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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/6700 Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142), das durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, die Strafprozess- ordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) in entsprechender Anwendung auf Beweiserhebungen und die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - insbesondere die dieser als An- lage 3 beigefügte Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages - weitere Rechtgrundlagen für die Arbeit des 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode. II. Beschlüsse und Absprachen zum Verfahren Der 2. Untersuchungsausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 4. Juli 2014 folgende elf Beschlüsse zum Verfahren gefasst: „Beschluss 1 zum Verfahren Zutritt von Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern (zu § 12 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz) Von den Fraktionen benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Zutritt zu allen Sitzungen des Ausschusses, jedoch zu den VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Sitzungen nur, soweit sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.“ „Beschluss 2 zum Verfahren Protokollierung der Ausschusssitzungen (zu § 11 Untersuchungsausschussgesetz) Die Protokollierung der Sitzungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 11 Untersuchungsaus- schussgesetz wird wie folgt durchgeführt: 1. Alle Sitzungen, die der Beweiserhebung oder sonstiger Informationsbeschaffung des Aus- schusses dienen, sind stenographisch aufzunehmen. Die vorläufigen Protokolle der Ausschusssitzun- gen sind grundsätzlich zwei Tage vor der nächsten Ausschusssitzung fertigzustellen und entsprechend dem Beschluss Nr. 3 zu verteilen. 2. Ergebnisse und wesentliche Argumente aller Beratungssitzungen werden in einem durch das Sekretariat vor der nächsten Beratungssitzung zu fertigenden Kurzprotokoll festgehalten. Das Proto- koll gilt als genehmigt, wenn Einwände in der nächsten Sitzung nicht erhoben werden. In diesem Fall entscheidet der Ausschuss. 3. Zum Zwecke der Protokollerstellung wird von Beratungssitzungen eine Bandaufnahme gefer- tigt. Der Ausschuss kann vor Beginn der Beratung eines bestimmten Beratungsgegenstandes beschlie- ßen, dass hierzu ausnahmsweise durch das Sekretariat ein Wortprotokoll in der Form einer Abschrift der Bandaufnahme erstellt wird.“ „Beschluss 3 zum Verfahren Behandlung der Ausschussprotokolle
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Drucksache 18/6700 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Protokollierung der Sitzungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 11 Untersuchungsaus- schussgesetz wird wie folgt durchgeführt: I. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen 1. Die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses erhalten die ordentlichen Mit- glieder des Untersuchungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die benannten Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie die Beauftragten der Bundesregierung und des Bundesrates. Die Übermittlung erfolgt elektronisch und als Ausdruck, wobei die Fraktionen für alle von ihnen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur je einen Ausdruck erhalten. 2. Dritte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in Protokolle nichtöffentlicher Sit- zungen und folglich auch nicht darauf, dass ihnen Kopien solcher Protokolle überlassen werden. Eine Ausnahme besteht nur gegenüber Behörden, wenn der Untersuchungsausschuss entschieden hat, Amtshilfe zu leisten. II. Protokolle öffentlicher Sitzungen 1. Mit Protokollen öffentlicher Sitzungen beziehungsweise von Sitzungen zur Beweisaufnahme wird ebenso wie unter Abschnitt I. beschrieben verfahren. 2. Einem Dritten kann Einsicht in die Protokolle öffentlicher Sitzungen gewährt werden, wenn er ein ‚berechtigtes Interesse nachweist‘ (Abschnitt II der Richtlinien für die Behandlung der Aus- schussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT in der gültigen Fassung). Das Vorliegen des berechtigten Interesses prüft der Vorsitzende. Die Entscheidung über die Gewährung von Einsicht trifft der Aus- schuss. 3. Den Zeugen ist zur Prüfung der Richtigkeit der Protokollierung das Protokoll über ihre Ver- nehmung zuzustellen (§ 26 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz). III. Protokolle VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter Sitzungen 1. Der Zugang zu Protokollen von VS-Vertraulich oder höher eingestuften Sitzungen ist für den unter Nummer I.1 genannten Personenkreis nach den Regeln über die Behandlung von VS-Dokumen- ten möglich. 2. Ist das Protokoll über die Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft, so ist ihr beziehungsweise ihm Gelegenheit zu geben, dies in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einzusehen. Eine Kopie erhält sie beziehungsweise er nicht.“ „Beschluss 4 zum Verfahren Verteilung von Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüssen und Ausschussmaterialien I. Die Ausschussmaterialien werden wie folgt bezeichnet: 1. MAT A sind Antworten auf Beschlüsse zur Beweiserhebung. Deren Bezeichnung soll die Art des Beweismittels und bei Akten und Daten die herausgebende Stelle deutlich machen. 2. MAT B sind Beweismaterialien, die nicht aufgrund eines Beweisbeschlusses, sondern aufgrund freiwilliger Zusendung eingehen. Deren Bezeichnung soll die herausgebende Stelle deutlich machen.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/6700 3. MAT C sind Materialien, die einen Bezug zum Untersuchungsauftrag haben, aber nicht direkt die zu untersuchenden Vorgänge dokumentieren. Unterlagen sind als MAT C zu berücksichtigen, wenn dies eine Fraktion im Ausschuss verlangt. II. Eine Verteilung von Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüssen und Ausschussmaterialien er- folgt an: 1. ordentliche und stellvertretende Mitglieder, 2. Benannte Mitarbeiter/-innen der Fraktionen, 3. Beauftragte der Bundesregierung und des Bundesrates. III. Verteilung in elektronischer Form Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüsse und Ausschussmaterialien, die nicht VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, werden vom Sekretariat in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Der in Ziffer II genannte Personenkreis wird vom Sekretariat in elektronischer Form von jeder neu verfüg- baren Unterlage unmittelbar nach Eingang auf geeignete Weise in Kenntnis gesetzt. Soweit Unterla- gen dem Ausschuss nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, besorgt das Sekreta- riat die Ablichtung. IV. Verteilung in gedruckter Form 1. Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüsse, die Anschreiben der übergebenden Stellen zu Aus- schussmaterialien und Ausschussmaterialien mit einem Umfang bis 100 Seiten sind an den in Ziffer II. genannten Personenkreis zu verteilen. 2. Ausschussdrucksachen und Ausschussmaterialien mit einem Umfang von 101 bis 1 000 Seiten werden in je zwei Exemplaren an alle Fraktionen verteilt. 3. Ausschussdrucksachen und Ausschussmaterialien mit einem Umfang ab 1 001 Seiten werden in je einem Exemplar an alle Fraktionen verteilt.“ „Beschluss 5 zum Verfahren Verteilung von Verschlusssachen (zu § 16 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz) I. Grundsatz der Verteilung von zugeleiteten Verschlusssachen Von den für den Ausschuss in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingehenden VS- VERTRAULICH, GEHEIM oder entsprechend eingestuften Beweismaterialien sind Ausfertigungen herzustellen und zwar für 1. die Fraktionen im Ausschuss je zwei (ab einem Umfang von 1 001 Seiten eines), 2. Sekretariat und Vorsitzenden zwei (ab einem Umfang von 1 001 Seiten eines). Mitgliedern der Fraktionen sowie den von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sekretariats, die zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind, werden auf Wunsch die jeweiligen Exemplare ausgehändigt.
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Drucksache 18/6700 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages wird aufgefordert, den Mitgliedern des Ausschusses und benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen in Räumen, die von diesen bestimmt werden, Verwahrgelasse zur Aufbewahrung der Ausfertigung zur Verfügung zu stel- len und unverzüglich die gegebenenfalls weiteren notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. II. Verteilung der vom Ausschuss eingestuften Verschlusssachen Für die vom Ausschuss selbst VS-VERTRAULICH, VERTRAULICH gem. § 2a GSO, GEHEIM oder GEHEIM gem. § 2a GSO eingestuften Unterlagen und Protokolle gilt Ziffer I. entsprechend. III. Keine Verteilung von höher als ‚GEHEIM‘ eingestuften Unterlagen STRENG GEHEIM oder entsprechend eingestufte Unterlagen stehen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme zur Verfügung. IV. Verteilung von „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Unterlagen VS-NfD eingestufte Unterlagen werden verteilt und behandelt gemäß Beschluss 4 zum Verfahren in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.“ „Beschluss 6 zum Verfahren Verpflichtung zur Geheimhaltung 1. Die Mitglieder des Ausschusses sind aufgrund des Untersuchungsausschussgesetzes, der Ge- heimschutzordnung des Deutschen Bundestages, ggf. ergänzt um Beschlüsse des Ausschusses in Ver- bindung mit § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Geheimhaltung derjenigen Tatsachen und Einschätzungen verpflichtet, die ihnen durch Übermittlung der von amtlichen Stellen als VS-VERTRAULICH bezie- hungsweise VERTRAULICH und höher eingestuften Unterlagen bekannt werden. Der Ausschuss wird mit Blick auf die Einstufung von übermittelten Unterlagen auf die Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2009 (BVerfG, 2 BvE 2 3/07) dringen. 2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf solche Tatsachen und Einschätzun- gen, die aufgrund von Unterlagen bekannt werden, deren VS-Einstufung beziehungsweise Behand- lung als VS-VERTRAULICH oder höher sowie als VERTRAULICH oder höher durch den Untersu- chungsausschuss selbst veranlasst oder durch den Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, S. 100 ff.) zur Wahrung des Grundrechtsschutzes (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und informationelles Selbstbestimmungsrecht) vorgenommen wird. 3. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn und soweit die aktenführende Stelle bezie- hungsweise der Untersuchungsausschuss die Einstufung als VS-VERTRAULICH und höher bezie- hungsweise die Behandlung als VERTRAULICH und höher aufheben. 4. Im Übrigen gilt die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages. 5. Anträge, deren Inhalt geheimhaltungsbedürftig ist, sollen in der Geheimschutzstelle des Deut- schen Bundestages hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll der Antragsteller das Ausschusssek- retariat unterrichten.“ „Beschluss 7 zum Verfahren Behandlung von Beweisanträgen
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/6700 Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Beratungssitzungen werden Beweisanträge nur dann in einer Beratungssitzung behandelt, wenn sie schriftlich bis zum Freitag der Vorwoche, 10.00 Uhr, im Sek- retariat des Ausschusses eingegangen sind. Von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen wer- den.“ „Beschluss 8 zum Verfahren Verzicht auf Verlesung von Schriftstücken (zu § 31 Untersuchungsausschussgesetz) Gemäß § 31 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz wird auf die Verlesung von Protokollen und Schriftstücken verzichtet, soweit diese vom Ausschusssekretariat allen Mitgliedern des Untersu- chungsausschusses zugänglich gemacht worden sind.“ „Beschluss 9 zum Verfahren Behandlung von Beweismitteln, die im Original nicht in deutscher Sprache formuliert sind I. Sächliche Beweismittel 1. Sächliche Beweismittel, die dem Ausschuss nicht in deutscher Sprache übergeben werden, wer- den vom Sprachendienst des Deutschen Bundestages unverzüglich ins Deutsche übersetzt, soweit min- destens eine Fraktion im Ausschuss dies verlangt. 2. Die Übersetzung erhält eine dem Original zuordenbare MAT-Bezeichnung und wird entspre- chend dem Verfahrensbeschluss zur Beweismittelverteilung an die Mitglieder verteilt. 3. Einwände gegen die Korrektheit der Übersetzung müssen innerhalb von zwei Wochen nach Verteilung erhoben sein. Diese werden zur Stellungnahme an den Sprachendienst überwiesen. Im Üb- rigen entscheidet der Ausschuss. II. Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen 1. Machen Zeugen oder Sachverständige vor dem Ausschuss ihre Angaben nicht in deutscher Sprache, so werden deren Aussagen sowie die Fragen der Ausschussmitglieder während der Sitzung für alle Anwesenden simultan übersetzt. 2. Das Protokoll der Sitzung wird sowohl in der vom Zeugen beziehungsweise Sachverständigen verwendeten Sprache als auch in der Fassung der Simultanübersetzung niedergelegt. 3. Beide Fassungen werden dem Sprachendienst des Deutschen Bundestages zur Prüfung überge- ben. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von einer Woche. Anschließend werden dem Zeugen bzw. dem Sachverständigen beide Fassungen zur Prüfung übersandt. 4. Im Übrigen erfolgt die Verteilung wie die der deutschsprachigen Protokolle. 5. Wegen der Übersetzung können Einwände gegen das Protokoll auch von Mitgliedern des Aus- schusses erhoben werden. Diese müssen zwei Wochen nach der Verteilung des Protokolls im Aus- schuss erhoben sein. Sie werden zur Stellungnahme an den Sprachendienst überwiesen. Im Übrigen entscheidet der Ausschuss.“ „Beschluss 10 zum Verfahren Fragerecht bei der Beweiserhebung
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Drucksache 18/6700 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach § 24 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz wird auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und der parlamentarischen Praxis bei Aussprachen im Plenum wie folgt gestaltet: 1. Zu Beginn stellt zunächst die Vorsitzende, nachdem der Zeugin beziehungsweise dem Zeugen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, weitere Fragen zur Aufklärung und Vervollständi- gung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugin beziehungs- weise des Zeugen beruht. 2. Auf die Befragung durch die Vorsitzende folgen Befragungsrunden der Fraktionen. Für die Bemessung des Zeitanteils der Fraktion innerhalb der Befragungsrunden wird die Verteilung der Re- dezeiten im Plenum entsprechend angewendet. - Für den Fall, dass die Vorsitzende von ihrem Recht zur Befragung des Zeugen in der Sache Gebrauch gemacht hat, beginnt in allen Befragungsrunden die Fraktion DIE LINKE, danach folgen die Fraktionen der CDU/CSU, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD. - Wurde die erste Befragung des Zeugen durch den stellvertretenden Vorsitzenden durchge- führt, beginnt in der ersten Befragungsrunden die Fraktion DIE LINKE, danach folgen die Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der CDU/CSU. In der zweiten und allen weiteren Befragungsrunden beginnt die Fraktion DIE LINKE, dann folgen die Frak- tionen der CDU/CSU, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD. - Wurde durch den Vorsitz auf eine Befragung des Zeugen zur Sache verzichtet, beginnt in allen Befragungsrunden die Fraktion der CDU/CSU, danach folgen die Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 3. Zwischenfragen können von der Vorsitzenden zugelassen werden, wenn das Ausschussmit- glied zustimmt, das gerade die Befragung durchführt. 4. Bei Sachverständigenanhörungen und informatorischen Anhörungen wird entsprechend den vorstehenden Regelungen verfahren.“ „Beschluss 11 zum Verfahren Mitteilung aus nichtöffentlichen Sitzungen (zu § 12 Abs. 3 Untersuchungsausschussgesetz) Die Vorsitzende wird gemäß § 12 Abs. 3 PUAG dazu ermächtigt, die Öffentlichkeit über die in nicht- öffentlicher Beratungssitzung erfassten Beschlüsse und Terminierungen des Ausschusses zu informie- ren. Hiervon unberührt bleibt das Recht der übrigen Ausschussmitglieder, ihre Position hierzu öffentlich zu äußern.“
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode III. – 57 – Drucksache 18/6700 Vorbereitung der Beweiserhebung 1. Obleutebesprechungen Zur Koordinierung und Strukturierung der Arbeit des Untersuchungsausschusses sind regelmäßig zur Vorberei- tung wichtiger, den Untersuchungsausschuss betreffende Entscheidungen Obleutebesprechungen durchgeführt worden. 2. Einholung von Sachverständigengutachten gemäß § 28 PUAG In seiner öffentlichen 5. Sitzung am 24. September 2014 hat der Untersuchungsausschuss gemäß Beweisbe- schluss 18(27)16 zu folgenden Themen eine Sachverständigenanhörung durchgeführt: „‘1. Problemorientierte Darstellung der Rechtslage bezogen auf die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften einschließlich der Kategori- sierung entsprechender Schriften.‘ und ‘2. Problemorientierte Darstellung der a. fachgesetzlichen Grundlagen des BKA (BKAG, StPO, StGB und jeweils konkretisierende Bestimmungen) sowie b. der strukturellen und funktionellen Grundlagen der Arbeit des BKA (insbesondere Zentral- stellenfunktion und Zusammenwirken mit den staatsanwaltschaftlichen Zentralstellen zur Be- kämpfung der Internetkriminalität sowie den Landeskriminalämtern), jeweils in Bezug auf den Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- bzw. jugend- 67 pornografischer Schriften einschließlich der Kategorisierung entsprechender Schriften.‘“ Zu Sachverständigen sind bestellt worden: 67 − Prof. Dr. Jörg Eisele, Eberhard Karls Universität Tübingen (Thema 1.), − Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Thema 1.), − Prof. Dr. Ralf Poscher, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Thema 2.), − Prof. Dr. Thomas Feltes, M. A., Ruhr-Universität Bochum (Thema 2.). Beweisbeschluss 18(27)16.
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Drucksache 18/6700 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mit der Anhörung der Sachverständigen sollte ein wissenschaftlicher Rahmen zur Unterstützung des sachorien- tierten Ablaufs der Untersuchung und der Aufklärung durch den Ausschuss geschaffen werden. Die Sachver- ständigen haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben und sind in der 5. Sitzung des Ausschusses öffentlich 68 angehört worden. Die schriftlichen Stellungnahmen sind auf den Internetseiten des Ausschusses veröffentlicht. IV. Beweiserhebung durch Beiziehung von Akten, Berichten, Protokollen und sonstigen Unterlagen 1. Art, Herkunft und Umfang des Beweismaterials Zum Zweck der Beweiserhebung hat der 2. Untersuchungsausschuss Akten, Berichte, Protokolle und sonstige Unterlagen beigezogen. Hierbei hat es sich um Unterlagen folgender Stellen und Personen gehandelt: - Deutscher Bundestag - Innenausschuss - Bundesregierung: - Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes - Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern - Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - Bundesländer: - Niedersächsische Staatskanzlei - Geschäftsbereich des Niedersächsischen Justizministeriums - Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz - Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz - Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verbraucherschutz Berlin - Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder - Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster - Sebastian Edathy - Rechtsanwalt Christian Noll - Sonstige: 68 Ausschuss-Drs. 18(27)37 bis 18(27)39 – Stellungnahmen Sachverständige.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. – 59 – Drucksache 18/6700 Bitten um fristgemäße Aktenvorlage und Vollständigkeitserklärung gemäß § 18 Absatz 2 PUAG Die um Aktenvorlage ersuchten Ministerien und Behörden von Bund und Ländern sowie Privatpersonen sind ihrer Verpflichtung auf Vorlage der sächlichen Beweismittel durch die Herausgabe der in den Beweisbeschlüs- sen benannten Unterlagen im geforderten Umfang nachgekommen. Bei den auf Grundlage der Beweisbeschlüsse vorgelegten Unterlagen hat es sich nahezu durchgehend um Kopien gehandelt. Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesminis- terium des Innern haben Erklärungen über die Vollständigkeit des von ihnen jeweils vorgelegten Materials im Hinblick auf nahezu alle vom Ausschuss gefassten Beweisbeschlüsse abgegeben. Die Vollständigkeitserklärung des Bundesministeriums des Innern hat auch das aus dem Bundeskriminalamt stammende Material eingeschlos- sen. 3. Absehen vom Vollzug eines auf die technische Überprüfung der Mobilfunkgeräte Sebastian Edathys ge- richteten Beweisbeschlusses Mit einem in der 20. Sitzung am 15. Januar 2015 gefassten Beweisbeschluss ersuchte der Untersuchungsaus- schuss Sebastian Edathy um Herausgabe seiner Mobilfunkgeräte zur technischen Überprüfung der Manipulati- onsfreiheit der von diesem Zeugen vorgelegten SMS-Kommunikation mit Michael Hartmann, Sigmar Gabriel und Thomas Oppermann. 69 In seiner 31. Sitzung am 19. März 2015 hat der Untersuchungsausschuss beschlos- sen, von einem Vollzug dieses Beweisbeschlusses abzusehen. 4. Einstufungen von Beweismaterialien Bei einem Teil der von Ministerien und Behörden übermittelten Materialien handelte es sich um Dokumente mit einer Einstufung VS-NfD. Im Hinblick auf das Interesse des Untersuchungsausschusses, die Zeuginnen und Zeugen möglichst in öffentlicher Sitzung zu vernehmen, gab der Beauftragte der Bundesregierung für den 2. Un- tersuchungsausschuss in der 6. Sitzung am 9. Oktober 2014 die grundsätzliche Zustimmung, dass Dokumente des Bundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereiches, die dem Ausschuss in Erfüllung von Be- weisbeschlüssen übermittelt wurden und VS-NfD eingestuft sind, auch in öffentlichen Sitzungen vorgehalten und zitiert werden können, soweit schutzwürdige Rechte Dritter nicht berührt seien. Eine geheimschutzrechtli- che Herabstufung der Akten sei damit nicht verbunden. Auf Bitte des Landes Rheinland-Pfalz hat der Untersuchungsausschuss in seiner 3. Sitzung am 10. September 2014 drei Ordner mit Akten der Staatsanwaltschaft Mainz zum Schutz von Persönlichkeitsrechten gemäß § 15 69 Beweisbeschluss 19(27)59.
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Drucksache 18/6700 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Absatz 1 Satz 1 PUAG in Verbindung mit § 2a Absatz 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH versehen. Das Land Berlin hat dem Ausschuss mehrere Akten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und der Staatsanwalt- schaft Berlin übersandt - darunter befanden sich auch die Ermittlungsakten zu dem Verfahren gegen Dr. Hans- Peter Friedrich. Der Ausschuss hat diesbezüglich aus Berlin stammende Materialien mit Blick auf das noch laufende Ermittlungsverfahren in seiner 3. Sitzung am 10. September 2014 sowie in seiner 10. Sitzung am 5. No- vember 2014 gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 PUAG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages jeweils mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD versehen. Auf Bitte des Bundesministeriums des Innern wurden zum Schutz personenbezogener Daten gelieferte Akten zu 14 vom Bundeskriminalamt geführten Ermittlungsverfahren zunächst durch die Vorsitzende gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PUAG in Verbindung mit § 2a Absatz 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages vorläu- fig eingestuft. In seiner 4. Sitzung am 24. September 2014 hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, diese Akten gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 PUAG in Verbindung mit § 2a Absatz 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages endgültig als VERTRAULICH einzustufen. Zudem hat der Untersuchungsausschuss in seiner 4. Sitzung am 24. September 2014 sowie in seiner 14. Sitzung am 26. November 2014 beschlossen, vom Bundesministerium des Innern gelieferte Beweismaterialien zum Be- amten „X” jeweils gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 PUAG in Verbindung mit § 2a Absatz 1 der Geheimschutzord- nung des Deutschen Bundestages als GEHEIM einzustufen und die Akten zwar gemäß Verfahrensbeschluss 5 zu vervielfältigen, aber nicht zu verteilen, sondern diese zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deut- schen Bundestages vorzuhalten. Ebenfalls in seiner 4. Sitzung hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, zwei Aktenbände aus dem Hessi- schen Ministerium der Justiz sowie 84 Aktenstücke der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 PUAG in Verbindung mit § 2a Absatz 1 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bun- destages mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM zu versehen. Zum wirksamen Schutz von Persönlichkeitsrech- ten sind die Ausschussmitglieder übereingekommen, abweichend von Beschluss 5 zum Verfahren bestimmte Akten nicht von der Geheimschutzstelle vervielfältigen zu lassen und die betroffenen Akten zu Einsichtnahme ausschließlich in der Geheimschutzstelle vorzuhalten. In seiner 32. Sitzung am 19. März 2015 hat der Untersuchungsausschuss gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 PUAG in Verbindung mit § 2a Absatz 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss auf Bitten des Abgeordneten Uli Grötsch – nachdem Rücknahme des diesbezüglichen Beweisantrages 18(27)85 der Frak- tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die Herausgabe von SPD-Schriftverkehr mit oder über Sebastian Edathy für den Fall der Vorlage der Unterlagen in der 25. Sitzung am 5. Februar 2015 in Aussicht gestellt worden war – freiwillig vorgelegte Dokumente und Schriftverkehr der Abgeordneten Christine
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