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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen und Rechtsstreit zu anonymer Antragstellung

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~ W I POSTANSCHRIFT Abdrutrc-· Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Die Bundesbeauftragle für den Dalenschutz und die Informationsfreiheit Postfach 1468, 53004 Bonn HAUSANSCHRIFT Oberste Bundesbehörden -Nur per E-Mail- VERBINDUNGSBÜRO TELEFON TELEFAX E-MAIL BEARBEITET VON INTERNET DATUM GESCHÄFTSZ. Husarenstraße 30, 53117 Bann Friedrichstraße 50, 10111-Berlin .· ~ ~· (0228)997799-1500 (0228) 997799-5550 referat15@bfdi.bund.de -· :1: . .~,, Klaus Granenberg www.informationsfreiheit.bund.de Bann, 06.11.2018 15-700/001#0088 Bitte geben Sie das vorstehende Geschlltszeichen bel allen Antwortschreiben unbedingt an. BETREFF Bearbeitung von anonymen/pseudonymen Anträgen nach dem Informations- freiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bei der Bundesbeauftragten für den mehren sich in den letzten Monaten ihren (unter Pseudonym gestellten) dass diese erst nach Mitteilung von bearbeitet werden könnten. Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die zu IFG-Anträgen pauschal den Hinweis erhalten, Klarnamen und zustellungsfähiger Postadresse Diese Häufung von Eingaben gibt mir Anlass, die Position der BfDI zum Umgang mit solchen Anträgen zu erläutern: § 7 IFG, der den Antrag und das IFG-Verfahren regelt, trifft zu einer Offenlegung der Identität des Antragstellers keine Aussage. Die Bescheidung eines unter Pseudonym gestellten Antrages darf nicht allein des- halb verweigert werden, weil der Antragsteller seine Identität nicht preisgibt. Ist es möglich, den Antrag positiv und ohne gebührenpflichtigen Aufwand zu bescheiden, da Versagungsgründe dem Informationszugang nicht entgegenstehen, so dass die (positive) Entscheidung über den Antrag für den Antragsteller somit nur begünsti- gende Rechtswirkungen auslöst, sind auch unter Pseudonym gestellte Anträge zu prüfen und zu bescheiden. 42657/2018 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Husarenstraße 30,53117 Bonn Straßenbahn 61, Husarenstraße
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~ W I 2 0 2 sEITE v N Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit § 7 Abs. 1 IFG bietet' keinen Anhaltspunkt für die These, dass kein ordnungsgemä- ßer Antrag vorliege, sofern der Antragsteller der Forderung nach Angabe von Name und Anschrift nicht nachkommt (so F. Schach, IFG, 2. Aufl. 2016, Rn 14 zu§ 7, unter Hinweis auf die von Jastrow/Schlatmann vertretene Gegenauffassung). Eine explizite gesetzliche Verpflichtung zur. Nennung des (Kiar-)Namens wie im rheinland- pfälzischen Landestransparenzgesetz vorgesehen und vom dortigen Landesverfas- sungsgerichtshof bestätigt, enthält das IFG des Bundes (derzeit) nicht. Vor dem Hin- tergrund der insoweit bestehenden Spezialität des IFG, kann zur Begründung der Anforderung personenbezogener Daten auch nicht auf das allgemeine Verwaltungs- verfahrensrecht zurückgegriffen werden. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 3 Bundesdatenschutzge- setz (BDSG) wäre die entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten im oben geschilderten Fall unzulässig. Vorsorglich weise ich in diesem Zusammenhang auf meine Befugnisse nach Art. 58 DSGVO hin. Sollten - nach Prüfung des Einzelfalls - Ausschlussgründe dem Informationszugang zumindest teilweise entgegenstehen, Drittbeteiligungen und/oder Schwärzungen durchzuführen und/oder Gebühren zu erheben sein, ist eine ordnungsgemäße Be- kanntgabe des (insoweit) belastenden IFG-Bescheides mit Blick auf die Zurechnung dieser belastenden Rechtswirkungen und die Bestimmung der Rechtsbehelfsfristen sicherzustellen. ln diesen Fällen ist die Übermittlung des "Kiarnamens" und der Post- adresse erforderlich und datenschutzrechtlich gem. Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 lit. e) i. V. m. § 3 BDSG gerechtfertigt. Dem Antragsteller ist allerdings einzelfallbezogen zu be- gründen, warum die Übermittlung der Postadresse erforderlich ist. Der nach Mittei- lung von Name und Postanschrift zu fertigende IFG-Bescheid muss damit nicht voll- inhaltlich vorweggenommen werden. Ich bitte, dieses Schreiben den Behörden in Ihrem Geschäftsbereich zur Kenntnis zu geben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Elektronisch gezeichnet Granenberg Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. 42657/2018
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