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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 21 628 629 630 631 632 633 634 635 636 Bei der Abstimmung mit der ZIT ging es vor allem darum, Maßgaben für die Ka- tegorisierung der Materialien (insbesondere zur strafrechtlichen Relevanz) zu 51 treffen und eine Priorisierung der Tätigkeit im BKA vorzunehmen. Im November 2012 wurden dann die 16 Bundesländer um Unterstützung beim Abgleich von 52 Adressen gebeten. Weiter wurde „die Liste an alle Landeskriminalämter ver- schickt, und zwar nur auf Ebene der Spezialisten der Dienststellen für Kinderpor- nographie.“ Damit erfolgte die Übersendung nicht direkt an die nach Nr. 223 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren einzurichtenden StA-Zentralstel- len der Länder. 637 638 639 Spätestens zu diesem Zeitpunkt mussten also auch den Staatsanwaltschaf- ten der Bundesländer die Tätigkeiten des BKA im Zusammenhang mit der Operation Spade/Selm bekannt gewesen sein. 640 641 642 643 644 645 646 647 648 649 650 Vor dem Hintergrund der geschilderten Chronologie ist die vorrangige Abstim- mung des BKA mit der Sondereinheit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls greift der Einwand nicht, dass so mög- licherweise die über den Wohnort der Beschuldigten begründete Zuständigkeit der jeweils örtlichen und in verschiedenen Ländern liegenden Staatsanwaltschaf- ten gem. § 8 StPO umgangen wurde. Denn die Abstimmung mit der ZIT ist nicht derart zu interpretieren, dass diese Ermittlungen selber geführt oder das BKA zur Vornahme von Ermittlungen angewiesen hat. Sie ist vielmehr als Ausprä- gung der Unterrichtungspflicht des BKA gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKAG zu verstehen. Wie bereits oben angesprochen, sollte dies aber für die Zukunft klarer geregelt werden. 651 652 653 654 655 656 657 658 659 660 661 662 Zu beachten ist hierbei, dass das BKA vor Abschluss der Arbeiten mit der Spade/ Selm-Datei noch keine endgültige Kenntnis über die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften und die Zahl der dorthin zu übermittelnden Akten hatte. Vor Abschluss der Zentralstellenarbeiten war es daher aus Sicht des Gutachters zweckmäßig, vorrangig mit einer Strafverfolgungsbehörde – der für den hessi- schen Bereich überdies die strafverfolgungsrechtliche Zentralstellenfunktion für Internetkriminalität zugewiesen wurde – zusammenzuarbeiten, als die Arbeiten mit sämtlichen möglicherweise zuständigen örtlichen Staatsanwaltschaften ab- zustimmen. Eine derart kleinteilige Pflicht zur Abstimmung der BKA-Tätigkeit kann auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKAG abgeleitet werden, sodass die zu- nächst ausschließliche Zusammenarbeit mit der ZIT im Ergebnis rechtlich und tatsächlich nicht zu beanstanden ist. 663 51 52 BT-Drs. 18/931, S. 9. Pressemitteilung des BKA vom 24. Februar 2014.
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 22 664 II. Abgrenzung Zentralstellenfunktion von der Strafverfolgung 665 666 667 668 669 Mit Blick auf den Umgang der BKA-Beamten mit der Spade/Selm-Datei stellt sich die Frage, ob die Tätigkeiten zur Aufbereitung von Datensätzen und damit ver- bundenen Materialien Ermittlungstätigkeiten im eigentliche Sinne sind und damit nicht vom BKA wahrgenommen werden dürfen oder ob es sich um die spä- teren Ermittlungen vorbereitende, zentrale Tätigkeiten handelt. 670 671 672 673 Von der Materie her handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie um einen Deliktsbereich, der gem. § 2 Abs. 1 BKAG auf Grund seiner internationalen Bedeutung und als länder- übergreifender Sachverhalt in den Zuständigkeitsbereich des BKA fällt. 674 Konkret geht es um die Bewertung der folgenden Vorgänge: 675 676 677 678 679 680 681 682 683 684 1. Bereinigung und Sortierung der Liste: Vor- und Nachnamen waren zum Teil vertauscht. So kam es beispielsweise vor, dass einzelne Personen mehrere Bestellungen durchführten, diese aber nicht nacheinander gelis- tet waren, da zum Teil die Vornamen an führender Stelle angegeben wa- ren. 2. Abgleich von Wohnorten und Lieferadressen: Die Lieferadresse entsprach nicht immer dem Wohnsitz und zum Teil wurden bewusst falsche Adres- sen angegeben. 3. Anfragen bei Banken, Kreditkarten- und Telekommunikationsunterneh- men 685 686 687 688 689 Bei den Vorgängen 1. und 2., d.h. der Ordnung und Bereinigung der Daten, han- delt es sich um typischerweise mit den Aufgaben und Befugnissen der Zentral- stelle verbundene Tätigkeiten. Der Umgang mit personenbezogenen Daten im engeren Sinne (Name sowie Wohnanschrift) ist von der Befugnisnorm des § 8 Abs. 1 BKAG i.V.m. § 1 Abs. 1 BKA-Datenverordnung umfasst. 690 691 692 693 694 695 Problematisch erscheinen einzig die Recherchen zu Lieferanschrift und Kredit- kartendaten (Vorgänge 2. und 3.). Hierbei handelt es sich um den Umgang mit weiteren personenbezogenen Daten im Sinne des § 8 Abs. 2 BKAG i.V.m. § 53 2 Abs. 1 BKA-Datenverordnung . Dieser ist zulässig, sofern konkrete Anhalts- punkte bestehen, dass gegen den Betroffenen ein Strafverfahren zu führen sein wird. 696 697 698 699 700 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die kanadische Liste nur in Ansätzen sortiert war. Die Anfrage bei Kreditkartenunternehmen stellte daher ein weiteres Mittel dar, um Bestellungen mit unterschiedlichen Wohn- oder Lieferanschriften auf die- selbe Person zurückführen zu können. Da sich hierbei Hinweise auf strafbares Verhalten einzelner Personen verdichten können, war es insgesamt vertretbar, 53 Nach dem weit gefassten Wortlaut, der keine tatbestandliche Einschränkungen erhält und der weiten BKA-DV kann unter das Auskunftsersuchen praktisch fast alles subsumiert werden.
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 23 701 702 703 704 konkrete Anhaltspunkte für ein gegen die Betroffenen zu führendes Strafverfah- 54 ren anzunehmen . Auch die einschlägige Kommentarliteratur hält es für zuläs- sig, die anzustellende Prognoseentscheidung allein auf polizeiliches Erfahrungs- 55 wissens zu stützen. 705 706 707 708 709 710 Hinzu kommt, dass die Frage, ob der Besitz oder Erwerb sog. „Nacktbilder“ ein kriminalistisches (wohl nicht kriminologisches) Indiz dafür ist oder sein kann, dass die betreffende Person auch kinderpornografisches Material i.e.S. bezieht, bezo- gen hat oder zukünftig beziehen oder besitzen wird, erst anlässlich der „Edathy“- Affäre intensiv diskutiert wurde. Sie konnte daher für das BKA zum für die Beur- teilung relevanten Zeitpunkt keine Rolle spielen. 711 712 713 Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erhebung personenbezogener Daten lagen somit vor. Demnach waren die Maßnahmen des BKA in diesem Bereich grund- sätzlich zulässig. 714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 Auch aus Erforderlichkeitserwägungen ist diese informatorisch-strukturierende Tätigkeit mit und an dem Datensatz durch das BKA als zulässig zu betrachten. Die Feststellung des Wohnsitzes und der Kreditkartendaten muss zentral erfol- gen, da ansonsten der oder die Datensätze durch Deutschland „vagabundiert“ wären. Da die Angaben zu dem Wohnsitz der Tatverdächtigen teilweise 10 Jahre und älter waren, hätte bspw. das LKA in dem Bundesland A erst einmal die Tat- verdächtigen mit dort angebendem Wohnsitz im Bundesland A überprüft. Dabei wäre dann festgestellt worden, dass einzelne Tatverdächtige nicht mehr im Bun- desland A, sondern im Bundesland B wohnt. Dann wäre dieser Datensatz einzeln oder ggf. gebündelt an das andere Bundesland abgegeben worden, was sicher- lich zeitlichen Verzug und weitere, im Ergebnis unnötige Arbeit bedeutet hätte. 725 726 727 Genau dies soll aber die Zentralstellenfunktion des BKA vermeiden: Es sollen Aufgaben, die nur oder besser zentral erledigt werden können, auch zentral erledigt werden. 728 729 730 731 732 733 734 735 Das BKA hat danach den gesamten (von ihm aufbereiteten) Datensatz an alle Landeskriminalämter gegeben, von wo aus die weitere Steuerung zu den örtli- chen Polizeibehörden erfolgte. Auch dies war sinnvoll und notwendig, damit die Landeskriminalämter den Gesamtkomplex erfassen und bewerten können. Hät- ten sie nur die jeweils landesbezogenen Datensätze bekommen, wäre zum einen die Gesamtdimension verloren gegangen, deren Kenntnis aber für die kriminalis- tisch-kriminologische Bewertung des Gesamtverfahrens notwendig ist. Zum an- deren hätte diese Vorgehensweise (jedes Landeskriminalamt bekommt nur die 54 55 Diese Auffassung wurde zuletzt auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, wonach in der Recht- sprechung geklärt sei, dass „ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten“. Das Landgericht hatte den Anfangsverdacht darauf gestützt, dass es das sichergestellte Material „entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat“. s. https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-074.html Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, (o. Fn. 42), § 8 Rn. 4.
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 24 736 737 738 739 landesbezogenen Datensätze) die weitere Bearbeitung insofern erheblich er- schwert, als Zusammenhänge zwischen Beschuldigten oder Tatkomplexen nicht hätten erkannt werden können und damit weitere Ermittlungen erschwert worden wären. 740 741 742 743 744 745 746 Das BKA hat sich demnach auf das Sammeln und Auswerten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKAG (in Verbindung mit Auskunftsersuchen/Anfragen nach § 7 BKAG) beschränkt. Das aktive Vorgehen ist wie oben beschrieben vom Gesetzeswortlaut gedeckt und verfahrenstechnisch sowie verfahrens- ökonomisch und auch kriminalistisch sinnvoll und notwendig gewesen. Es handelt sich somit bei diesen Tätigkeiten um Handlungen, die von der Zent- ralstellenfunktion des Bundeskriminalamts umfasst sind. 747 748 III. Zeitlicher Umgang mit Informationen 749 750 751 752 753 754 755 756 757 758 759 760 761 762 763 764 765 766 767 768 769 770 771 772 773 774 775 776 777 778 779 780 781 782 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKAG hat das BKA die Strafverfolgungsbehörden unver- züglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Die Frage stellt sich, wie die oben dargestellte und hier noch mal kurz zusammengefasst Chronologie der Er- eignisse vor diesem gesetzlichen Hintergrund zu beurteilen ist. 2010 wurde in Kanada bei einer Online-Filmversandfirma eine internationale Kundendatei von Beziehern kinderpornografischer Filme und Fotos und verwandter Produkte dieser Deliktskate- gorie sichergestellt. Oktober 2011: Dem Bundeskriminalamt werden von dort insgesamt 450 GB Beweismaterial zu etwa 800 deutschen Kunden übergeben (500 Stunden Filmmaterial, 70.000 Bilder). Januar 2012: Vor Beginn der Sachbearbeitung erfolgt eine Grobsichtung des Verdachtsmateri- als. Hierzu wurde die Festplatte mit den relevanten Daten aus Kanada ausgelesen und in eine Datei eingestellt, ohne dass sich die Mitarbeiter des BKA das „Ganze näher angesehen zu ha- ben“. Die Grobsichtung erfolgte mit dem Ziel der technisch-organisatorischen Aufbereitung einer Bestellliste mit etwa 6.600 Einzelbestellungen. Die Einzeldaten der Bestellungen sollten zusam- mengeführt, auf die tatsächliche Anzahl der deutschen Besteller (ca. 800) reduziert und für den Beginn der Sachbearbeitung des Verfahrens im Sommer 2012 in eine Datenbank überführt wer- den. Juni 2012: Die konkrete Auswertung des Materials beginnt. Juli bis September 2012: Es erfolgt die Produktbewertung aller Filme und Bilder (strafbar oder nicht strafbar), Kategorisierung (4 Stufen bei der Kategorie 1 - strafbar - und 3 Stufen bei der Kategorie 2- Besitz nicht strafbar) sowie die sich daraus ergebende Priorisierung, die die Bear- beitungsreihenfolge und damit den Zeitablauf der Ermittlungen bestimmte. Dies war mit der Ge- neralstaatsanwaltschaft Frankfurt abgestimmt gewesen. November 2012 bis September 2013: Priorisierung anderer Verfahren. Im Einzelnen heißt es hierzu in BT-Drs. 18/931: „Die Operation ‚Downfall’ wurde aufgrund des Verdachts von (andauernden) Missbrauchsfällen gegenüber der Operation ‚Selm’ priorisiert durchgeführt. (...) Darüber hinaus fielen in den Zeit- raum der Operation „Selm“ weitere Umfangsverfahren wie die bereits genannte Operation ‚Tor- nado’ mit 1.100 Tatverdächtigen. Darüber hinaus wurden weitere Massenverfahren mit etwa 1.060 Tatverdächtigen geführt. Einschließlich der Operation ‚Spade’ (800) wurde also gegen ins- gesamt ca. 3.000 Tatverdächtige ermittelt.“ (S. 12). Dahingegen seien bei der Operation Spade/Selm „Hinweise auf andauernden sexuellen Missbrauch von Kindern [waren] dem Beweis- material der kanadischen Behörden nicht zu entnehmen“ gewesen (S. 10).
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 25 783 784 785 02. November 2012 und 15. Oktober 2013: Ausweislich BT-Drs. 18/931 erfolgte eine zweima- lige Weitergabe von Dateien an die Landeskriminalämter, vermutlich getrennt nach „Kategorie I“- und „Kategorie II“-Fällen. 786 787 788 789 Die lange Bearbeitungsdauer und vor allem der Zeitraum zwischen Oktober 2012 und September 2013, in dem die Operation „Spade/Selm“ durch das BKA nur nachrangig bearbeitet wurde, könnten dagegen sprechen, dass Informationen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKAG unverzüglich weitergeleitet wurden. 56 790 791 792 793 794 795 796 797 798 Hierzu führt das BKA aus, dass im Zeitraum der Operation „Spade/Selm“ gegen insgesamt 3.000 Personen Vorgänge geführt wurden (davon 800 in der Opera- tion „Spade/Selm“). Dabei seien zwei Verfahren („Downfall“ und „Tornado“) prio- risiert worden, da hier der Verdacht des anhaltenden Missbrauchs bestand und es daher erforderlich gewesen sei, „in Echtzeit“ die ermittlungsrelevanten Er- kenntnisse bearbeiten zu können. Die Beamtinnen seien auch (in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft) in notwendige Identifizierungsmaßnahmen einge- bunden gewesen, sodass auf die Operation „Spade/Selm“ keine Ressourcen ver- wendet werden konnten. 799 800 801 802 803 804 805 806 807 808 809 810 811 Dem BKA musste allerdings nach Abbruch der Grobsichtung bewusst gewesen sein, dass angesichts der vorrangig zu bearbeitenden, anderen Arbeiten vorerst keine Ressourcen auf die Operation Spade/Selm verwendet werden können. Es ist daher zu fragen, warum die Liste nicht unbearbeitet an die zuständigen Straf- verfolgungsbehörden weitergeleitet wurde. Immerhin enthielt die Datei bereits Angaben zur Identifizierung der Verdächtigen, sodass die Ermittlungsarbeit – der Kompetenzverteilung folgend – vor Ort hätte durchgeführt werden können. Dies hätte zur weiteren Folge haben können, dass ggf. bereits laufende örtliche Straf- verfahren mit einem weiteren Verfahren hätten verbunden werden können. Auch hätten so Verstöße gegen Auflagen der Bewährungshilfe oder der Führungsauf- sicht bei Betroffenen festgestellt werden können oder man hätte herausfinden können, wer z.B. beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen ar- beitet. 812 813 814 815 816 Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass es bei der Kundendatei aus Kanada um die Besteller, nicht um die Produzenten ging. Die kanadischen Behörden hät- ten sich vorbehalten, Produzentenermittlungen von dort vorzunehmen. Im Ergeb- nis wurde kein andauernder Fall des sexuellen Missbrauchs in Deutschland fest- gestellt, was die Einschätzung des BKA bestätigt. 817 818 819 820 821 822 Darüber hinaus bestand zum Zeitpunkt der Übersendung lediglich ein Tatver- dacht, der sich nicht erhärten muss. Denkbar wäre gewesen, dass Einträge auf der Bestellerliste auf einen Identitätsdiebstahl zurückzuführen sind, wenn z.B. mehrere Personen in einem Haushalt leben und die Kreditkarte missbräuchlich benutzt wurde. Die Weitergabe der Namensliste an die LKÄ hätte für die (irrtüm- lich) Beschuldigten auch im Falle einer Einstellung verheerende soziale oder be- 56 BT-Drs. 18/931, S. 11 f.
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 26 823 824 825 826 827 828 rufliche Folgen gehabt, da Verfahren im Bereich der Kinder- und Jugendporno- graphie in aller Regel Durchsuchungen der Wohnung und des Arbeitsplatzes nach sich ziehen und daher kaum unbemerkt bleiben. Durch das Abwarten haben sich die BKA-Beamten also in Bezug auf die Unsicherheiten über die Datenqua- lität grundrechtsschonend und rechtsstaatlich verhalten. Daher mussten die Daten – der Einschätzung des BKA entsprechend – nicht weitergeleitet werden. 829 830 831 832 833 834 835 Zudem musste die Datenliste (wie zuvor beschrieben) noch im Hinblick auf Sor- tierung, Wohnanschrift und den aktuellen Wohnort bereinigt werden. Dies stellt, wie gezeigt, originäre Aufgaben des BKA als Zentralstelle dar, die gerade vor Übersendung an die Strafverfolgungsbehörden geschehen sollen. Dass z.B. die Operation „Tornado“ vorrangig bearbeitet wurde, ist nachvollziehbar und letztlich auch Ergebnis der dem BKA im Hinblick auf die Aufgabenpriorisierung zustehen- den Einschätzungsprärogative. 836 837 Der zeitliche Ablauf ist somit nachvollziehbar und rechtlich nicht zu bean- standen. 838 839 IV. Bewertung der Arbeitsabläufe und Vorschläge zur Optimierung 840 841 842 843 844 845 846 847 848 849 Leider ist dem Gutachter das Vorgangsbearbeitungssystem des BKA nicht be- kannt. Bekannt ist aber, dass es Kritik an fehlender neuester Bilderkennungssoft- ware gibt. Eine aktuelle Befragung der Patienten des Präventionsnetzwerks Dun- kelfeld zeigt, dass die Chancen, als Konsument von Missbrauchsbildern in Deutschland unbehelligt zu bleiben, hoch sind. In dem von der Berliner Charité initiierten Projekt werden pädophile Männer dabei unterstützt, ihre sexuellen Fan- tasien nicht auszuleben. „Die Antworten der Patienten lassen ahnen, wie groß das Dunkelfeld sein muss: 73 Prozent der Männer, die von dem Präventionspro- jekt ein Therapieangebot bekamen, hatten bereits Missbrauchsbilder genutzt. 89 57 Prozent von ihnen blieben dabei nach eigenen Angaben unentdeckt“ . 850 851 852 853 854 855 Die Forderung, entsprechendes Material schneller aufzufinden und aus dem Ver- kehr zu ziehen, ist daher naheliegend, aber nicht leicht umsetzbar. So wird (lt. 58 „taz“) seit Jahren eine bessere Software für die Strafverfolgungsbehörden ge- fordert. Den Bundes- und Landeskriminalämter fehlt offensichtlich Personal und die Technik, um verdächtiges Bildmaterial zuverlässig aus den riesigen Daten- strömen herausfiltern zu können. 856 857 858 859 860 Zudem schaffen es die Ermittler nicht, beschlagnahmtes Material alleine durch- zuforsten. Sie geben daher Bildersammlungen an private Sachverständige zur Begutachtung - so der Bericht eines Oberstaatsanwaltes in diesem „taz“-Bericht. Er sieht auch den Einsatz der bisher vorhandenen Computersoftware skeptisch. Die damit zusammenhängende Forderung nach einer neuen Software ist zu un- 57 58 taz vom 18. April 2014, s. http://www.taz.de/Kampf-gegen-Kinderpornografie/!137044/. taz vom 18. April 2014 (o. Fn. 56).
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 27 861 862 863 864 865 866 867 868 869 870 871 872 873 874 875 876 877 878 879 880 881 882 terstützen. Man könnte die Software als eine Art „Vorfilter“ einsetzen: Die Soft- ware scannt automatisch die (bereits beschlagnahmte) Festplatte und aus den Ergebnissen ergibt sich die Priorisierung für die Bearbeitung durch das BKA bzw. die ZIT. Dies könnte zu einem schonenderen Einsatz von Ressourcen führen. Allerdings sollte der Effekt nicht überschätzt werden, da letztlich immer ein Mensch über die strafrechtliche Relevanz entscheiden muss. 883 884 885 886 887 888 889 890 Generell müsste aber vorab geklärt werden, ob und wie das Thema Kinderpor- nografie (auch) auf EU-Ebene behandelt wird bzw. behandelt werden sollte. Lei- der wurde (zumindest soweit bekannt) die Chance versäumt, das EU-Programm „Horizon2020“ für einen entsprechenden Antrag zu nutzen. Dieser hätte zweifels- ohne z.B. von der Berliner Charité zusammen mit anderen Institutionen und auch dem BKA gestellt werden können. Der Gutachter selbst ist an mehreren Anträgen beteiligt, in denen es um die Entwicklung von Software-Lösungen für verschie- dene Aufgaben im polizeilichen Bereich geht. 891 892 893 894 895 896 897 Allerdings sollte man dabei nicht mit der Tatsache argumentieren, dass täglich 60 rund eine Million Menschen Opfer von Internetkriminalität werden, denn dies betrifft nicht den Kernbereich und die Grundproblematik der Kinderpornografie. Richtig ist allerdings, dass Kinderpornografie wie Cyberkriminalität insgesamt keine Grenzen kennt und dass man, um sie wirksam zu bekämpfen, Fähigkeiten bündeln muss – dabei wäre Europol oder Interpol durchaus die richtige Stelle, worauf André Schulz, Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, hin- „Das BKA benutzt die Software ‚Perkeo’ – ein textbasiertes System, das auf der Grundlage be- stimmter, ‚hashs’ genannter Schlüsselbegriffe die Bilder durchforstet und automatisch mit bereits bekannten Missbrauchsabbildungen abgleicht. Ein Problem: Neue, bisher unbekannte Bilder er- kennt diese Software nicht. Wenn jemand sein eigenes Kind missbrauche und die Aufnahmen abspeichere, falle er bei dieser Software durchs Raster, warnt Oberstaatsanwalt Franosch. ‚Mich erfüllt das mit Sorge.’ Außerdem müssen stets auch noch Fachleute das Material sichten – eine Praxis, die nach Beiers Ansicht schon allein der psychischen Belastung wegen so weit wie mög- lich reduziert werden müsste. … Zur raschen Auffindung verdächtigen Materials bedarf es einer Software, die eine computergestützte Inhaltsanalyse liefern kann’, fordert Beier. Ideal wäre eine selbst lernende Bilderkennungssoftware, wie sie jetzt schon von großen Internetplattformen wie YouTube benutzt wird. Ein solches ‚content moderated system’ kann über große Datenmengen laufen und Darstellungen nackter menschlicher Körper herausfiltern. Solche Programme gibt es schon – man müsste sie nur an die Erkennung kindlicher Körper anpassen. Und szenetypische Reize, wie etwa Kinderbeine in einem Latexanzug, mit einspeisen. Ein selbst lernendes System könnte unter fachkundiger Anleitung stetig mehr Inhalte erkennen. Das Fachwissen dafür würden 59 die Charité-Mediziner den Behörden zur Verfügung stellen.“ 59 60 taz vom 18. April 2014 (o. Fn. 56). Dies soll die EU-Kommission berichten. Der weltweite Gesamtschaden belaufe sich auf fast 300 Milli- arden Euro pro Jahr. Europols CyberCrimeCenter in Den Haag könne all den Cyber-Einbrechern, Kre- ditkartenbetrügern und Geldwäschern bislang nur 70 Mitarbeiter mit beschränkten technischen Res- sourcen entgegensetzen. Das sei nicht viel, wenn man 28 Mitgliedstaaten mit 500 Millionen Bürgern beschützen müsse. Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/ europol-deutschland-blockiert-gelder-fuer-cybercrime-bekaempfung-a-961762.html. Hieraus auch zum nachfolgenden Satz.
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 28 898 899 900 gewiesen hat. Ob, wie er sagt, die transeuropäische Polizeibehörde dabei “be- 61 wusst klein gehalten werden“ solle , kann an dieser Stelle nicht vertieft werden. Indizien dafür gibt es. 901 902 903 904 905 906 907 908 Ebenfalls kritisch könnte die unterschiedliche Bewertung des Materials zwischen Polizei auf der einen und Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite sein. Dieses Grundproblem des deutschen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird man aber nur generell lösen können, indem die Staatsanwaltschaft aufgefordert wird, enger (auch räumlich) mit der Polizei zusammenzuarbeiten und so gemeinsame Kriterien z.B. für die Auswertung entsprechenden Materials zu entwickeln. Ob man hier allerdings tatsächlich einheitliche Standards vorgeben kann oder sollte, wird bezweifelt. 909 910 911 912 913 914 915 916 917 918 Auch in diesem Zusammenhang sollte der Umgang mit „Kategorie I“- und „Kate- gorie II“-Fällen transparent geregelt werden und die Frage entschieden werden, wann BKA-Erkenntnisanfragen an LKÄ weitergegeben werden dürfen bzw. müs- sen und ob bzw. wann sich das BKA auf die „reine“ Materialauswertung be- schränken bzw. die Unterlagen sofort weitergeben sollte (und wenn ja, an wen). Dies sollte auf politischer Ebene entschieden werden, auch wenn der Gutachter hier eindeutig die vom BKA im vorliegenden Fall praktizierte Vorgehensweise für sinnvoll und angemessen erachtet. Allerdings wäre auch im Interesse des BKA eine Prioritätensetzung in Abstimmung zwischen BMI, BKA und ZIT sinnvoll. Eine solche könnte ggf. in einer entsprechenden Zielvereinbarung getroffen werden. 919 920 V. Ermittlungen in Bezug auf den BKA-Beamten „X“ 921 922 923 924 Am 10. Januar 2012 stieß eine Mitarbeiterin des BKA im Zusammenhang mit einer ersten Sichtung der aus Kanada stammenden Daten auf den ihr persönlich bekannten BKA-Beamten „X“. Nach Feststellung des Namens brach die Mitar- beiterin den Grobsichtungsvorgang ab. 925 926 927 928 929 930 931 932 933 Der Name des Beamten „X“ ist damit bereits bei der Grobdurchsicht des dem BKA aus dem Ausland zugegangenen Materials entdeckt worden. Der Vorgang wurde herausgelöst, sofort gesondert bearbeitet und am 01. Februar 2012 an die für den Wohnsitz des „X“ zuständige Staatsanwaltschaft in Mainz übergeben. Die Hausdurchsuchung bei „X“ erfolgte am 13. April 2012, also fast 2 ½ Monate spä- ter. Danach wurden disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen, die vermutlich die vorläufige Dienstenthebung und die Aussetzung des Disziplinarverfahren im Hin- blick auf Strafverfahren umfassten. Näheres zu diesem Komplex ist nicht be- kannt. 934 935 Der Fall wurde danach vom BKA selbst bearbeitet, um, so Ziercke in einer Pres- 62 semitteilung vom 12. März 2014, Ermittlungen nicht zu gefährden und 61 62 https://netzpolitik.org/2014/blockiert-bundesregierung-gelder-fuer-cyber-crime-centre-bei-europol-beka- empfung-von-kinderpornographie-ist-vorgeschoben/ Pressemitteilung des BKA vom 12. März 2014, S. 3.
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 29 936 937 938 939 940 schnellstmöglich eventuell notwendige Personalentscheidungen treffen zu kön- nen. Das Verfahren wurde zu diesem Zeitpunkt und vor Beginn der Operation Selm im Sommer 2012 ausgegliedert. Wegen der Bedeutung des Falls habe er (Ziercke) auch den Staatsekretär im BMI mündlich über den Sachverhalt infor- miert. 941 942 943 944 945 946 947 948 949 950 Da die Arbeit des BKA auf die Zentralstellenfunktion begrenzt ist, bestehen Be- denken, ob dieses Vorgehen zulässig war. Eine originäre Ermittlungskompetenz für das BKA ist, wie oben gezeigt, auf schwere und organisiert begangene Delikte mit Auslandsbezug (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), schwere Straftaten mit politischem Cha- rakter (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und terroristische Straftaten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 – 5) be- grenzt. Darunter fällt das dem „X“ vorgeworfene Verhalten nicht. Auch eine ana- loge Anwendung der Vorschriften scheidet aus, da die Zuweisung einer originä- ren Strafverfolgungskompetenz aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv 63 auszulegen ist. Eine originäre Ermittlungskompetenz des BKA bestand so- mit nicht. 951 952 953 954 955 956 957 958 959 960 961 962 963 964 965 966 967 968 969 In Betracht kommt neben der originären Zuständigkeit eine Ermittlung auf Ersu- chen einer zuständigen Landesbehörde, des Bundesministers des Innern oder des Generalbundesanwalts gem. § 4 Abs. 2 BKAG. Der Ablauf der Zusammen- arbeit mit der für den BKA-Beamten X zuständigen Staatsanwaltschaft lässt sich 64 der BT-Drs. 18/931 entnehmen. Demnach hat die mit der Grobsichtung be- traute BKA-Beamtin die Ermittlungen nach dem Zufallsfund abgebrochen und ih- ren unmittelbaren Dienstvorgesetzten benachrichtigt. Weiter heißt es dort wört- lich: „Die Mitarbeiterin des BKA wurde in der Folge damit beauftragt, das kanadi- sche Beweismaterial im Hinblick auf den BKA-Beamten auszuwerten, um eine entsprechende Einzelakte zur Vorlage bei der örtlich zuständigen Staatsanwalt- schaft zu erstellen.“ Hieraus wird deutlich, dass den Strafverfolgungsbehörden vor Abgabe des Vorgangs an die StA Mainz am 01. Februar 2012 keine Mitteilung über den Verdacht gegenüber den BKA-Beamten X gemacht wurde. Auch die Zentralstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität (ZIT) bei der Generalstaats- anwaltschaft Frankfurt wurde wohl erstmals im Juli 2012 (im Zusammenhang mit dem Gesamtvorgang) informiert. Die Auswertung des Beweismaterials und die Anfertigung einer Einzelakte beruhten somit nicht auf einer entsprechenden Ver- fügung der Strafverfolgungsbehörden, sondern fand allein auf Grund einer inner- behördlichen Weisung des BKA statt. 970 971 972 973 Alternativ zu diesem Vorgehen hätte das BKA den Zufallsfund direkt am 10. Ja- nuar 2014 der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermitteln können. Damit hätte das BKA sich eng an die kompetenzrechtlichen Vorgaben gehalten, indem es im Sinne des § 2 II Nr. 2 BKAG „die Strafverfolgungsbehörden unverzüglich 63 64 Vgl. Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, (o. Fn. 42), § 4 Rn. 16; Papsthart, in: Erbs/Kohlhaas, (o. Fn. 27), § 4 Rn. 12. BT-Drs. 18/931, S. 4.
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Prof. Dr. Thomas Feltes, Gutachten für den 2. Untersuchungsausschuss, 18. Wahlperiode Seite 30 974 975 über (...) die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten“ unterrich- tet. 976 977 978 979 980 981 982 983 984 985 986 987 988 989 990 Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Abgabe an das zuständige LKA bzw. direkt an die zuständige StA absehbar zu einer längeren Bearbeitungsdauer 65 geführt hätte, deren nachteilige Folgen gerade vermieden werden sollten: Das leitende Interesse bestand nämlich darin, zur Sicherung des Ermittlungserfolges den Kreis der an den Ermittlungen beteiligten möglichst klein zu halten. Der „X“ sollte nicht gewarnt werden. Die Aufarbeitung des Materials durch eine andere Dienststelle auf Landesebene hätte möglicherweise längere Zeit in Anspruch ge- nommen, weil der Fall dort geringer priorisiert und Geheimhaltung kritischer ge- worden wäre. Schon die Tatsache, dass es 2 ½ Monate dauerte, bis nach der Übergabe der Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft die Durchsu- chung angeordnet wurde, zeigt, dass möglicherweise mit einer durchaus länge- ren Bearbeitungszeit zu rechnen gewesen wäre, wenn das Verfahren sofort an eine Staatsanwaltschaft abgegeben worden wäre. Dadurch hätte die Gefahr be- standen, dass der BKA-Mitarbeiter von den Ermittlungen erfahren hätte und mög- licherweise Beweismaterial hätte vernichten können. 991 992 993 994 995 996 997 Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bearbeitung des Vorgangs durch das BKA jedenfalls im funktionalen Sinne von den Koordinierungsaufgaben der Zentral- stelle gedeckt ist: Es wurden keine Exekutivmaßnahmen mit Außenwirkung (z.B. Befragung oder Durchsuchung) vorgenommen. Dass das Verfahren vermutlich auch von einer ermittlungstypischen Intention getragen wurde, ist angesichts der damit abgewendeten Gefahr einer Kenntnisnahme durch „X“ (und der damit ein- getretenen Verdunklungsgefahr) hinzunehmen. 998 999 1000 1001 1002 1003 Letztlich ist die vorgezogene und selbstständige Bearbeitung des Vor- gangs „X“ durch das BKA nicht zu beanstanden. In perspektivischer Hinsicht ist jedoch anzuraten, die Kooperation zwischen BKA und Strafverfolgungsbehör- den, die Trennlinie zwischen Ermittlungen und Koordination und die bestehenden Benachrichtigungspflichten in entsprechenden Erlassen oder Rechtsverordnun- gen klarer zu regeln. 65 Nach dem, was wir empirisch verlässlich zu den Bearbeitungszeiten bei der Staatsanwaltschaft wissen (vgl. Staatsanwaltschaften - Fachserie 10 Reihe 2.6 – 2011, Tab. 2.3.1 S. 43) werden (im Jahr 2011) zwar fast 90 % aller Verfahren dort innerhalb von 3 Monaten nach Eingang erledigt (65,4 % innerhalb eines Monats) und die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 2,2 Monate. Allerdings bezieht sich diese Angabe auf alle erledigten Verfahren, d.h. auch auf die Fälle, die quasi sofort nach Kenntnis- nahme eingestellt werden, befinden sich darunter. Je komplexer jedoch ein Ermittlungsverfahren ist, umso länger ist die Bearbeitungszeit. Dies kann man schon daran erkennen, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Tab. 3.1.2, S. 60) die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei 5,3 Mo- naten liegt, mit deutlich regionalen Unterschieden. Für das vorliegende Verfahren wird man daher von einer Bearbeitungszeit bei der Staatsanwaltschaft von mindestens 6 Monaten ausgehen müssen. Hin- tergrund ist auch die zunehmende Fallbelastung der Staatsanwaltschaften. Diese reagieren mit einem „Fallscreening“ darauf, indem sie leicht und schnell einzustellende Fälle vorab erledigen, komplexere Fälle jedoch gründlicher bearbeiten. Vgl. dazu Dölling/Feltes/Dittmann/Laue/Törnig, Die Dauer von Strafverfahren vor den Landgerichten. Reihe Rechtstatsachenforschung, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Köln 2000, S. 109ff. sowie insbes. S. 289. Zum Ganzen s.a. Feltes/Bänfer, Organisation der Staatsanwaltschaften, Teilstudie B, Organisationsuntersuchung der Staatsanwaltschaften, Reihe Rechtstatsachenforschung, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Köln 1996, S. 107ff.
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