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2019/08/22 11:55:26 1/4

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297719 Hi9 18.08.2049 550-419 2790 2788 22.08.2019
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Unterlassung Lösch ung

‚Sehr geahrier Herr'Hennig,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehirien wir Bezug auf Ihr Schreiben vony 16.08.2019, mit
‚dem Sie für Ihren. Nandanteh Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verlag und. ger Re-
dakteurin \ wegen des Artikels „BB fordern Umbenennung des a

MB-iaizes" geltend machen.

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht fest, dass. gie geiteng'gemachteri Unter-

lassurigsansprüshe allenfalls leilweise begründet sing,

Soweit Ihr Mandant die Behauptung beanstandet, dass seitens der Faniie Me
eine Aussteilung im, Seitenflügel des Schlosses. Charlotteriburg, verlangt werde, geben wir
und Frau die jewsiis beigsfügte Unteriässungserklärung ab.

Seriuer Morgenzest EmeH, Orgenteäger. FUNKE MEDIENGRUPPE -SIEHN & Co, KaA; Steuemufnmer: IIVSTSUTSS
Gesshätstührer: Addreas &chso, Michazt iNiiter, MUS Unigrecit Bask-AQ, Kanıc: 25082324, B1,2:308201 90
Dve:Saffe, Görge Timer IBAN:1IEI530220 TISOHZINEZIZE

Sitz Berlin, Amsgerierm Charionenburg, HRB BES'D IC HYWVERENIRENd
21

2019/08/22 11:55:26 2 74

Ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Behauptüng, die Familie EMERS Habe: eiri
Nitspracherecht bei der Gestaltung ven Ausstellüngen gefordert, besteht nicht. Die: Forde-.
rung nach einem solchen Mitbestimnungsrscht geht aus einem Gegenentwurf des Hausss
Hohenzellern hervor, weicher am. 20. Februar 2019 als Ankwor auf den abgestimmten ge
meinsamen Entwurf des Bundes, der Länder und der Stiftungen vorn Dezember 2018 für
einen Vergleich Sbermütelt worden St. Darin wird einerseits gefordert‘, „das Haus A
> umfassend Jaufend unaufgefordert und auf Anforderung‘ jederzeit so rechtzeitig vorab
über alle.beabsichtigter eigenen ünd slwa mil Daitlen vereinbarten Ausstellungs-, Pualikal-
'ons= ünd sonstigen. Aktivitäten und Maßnahmen bezüglich der Dauerleihgaben zu: unterrioh-
ten, dass dent Haus guiiip=ine Mitsprache und Einbringung eigener Vörsleilung
ermöglicht wird‘. Ferner wird verlangt, dass „das Haxs EEE: je weirs zu; den vie
Dauereihgaken Selreffenden Sizungen der jeweiligen Organe und Gremien einzuladen
ud Rederscht zu gewähren‘. ist, Danach ist die beanstandete Äußerung, die Familie habe
Mitspracherechte bezüglich. der Ausstellung, gefordet, nicht unwahe, Ein Unterlassungsan-

spruch besteht:deshafb nicht.

Sehlleßlich besteht auch kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Äußerung, die
unge ürden eine Deutungshoheit in öffentlichen Museen über die Geschichte, der
Familie fordern. Es handelt sich insoweit um elhe- zulässige. Meinungsäußerung, da in die-
ser Aussage die Bewertung der Forderung nach Mitbestinmungsrechten Sszüglich der ÖI-
fenflichen Ausstellungen fegt. Entscheidend ist insoweit nicht, ob Ihr Mandant tatsächlich
beabsichtigt, die fitbestimmungsrechte im Sinne einer Deut tungshoheit durrehzusstzen.
Maßgeblich. ist allein, dass das gefordert. Mitbestimmungsrecht,so weitgehend formüliert ist,
.dass es ini Eigebnis eine solche Einflussmaßnahme ermöglichen kann. Gegenüber: dieser
zulässigen Meinungsäußerung besteht somit kein Unterlassungsanspruch.

Da en u nicht vor Ort ist, können wir das Original ihrer Unterisssungserkiä-
rung ersi dann nach reichen, sobald uns dieses auf dem Postweg zugegangen ist,

Mit freungfichen Grüßen
22

AN

2019/08/22 11:55” 3 /4.

 

>= ne GmbH verpflichtet: sich ohne. Änerkenhung eihe? Rechtspflicht und

.® ohne Präj ugiz gür dis 3 Sach- ing Rechtslage, gisichwohi rechtsverbindlich, gegenüber Her

 

>, &8 bei Meldung einer von Ver EEE

ec ligem Eimiessen zu bestimitenden, ggf. vom zuständigen Gericht zu

. überprüfenden Vertragsstrafe für jeder Fall schüldhafter Zuwigerhandiung Künftig zu unter“

lassen,

in Bezug auf Herr
behaupten und/oder zu verbreiten und/oder hehaupfen, zu lassen und/oder verbreiten zu

= erneut wörtlich. oder sinngemäß zu.

 

lassen!

„Zudem verangen Te WEREEEBEF Be ichten zufolge, eine Ausstellung in
Seltentläc ej.des Schlosses Charteitenburg über ihre Dynastie ainzufichlen.“

 

wie.geschehen im Interne} unter wwiy.morgenpostde.in ‚dem Artikel vom: 15.08.2019 sowie
in:der BENDSRIEE vom 18,08,2019 auf der Seite 74 jeweils unter der Überschrift
U fordein Umbenennüng Ce zes”. |

Essen, den 22.08.2018
23

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2019/08/22 11:55:26 a 74

Unterlassungsverpflichtuiigserklärung

EB. tichtet sich olme Anerkennung einer Rechispflicht und ohne Präjudtz lür-oie
Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich; gegerifiker Herrn Ar anzu

ERRER. 25 dei Meisung einer von Her ea diligern

Ermessen zu bestimmenden, ggf, vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragssirafe

für jeden Fall schuldkafter Zuwiderhandlung künftig. zu unterlassen,

in Bezug: auf Kern u ER et wörich: oder sinngemäß zu

behaupten und/adar zu verbreiten und/yder behaupten zu lassen und’oder verbreiten zu Tas-

sen;

„augen verlangen dc EEE Berichten zufoige, eine Ausstellung ig
Setgnfligel des Schlosses Chadoktenburg Über Ihe Dynastie einzurichten."

wie geschehen im Internet unter ner gg Je in. dem Artikel vom 15.08.2018 sowie in
der ER vor EEE der Seite 14 jeweils unter der Überschrift pr
fordern. Limbeniennung des lie azes‘..

Sariin. deft'21.08.2019

SEEN TODE
24

- ex)
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Anlage A

$7 _ Leibhverträge

EEE at durch Leihverträge von 1927 mit dem Staat UNE sowie

7.1 Das Haus
d Berlin Kunst- und Sammlungs gegenstände, die

von 1948, 1972 und 1978 mit dem Lan.
im Eigentum des Hauses BERN stehen, ‚als Dauerleihgaben zur Verfügung 8%

‚stellt, Die Leihverträge sind durch das Haus Wellen gekündigt worden. Hinsicht-

„" lich dieser Leihverträge wird vereinbart, dass sie für die Gegenstände, die die öffentli-

che Hand weiterhin für Ausstellungszwecke benötigt und die nicht vom Haus ie

BER selbst für Ausstellungszwecke beansprucht werden, als Dauerleibgaben erneuert

werden. Das Land Berlin, die Süftung ME Schlösser und Gärten Berlin-

‚Brandenburg EB) 004 das Haus EEE sind sich darüber einig, dass der neue
Leihnehmer abgeschlos-

Leibvertrag für diese Gegenstände durch die SPSG als neuen
sen wird, die SPSG sämtliche Rechte und Pflichten als Leihuehmer zu diesen Gegen-

ständen übernimmt und das Land Berlin nicht mehr Vertragspartei ist. Grundlage der

Vertrags gestaltungiist der Muster-Leihvertrag, des Denischen Museumsbundes.

72 Diejenigen Gegenstände aus den vorgenannten Leihverträgen, die von der öffentlichen
benötigt werden oder die das Haus ne®

werden an das Haus MmsMUr

Hand nicht mehr für Ausstellungszwecke
MM selbst für Ausstellungszwecke beansprucht,
übergeben.

Das Haus ee sich bereit, im Rahmen weiterer oder künftiger Verhand-
002 zu verlängern und weitere Objekte als

umfassten der SPSG, dem DHM und der

7.3
lungen den Leihvertrag mit der SPSG von 2
_ die von den in 7.1 genannten Leihverträgen

SPK als Leihgaben zur Verfügung zu stellen.

D22/D18097
25

Anlage A 5

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" i hat — 2 Schritert: Times New Roman, Deutsc
1. (Deutschland,

  
   
   
 
 
 

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— A i. bis 4. bemühen sich unter Federführung deren Eur

“ Die Beteiligten zu
& und unter dem Vorbehalt der. Bereit-

 

  

"stellung erforderlicher Haushaltsmittel &äin

 

  

En Gepapjk la der Öffentlichkeit zu präsentieren. Schloss Charlottenburg ist in Teilen be-
reits heute ähnlich dem ehemaligen Moksieallonmnsune
richtet. Die Kosten für die Binrichtung und den laufenden Betrieb des iin:

‚Museums sarhishenisllamg, (Arkeitstitel) werden bei Bereitstellung der erforderlichen,

 

         
   
    
    

{ Rat formalierk: Schriftart: TimesNew.Roman,s# Plıc:,

| 1a$ formatiert. Schriftart: Times New. Roman, JE Rt
Hatshaltsmittel ausschließlich von-den Beteiligten zu I. bis 4. nach Maßgabe gesonder- - ak Jona bie Ba Sn —
'ter Vereinbafungen getiagen. Tat formatiert: Schriftart: Times New Roman. 2
0% " elt. durchgestrichen.
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26

AnlageA6&

 

$10 Mitwirkungs-, Wohn- und Mitbenutzungsrechte des Hauses Ru

10.1 Bei den Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nach $ 7 dieses Vertrages Dauer-
leihgaben.des Hauses REN erhalten, wird eine angemessene institutionalisier-
= te Mitwirkung des Hauses OMEMMEB sichergestellt. Insoweit ist die öffentliche
Hand mindestens und insbesondere verpflichtet, zum einen das Haus Hohenzollem

umfassend laufend unaufgefordert und auf Anforderung jederzeit so rechtzeitig vorab

über alle beabsichtigten eigenen und etwa mit Dritten vereinbarten Ausstellungs-, Pub-

likations-'und sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen bezüglich der Dauerleihgaben zu

unterrichten, dass dem Haus En eine Mitsprache und Einbringung eigener

Vorstellungen ermöglicht wird. Zum anderen ist die öffentliche Hand verpflichtet, das

Haus ERHNER jeweils zu den die Dauezleihgaben betreffenden Sitzungen der je-
weiligen. Organe und Gremien einzuladen und Rederecht zu gewähren. Die Mitwir-
kungstechte kann das Haus UNSERE selbst oder durch beauftragte Dritte wahr-
nehiien.. Verstöße gegen die vorbezeichneten Pflichten der öffentlichen Hand begrün-

“ den selbständige Unterlassungsansprüche des Hauses REERREE Die Parteien sind
sich darüberieinig, dass sie sich bei ihrer vertrauensvollen Zusammenarbeit insbeson-
dere jauch voß ihrer gemeinsämen historischen und wissenschaftlich-kulturellen Ver-
antwortuäg Jeiten lassen werden. --

N
27

LEIHVERTRAG
zwischen

‚Name der Institution
|

vertreten durch:

Telefon: Telefax:

Email:

Ansprechpartner:
Telefon:

Email:
Ansprechpartner:
Telefon: Telefax:

E-Mail:

- im Folgenden als Leihgeber bezeichnet -

und

Name der Institution

vertreten durch:
Telefon: Telefax:
E-Mail:

Ansprechpartner:

Telefon: Telefax:

E-Mail:

- im Folgenden als Leihnehmer bezeichnet -

wird folgender Vertrag geschlossen:

Telefax:
28

si

. Der Leihgeber überlässt dem Leihnehmer für die Ausstellung

Name der Ausstellung

die in der Anlage aufgeführten Leihgaben. Die Überlassung erfolgt ausschließlich zum Zweck der
Ausstellung.

. Der Wert der Leihgaben wird vom Leihgeber im Einverständnis mit dem Leihnehmer festgelegt. Der

Wert ist für jeden einzelnen Gegenstand in der Objektliste, siehe Anlage, aufgeführt. Jeder Gegenstand
wird in Höhe des aufgeführten Wertes versichert.

Gesamtversicherungswert: G

. Die Exponate sind wie folgt im Katalog und in der Stückbeschriftung innerhalb der

Ausstellung zu zitieren: credit line

Der Erhaltungszustand der Objekte ist vor der Ausleihe schriftlich zu dokumentieren
I

Erhaltungszustand:

. Dauer der Ausstellung: vom bis
Leihfrist: vom bis

Eine Verlängerung der Leihfrist kann rechtzeitig (1 Monat vor Beendigung der Ausstellung) schriftlich |
vereinbart werden.

$2

. Der Leihgeber besitzt das Vorrecht, die Leihgaben von Nagel zu Nagel bzw. Standort zu Standort gegen

alle Gefahren während des Hin- und Rücktransportes und des Aufenthaltes im-Verfügungsbereich des
Leihnehmers über eine vom ihm ausgewählte und beauftragte Versicherung zu versichern. Die Kosten
gehen zu Lasten des Leibnehmers. Im Bedarfsfall kann der Leihnehmer eine geeignete Versicherung
vorschlagen und nach Zustimmung des Leihgebers beauftragen.

Name und Kontaktdaten der Versicherung

. Der Versand der Leihgaben erfolgt erst, wenn der Nachweis der Versicherung durch Vorlage der Police

erfolgt ist. Die Haftungszeit ist auf max. Wochen nach Ausstellungsende begrenzt.

83

. Der Leihnehmer verpflichtet sich, die Leihgaben mit der größtmöglichen Sorgfalt und Vorsicht zu

behandeln und jegliche Beschädigung von ihnen fernzuhalten.

. Der Auf- und Abbau soll grundsätzlich durch erfahrene Museumsmitarbeiter im Beisein bzw. unter

Mitwirkung eines Restaurators erfolgen.

. Jegliche Eingriffe (z.B. Entnahme aus Rahmen oder Verglasungen, Montage auf Unterlagen...) und

Restaurierungsmaßnahmen sind strengstens untersagt.

. Die Ausstellungsräume sind gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch hinreichend zu sichern. Die

konservatorischen, baulichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten müssen den internationalen
Standards entsprechen.
29

!

. Die Leihgaben sollen grundsätzlich nur unter Verschluss, d.h. in Vitrinen oder geschlossenen Rahmen,
bzw. entsprechend der Festlegung des Leihgebers ausgestellt werden. Ausnahmen sind mit dem
Leihgeber abzusprechen.

. Direktes Tageslicht ist bei organischen, textilen, papiernen Exponaten und Gemälden unbedingt
fernzuhalten. Die Helligkeit darf bei Handschriften, Aquarellen, Zeichnungen und Pastellen, Grafiken
und Drucken mit Grafiken, Frühdrucken sowie holzschliffhaltigen Papieren des 19. und 20. Jh. 50 Lux
und bei Gemälden 150 Lux nicht überschreiten. Die Obergrenze der maximalen Beleuchtungsstärke bei
Möbeln liegt bei 150 Lux. Gefärbte Hölzer (die auch in Möbeln vorkommen können) sowie für
Textilien und Leder gilt ein Maximalwert von 50 Lux.

Die relative Luftfeuchtigkeit in den Ausstellungsräumen muss bei 50 % (+/- 3) liegen, die Temperatur
darf nicht über 20 °C (+/- 3) austeigen bzw. fallen. Zugluft ist zu vermeiden. Andere Werte sind nach
Bewertung eines erfahrenen Restaurators nach schriftlicher Genehmigung zulässig.

|
. Der Leihgeber hat das Recht, regelmäßige Klimaaufzeichnungen vor und während der Ausleihe durch
schreibende Messgeräte zu verlangen und Leihgaben zurückzuziehen, wenn die geforderten
Bedingungen nicht eingehalten werden.

54

Die, Leihgaben dürfen nur für den bewilligten Zweck der Ausstellung verwendet werden. Eine
Benutzung für andere.Zwecke oder durch Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung des Leihgebers.

h Fotografische sowie Film-, Fernseh-, Röntgen- und Infrarotaufnahmen von den entliehenen
Gegenständen sind untersagt. Ferusehaufnahmen. zu informatorischen Zwecken (Bericht über die
Ausstellung) sind gestattet.

. Die Anfertigung von Reproduktionen für den Katalog und andere Publikationen behält sich die
Fotoabteilung des Leihgebers vor. Reproduktionsgebühren für den entstehenden Katalog werden nicht
erhoben. Im Bedarfsfall können nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Leihgeber Reproduktionen
auch vom Leihnehmer übernommen werden.

Kontaktdaten der Fotothek oder des zuständigen Mitarbeiters

85
|

. Der Leibnehmer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Leihgaben während der Dauer
der Leihe von Standort zu Standort oder infolge der Leihe zerstört, beschädigt oder verändert wird bzw.
abhanden kommt; dies gilt insbesondere für die Kosten einer Restaurierung, die wegen einer solchen
Beschädigung oder Veränderung notwendig werden sollte.

. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die der Leihnehmer nicht zu
‚ vertreten bat; dies gilt auch, wenn der Schaden erst nach Rückgabe in Erscheinung tritt. Weitergehende,
nach allgemeinen! Vorschriften begründete Ansprüche bleiben unberührt.

86

. Der’ Leihnehmer ist verpflichtet, den Leihgeber unverzüglich von jeder Veränderung oder Beschädigung
zu benachrichtigen oder den Verlust anzuzeigen. Es ist stets ein Protokoll anzufertigen und dem
Leihgeber zuzuleiten. Der Leihnehmer ist ohne vorherige Absprache mit dem Leihgeber nicht
berechtigt, entstandene Schäden selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

. Der Leihnehmer ist verpflichtet, die Leihgaben während der Dauer der Leihe von Standort zu Standort
vor jeder Beschlagnahmung, Pfändung oder Besitzbeeinträchtigung von privater oder staatlicher Seite
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