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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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POSTANSCHRIFT

BETREFF
BEZUG

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Bundesministerium | \yelrit k |
der Finanzen | Ab Of LICK |

Karl Kühn
Abteilungsleiter Z

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Zum Geschäftsbereich des HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

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gehörende Dienststellen Fax +49 (0) 18.88 6 82-14 46
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TELEX 8866.45
Darum 9. November 2005

Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete

Erlass vom 16. Februar 2005
-ZB1-P 1011 - 9/04 -

Z B 1 = P 1011 = 22/05 (bei Antwort bitte GZ angeben)

Aus gegebener Veranlassung weise ich nochmals darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem
Wortlaut des $ 70 Bundesbeamtengesetz (BBG) ausdrücklich und unmissverständlich seinen
Willen erklärt hat, jede Geschenkannahme bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zu
verbieten. Im Zusammenhang mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz hat er daher im Jahr
1997 das Geschenkannahmeverbot insoweit klarstellend verschärft, als $ 70 BBG nunmehr
ein ausdrückliches grundsätzliches Verbot der Geschenkannahme vorsieht. Das Gesetz enthält
keine Geringfügigkeitsklausel. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben besteht insbesondere im
hoheitlichen Kernbereich kontrollierender, überwachender und prüfender Tätigkeiten die
Notwendigkeit, im Verwaltungsvollzug dieses Verbot konsequent und ohne Ausnahmen um-

zusetzen.

Dabei bitte ich zwischen dem dienstrechtlichen Verbot des $ 70 BBG und den strafrechtlichen
Bestimmungen der $$ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB) zu unterscheiden. Das dienstrechtliche
Verbot dient der Prävention im Vorfeld der strafrechtsrelevanten Bestechungsdelikte und soll
vor allem den Zweck erfüllen,. bei außenstehenden Personen den Eindruck zu vermeiden, die
Beamtin/der Beamte sei beeinflussbar. Bei kostenlosen Bewirtungsleistungen oder kosten-
losen Zuwendungen anderer Art entsteht ein solcher Eindruck schnell, da es nicht darum geht,
wie die Beamtin/der Beamte ihr/sein Verhalten selbst einschätzt, ob sie/er sich aufgrund der

www.bundesfinanzministerium.de
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Seie2 Zuwendung für befangen hält oder nicht. $ 70 BBG will jeden Anscheinsverdacht der Partei-
lichkeit vermeiden; die Beamtin/der Beamte soll von Anfang an jedem möglichen Interessen-

konflikt aus dem Weg gehen, in den sie/er durch die Entgegennahme von Vorteilen geraten

könnte.

Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, seine Beamtinnen und Beamten davor zu
bewahren, dass sie bei einem Verstoß gegen das dienstrechtliche Geschenkannahmeverbot
Gefahr laufen, sich zugleich der Vorteilsannahme nach $ 331 StGB strafbar zu machen. Da
der Gesetzgeber im Jahr 1997 mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz die Tatbestandsvor-
aussetzungen dieser Strafvorschrift gelockert hat, besteht seitdem für die einzelne Beamtin/
den einzelnen Beamten ein erhöhtes strafrechtliches Risiko im Zusammenhang mit der An-
nahme von Geschenken. Auch aus diesem Fürsorgegedanken ist die konsequente Umsetzung

des dienstrechtlichen Geschenkannähmeverbots geboten.

Vor diesem Hintergrund ergänze ich meinen oben genannten Erlass wie folgt: (

Zu IV.

Bei allen prüfenden, überwachenden und kontrollierenden dienstlichen Tätigkeiten besteht ein
besonderer Anlass, darauf zu achten, dass eine kostenfreie Bewirtungsleistung oder die An-
nahme selbst geringfügiger Aufmerksamkeiten außenstehenden Dritten nicht den Eindruck
einer Beeinflussbarkeit der Beamtin/des Beamten vermittelt. Um jeden diesbezüglichen An-
schein zu vermeiden, ist in diesen Fällen neben der Regelung zu IV. 3. Unterpunkt meines
Erlasses vom 16. Februar 2005 auch die stillschweigende Zustimmung zur Annahme von ge-
ringfügigen Aufmerksamkeiten (25 Euro-Regelung) ausgeschlossen.

Hinweis zur Berichtspflicht:

 

Im Auftrag
Kühn
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