Anlage23.pdf
le Stelle zu schaffen, die dem Missbrauch politisch relevanter Informa- tionen vorbeugen kann. Auch eine Anonymisierung der Informationen beim BKA oder innerhalb des BMI wäre denkbar, soweit die Kenntnis der Person für die Zwecke der Aufsicht nicht von Relevanz ist. Ein ent- sprechendes Gesetz müsste auch nicht notwendig jede Datenweiterga- be im Rahmen der Aufsicht erfassen, sondern könnte sich darauf be- schränken, Datenübermittlungen zu regeln, die auf Staatsleitungszwe- cke gerichtet sind. Die Datenweitergabe im Rahmen der üblichen, nicht politisch motivierten Fachaufsicht (z.B. stichprobenartige Überprüfung einzelner Vorgänge) ließe sich dann weiterhin auf die allgemeinen Übermittlungsnormen des BKAG stützen. Unabhängig davon, welche Gestaltung gesetzlicher Übermittlungs- vorschriften im Einzelnen sinnvoll wäre, ist jedenfalls eine generalklauselartige Ermächtigung, die auf die besondere Gefähr- dungslage bei der Datenweitergabe an mit Staatsleitungsaufgaben be- traute Stellen nicht reagiert, grundrechtlich angreifbar. Soweit man dennoch die Übermittlungsgeneralklausel des § 10 Abs. 2 BKAG für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung genügen lässt, ist jedenfalls – vergleichbar der Handhabung der polizeilichen Generalklausel – eine grundrechtskonforme Anwendung dieser Vorschriften und der Einbau von Schutzmechanismen in der Verwaltungspraxis verfassungsrechtlich geboten. Die Verwaltungspraxis bei der Weitergabe von Daten im Rahmen der Aufsicht müsste demzufolge auf die grundrechtlichen Gefährdun- gen reagieren und besondere Sicherungen vorsehen. Beruht eine Pra- xis – wie hier die Datenübermittlungen vom BKA an das BMI – maß- geblich auf einem Erlass, ist dieser Erlass auch das geeignete Instru- ment zur Schaffung bzw. Sicherung einer grundrechtswahrenden Pra- xis. Dabei genügt es nicht, wie die Bundesregierung darauf zu verwei- sen, dass jede Datenübermittlung selbstverständlich die Grundrechte, sonstiges Verfassungsrecht und das Gesetzesrecht zu wahren habe. So aber Antwort der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/916, S. 4. Die Steuerungswirkung eines solchen unspezifischen Hinweises wäre völlig unzureichend. 21
Stattdessen muss der die Verwaltungspraxis begründende Erlass aktiv Mechanismen einrichten, die die Einhaltung der verfassungs- und einfachrechtlichen Maßgaben sichern. In diesem Sinn wäre etwa zu fordern, dass der Erlass die typischerweise besonders sensiblen Daten- übermittlungen aus dem BKA gesondert regelt und nicht lediglich eine allgemeine „Hausanordnung“ trifft. Insofern gilt das besondere Erfor- dernis bereichsspezifischer Regelungen im Rahmen des Rechts auf in- formationelle Selbstbestimmung nicht nur auf Gesetzesebene, sondern auch für verwaltungsinterne Rechtsakte. Dieses Erfordernis der Be- reichsspezifizität schützt auch verwaltungsintern vor zu pauschalen, teilweise überschießenden Übermittlungsregeln, indem sie die Erlass- behörde dazu zwingt, zu reflektieren, welche Daten sie wirklich benö- tigt und welche Positionen davon betroffen sein könnten. Zudem müsste ein Erlass, der Datenübermittlungen zur Pflicht der nachgeordneten Behörden macht, auf die Gefährdungslage reagieren, die sich aus der Weitergabe an eine mit Staatsleitungsaufgaben be- traute Stelle ergibt. So wäre – abseits der zulässigen Weitergabe gan- zer Akten (vgl. § 10 Abs. 9 BKAG) – denkbar, im Erlass einen Grund- satz der Anonymisierung vorzusehen, sodass die jeweilige Information nur auf explizite Nachfrage der Oberbehörde einer bestimmten Person zugeordnet würde. Ebenso ließe sich verlangen, dass der Erlass den Kreis der Adressaten einer Datenübermittlung für Übermittlungen aus dem BKA spezifiziert und vergleichsweise klein zieht. Auch die Schaf- fung einer neutralen Stelle, die Übermittlungen politisch relevanter In- formationen überwacht, wäre denkbar. Der Erlass enthält keine entsprechenden Vorkehrungen, weshalb die bereichsunspezifische Übermittlungsgeneralklausel nicht durch eine grundrechtswahrende Verwaltungspraxis abgesichert wird. Selbst wenn die grundsätzlichen Bedenken gegen die Übermittlungsgeneralklausel zurückgestellt würden, wäre sie jedoch allenfalls in Verbindung mit ei- ner solchen Verwaltungspraxis als Ermächtigungsgrundlage tauglich. Aus diesem Grund kann die den Abgeordneten Edathy betreffende Mit- teilung nicht auf § 10 Abs. 2 Nr. 1 BKAG gestützt werden. bb) Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 BKAG Selbst wenn man die Generalklausel des § 10 Abs. 2 Nr. 1 BKAG dennoch für eine taugliche Ermächtigungsgrundlage hielte, ist zu klä- 22
ren, ob sie auch im von diesem Ausschuss untersuchten Sachverhalt greift. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 BKAG müsste die den Abgeordneten Edathy betreffende Mitteilung an das BMI zur Erfüllung der Aufgaben des BKA nach dem BKAG erforderlich gewesen sein. i) Ermöglichung der Aufsicht als Aufgabe des BKA Als Aufgabe, zu deren Erfüllung die Information des BMI erforder- lich gewesen sein könnte, käme die Ermöglichung der Aufsicht durch das BMI grundsätzlich infrage. Denn eine effektive, den Anforderungen des Demokratieprinzips gemäße Aufsicht ist nur auf einer ausreichen- den Informationsgrundlage möglich. Mit dem Gebot demokratischer Legitimation des Verwaltungshandelns verträgt es sich schwer, wenn eine hierarchisch nachgeordnete Behörde der Aufsichtsbehörde Infor- mationen vorenthalten und sich dadurch einen kontrollfreien Raum schaffen kann. Insofern ist es allgemeine Aufgabe aller Behörden, die einer Aufsicht unterstehen, die Aufsichtsbehörde durch Informationen instand zu setzen die Aufsicht wirksam auszuüben. Vgl. auch Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 15, Rn. 3 u. 11; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 15, Rn. 6, die die Datenübermittlung im Rah- men der Aufsicht unter die Vorschrift des § 15 BDSG fassen. Es müsste sich jedoch bei der Ermöglichung der Aufsicht um eine Aufgabe handeln, die dem BKA nach dem BKAG zukommt. Die verfas- sungsrechtliche Fundierung der Aufsicht verleitet zunächst zu dem Schluss, dass diese Aufgabe nicht aus dem BKAG, sondern aus der Verfassung folgt. Mit der Zuordnung einer Behörde zum Geschäftsbereich eines Mi- nisteriums ist jedoch das Aufsichtsrecht dieses Ministeriums implizit mit geregelt. Nur dort, wo eine Behörde weder mittelbar noch unmit- telbar einem Ministerium zugeordnet ist, besteht ein sogenannter „mi- nisterialfreier Raum“ ohne Aufsicht. Zwar ist das BKA nicht – wie etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz (§ 2 Abs. 1 BVerfSchG) – aus- drücklich dem Innenministerium zugeordnet. Die Unterstellung des BKA unter das BMI ergibt sich jedoch aus dem Entstehungskontext des BKAG und ist konsentiert. Die Unterstellung unter das Innenministerium wird in den Gesetzesmaterialien als selbstverständlich voraus- gesetzt, vgl. § 4 Abs. 2 c des Entwurfs eines BKAG in 23
der Fassung von BT-Drucks. 1/1273; vgl. dort auch die Verweise auf den Bundesminister des Innern, S. 7, 9, 11; vgl. ausführlich Tellenbröker/Ebeling, Grundlagen der Aufsicht über das BKA, DVBl. 2012, 1545-1552. Demzufolge ist mit der Errichtung des BKA zugleich die Unterstel- lung unter das BMI und damit die Aufsicht im Bereich der Zentralstel- lenfunktion und der internationalen Zusammenarbeit normiert. Es han- delt sich deshalb bei der Ermöglichung der Aufsicht durch Information der Oberbehörde um eine Aufgabe des BKA nach dem BKAG. ii) Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung Die den Abgeordneten Edathy betreffenden Mitteilungen vom BKA an das BMI müssten zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich gewesen sein. Grundsätzlich sind für die Ermöglichung der Aufsicht all diejenigen Daten erforderlich, die objektiv für eine recht- und zweckmäßige Aus- übung der Aufsicht benötigt werden. Dabei gebührt der Oberbehörde ein weiter Gestaltungsspielraum, in welcher Form sie die Aufsicht aus- übt. Die Bestimmung dessen, was die Oberbehörde an Informationen zugeleitet bekommen soll, ist daher bereits selbst ein Akt der Aufsicht, durch den die Aufgaben, die die Unterbehörde zur Ermöglichung der Aufsicht treffen, konkretisiert werden. Aufgabe der Unterbehörde ist es dann, die Ausübung der solchermaßen bestimmten Aufsicht durch ent- sprechende Datenübermittlungen zu ermöglichen. Soweit die Anwen- dung des § 10 Abs. 2 BKAG auf Datenübermittlungen im Rahmen der Aufsicht für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet würde, er- mächtigte er das BKA gegenüber den jeweiligen Grundrechtsträgern die entsprechenden Daten zu übermitteln. Zwar kommt der Aufsichtsbehörde bei der Festlegung der für Zwe- cke der Aufsicht zu übermittelnden Informationen ein weiter Gestal- tungsspielraum zu. Dennoch ist diese Kompetenz nicht unbegrenzt. Es können nur solche Informationsübermittlungen zur Aufgabe der Unter- behörde gemacht werden, die zumindest abstrakt für Zwecke der Auf- sicht relevant sein können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Aufsichtsbehörde durch rechtswidrige Weisungen die Aufgaben und damit – aufgrund von § 10 Abs. 2 BKAG – zugleich die Übermittlungs- befugnisse des BKA wirksam umgestaltet. 24
Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die Aufsicht nicht allein auf die Kontrolle und den Nachvollzug einzelner Verwaltungsentschei- dungen beschränkt. Stattdessen ist Aufsicht – bereits aus naheliegen- den Gründen arbeitsteiliger Aufgabenerfüllung – in erster Linie darauf gerichtet, die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen angemessener Verwaltungsarbeit der Unterbehörde zu überwachen und sicherzustellen. Dadurch und durch die abstrakt-generelle Steue- rung der Ausfüllung von Gestaltungsspielräumen, die die Unterbehör- den bei der Verwaltungstätigkeit haben (bei Ermessensnormen, unbe- stimmten Rechtsbegriffen), kommen der Aufsichtsbehörde politische Gestaltungsmöglichkeiten großen Ausmaßes zu. Im Rahmen der Auf- sicht werden demnach regelmäßig auch politische Leitentscheidungen getroffen, die von allgemeiner Relevanz sein können. Dies verdeutlicht, weshalb sich die Staatsleitungsaufgaben, die einer obersten Bundes- behörde wie dem BMI zukommen, von den allgemeinen Aufgaben der Aufsicht über die Verwaltung nur graduell und nicht kategorisch unter- scheiden. Bei Behörden, die mit Staatsleitungsaufgaben betraut sind, ist demnach die Staatsleitung Teil der Aufsicht. Demzufolge sind auch solche Informationen, die vom BMI in erster Linie für die Wahrneh- mung von Staatsleitungsaufgaben angefordert werden, für Zwecke der Aufsicht relevant. So verhält es sich auch bei den durch Erlass vom 8. November 2010 angeforderten Informationen. Danach sind besonders wichtige Ereignisse und Vorgänge unverzüglich dem BMI mitzuteilen, wobei sich diese Wichtigkeit sowohl aus der besonderen politischen Relevanz als auch aus der herausragenden sachlichen Bedeutung ergeben kann. Als Beispiel nennt der Erlass u.a. Fälle, die eine nachteilige Medienauf- merksamkeit befürchten lassen. Dies macht deutlich, dass der Erlass in seinem Kern nicht auf die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit der nach- geordneten Behörden, sondern auf die Ermöglichung der Staatsleitung gerichtet ist. Diese setzt u.a. voraus, dass das Ministerium über die öffentlichkeitswirksamen Vorgänge in seinem Ressort informiert ist, um sowohl gegenüber dem Parlament als auch gegenüber der Medien- öffentlichkeit Verantwortung für den eigenen Geschäftsbereich über- nehmen zu können. Des Gleichen ist denkbar, dass das Ministerium einen einzelnen Vorgang wegen seiner grundsätzlichen oder politischen Bedeutung inhaltlich selbst steuern möchte, was ein legitimes Anliegen 25
der Aufsicht ist. Auch das ist nur möglich, wenn das BMI als Aufsichts- behörde über entsprechende Vorgänge in Kenntnis gesetzt wird. Die vom BMI als Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen, mithin auch die Mitteilung über den „Sachverhalt Edathy“, bewegten sich im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben, die das BKA im Zusam- menhang der Ermöglichung der Aufsicht grundsätzlich treffen können. Die Mitteilung vom BKA an das BMI war für die Ermöglichung der Auf- sicht durch das BMI erforderlich, sodass die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 BKAG gegeben waren. III. Rechtspolitischer Hinweis Die Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen der Aufsicht ist ein einfachrechtlich, forensisch und wissenschaftlich nur fragmenta- risch erschlossener Bereich. Dies erklärt sich daraus, dass bis zur ver- fassungsrechtlichen Begründung eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Datenweitergabe innerhalb des Verwaltungs- apparats nicht als regelungsbedürftiges Problem wahrgenommen wur- de. Dass eine Oberbehörde zur Ermöglichung der Aufsicht Zugriff auf die Daten und Informationen der Unterbehörde haben muss, wurde als Selbstverständlichkeit betrachtet und dementsprechend nicht geregelt. Wird eine Datenweitergabe zwischen verselbständigten Verwaltungs- einheiten nun mit der allgemeinen Meinung als Eingriff in das Grund- recht auf informationelle Selbstbestimmung betrachtet, bedarf jedoch auch die Datenweitergabe von der Unter- an die Oberbehörde einer gesetzlichen Ermächtigung. Dieser Notwendigkeit begegnet das allge- meine Datenschutzrecht bisher dadurch, dass es die Ermöglichung der Aufsicht als Aufgabe der Unterbehörde interpretiert und entsprechende Grundrechtseingriffe über die vorhandenen Übermittlungsgeneralklau- seln (z.B. § 15 BDSG, § 10 Abs. 2 Nr. 1 BKAG) rechtfertigt. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Datenübermittlungen im Rahmen der Aufsicht ist grundsätzlich möglich. Vor dem Hintergrund der demokratischen Verwurzelung und der allgemeinen Grundsätze des Aufsichtsrechts muss dabei jedoch beachtet werden, dass die Definiti- on der für die Aufsicht erforderlichen Informationen Sache der Auf- sichtsbehörde bleiben muss. Ansonsten entstünden demokratisch und damit verfassungsrechtlich problematische kontrollfreie Räume in wei- tem Umfang. Die aktuelle Rechtslage erfordert dementsprechend aus verfassungsrechtlichen Gründen eine verhältnismäßig weite Auslegung 26
der ansonsten eher restriktiv gehandhabten Vorschriften zur Daten- übermittlung und ist damit systemfremd. Hinzu kommt, dass die Übermittlungsgeneralklauseln weder auf die Sensibilität der übermittel- ten Daten noch auf die besonderen Grundrechtsgefährdungen reagie- ren, die mit einer Datenübermittlung an mit Staatsleitungsaufgaben betraute Stellen verbunden sind. Eine grundrechtswahrende Anwen- dung dieser Vorschriften ist weder einfachgesetzlich noch durch eine entsprechende Verwaltungspraxis sichergestellt, was die verfassungs- rechtliche Tauglichkeit der Generalklauseln zur Eingriffsrechtfertigung infrage stellt. Aus diesen Gründen erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Er- mächtigung zur Datenweitergabe im Rahmen der Aufsicht durch mit Staatsleitungsaufgaben betraute Stellen wünschenswert. Eine solche Regelung könnte u.a. die Bedingungen und Verfahrensweisen einer Datenweitergabe im Rahmen der Aufsicht näher spezifizieren und da- mit den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbe- stimmung an Normenklarheit und Bereichsspezifität besser gerecht werden. Denkbar wäre etwa ein Widerspruchsrecht der Unterbehörde gegen eine im Rahmen der Aufsicht angeordnete Datenübermittlung, solange sichergestellt ist, dass die Aufsichtsbehörde das letzte Wort behält. Auf diese Weise könnten Interessen wie der Datenschutz und die Integrität des Strafverfahrens in das Verfahren der Datenweiterga- be zu Aufsichtszwecken integriert werden. Soweit es derartige Rege- lungen nicht gibt, bleibt es dagegen bei den oben geschilderten Ge- setzmäßigkeiten. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass eine Handha- bung der datenschutzrechtlichen Übermittlungsvorschriften ohne das nötige Problembewusstsein entweder die Bedürfnisse der Aufsicht oder den Grundrechtsschutz konterkariert. Auch dieses Risiko lässt eine Re- gelung der Datenweitergabe im Rahmen der Aufsicht angebracht er- scheinen. C. Zuständigkeit des BMI für den Erlass vom 8. November 2010 Maßgeblicher Anlass für die Übermittlung der den Abgeordneten Edathy betreffenden Informationen an das BMI war nach Auskunft des der Bundesregierung der Ministerialerlass vom 8. November 2010. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfra- ge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und weiterer 27
Abgeordneter 18/916, S. 3. (Drucksache 18/731), BT-Drucks. Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Prüfung weckt jedoch gra- vierende Zweifel an der Zuständigkeit des BMI für diesen Erlass. Die Zuständigkeit eines Ministeriums für die Aufsicht über die im eigenen Geschäftsbereich liegenden Bundesbehörden ergibt sich aus dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG), wobei grundsätzlich sowohl kon- kret-individuelle als auch abstrakt-generelle Weisungen in Form von allgemeinen Verwaltungsvorschriften umfasst sind. Allerdings be- stimmt Art. 86 GG für die bundeseigene Verwaltung eine Zuständigkeit der Bundesregierung für den Erlass abstrakt-genereller Verwaltungs- vorschriften. Diese Regelung könnte bewirken, dass der Erlass allge- meiner Verwaltungsvorschriften (in Ermangelung eines davon abwei- chenden Gesetzes) nur durch die Bundesregierung als Kollegium mög- lich ist, in welchem Fall eine Zuständigkeit des Ministeriums nicht be- stünde. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts ungeklärt Vgl. BVerfGE 26, 338, 396. und in der Literatur umstritten. Sie wird dadurch noch zugespitzt, dass § 36 BKAG den Erlass von Verwaltungsvorschriften durch die Bundes- regierung mit Zustimmung des Bundesrats vorsieht. Möglich wäre einerseits, Art. 86 GG als spezielle Zuständigkeitsre- gelung für den Erlass von Verwaltungsvorschriften zu interpretieren. Dabei könnte Art. 86 GG die allgemeine Kompetenz des Ressortminis- teriums entweder verdrängen oder eine zusätzliche Kompetenz der Bundesregierung als Kollegialorgan schaffen. Vgl. einerseits z.B. Broß/Mayer, in: Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 6. Aufl. 2012, Art. 86, Rn. 7, andererseits Hermes, in: Dreier (Hrsg.), GG, 2. Aufl. 2008, Art. 86, Rn. 52 und Ahlf u.a., 2000, BKAG, § 36, Rn. 10. Geht man davon aus, dass Art. 86 GG das Ressortprinzip verdrängt, war das BMI für den Erlass nicht zuständig. Geht man dagegen davon aus, dass Art. 86 GG eine zusätzliche Kompetenz des Kollegialorgans schafft, ist zu klären welche von zwei inhaltlich gegenläufigen Verwal- tungsvorschriften sich im Konfliktfall durchsetzen würde. In diesem Zusammenhang wird allgemein ein Vorrang der auf Grundlage von Art. 86 GG erlassenen Verwaltungsvorschrift angenommen. Die Kompetenz 28
des Fachministeriums aus Art. 65 S. 2 GG steht deshalb nicht bezie- hungslos neben Art. 86 GG, sondern wird durch letztere Vorschrift ein- geschränkt. Dementsprechend modifiziert auch der Vorbehalt abwei- chender Regelung in Art. 86 GG die grundsätzliche Kompetenz des Ressortministeriums aus Art. 65 S. 2 GG. Wird in Wahrnehmung dieses Vorbehalts – wie im Fall des § 36 BKAG – etwas Abweichendes gere- gelt, modifiziert diese Regelung auch die Kompetenz des Ressortminis- teriums aus Art. 65 S. 2 GG. Demzufolge wäre gemäß § 36 BKAG für den Erlass vom November 2010 jedenfalls die Zustimmung des Bun- desrates erforderlich gewesen, die hier fehlt. Ob § 36 BKAG die Bun- desregierung als Kollegialorgan meint, kann an diesem Punkt dahin- stehen. Auch nach dieser Auffassung war der Erlass durch das BMI oh- ne Mitwirkung des Bundesrates nicht möglich. Andererseits wäre eine Auslegung denkbar, wonach sich Art. 86 GG und Art. 65 S. 2 GG von vorneherein auf unterschiedliche Regelungs- gegenstände beziehen. Nach dieser Deutung beschränkte sich Art 86 GG darauf, der Bundesregierung als Gesamtorgan im Verhältnis zu an- deren Bundesorganen die Zuständigkeit für den Erlass von Verwal- tungsvorschriften im Bereich der bundeseigenen Verwaltung zuzuwei- sen. So z.B. Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Be- reich der Regierung, 1964, S. 137 f.; so i.E. auch BVerwGE 36, 327, 334. Wer innerhalb der Bundesregierung, d.h. im Innenverhältnis, diese Zu- ständigkeit wahrnehmen darf (Fachministerium oder Kollegium), be- stimmte sich dann nicht nach Art. 86 GG, sondern nach Art. 65 GG. In diesem Fall gäbe es für die Annahme einer verdrängenden Spezialität des Art. 86 GG keine Grundlage. Für diese Auslegung spricht, dass das Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG) im Bereich der bundeseigenen Verwaltung leerzulaufen drohte, wenn die Fachministerien auf den Erlass von Einzelweisungen be- schränkt wären. Eine reelle Steuerung innerhalb des eigenen Ge- schäftsbereichs ist angesichts der Vielzahl der von einem Ministerium zu übersehenden Sachverhalte nur über das Instrument abstrakt- genereller Weisungen erreichbar. Auch der Entstehungszusammenhang macht deutlich, dass es Art. 86 GG um die Abgrenzung zu anderen 29
obersten Verfassungsorganen und nicht um eine Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung ging. Jestaedt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 86, Rn. 24. Schlussendlich besteht im Bereich der bundeseigenen Verwaltung im Gegensatz zu Art. 84 und 85 GG nicht die verfassungsrechtliche Not- wendigkeit einer Abstimmung mit dem Bundesrat, was die Überzeu- gungskraft des systematischen Verweises auf die abweichende Ausle- gung dieser insoweit wortlautgleichen Regelungen zumindest ab- schwächt. Nach dieser Auffassung wäre auch im Anwendungsbereich des Art. 86 GG jedes Ministerium in seinem Geschäftsbereich zum Er- lass von Verwaltungsvorschriften befugt. Etwas anderes gilt jedoch auch nach dieser Ansicht, wenn die Zu- ständigkeit des Ressortministeriums durch abweichende gesetzliche Regelung im Sinn des Art. 86 GG außer Kraft gesetzt ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Gesetzesvorbehalt in Art. 86 GG dazu ermächtigt, eine Zuständigkeit des Kollegiums anzuordnen. Denn zumindest liegt es in der Kompetenz des Gesetzgebers, eine Beteiligung des Bundesra- tes vorzusehen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Gestalt des § 36 BKAG mit Rücksicht auf die Beeinträchtigung von Länderinte- ressen durch die Zentralstelle Gebrauch gemacht. Es fehlte deshalb im vorliegenden Fall zumindest an der Zustimmung des Bundesrates. Es bestand somit keine Zuständigkeit des BMI für den Erlass allge- meiner Verwaltungsvorschriften für das BKA ohne Zustimmung des Bundesrates. Der Erlass vom 8. November 2010 ist insoweit formell rechtswidrig. D. Mögliche Datenweitergabe vom BKA Präsidenten Ziercke an den Abgeordneten Oppermann Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht diese Stellungnahme davon aus, dass sich der Anruf des Abgeordneten Oppermann beim Präsidenten des BKA Ziercke so zugetragen hat, wie ihn die beiden Be- teiligten in ihren letzten jeweiligen Äußerungen dargestellt haben. Vgl. Interview des Abgeordneten Oppermann in der Bild am Sonntag vom 16.2.2014 und Stellungnahme des Präsidenten des BKA Ziercke vom 13.2.2014. 30