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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlass zur Erläuterung der Corona-Schutzverordnung“
(2) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“ 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Handel (1) Zulässig bleiben der Betrieb von 1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, 2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien, 3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 4. Reinigungen und Waschsalons, 5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen, 6. Tierbedarfsmärkten, 7. Einrichtungen des Großhandels. (2) Die Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig unter Beschränkung auf Anbieter, die den Einrichtungen des Absatzes 1 und 3 entsprechen. (3) Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen. (4) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann. (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verkaufsstellen entsprechen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig. (6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig
im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen. (7) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.“ 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe (1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern oder Dienstleistern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist der Verkauf von notwendigem Zubehör von Handwerker- oder Dienstleistungen (beispielsweise Batterien für Hörgeräte, Reinigungsflüssigkeit für Kontaktlinsen). In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu treffen. (3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Ausnahmsweise zulässig sind solche Leistungen, wenn 1. für die Dienst- oder Handwerksleistung – insbesondere im Rahmen einer therapeutischen Berufsausübung (Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis) eine medizinische Erforderlichkeit besteht und ärztlich bestätigt ist (Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches); dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind, 2. es sich um gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher usw.) handelt, die zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind, oder 3. es sich um die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen handelt. Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Dienst- und Handwerksleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. (4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne des Fünften, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den
Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.“ 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Gastronomie (1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis- )Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.“ 7. Die §§ 11 bis 14 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen (1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. (2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, bleiben zulässig. Dabei sind die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten. (3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere
Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. (4) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. (5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden. § 12 Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum (1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind 1. Verwandte in gerader Linie, 2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, 3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, 4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen, 5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs). (2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen. (3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen. § 13 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
§ 14 Durchsetzung der Gebote und Verbote Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.“ 8. Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 und 16 eingefügt: „§ 15 Straftaten Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes). § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet, 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen, 4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt, 6. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt, 7. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt, 8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Sportveranstaltungen oder Zusammenkünfte durchführt oder daran teilnimmt, 9. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt, 10. entgegen § 5 Absatz 2 einen Wochenmarkt mit einem unzulässigen Marktstand veranstaltet oder daran mit einem unzulässigen Marktstand teilnimmt, 11. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen gewähren lässt, 12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt, 13. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht, 14. entgegen § 5 Absatz 5 Waren verkauft, 15. entgegen § 5 Absatz 6 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt, 16. entgegen § 5 Absatz 7 im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt, 17. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Waren verkauft, 18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft, 19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt, 20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Leistungen ohne geeignete ärztliche Bestätigung erbringt, 21. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Leistungen erbringt, die nicht zur Versorgung dringend geboten sind, 22. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten, 23. entgegen § 8 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt oder Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt, 24. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, 25. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft, 26. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
27. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt, 28. entgegen § 10 den Zugang zu einem Einkaufszentrum, einer „Shopping Mall“, einem „Factory Outlet“ oder einer vergleichbaren Einrichtung gewähren lässt, ohne dass sich dort zulässige Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen befinden, oder die Einrichtung zu einem anderen Zweck besucht, als eine dieser zulässigen Einrichtungen aufzusuchen, 29. entgegen § 11 Absatz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft, 30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt, 2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).“ 9. Der bisherige § 15 wird § 17 und wie folgt gefasst: „§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.“
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 30. März 2020 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n GV. NRW. 2020 S. 202