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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Untersuchungsausschüsse

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Geheimhaltungsgrade

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

1. STRENG GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährden kann.

2. GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen
kann.

3. VS-VERTRAULICH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachtellig sein kann.
Insbesondere solche VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM
oder VS-VERTRAULICH fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erhalten diesen
Geheimhaltungsgrad.

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Private Geheimnisse

{1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige
private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden,
deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würden.

(2) Als VS-VERTRAULICH können die in Abs. 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände
eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Interesse des Berechtigten abträglich
sein könnte,

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Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS.
Dieser ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtages verbindlich.

(2) Bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, sind herausgebende Stellen:

a) der Präsident
b) die Ausschüsse und
c) weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.

Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Absätze 3 bis 7.

(3) _ Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen.
Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem
Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht.
Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten
eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf
zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger

einzustufen ist.
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(4)

5)

(6)

N

1)

(2)

1)

(2)

(3)

(4)

6)

Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, z.B. Teilpläne,
Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.

Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben,
sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder
Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als
dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.

Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines
bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang
erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.

Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach dreißig Jahren
aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des
auf die Einstufung folgenden Jahres.

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Kennzeichnung und Vervleifältigung von VS

Die, Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtages entstehen, und die Vervielfältigung
{Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch die
Verwaltung des Landtages.

Liegt gemäß $ 9 Abs. 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat die Verwaltung des
Landtages dies auf der VS zu vermerken.

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Kenntnis von und Zugang zu VS

Die Mitglieder des Landtages können von VS Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer
parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Es der Grundsatz des $ 4 Abs. 1 $S. 2 zu
beachten.

Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des $ 353 b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn
der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimhaltungsverletzung zur Geheim-
haltung förmlich verpflichtet worden ist. Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die
förmliche Verpflichtung erfolgen durch den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig
zu machen.

Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis
gegeben werden, wenn sie im Auftrag eines im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Berechtigten
handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie
vom Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Straf-
barkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

Für Beamte der Verwaltung des Landtages genügen die Sicherheitsüberprüfung und die
schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten des Landtages ist zusätzlich
erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur
Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

Weiteren Personen dürfen VS außerhalb einer Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses
nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht oder zur Kenntnis
gegeben werden, wenn sie sicherheitsüberprüft und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
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M)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

N

(8)

9)

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Behandlung von VS in Ausschüssen

Über VS darf erst beraten werden, nachdem der Ausschuss die Geheimhaltung nach einem -
der $ 5 vorgesehenen Geheimhaltungsgrade beschlossen hat. Der Beschluss verpflichtet auch
Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend
von Absatz 1 in nichtöffentlicher Sitzung (88 45 Abs. 3 und 50 Abs. 3 des Gesetzes über den
Landtag des Saarlandes) beraten werden, wenn der Ausschuss den Abgeordneten durch
Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt
werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der VS führen würde.

Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur
Beschlussprotokolle angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die
Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden.

Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher einem Ausschuss
zugeleitet, so dürfen sie in der Sitzung längstens für deren Dauer ausgegeben werden. & 11
Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Rückgabe der VS ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des
Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen
Sicherheitsbehältnis (z.B. Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden. Der Ausschuss
kann bestimmen, dass VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH an
einen Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des
Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand,
auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen
aufbewahrt werden.

Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in den Fällen des
Absatzes 4 anders beschließen.

VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im
Ausschuss selbst entstanden sind, mit Genehmigung der Ausschussvorsitzenden nach
Registrierung in der Geheimregistratur in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des
Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistratur zurückzugeben,
sobald sie für die Ausschussarbeit nicht mehr benötigt werden.

Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind am
Ende der Sitzung der VS-Registratur zu übergeben. Dieser ist zugleich zu erklären, ob die
Notizen zu vernichten oder zu verwahren sind.

Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die
Beratungen als VS-VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 gelten für das Präsidium und das Erweiterte Präsidium
entsprechend.

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Behandlung von VS in den Sitzungen des Landtages

Für die Behandlung von VS in den Sitzungen des Landtages gilt $ 9
entsprechend. Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes bleibt unberührt.

$11

Aufbewahrung, Verwaltung und Vernichtung der VS
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(1)

(2)

(8)

(4)

(65)

(6)

1)

(2)

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(4)

N)

(2)

Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade
VS-VERTRAULICH und höher sind der VS-Registratur zuzuleiten. Aufbewahrung, Sicherung,
Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch die Verwaltung
des Landtages.

VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem vom
Präsidenten bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden. Alle Verschlusssachen
einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen, des Raumes der VS-Registratur
zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS-
Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt
wird.

Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist
aktenkundig zu machen.

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind
unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt
werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung
kann mit Genehmigung des Präsidenten angesehen werden.

Soweit VS nicht mehr aufzubewahren sind, werden diese durch die Geheimregistratur
vernichtet.

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Weitergabe von VS innerhalb des Landtages

STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS-Registratur
ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.

STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS-Quittungsbuch
nachzuweisen.

VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte
Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Boten der Verwaltung des
Landtages weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS-Registratur unverzüglich in
Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen. Ein etwaiger Versand erfolgt nach den
Bestimmungen der VS-Anweisung für das Saarland

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

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Mitnahme von VS

Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den
Räumen des Landtages ist unzulässig (vgl. $ 11 Abs. 2). Ausnahmen kann der Präsident im
Einzelfall zulassen, wenn dies unabweisbare Gründe erfordern. VS der genannten
Geheimhaltungsgrade sind in diesem Fall von deren Inhaber ständig bei sich zu führen, soweit
kein verschließbares Sicherheitsbehältnis zur Verfügung steht.

VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtages
nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend
notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH ist für
die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der
Öffentlichkeit nicht gelesen werden.
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8)

Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in
Gepäckschließfächern und dgl. zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach
Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

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Kenntnis Unbefugter und Verlust von VS

Wird bekannt oder besteht der Verdacht, dass eine VS verloren gegangen ist, dass Unbefugte von
einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so ist der
Präsidenten oder der Geheimschutzbeauftragte des Landtages ebenso unverzüglich zu unterrichten
wie im Falle eines Verlustes von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher.

0)

(2)

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Ergänzende Bestimmungen für die Arbeit des Untersuchungsausschusses

Abweichend von 8 9 wird bei der Verwertung von amtlichen Akten, Unterlagen und Aussagen,
die von amtlich zu wahrenden Privatgeheimnissen betroffen sind, über die diesen
Geheimnissen unterliegenden Verhältnisse grundsätzlich nur in nichtöffentlicher Sitzung
Beweis erhoben. Gleiches gilt für aus verfassungsrechtlichen Gründen der Geheimhaltung
unterliegende Sachverhalte aus dem privaten Bereich.

Ergänzend zu den vorgehenden Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung werden die an
den Untersuchungsausschuss herausgegebenen und der Geheimhaltung unterliegenden
Akten und Unterlagen in einem besonderen, eigens dafür hergerichteten Raum aufbewahrt.
Zutritt zu diesem Raum haben nur die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des
Untersuchungsausschusses, der Ausschuss-Sekretär, die vom Untersuchungsausschuss
durch Beschluss festgelegten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fraktionen sowie die unmittel-
bar für den Untersuchungsausschuss vom Parlamentspräsidenten eingesetzten Mitarbeiter der
Parlamentsverwaltung. Geheimhaltungsbedürftige Akten oder Schriftstücke dürfen auch von
den einsichtsberechtigten Personen nicht aus dem Raum enifernt werden, ausgenommen an
Sitzungen des Untersuchungsausschusses, zu denen die notwendigen Akten und Unterlagen
vom Ausschuss-Sekretär in den Sitzungssaal verbracht und wieder in den Aufbewahrungsraum
zurückgebracht werden. Die geheimhaltungsbedürftigen Akten, Aktenteile und sonstigen
Schriftstücke sind auf jeder Seite mit einem kopierfesten Kennzeichen zu versehen. Soweit
von solchen Unterlagen Kopien oder Abschriften angefertigt werden, werden auch diese im
gleichen Raum aufbewahrt und dürfen daraus nicht entfernt werden

Beschlossen in der 5. Sitzung am 17. Januar 2003
Für die Richtigkeit

Im Auftrag

(Martin Reiter)
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