27o488_19_Antragsschrift_nebst_Anlagen
2019/08/22 11:55:26 1/4 a Kopie Maul: wvi Stellunsn __ u y Te IR, S 2 EEE N IGBEN wen Er en Ihr Zeichen: Ihre Nachichten vom Unser Zeichen Tel Durchwahl FaxDurchwahl Datum 297719 Hi9 18.08.2049 550-419 2790 2788 22.08.2019 CPihei Kar GbEnenAINgaS __ ıplaizges® Unterlassung Lösch ung ‚Sehr geahrier Herr'Hennig, in vorbezeichneter Angelegenheit nehirien wir Bezug auf Ihr Schreiben vony 16.08.2019, mit ‚dem Sie für Ihren. Nandanteh Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verlag und. ger Re- dakteurin \ wegen des Artikels „BB fordern Umbenennung des a MB-iaizes" geltend machen. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht fest, dass. gie geiteng'gemachteri Unter- lassurigsansprüshe allenfalls leilweise begründet sing, Soweit Ihr Mandant die Behauptung beanstandet, dass seitens der Faniie Me eine Aussteilung im, Seitenflügel des Schlosses. Charlotteriburg, verlangt werde, geben wir und Frau die jewsiis beigsfügte Unteriässungserklärung ab. Seriuer Morgenzest EmeH, Orgenteäger. FUNKE MEDIENGRUPPE -SIEHN & Co, KaA; Steuemufnmer: IIVSTSUTSS Gesshätstührer: Addreas &chso, Michazt iNiiter, MUS Unigrecit Bask-AQ, Kanıc: 25082324, B1,2:308201 90 Dve:Saffe, Görge Timer IBAN:1IEI530220 TISOHZINEZIZE Sitz Berlin, Amsgerierm Charionenburg, HRB BES'D IC HYWVERENIRENd
2019/08/22 11:55:26 2 74 Ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Behauptüng, die Familie EMERS Habe: eiri Nitspracherecht bei der Gestaltung ven Ausstellüngen gefordert, besteht nicht. Die: Forde-. rung nach einem solchen Mitbestimnungsrscht geht aus einem Gegenentwurf des Hausss Hohenzellern hervor, weicher am. 20. Februar 2019 als Ankwor auf den abgestimmten ge meinsamen Entwurf des Bundes, der Länder und der Stiftungen vorn Dezember 2018 für einen Vergleich Sbermütelt worden St. Darin wird einerseits gefordert‘, „das Haus A > umfassend Jaufend unaufgefordert und auf Anforderung‘ jederzeit so rechtzeitig vorab über alle.beabsichtigter eigenen ünd slwa mil Daitlen vereinbarten Ausstellungs-, Pualikal- 'ons= ünd sonstigen. Aktivitäten und Maßnahmen bezüglich der Dauerleihgaben zu: unterrioh- ten, dass dent Haus guiiip=ine Mitsprache und Einbringung eigener Vörsleilung ermöglicht wird‘. Ferner wird verlangt, dass „das Haxs EEE: je weirs zu; den vie Dauereihgaken Selreffenden Sizungen der jeweiligen Organe und Gremien einzuladen ud Rederscht zu gewähren‘. ist, Danach ist die beanstandete Äußerung, die Familie habe Mitspracherechte bezüglich. der Ausstellung, gefordet, nicht unwahe, Ein Unterlassungsan- spruch besteht:deshafb nicht. Sehlleßlich besteht auch kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Äußerung, die unge ürden eine Deutungshoheit in öffentlichen Museen über die Geschichte, der Familie fordern. Es handelt sich insoweit um elhe- zulässige. Meinungsäußerung, da in die- ser Aussage die Bewertung der Forderung nach Mitbestinmungsrechten Sszüglich der ÖI- fenflichen Ausstellungen fegt. Entscheidend ist insoweit nicht, ob Ihr Mandant tatsächlich beabsichtigt, die fitbestimmungsrechte im Sinne einer Deut tungshoheit durrehzusstzen. Maßgeblich. ist allein, dass das gefordert. Mitbestimmungsrecht,so weitgehend formüliert ist, .dass es ini Eigebnis eine solche Einflussmaßnahme ermöglichen kann. Gegenüber: dieser zulässigen Meinungsäußerung besteht somit kein Unterlassungsanspruch. Da en u nicht vor Ort ist, können wir das Original ihrer Unterisssungserkiä- rung ersi dann nach reichen, sobald uns dieses auf dem Postweg zugegangen ist, Mit freungfichen Grüßen
AN 2019/08/22 11:55” 3 /4. >= ne GmbH verpflichtet: sich ohne. Änerkenhung eihe? Rechtspflicht und .® ohne Präj ugiz gür dis 3 Sach- ing Rechtslage, gisichwohi rechtsverbindlich, gegenüber Her >, &8 bei Meldung einer von Ver EEE ec ligem Eimiessen zu bestimitenden, ggf. vom zuständigen Gericht zu . überprüfenden Vertragsstrafe für jeder Fall schüldhafter Zuwigerhandiung Künftig zu unter“ lassen, in Bezug auf Herr behaupten und/oder zu verbreiten und/oder hehaupfen, zu lassen und/oder verbreiten zu = erneut wörtlich. oder sinngemäß zu. lassen! „Zudem verangen Te WEREEEBEF Be ichten zufolge, eine Ausstellung in Seltentläc ej.des Schlosses Charteitenburg über ihre Dynastie ainzufichlen.“ wie.geschehen im Interne} unter wwiy.morgenpostde.in ‚dem Artikel vom: 15.08.2019 sowie in:der BENDSRIEE vom 18,08,2019 auf der Seite 74 jeweils unter der Überschrift U fordein Umbenennüng Ce zes”. | Essen, den 22.08.2018
ER 2019/08/22 11:55:26 a 74 Unterlassungsverpflichtuiigserklärung EB. tichtet sich olme Anerkennung einer Rechispflicht und ohne Präjudtz lür-oie Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich; gegerifiker Herrn Ar anzu ERRER. 25 dei Meisung einer von Her ea diligern Ermessen zu bestimmenden, ggf, vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragssirafe für jeden Fall schuldkafter Zuwiderhandlung künftig. zu unterlassen, in Bezug: auf Kern u ER et wörich: oder sinngemäß zu behaupten und/adar zu verbreiten und/yder behaupten zu lassen und’oder verbreiten zu Tas- sen; „augen verlangen dc EEE Berichten zufoige, eine Ausstellung ig Setgnfligel des Schlosses Chadoktenburg Über Ihe Dynastie einzurichten." wie geschehen im Internet unter ner gg Je in. dem Artikel vom 15.08.2018 sowie in der ER vor EEE der Seite 14 jeweils unter der Überschrift pr fordern. Limbeniennung des lie azes‘.. Sariin. deft'21.08.2019 SEEN TODE
- ex) . Be x Anlage A $7 _ Leibhverträge EEE at durch Leihverträge von 1927 mit dem Staat UNE sowie 7.1 Das Haus d Berlin Kunst- und Sammlungs gegenstände, die von 1948, 1972 und 1978 mit dem Lan. im Eigentum des Hauses BERN stehen, ‚als Dauerleihgaben zur Verfügung 8% ‚stellt, Die Leihverträge sind durch das Haus Wellen gekündigt worden. Hinsicht- „" lich dieser Leihverträge wird vereinbart, dass sie für die Gegenstände, die die öffentli- che Hand weiterhin für Ausstellungszwecke benötigt und die nicht vom Haus ie BER selbst für Ausstellungszwecke beansprucht werden, als Dauerleibgaben erneuert werden. Das Land Berlin, die Süftung ME Schlösser und Gärten Berlin- ‚Brandenburg EB) 004 das Haus EEE sind sich darüber einig, dass der neue Leihnehmer abgeschlos- Leibvertrag für diese Gegenstände durch die SPSG als neuen sen wird, die SPSG sämtliche Rechte und Pflichten als Leihuehmer zu diesen Gegen- ständen übernimmt und das Land Berlin nicht mehr Vertragspartei ist. Grundlage der Vertrags gestaltungiist der Muster-Leihvertrag, des Denischen Museumsbundes. 72 Diejenigen Gegenstände aus den vorgenannten Leihverträgen, die von der öffentlichen benötigt werden oder die das Haus ne® werden an das Haus MmsMUr Hand nicht mehr für Ausstellungszwecke MM selbst für Ausstellungszwecke beansprucht, übergeben. Das Haus ee sich bereit, im Rahmen weiterer oder künftiger Verhand- 002 zu verlängern und weitere Objekte als umfassten der SPSG, dem DHM und der 7.3 lungen den Leihvertrag mit der SPSG von 2 _ die von den in 7.1 genannten Leihverträgen SPK als Leihgaben zur Verfügung zu stellen. D22/D18097
Anlage A 5
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" i hat — 2 Schritert: Times New Roman, Deutsc
1. (Deutschland,
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— A i. bis 4. bemühen sich unter Federführung deren Eur
“ Die Beteiligten zu
& und unter dem Vorbehalt der. Bereit-
"stellung erforderlicher Haushaltsmittel &äin
En Gepapjk la der Öffentlichkeit zu präsentieren. Schloss Charlottenburg ist in Teilen be-
reits heute ähnlich dem ehemaligen Moksieallonmnsune
richtet. Die Kosten für die Binrichtung und den laufenden Betrieb des iin:
‚Museums sarhishenisllamg, (Arkeitstitel) werden bei Bereitstellung der erforderlichen,
{ Rat formalierk: Schriftart: TimesNew.Roman,s# Plıc:,
| 1a$ formatiert. Schriftart: Times New. Roman, JE Rt
Hatshaltsmittel ausschließlich von-den Beteiligten zu I. bis 4. nach Maßgabe gesonder- - ak Jona bie Ba Sn —
'ter Vereinbafungen getiagen. Tat formatiert: Schriftart: Times New Roman. 2
0% " elt. durchgestrichen.
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AnlageA6& $10 Mitwirkungs-, Wohn- und Mitbenutzungsrechte des Hauses Ru 10.1 Bei den Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nach $ 7 dieses Vertrages Dauer- leihgaben.des Hauses REN erhalten, wird eine angemessene institutionalisier- = te Mitwirkung des Hauses OMEMMEB sichergestellt. Insoweit ist die öffentliche Hand mindestens und insbesondere verpflichtet, zum einen das Haus Hohenzollem umfassend laufend unaufgefordert und auf Anforderung jederzeit so rechtzeitig vorab über alle beabsichtigten eigenen und etwa mit Dritten vereinbarten Ausstellungs-, Pub- likations-'und sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen bezüglich der Dauerleihgaben zu unterrichten, dass dem Haus En eine Mitsprache und Einbringung eigener Vorstellungen ermöglicht wird. Zum anderen ist die öffentliche Hand verpflichtet, das Haus ERHNER jeweils zu den die Dauezleihgaben betreffenden Sitzungen der je- weiligen. Organe und Gremien einzuladen und Rederecht zu gewähren. Die Mitwir- kungstechte kann das Haus UNSERE selbst oder durch beauftragte Dritte wahr- nehiien.. Verstöße gegen die vorbezeichneten Pflichten der öffentlichen Hand begrün- “ den selbständige Unterlassungsansprüche des Hauses REERREE Die Parteien sind sich darüberieinig, dass sie sich bei ihrer vertrauensvollen Zusammenarbeit insbeson- dere jauch voß ihrer gemeinsämen historischen und wissenschaftlich-kulturellen Ver- antwortuäg Jeiten lassen werden. -- N
LEIHVERTRAG zwischen ‚Name der Institution | vertreten durch: Telefon: Telefax: Email: Ansprechpartner: Telefon: Email: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail: - im Folgenden als Leihgeber bezeichnet - und Name der Institution vertreten durch: Telefon: Telefax: E-Mail: Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail: - im Folgenden als Leihnehmer bezeichnet - wird folgender Vertrag geschlossen: Telefax:
si . Der Leihgeber überlässt dem Leihnehmer für die Ausstellung Name der Ausstellung die in der Anlage aufgeführten Leihgaben. Die Überlassung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Ausstellung. . Der Wert der Leihgaben wird vom Leihgeber im Einverständnis mit dem Leihnehmer festgelegt. Der Wert ist für jeden einzelnen Gegenstand in der Objektliste, siehe Anlage, aufgeführt. Jeder Gegenstand wird in Höhe des aufgeführten Wertes versichert. Gesamtversicherungswert: G . Die Exponate sind wie folgt im Katalog und in der Stückbeschriftung innerhalb der Ausstellung zu zitieren: credit line Der Erhaltungszustand der Objekte ist vor der Ausleihe schriftlich zu dokumentieren I Erhaltungszustand: . Dauer der Ausstellung: vom bis Leihfrist: vom bis Eine Verlängerung der Leihfrist kann rechtzeitig (1 Monat vor Beendigung der Ausstellung) schriftlich | vereinbart werden. $2 . Der Leihgeber besitzt das Vorrecht, die Leihgaben von Nagel zu Nagel bzw. Standort zu Standort gegen alle Gefahren während des Hin- und Rücktransportes und des Aufenthaltes im-Verfügungsbereich des Leihnehmers über eine vom ihm ausgewählte und beauftragte Versicherung zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Leibnehmers. Im Bedarfsfall kann der Leihnehmer eine geeignete Versicherung vorschlagen und nach Zustimmung des Leihgebers beauftragen. Name und Kontaktdaten der Versicherung . Der Versand der Leihgaben erfolgt erst, wenn der Nachweis der Versicherung durch Vorlage der Police erfolgt ist. Die Haftungszeit ist auf max. Wochen nach Ausstellungsende begrenzt. 83 . Der Leihnehmer verpflichtet sich, die Leihgaben mit der größtmöglichen Sorgfalt und Vorsicht zu behandeln und jegliche Beschädigung von ihnen fernzuhalten. . Der Auf- und Abbau soll grundsätzlich durch erfahrene Museumsmitarbeiter im Beisein bzw. unter Mitwirkung eines Restaurators erfolgen. . Jegliche Eingriffe (z.B. Entnahme aus Rahmen oder Verglasungen, Montage auf Unterlagen...) und Restaurierungsmaßnahmen sind strengstens untersagt. . Die Ausstellungsräume sind gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch hinreichend zu sichern. Die konservatorischen, baulichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten müssen den internationalen Standards entsprechen.
! . Die Leihgaben sollen grundsätzlich nur unter Verschluss, d.h. in Vitrinen oder geschlossenen Rahmen, bzw. entsprechend der Festlegung des Leihgebers ausgestellt werden. Ausnahmen sind mit dem Leihgeber abzusprechen. . Direktes Tageslicht ist bei organischen, textilen, papiernen Exponaten und Gemälden unbedingt fernzuhalten. Die Helligkeit darf bei Handschriften, Aquarellen, Zeichnungen und Pastellen, Grafiken und Drucken mit Grafiken, Frühdrucken sowie holzschliffhaltigen Papieren des 19. und 20. Jh. 50 Lux und bei Gemälden 150 Lux nicht überschreiten. Die Obergrenze der maximalen Beleuchtungsstärke bei Möbeln liegt bei 150 Lux. Gefärbte Hölzer (die auch in Möbeln vorkommen können) sowie für Textilien und Leder gilt ein Maximalwert von 50 Lux. Die relative Luftfeuchtigkeit in den Ausstellungsräumen muss bei 50 % (+/- 3) liegen, die Temperatur darf nicht über 20 °C (+/- 3) austeigen bzw. fallen. Zugluft ist zu vermeiden. Andere Werte sind nach Bewertung eines erfahrenen Restaurators nach schriftlicher Genehmigung zulässig. | . Der Leihgeber hat das Recht, regelmäßige Klimaaufzeichnungen vor und während der Ausleihe durch schreibende Messgeräte zu verlangen und Leihgaben zurückzuziehen, wenn die geforderten Bedingungen nicht eingehalten werden. 54 Die, Leihgaben dürfen nur für den bewilligten Zweck der Ausstellung verwendet werden. Eine Benutzung für andere.Zwecke oder durch Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung des Leihgebers. h Fotografische sowie Film-, Fernseh-, Röntgen- und Infrarotaufnahmen von den entliehenen Gegenständen sind untersagt. Ferusehaufnahmen. zu informatorischen Zwecken (Bericht über die Ausstellung) sind gestattet. . Die Anfertigung von Reproduktionen für den Katalog und andere Publikationen behält sich die Fotoabteilung des Leihgebers vor. Reproduktionsgebühren für den entstehenden Katalog werden nicht erhoben. Im Bedarfsfall können nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Leihgeber Reproduktionen auch vom Leihnehmer übernommen werden. Kontaktdaten der Fotothek oder des zuständigen Mitarbeiters 85 | . Der Leibnehmer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Leihgaben während der Dauer der Leihe von Standort zu Standort oder infolge der Leihe zerstört, beschädigt oder verändert wird bzw. abhanden kommt; dies gilt insbesondere für die Kosten einer Restaurierung, die wegen einer solchen Beschädigung oder Veränderung notwendig werden sollte. . Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die der Leihnehmer nicht zu ‚ vertreten bat; dies gilt auch, wenn der Schaden erst nach Rückgabe in Erscheinung tritt. Weitergehende, nach allgemeinen! Vorschriften begründete Ansprüche bleiben unberührt. 86 . Der’ Leihnehmer ist verpflichtet, den Leihgeber unverzüglich von jeder Veränderung oder Beschädigung zu benachrichtigen oder den Verlust anzuzeigen. Es ist stets ein Protokoll anzufertigen und dem Leihgeber zuzuleiten. Der Leihnehmer ist ohne vorherige Absprache mit dem Leihgeber nicht berechtigt, entstandene Schäden selbst zu beheben oder beheben zu lassen. . Der Leihnehmer ist verpflichtet, die Leihgaben während der Dauer der Leihe von Standort zu Standort vor jeder Beschlagnahmung, Pfändung oder Besitzbeeinträchtigung von privater oder staatlicher Seite