BMF Geschäftsordnung Ziffer 218

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

/ 1
PDF herunterladen
GO-BMF 2.18 2.18 Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Bundesbedienstete Mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. November 2004 wurden die Anwendungshinweise zur Behandlung der Annahme von Belohnungen und Geschenken neu gefasst. Für die Annahme von Belohnungen und Geschenken hat das vorgenannte Rund- schreiben des BMI in Verbindung mit der BMF-Erlasslage mit folgenden Maßgaben Gültigkeit: 1. Anträge auf Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sind unter Angabe des Wertes der Zuwendungen an das Personalreferat (Z A 2) zu richten. 2. Anzeigen über die Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25,-- € sind ebenfalls unter Angabe des Wertes der Zuwendung an das Personalreferat zu senden. Die Anzeigen werden nicht in die Personalakte aufge- nommen, sondern in einem getrennten Sachvorgang geführt. 3. Auf die Ausführungen in dem BMI-Rundschreiben zu der Behandlung von Bewirtungen zu IV. Unterpunkt 3 wird unter Hinzuziehung der oben genannten BMF-Erlasslage besonders hingewiesen. Diese gelten uneingeschränkt auch für Angehörige des BMF. Soweit eine Bewirtung nicht unter die stillschweigende Zustimmung fällt, kommen Genehmigungen auch im Hinblick auf die vorbeugende Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. In diesen Fällen ist stets vor der Annahme einer Einladung eine Entscheidung durch das Personalreferat herbei- zuführen. Ist in Zweifelsfällen eine rechtzeitige Vorabklärung mit dem Personal- referat, ob ein bestimmter Sachverhalt noch unter die stillschweigende Zustimmung fällt, nicht möglich, sollte daher in der Regel von der Annahme einer Bewirtung abgesehen werden. 4. An die Stelle der in den „Ergänzenden Anordnungen“ im Erlass vorgesehenen jähr- lichen Erinnerung tritt im BMF die vorstehende Bekanntgabe in der GO-BMF. Referat Z A 2 / Z B 1 Stand: 11/18 1
1