 50 kg N/ha (mittlere Saatzeit) zu begrenzen und sollte spätes- tens sechs Wochen nach der Aussaat abgeschlossen sein.“ (Schulz/Ziesemer: Be- wertung einer Stickstoffdüngung zu Winterraps im Herbst. Beiträge zum Raps- und Weizenanbau. Mitteilungen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fi- scherei. Heft 53, S. 110 ff.; abrufbar unter: http://www.landwirtschaft- mv.de/cms2/LFA_prod/LFA/content_downloads/Hefte/Heft_53/Heft_53.pdf).
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16 Zur Sperrzeit für Festmist und Kompost Die Sperrzeit für Festmist und Kompost beträgt zukünftig zwei Monate. Zum Festmist vertritt die Bundesregierung die, auch durch breite Wissenschaftskreise gestützte Auffassung, dass der enthaltene Stickstoff überwiegend in organisch gebundener Form vorliegt. Zusätzlich geht die Bundesregierung davon aus, dass verfügbarer Stickstoff im Oberboden häufig durch ausgebrachten Festmist mit einem hohen An- teil an nicht verrotteter organischer Substanz zusätzlich gebunden wird. Eine schnelle Auswaschung von mineralisiertem Stickstoff ist somit nicht zu erwarten. Die Mineralisierung beginnt erst im Frühjahr, wenn die Bodentemperaturen wieder deut- lich über Null ansteigen. Die Bundesregierung hält vor diesem Hintergrund für Fest- mist und Kompost allenfalls eine zweimonatige Sperrzeit für vertretbar. Zur Sperrzeit für Grünland Die Sperrzeit für Grünland unterscheidet Deutschland in der geplanten Novellierung der Düngeverordnung deutlich von den Sperrzeiten für Ackerland. Hiernach soll für Grünland eine Sperrzeit von mindestens drei Monaten gelten. In Deutschland liegen keine schlüssigen wissenschaftlichen Untersuchungen vor, die bei Einhaltung der Sperrzeiten von mindestens drei Monaten Hinweise auf eine ver- stärkte Auswaschung speziell unter Grünland erkennen lassen. Grünland reagiert in Deutschland i. d. R. erst Anfang Dezember mit der Einstellung des Wachstums und der Nährstoffaufnahme, so dass der Beginn der Sperrzeit für Grünland am 01.11. bereits einen ausreichenden Sicherheitszuschlag für deutsche Verhältnisse enthält. Ein Beginn der Sperrzeit am 01.08., wie in der EU-Studie vorgeschlagen, trägt dage- gen diesen pflanzenbaulichen Erkenntnissen nicht hinreichend Rechnung und würde zu einem Verzicht auf die Nutzung von wichtigem Ertragspotential des Grünlandes führen. Landwirtschaftliche Betriebe ernten nach dem 01.08. meist noch zwei Schnitte vom Grünland, sodass eingesetzter Stickstoff auch nach dem 01.08. genutzt wird. Wissenschaftlicher Hintergrund der geplanten Regelung für Grünland Dies zeigt auch die Studie „N-Bedarf und Zuwachsraten auf dem Grünland von NRW im Spätsommer und Herbst“ (Berendonk, 2014) der Landwirtschaftskammer NRW, die zu dem Schluss kommt, dass Düngergaben (50 bis 100 kg N/ha) nach dem 1. August notwendig sind, um den gegebenen N-Entzug auf Grünland auszugleichen und eine ausreichende Proteinversorgung sicherzustellen (Anlage 5). Auch in den Versuchen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL Bay- reuth) weisen M. Diepolder und S. Raschbacher nach, dass bei einer Vier-Schnitt Nutzung in Bayern der dritte Schnitt regelmäßig Mitte/Ende August ansteht und der vierte Schnitt Mitte/Ende Oktober erfolgt (siehe http://www.hortigate.de/Apps/WebObjects/ISIP.woa/vb/bericht?nr=50876).
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17 Ergänzend zeigt die Untersuchung von Diepolder und Raschbacher „Nitratbelastung unter Grünlandflächen – Versuchsergebnisse aus Bayern“ (s. Anlage 6, Seite 190 ff. des Tagungsbands "Gülle 11 - Gülle- und Gärrückstanddüngung auf Grünland" der gleichnamigen Internationalen Tagung vom 17. bis 18.10.2011 in Kloster Reute) keine Anzeichen dafür, dass eine Gülledüngung im Herbst (bis 20.11.) zu einem An- stieg der Nitratgehalte im Sickerwasser führt. Diese Studie zeigt außerdem, dass die Nitratkonzentration im Sickerwasser auch bei großen Unterschieden im N-Aufwand (bis zu 300 kg N/ha) sehr gering (1 - 3 mg Nitrat/l) bleibt. Die Messungen erfolgten mit einer Saugkerzenanlage am Spitalhof im Auftrag der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Gemäß den Untersuchungen von Siegenthaler (2002), Stettler (2005), Zimmermann et al. (1997) und Schröpel (2008) zeigt die N-Wirkung ab Dezember ein vergleichba- res Resultat wie die N-Wirkung bei der Frühjahrsausbringung. Auch in den Herbst- monaten (Oktober-November) ist noch eine gute Ausnutzung der N-Düngung zu ver- zeichnen (s. Anlage 7, S. 313 ff. des Tagungsbands "Gülle 11 - Gülle- und Gärrück- standdüngung auf Grünland" der gleichnamigen Internationalen Tagung vom 17. bis 18.10.2011 in Kloster Reute Länderspezifische Sicht: Schweiz, Plädoyer für die Gül- leausbringung auf Grünland während der Wintermonate; Thomet, P.). Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen auch Wissenschaftler in einer irischen Unter- suchung. Die Studie „Effect of autumn/spring nitrogen application date and level on dry matter production and nitrogen efficiency in perennial ryegrass swards” von M. O’Donovan, L. Delaby, G. Stakelum und P. Dillon (Irish Journal of Agricultural & Food Research Volume 43, Nr. 1, S. 31-42) zeigt, dass eine N-Gabe im Dezember oder Januar (unter irischen Bedingungen) effizienter ist als eine Gabe im Februar (abruf- bar unter: http://www.teagasc.ie/research/journalarchives/vol43no1/ijafr0195.pdf). M. Wendland vom Institut für Ökologischen Landbau, Bodenkultur und Ressourcen- schutz der LfL in Bayern fasst die Ergebnisse zur Herbstdüngung von Grünland in seiner Ausarbeitung vom 11.08.2014 wie folgt zusammen: „Es gibt zahlreiche wis- senschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen, die darauf hinweisen, dass eine dreimonatige Sperrfrist für die Ausbringung flüssiger organischer Dünger auf Grünland ausreichend ist.“ (s. Anlage 8). Zu 3.2.3 Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nr. 5 und Anhang III Teil 1 Nr. 2 – Fassungsvermögen und Bauweise von Be- hältern zur Lagerung von Dung Nach Auffassung der EU-Kommission: - sei die derzeit nach Landesrecht geforderte Lagerkapazität von sechs Monaten für flüssige Wirtschaftsdünger zu gering, um eine Ausbringung innerhalb der Sperrzeiten zu verhindern;
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18 - müsse die Lagerkapazität im Ganzen mindestens den Zeitraum der Sperrfristen abdecken; - fehlten weiterhin Vorgaben für die Lagerung von Festmist. Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass ein voller Güllebehälter oder eine volle Lagerstätte den Landwirt nicht berechtigen, die verbindlichen Vorgaben der Düngeverordnung zu missachten, insbesondere diesen Dünger innerhalb der Sperrzeit oder mehr als 170 kg N je Hektar und Jahr aus Dung auszubringen. Inso- fern ist eine Beeinflussung der Nitratbelastung aus der Lagerkapazitätenregelung nur bedingt herzuleiten. Gleichwohl wird Deutschland nach der geplanten Novelle der Düngeverordnung das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern entspre- chend den Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG nunmehr bundeseinheitlich regeln. Als allgemein zu beachtender Grundsatz soll zunächst gelten, dass das Fassungs- vermögen auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein muss. Zudem muss das Fassungsvermögen generell größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitrau- mes, in dem das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach den jeweiligen Sperrzeitenregelungen verboten ist. Diese allgemeinen Grundsätze sollen durch besondere Regelungen ergänzt werden. Dabei präferiert Deutschland eine tierbesatzabhängige Lösung. Unbeschadet der genannten allgemeinen Grundsätze muss für die Lagerung von Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Jauche, Gülle, Silagesickersäfte oder flüs- sige Gärrückstände handelt, mindestens ein Fassungsvermögen für den Anfall sol- cher Wirtschaftsdünger in einem Zeitraum von sechs Monaten nachgewiesen wer- den. Eine Erweiterung der Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger über sechs Monate hinaus ist aus Sicht der Bundesregierung nur für solche Betriebe erfor- derlich, welche die anfallenden Düngermengen auf Grund der Begrenzung durch die Obergrenze der Richtlinie 91/676/EWG in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar aus tierischem Dung nicht auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen ausbringen kön- nen. Daher müssen Betriebe, die Wirtschaftsdünger erzeugen und mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche halten, und Betriebe, die Wirtschaftsdünger erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren eine Lagerkapazität für den Anfall flüssiger Wirtschaftsdünger von mindestens neun Monaten nachweisen. Betriebe, die Aufstallungsverfahren mit Festmist nutzen, müssen mit einer Über- gangsfrist von drei Jahren eine Lagerkapazität für Festmist von vier Monaten nach- weisen.
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19 Zu 3.2.4. Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III Teil 2 und Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 5 – Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha/Jahr in Form von Dung Die EU-Kommission ist folgender Auffassung: - Wirtschaftsdünger tierischen Ursprungs in Biogasgärrückständen seien in die 170 kg N/ha/a-Regelung einzubeziehen; - die geplante Einbeziehung der Biogasgärrückstände würde nur eine Umset- zungslücke beheben und stelle daher keine zusätzliche Maßnahme dar; - die Derogationsentscheidung der EU-Kommission (Ausnahmeregelung für das Aufbringen von 230 kg N/ha/Jahr aus Dung für Grünlandbetriebe) sei nur bis zum 31. Dezember 2013 gültig gewesen. Die darauf fußende Regelung in der Düngeverordnung sei jedoch unbedingt und unbegrenzt gültig. Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Geltende Rechtslage Nach der geltenden Rechtslage sind Biogasgärrückstände wie folgt zu berücksichti- gen: Erstens ist die Einbeziehung von Gärrückständen in die Gesamt-Nährstoffbilanz ei- nes Betriebes bereits seit der ersten Düngeverordnung aus dem Jahr 1996 im Rah- men des Nährstoffvergleichs verbindlich vorgeschrieben. Hierbei sind die in Wirt- schaftsdüngern enthaltenen Stickstoff- und Phosphat-Mengen (hierzu gehören auch Gärrückstände aus Biogasanlagen) seit 1996 nach den Vorgaben der Düngeverord- nung vollständig zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob die Gärrückstände tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind. Alle von den Landwirten im Betrieb zur Düngung eingesetzten Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Jauche, Stallmist, Geflü- gelkot, Gärrückstände usw.) müssen beim Nährstoffvergleich nach § 5 in Verbindung mit Anlage 7 der geltenden Düngeverordnung einbezogen werden. Zweitens sind Biogasgärrückstände auch nach geltender Rechtslage im Rahmen der sogenannten 170 kg-Regelung für mit Dung aufgebrachten Stickstoff gemäß der Richtlinie 91/676/EWG zu berücksichtigen. Hierbei geht es nicht wie beim Nährstoff- vergleich um die Deckelung der Gesamtbilanz (siehe zum Nährstoffvergleich oben unter Punkt 3.2.1), sondern um eine Deckelung der Ausbringmenge für Wirtschafts- dünger tierischer Herkunft (maximale Ausbringungsmenge von Stickstoff mit Wirt- schaftsdüngern tierischer Herkunft in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr im Durchschnitt des Betriebes). Nach der geltenden Düngeverordnung sind Biogasgärrückstände vollständig im Rahmen der 170 kg-Regelung zu berücksichtigen, soweit es sich beim Gärsubstrat ausschließlich um Dung handelt. Wenn dagegen eine gemischte Vergärung stattfin-
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20 det, d. h. das Gärsubstrat eine Mischung aus Dung und pflanzlichen Einsatzstoffen ist, werden die daraus entstehenden Biogasgärrückstände anteilig im Rahmen der 170 kg-Regelung berücksichtigt. Dabei wird nur der aus Dung stammende Anteil auf die 170 kg-Grenze angerechnet. Diese anteilige Anrechnung lässt sich ohne großen Aufwand durch die jeweiligen Betriebe durchführen und im Rahmen der Fachrechts- kontrolle durch die Vollzugsbehörden überprüfen. In deutschen Biogasanlagen ist nämlich ein Eingangstagebuch über die eingesetzten Substrate zur Biogaserzeugung zu führen. Dementsprechend ist bekannt und jederzeit nachprüfbar, welchen Ur- sprung die eingesetzten Substrate haben. Dabei wird genau unterschieden, ob die Biogasgärrückstände pflanzlicher oder tierischer Herkunft sind. Somit ist sicherge- stellt, dass in einer Anlage, die verschiedene Substrate vergärt, auch die Anteile der daraus entstehenden Gärrückstände entsprechend ihrer Herkunft quantifiziert wer- den können. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die dargestellte Berücksichtigung von Bio- gasgärrückständen in Abhängigkeit vom eingesetzten Gärsubstrat mit den Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG vereinbar. Dass Biogasgärrückstände pflanzlichen Ur- sprungs grundsätzlich in die 170 kg-Grenze einzubeziehen sind, entspricht dagegen nach Auffassung der Bundesregierung nicht der Richtlinie 91/676/EWG. Die 170 kg- Grenze nach Anhang III Teil 2 der Richtlinie 91/676/EWG bezieht sich auf Dung. Dung ist definiert als tierische Ausscheidungen oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form (Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 91/676/EWG). Gemäß dieser Definition bleiben tierische Ausscheidungen also auch bei einer Verarbeitung in einer Biogasanlage Dung, auch wenn sie zu- sammen mit Gärsubstraten pflanzlicher Herkunft gemischt werden. Dagegen werden die zugesetzten Gärsubstrate pflanzlichen Ursprungs nicht dadurch zu Dung, d.h. zu tierischen Ausscheidungen, dass sie zusammen mit solchen vergoren werden. Folg- lich fordert die Richtlinie 91/676/EWG aus Sicht der Bundesregierung nicht, dass bei der nur für Dung geltenden 170 kg-Grenze der pflanzliche Anteil der Gärrückstände zu berücksichtigen ist. Die bestehende deutsche Rechtslage verstößt nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG. Geplante Änderungen im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung Ein Ergebnis der Evaluation der geltenden Düngeverordnung ist es, künftig auch die Gärrückstände pflanzlichen Ursprungs in die 170 kg N/ha-Obergrenze einzubezie- hen, weil diese Gärrückstände düngetechnisch wie Wirtschaftsdünger tierischer Her- kunft zu bewerten sind. Da in Gäranlagen meist gleichzeitig tierische und pflanzliche Stoffe vergoren werden, hat die durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einberufene Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Evaluierung der Düngeverordnung“ die Einbeziehung auch der Gärrückstände pflanzlichen Ursprungs in die 170 kg N/ha-Obergrenze vorgeschlagen. Dieser Vorschlag soll in der novel- lierten Düngeverordnung umgesetzt werden. Da die Richtlinie 91/676/EWG eine sol- che Einbeziehung nicht verlangt, stellt sie aus Sicht der Bundesregierung eine zu- sätzliche Maßnahme oder verstärkte Aktion nach Artikel 5 Absatz 5 und 7 der Richtli- nie dar.
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