20200608_muehlenmeier-vs-brd_klage_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Begleitfahrzeuge in Wasserwerferstaffeln

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Anwaltsbüro Gerloff & Gilsbach   R e c h t s a n w a l t V o l k e r G e r l o f f | R e c h t s a n w ä l t i n A n n a, GL iL l. sM b. a c h Fachanwälte für Sozialrecht I m m a n u e l k i r c h s t r -. 4 3 ( 2. H i n t e r h o f 1, . O G ) , 1 0 4 0 5 B e r l i n S e k r e t a r i a t J a c q u e l i n e S c h r ö d e r T -4 e l4. : 6 70 3 90-42 2 , F a x : 0 -43 04 6 7 9-22 0 , w w w . r ea -g e r l o f-gf i l s b a c. hd e RAe Gerloff & Gilsbach, Immanuelkirchstr. 3-4, 10405 Berlin Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin bei Antwort und Zahlung bitte angeben: 132/2020 AGI Per beA Berl in, den 08.06.2020 AGI KLAGE des Herrn Lennart Mühlenmeier ██████████████████ - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Volker Gerloff und Rechtsanwältin Anna Gilsbach Immanuelkirchstr. 3-4, 10405 Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat Alt-Moabit 140, 10557 Berlin - Beklagte - wegen: Auskunft nach dem IFG ____________________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _______________________________________________ █████████████████████▏ ███████ ██████████ ██ ▍█ ▍████ ███████ ██▍███ ▍██████ ███████████████████████ ████▍███████ ███ ████████ ▍██████ ███████████████████████████
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Es wird namens und in Vollmacht des Klägers mit folgenden Anträgen Klage erhoben: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2020 verpflichtet, dem Kläger die von ihm mit Schreiben vom 23.03.2020 angefragten Informationen zu folgenden Auskunftsbegehren zugänglich zu machen: - Eine Übersicht, welche Polizeien des Bundes und der Länder mit welchem Begleitfahrzeug zu dem „Wasserwerfer 10000“ in einer sog. Wasserwerferstaffel ausgestattet sind (bitte mit Fahrzeugangaben, Herstellerangaben, Auslieferungsdatum) - Eine Aufstellung, wie die Kosten zwischen dem Bundesministerium des Inneren bzw. dem Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder sowie den Bundesländern aufgeteilt werden 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Der Kläger wandte sich am 23.03.2020 per E-Mail an die Beklagte und bat um Zusendung einer Übersicht darüber, welche Polizeien des Bundes und der Länder jeweils mit welchem Begleitfahrzeug zu dem „Wasserwerfer 10.000“ in einer sog. Wasserwerferstaffel ausgestattet seien. Er bat diesbezüglich um die Benennung von Fahrzeugangaben, Herstellerangaben und Auslieferungsdatum. Außerdem erbat er eine Aufstellung darüber, wie die Kosten zwischen dem Bundesministerium des Inneren bzw. dem Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder sowie den Bundesländern aufgeteilt würden (E-Mail vom 23.03.2020 – Anlage 1). 2. Mit Bescheid vom 29.04.2020 teilte die Beklagte mit, dass durch den Bund 65 WaWe 10 beschafft worden und in 2020 die letzten Fahrzeuge ausgeliefert worden seien. -2-
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Hinsichtlich der vom Kläger erbetenen Übersicht teilte die Beklagte mit, dass der Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG abgelehnt werde. Die Angaben zur Verteilung der Fahrzeuge seien in der Ausstattungsnachweisung der Bundespolizei als VS-NfD eingestuft und dürften daher nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten hiervon Kenntnis haben müssten. Eine Auskunft hierzu könnte geeignet sein, Rückschlüsse auf das einsatztaktische bzw. polizeioperative Potenzial der Polizeien der Länder und der Bundespolizei zu ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen sei geeignet, Einsätze der Polizei zu gefährden. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könnte beeinträchtigt werden. Die Einstufung als Versschlusssache sei aus Anlass des Antrages des Klägers noch einmal überprüft worden, werde im Ergebnis aber unverändert aufrechterhalten. Weiter wurde mitgeteilt, dass insgesamt für die durch den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder zugunsten der Bundesländer beschafften 50 Wasserwerfer ca. 60 Mio. EUR aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt worden seien. Weitere Kosten wie Instandhaltung oder Unterhaltung der Fahrzeuge etc. würden durch die Bundesländer getragen. Angaben zur Aufteilung der Kosten bezüglich der Begleitfahrzeuge enthielt der Bescheid nicht (Bescheid vom 29.04.2020 – Anlage 2). 3. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er wies darauf hin, dass der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Abs. 4 IFG ausgeschlossen sei, weil eine formale Einstufung als Verschlusssache vorliege. Vielmehr komme es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger verwies darauf, dass der Verteilerschlüssel der Wasserwerfer 10.000, die eben auch Teil der Wasserwerferstaffeln seien, von der Beklagten bezüglich des laufenden Jahres zugänglich gemacht worden sei. Ebenso wenig wie 2014, als diese Daten ebenfalls veröffentlicht worden seien, habe dies zu nachteiligen Auswirkungen auf die innere Sicherheit geführt. Es sei daher auch bezüglich seiner Anfrage nicht damit zu rechnen, dass die öffentliche Sicherheit und -3-
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Ordnung gefährdet werden würden (Widerspruch vom 05.05.2020 – Anlage 3; Bescheid vom 17.12.2019 – Anlage 4; Bescheid vom 21.04.2014 – Anlage 5). Die genannten Bescheide sind nebst der ihnen vorausgegangenen Anfragen an die Beklagte im Internet zugänglich: https://fragdenstaat.de/anfrage/wasserwerfer-10000/ (zuletzt besucht am 08.06.2020) https://fragdenstaat.de/anfrage/verteilerschlussel-fur-die-78-bestellten- wasserwerfer-wawe-10/ (zuletzt besucht am 08.06.2020) 4. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und erhob für die Bearbeitung eine Gebühr von 30,00 EUR. Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 29.04.2020 verwiesen. Die vom Kläger angeführten Gründe führten zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die vom Kläger erwähnte Aufstellung zu den Wasserwerfern sei unabhängig von einer Aufstellung zu den Begleitfahrzeugen der Wasserwerfer zu sehen. Da eine derartige Auflistung / Verteilung der Fahrzeuge in der Ausstattungsnachweisung der Bundespolizei als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sei, sei der Antrag des Klägers auf Herausgabe einer derartigen Übersicht gem. § 3 Abs. 4 IFG abzulehnen. Im Übrigen seien die materiellen Gründe für die Einstufung im Ausstattungsnachweis als Verschlusssache bereits im Ausgangsbescheid dargelegt (Widerspruchsbescheid vom 14.05.2020 – Anlage 6). II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen. -4-
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Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage begründet werden. qualifiziert elektronisch signiert Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin -5-
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