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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten JVA Burg

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Nach Durchführung der Drittbeteiligung wird der Beklagte erneut über den Informations- zugangsanspruch zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass mit dem Vorstehenden dem Kläger - ggf. unter Schwärzung schutzbedürftiger Daten i. o. g. Sinn - Zugang zu gewähren sein wird. Soweit der Kläger seine Klage zurück genommen hat, war das Verfahren gern. § 92 Abs. 3 VwG() einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt einheitlich aus § 155 Abs. 1 VwG°, Auch soweit der Klä- ger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, denn dieser hat bereits im Verwaltungsverfahren die Betroffenheit von Belangen Dritter - hier der Gesellschafter und Subunternehmer der Beigeladenen zu 1. - für möglich erachtet, diese gleichwohl nicht gern. § 8 Abs. 1 IZG LSA um Stellungnahme ersucht. Damit hat er das Fehlen der Spruchreife verursacht, das für die teilweise Klage- rücknahme ursächlich war. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt, § 154 Abs. 3 VwG0. Die Kosten der Beigeladenen sind gern. § 162 Abs. 3 VwG0 nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausge- setzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwG() i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberver- waltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu )eantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 —206, 39104 Magdeburg, stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
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- 12 - Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 — 206, 39104 Magdeburg, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten- hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Pro- zesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht sind zugelassen: Rechtsanwälte, Rechtslehrer im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwG° und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwG() bezeichneten Personen und Organisationen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentli- chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse vertreten lassen; eine Vertretung ist auch durch entsprechend beschäftigte Diplom-Juristen im höheren Verwaltungsdienst zulässig. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwG° zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Streitwertfestsetzunq kann durch Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg, angefochten werden, wenn der Beschwerdewert 200 € (zweihundert Euro) übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 — 206, 39104 Magdeburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit- - 13 -
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- 13 - teilung des Beschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Be- schluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Für beide Rechtsmittel gilt: Bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt können in allen Verfahren auch elektronische Dokumente nach Maßga- be von § 55 a VwG° und der nach § 55 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 3 VwG() erlassenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver- kehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) eingereicht werden. Zieger Stöckmann Berd .111t z. (B als ehelfte de7öhäftSStelI0 Delau
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