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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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Bundesministerium bdruck!

der Finanzen

Karl Kühn
Abteilungsleiter Z

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

( BETREFF

BEZUG

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HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Zum Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen TeL +49 (0) 1888 68
gehörende Dienststellen Fax +48 (0) 18 88 6 82-14 46

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DATUM 16. Februar 2005

Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete;
BMI-Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in

der Bundesverwaltung

Erlass vom 13. März 1990.
-ZB1-P1011-2/90 -

Erlass vom 28. September 1994
-ZB1-P1011-1/94 -

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ZB1-P 1011 - 9/04 (eiantwort bite angeben)

In der Anlage übersende ich das BMI-Rundschreiben vom 8. November 2004
-D13 - 210 170/1 - zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der

Bundesverwaltung zur Beachtung.

Gemäß Ziffer VI. des BMI-Rundschreibens treffe ich die folgenden ergänzenden bzw. weiter-

gehenden Anordnungen:

Zu I. Grundsatz

Im Hinblick auf die 1997 vorgenommene klarstellende Änderung des Wortlauts des $ 70

BBG gilt als Regel das Verbot jeglicher Geschenkannahme, d.h. Beschäftigte des öffentlichen
Dienstes dürfen keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt oder die dienst-
liche Tätigkeit annehmen ($ 70 BBG, $ 10 BAT/BAT-O, $ 12 MTArb/MTArb-O, $ 19 SG).
Ausnahmen kann es nur in den Fällen geben, in denen die in jeder Geschenkannahme
liegende abstrakte Gefahr einer amtsbezogenen Beeinflussung nicht zu befürchten ist und die
Zustimmung des Dienstherrn vorliegt. Auch Schenkungen innerhalb der privaten Sphäre

www..bundesfinanzministerium.de
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dürfen daher nicht angenommen werden, wenn im persönlichen Umgang Erwartungen in
Bezug auf die dienstliche Tätigkeit erkennbar werden; in Zweifelsfällen ist von einer

Geschenkannahme abzusehen.

Die Annahme von Bargeld ist nicht genehmigungsfähig und hat auf jeden Fall zu unter-
bleiben; dies gilt auch für die Annahme von Bargeld aus dem Kollegenkreis/Kreis der

Beschäftigten.

Zuständige Stelle im Sinne des BMI-Rundschreibens für die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken (siehe III. des BMI-Rundschreibens) sind die mir unmittelbar
nachgeordneten Behörden. Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Anzeige bei der An-
nahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25 Euro (siehe IV. 1.
Unterpunkt des BMI-Rundschreibens) ist die jeweilige personalführende Stelle der Ober-,
Mittel- oder Ortsbehörde. Rp are

Zu II. Belohnungen oder Geschenke

Zum „Amt“ gehören sowohl das Hauptamt als auch jedes Nebenamt und jede sonstige
Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten aus-
geübt wird oder im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht.

Auch geringwertige Zuwendungen unterliegen grundsätzlich dem Geschenkannahmeverbot.
Eine Ausnahme gilt nur im Rahmen des Verfahrens unter IV. 1. Unterpunkt des BMI-Rund-

schreibens.

Zu ID. Ausdrückliche Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von
Belohnungen und Geschenken

Die Feststellung im BMI-Rundschreiben, dass eine Zustimmung zur Annahme eines
Geschenks nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, weil außerhalb der öffentlichen Ver-
waltung die Annahme bestimmter Vorteile üblich ist, wird ausdrücklich bekräftigt.

Wird die Genehmigung eines Geschenks oder einer Belohnung nachträglich beantragt, sind
die Gründe für die verspätete Beantragung mit anzugeben.
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seie3 Zu IV. Stillschweigende Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken

Zum 1. Unterpunkt

Für die Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25 Euro be-

steht gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitgeber eine Anzeigepflicht

     
   

Als Alternative zur bestehenden Anzeigepflicht empfiehlt sich, die Be- oder Ausnutzung und
somit die Annahme von geringwertigen Zuwendungen (z.B. einzelner Kugelschreiber oder
Kalender) von vornherein gegenüber dem/der Zuwendungsgeber/-geberin unter Hinweis auf
das allgemeine Geschenkannahmeverbot zurückzuweisen bzw. die Nichtannahme des

Gegenstands kundzugeben und diesen - wenn möglich - zurückzugeben.

Zum 3. Unterpunkt

Bei der Teilnahme an Bewirtungen durch Private gilt die stillschweigende Zustimmung für
die Annahme von Erfrischungsgetränken wie z.B. Kaffee, Tee o.ä. sowie die Einnahme

kantinenüblicher Mahlzeiten.
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Darüber hinaus gilt:

Weitergehende Bewirtungen durch Private anlässlich dienstlicher Handlungen (z.B. in
Restaurants, Hotels, Büffets, Abendveranstaltungen) sind in aller Regel schon wegen ihres
nicht unerheblichen Wertes innerhalb der öffentlichen Verwaltung als nicht angemessen oder
üblich anzusehen und daher von einer stillschweigenden Zustimmung nicht gedeckt. En

 
    
  

Zum 4. Unterpunkt

Bei Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen muss der persönliche Anlass (wie
z.B. Verabschiedung von Amtspersonen) im Vordergrund stehen; hierzu gehören nicht
Tagungen, Diskussionsforen, Fortbildungsveranstaltungen.

Die stillschweigende Zustimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern ein Dienstvorge-
setzter aus dienstlichen Gründen die Annahme der unter IV. des BMI-Rundschreibens aufge-

führten Zuwendungen untersagt.

Zu V. Rechtsfolgen bei Verstoß

Mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 1997 wurde unter anderem die Straf-
vorschrift der Vorteilsannahme ($ 331 StGB) durch Erweiterung des Tatbestands (Aufnahme
des Merkmals „Drittvorteile“ und insbesondere Lockerung der Voraussetzungen der sog.
Unrechtsvereinbarung) verschärft. Durch diese Rechtsänderung bestehen nur noch gering-
fügige tatbestandliche Unterschiede zwischen dem außerstrafrechtlichen Verbot der Annahme
von Belohnungen und Geschenken und dem Straftatbestand der Vorteilsannahme. Bei einem
Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ist daher in aller

Regel mit einer strafrechtlichen Prüfung zu rechnen.
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Seie® Ergänzende Anordnungen

Dieser Erlass ist zusammen mit dem BMI-Rundschreiben den Angehörigen der Bundes-
finanzverwaltung jährlich gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.

Schlussbestimmungen

Die Bezugs-Erlasse vom 13. März 1990 -ZB1-P 1011 - 2/90 - und vom 28. September
1994-ZB1-P 1011 - 1/94 - werden aufgehoben.

Im Auftrag
‚Kühn
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