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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Untersuchungsausschüsse“
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - den Vorschriften dieses Vertrages unberührt; (...) GKE steht im Verhältnis zum BDSiS für die Erfüllung des Vertrages mit der DSD GmbH ein. (...) §2 Geschäftsbesorgungen (1) Die GKE übernimmt die Aufgaben, die der BDSiS bislang im Rahmen der mit kommuna- len und privaten Entsorgern bestehenden Verträgen wahrgenommen hat. Insbesondere verschafft BDSiS der GKE die volle Verfügungsgewalt über die gebrauchten Verkaufsverpackungen gemäß DSD-Vertrag einschließlich der Nicht-DSD-Ware. §3 Zahlungen und Vergütungen (1) Beträge, die die DSD GmbH gemäß dem Vertrag mit dem BDSiS (§ 1 dieses Vertrages) leistet (...) werden vom BDSiS unverzüglich nach Eingang an die GKE überwiesen. (2) Zur Deckung der Kosten bei der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Altpapier (Nicht-DSD-Ware) und der Geschäftsbesorgung zahlt EVS jährlich an die GKE einen Betrag von DM 6.400.000,00 (zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer). (...) (3) Dieser Betrag gilt für eine Menge bis 45.000 Jahrestonnen Nicht-DSD-Ware. Darüber hinausgehende Mengen werden vom EVS pro Tonne mit DM 178,00 zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer auf Nachweis vergütet. (...)" Hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 vereinbarten Vergütung in Höhe von 6,4 Mio. ("echter Kosten- ansatz von 8,0 Mio. DM abzüglich 1,6 Mio. DM Geschäftsbesorgungsaufwendung") hatte der Betroffene Prof. Bähr in der entscheidenden gemeinsamen Sitzung des Verbandsausschusses und des Werksausschusses vom 16.10.1997 erklärt: 111
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - "Dass die Kosten der Erfassung von Altpapier außerhalb der von der DSD-GmbH erstatteten 25 %-Quote nunmehr auf einen festen und damit auch längerfristig kalkulierbaren Betrag von 6,4 Mio. DM netto begrenzt werden könne." Hierzu sagte der amtierende Geschäftsführer des EVS, der Zeuge Ecker, in seiner Verneh- mung vor dem Untersuchungsausschuss am 19.03.2002: "Diese Deckelung gab es praktisch nur für die 45.000 Tonnen. (...) Mehrmengen mussten ja, wie gesagt, extra bezahlt werden. Da gibt es keine Festlegung, ob dass über 2.000 oder so und so viel Tonnen geht." Der weitere amtierende Geschäftsführer des EVS, der Zeuge Wolf, sagte in seiner Verneh- mung vor dem Untersuchungsausschuss am 17.04.2002 aus: "Also wenn ich die Abwicklung sehe, kann ich keine Deckelung erkennen. 45.000 Tonnen sind durch eine Pauschale abgegolten. Was darüber hinausgeht, ist eine Mehrmenge, die mit 178 DM pro Tonne bezahlt werden muss. So ist der derzeitige Abrechnungsmodus. D.h.: wenn jetzt immer mehr Papier eingesammelt wird, müssen die 178 DM pro Tonne immer öfter be- zahlt werden." Ferner hatte der Betroffene Prof. Bähr in der gemeinsamen Sitzung des Verbandsausschusses und des Werksausschusses am 16.10.1997 erklärt: "Die in der Vorlage für die Sitzung am 25.09.1997 mitgeteilten Anregungen des Rechnungs- prüfungsamtes seien bei der neuen Vorlage vollständig berücksichtigt." Tatsächlich hatte das RPA in einem Vermerk vom 23.9.1997 10 Anregungen gegeben. Hiervon wurden die Ziffern 1, 2, 3,4,5,6 und 9 nicht im Vertrag vom 5.11.1997 umgesetzt. In einer Stellungnahme der RPA vom 07.10.1997 hatte das RPA zum Geschäftsbesorgungs- vertrag mitgeteilt: 112
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - "Das RPA – sofern die Positionen 1 bis 6 der Beschlussvorlage Zustimmung finden – keine Bedenken bezüglich des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages." In einer vorherigen Stellungnahme des RPA vom 16.09.1997 hatte dies u.a. darauf hinge- wiesen, dass eine Zahlung von 1,6 Mio. zur Deckung der Kosten der Geschäftsbesorgung in- soweit problematisch sei, weil eine Geschäftsbesorgung seitens des KABV nicht stattfinde. Möglicherweise würde der KABV verpflichtet sein, eine Geschäftsbesorgung im Wert von 1,6 Mio. zu übernehmen. Die Zeugin Straßberger, Leiterin der Rechtsabteilung des EVS, konnte in der Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss am 23.04.2002 keine Geschäftsbesorgungsleistung des EVS erkennen. Herr Truxa vom EVS habe ihr mitgeteilt, es sei eine Kompensation, die im Zusam- menhang mit dem Gesamtvertrag, mit der Splittung der Gewinne, zu sehen sei. Der Betroffene Prof. Bähr äußerte sich in der zusammenhängenden Sachdarstellung des Be- troffenen vom 20.11.2002 vor der Untersuchungsausschuss hierzu: "Bei diesem Entgelt handelt es sich um einen jährlichen Preisabschlag von 1,6 Mio. auf die vom KABV/EVS zu zahlende Vergütung für das Einsammeln und Verwerten der Nicht-DSD- Quote von 75 % des in den Depotcontainern erfassten Altpapiers (sog. "kommunale Pappe"). Wirtschaftlich betrachtet stellt sich dieser Preisabschlag gewissermaßen als Pachtrate der GKE an den BDSiS bzw. seine Mutterkörperschaft für die Überlassung des DSD-Geschäfts dar." Auch dieser Vorschlag des RPA fand keinen Eingang in den abgeschlossenen Vertrag. 113
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - c) „Vertrag über den Kauf der Depotcontainer“ Grundlage des Vertrages über den Kauf der Depotcontainer durch die GKE war Ziffern 4 und 6 des Beschlusses in der gemeinsamen Sitzung des Verbandsausschusses und des Werksaus- schusses vom 16.10.1997 mit dem Wortlaut: "4. Der Verbands- und Werksausschuss stimmt der Veräußerung des Anlagevermögens zu Restbuchwerten unter Verrechnung der dann noch vorhandenen Rückstellungen zu. (...) 6. Der Werksausschuss beschließt, dass im Jahr 1997 keine weiteren Sonderabschreibungen auf das Anlagevermögen zugelassen werden." In der Sitzung der Gesellschafterversammlung vom 5. November 1997 nahm die Gesellschaf- terversammlung Kenntnis von dem mündlichen Bericht der Geschäftsführung der GKE mbH zur Frage "Übernahme Anlagevermögen BDSiS". In der Sitzung der Gesellschafterversammlung der GKE vom 16. Dezember 1998 wurde der Kaufvertrag zur Übernahme von Depotcontainern des BDSiS gemäß § 5 des Kooperationsvertrages vom 11.04.1997 beschlossen. In der Sitzung des Aufsichtsrats der ABW vom 13.04.1999 erklärte der Betroffene Prof. Dr. Bähr, dass nach Rekonstruierung der Beschlusslage des Verbandsausschusses vom 11. März 1997 (Gründung der GKE) keine Gremienbeschlüsse für die Übertragung von Depotcontai- nern an die GKE erforderlich seien. Diesen Bericht nahm der Aufsichtsrat zur Kenntnis. In der Sitzungsvorlage war den Mitgliedern des Aufsichtsrats mitgeteilt worden, dass die GKE dem BDSiS für die Übernahme der Depotcontainer einen Betrag von 489.997 DM zah- le. Dieser Betrag ergebe sich aus der Verrechnung des (Rest-)Buchwertes der Container vom 31. Dezember 1997, der gleichzeitig auch Verkaufspreis ist, in Höhe von DM 3.276.744 netto und den beim BDSiS gebildeten Rückstellungen in Höhe von DM 2.786.750. 114
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Am 17.12.1998 wurde dann zwischen dem Entsorgungsverband Saar (EVS), dem Betrieb für das Duale System im Saarland – Eigenbetrieb des Entsorgungsverbandes Saar - und der GKE der Depotcontainerkaufvertrag geschlossen. Dieser enthielt im wesentlichen folgende Regelungen: "§ 1 (...) (2) Zwischen den Vertragspartnern bestand darüber Einigkeit, dass die Betriebsführerin GKE u.a. die für das Erfassen von Papier und Glas aufgestellten Container zum Vertragsbeginn (1. Januar 1998) zum Eigentum erhalten sollte. §2 (1) Deshalb sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass die am 1. Januar 1998 vorhan- denen Depotcontainer (...) zu diesem Zeitpunkt vom BDSiS an die GKE zum Eigentum über- geben worden sind. Die später noch auf vor dem 01.01.1998 erteilten Auftrag des BDSiS angelieferten Depotcon- tainer sind zum Zeitpunkt der Lieferung an die GKE zu Eigentum übergeben worden. (...) (4) Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat die GKE auch die Verpflichtung übernommen, entsprechend den gefassten Beschlüssen der Gremien des BDSiS bzw. KABV die Container mit Lärmdämmung zu versehen und die Standorte herzurichten. §3 (1) Zum Ausgleich der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten hat der BDSiS die für die Erfüllung der in § 2 Abs. 4 umschriebenen Arbeiten gebildeten Rückstel- lungen zum 1. Januar 1998 auf die GKE übertragen. Diese belaufen sich auf DM 2.786.750,00. 115
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - (2) Für die Übertragung der Container zahlt die GKE an den BDSiS einen Betrag von DM 3.276.747,00 netto, (DM 3.768.269,04 brutto). Dieser entspricht dem (Rest-)Buchwert der Container zum 31. Dezember 1997 bzw. zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 angesprochenen Zeitpunkt. (...)" Der Kaufvertrag wurde auf Seiten des EVS und des BDSiS vom Betroffenen Prof. Bähr un- terschrieben. Auf Seiten der GKE unterschrieben für die Geschäftsführung der Zeuge Deimling sowie der Prokurist der GKE, der Zeuge Pradler. Nach Mitteilung des EVS in Beantwortung des 1. Be- weisbeschlusses des Untersuchungsausschusses vom 6. März 2002 (Ziffer 4) erfolgte die Un- terschrift auf Bitte des damaligen GKE-Geschäftsführers Prof. Dr. Bähr. Mit Rechnung des BDSiS vom 31.12.1998 wurden der GKE ein Rechnungsbetrag von 3.768.259,05 DM in Rechnung gestellt. Entsprechend der Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Kaufvertrages wurde die GKE um Überweisung von DM 981.509,05 DM gebeten. Tatsächlich erhalten hat der BDSiS den Kaufpreis ausweislich des in Beantwortung von Ziffer 17 des 1. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses vom 6. März 2002 vorgelegten Bankauszuges des BDSiS erst zum 23.08.1999. aa.) Bezeichnung Geschäftsbesorgungsvertrag Der Vertrag vom 5.11.1997 trägt die Bezeichnung „Geschäftsbesorgungsvertrag“. Das im Auftrag des Ministeriums für Umwelt erstellte „Rechtsgutachten zu den Geschäftsbe- ziehungen EVS (KABV)/BDSiS – GKE – A.S.S. GmbH vom 6.8.2002 der Beratungsgesell- schaft Mc Kinsey Company“ („Mc Kinsey-Gutachten“) kam zu dem Ergebnis, dass es sich tatsächlich nicht um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern um eine Vertragsfolgenüber- nahme handele. 116
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Auch nach der Aussage des Betroffenen Prof. Bähr in der zusammenhängenden Sachdar- stellung vor dem Untersuchungsausschuss vom 20.11.2002 handelt es sich nicht um einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Es handelte sich um die Übertragung des gesamten Geschäfts mit der DSD-AG auf Grund des Leistungsvertrages zwischen KABV/BDSiS und DSD-GmbH vom 26.06.1992: „Diese Übertragung mit allen Vor- und Nachteilen ist aus Gründen, die vor allen Dingen in den Vertragsbeziehungen zwischen dem BDSiS und der DSD-Aktiengesellschaft liegen, in das formale Gewand eines Geschäftsbesorgungsvertrages eingekleidet worden. Es ist jedoch nie ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB gewesen. (...) Diese Information war bei den Bürgermeistern vorhanden“ Im Vertrag zwischen dem KABV und der DSD-GmbH heißt es einschränkend in § 2 Ziff. 4: „Der KABV ist berechtigt, Subunternehmer unbeschadet der bei ihm verbleibenden Gesamt- verantwortung einzusetzen“ In der Sachdarstellung des Betroffenen Prof. Bähr heißt es weiter: „In der Sitzung vom 16. Oktober 1997 haben ich als Verbandsvorsteher und Werkleiter und auch der anwesende C & L-Berater Nospers gerade dieses Thema den Bürgermeistern sehr ausführlich erklärt. Wir haben auch erklärt, warum nicht der Kooperationsvertrag en bloc auf die GKE übertragen werden soll, sondern warum man die „Krücke“ des Geschäftsbesor- gungsvertrages genommen hat. (...) Wir haben damals jedoch nicht alles ins Protokoll ge- schrieben, weil zu befürchten war, dass sich das DSD die Möglichkeit nehmen würde, den ganzen Vertrag mit der Begründung zu lösen, es habe den alten Partner nicht mehr. Das wäre ein sehr teures und unglückliches Resultat gewesen.“ In Beantwortung des 42. Beweisbeschlusses des Untersuchungsausschusses vom 3.12.2002 haben der EVS und die GKE mitgeteilt, dass keinerlei Unterlagen gefunden wurden, aus de- nen hervorgeht, dass der KABV/EVS oder die GKE die DSD über Abschluss oder Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages informiert hätten. 117
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - bb.) Rechtsgutachten Das Mc Kinsey-Gutachten vom 6.9.2002 kam weiter zu dem Ergebnis, „dass die durch den -Geschäftsbesorgungsvertrag, -Wertstoffcontainervertrag, - Wertstoffcontainerwerftvertrag und die - Vertragsgestaltung zum Komplex „Yellow sort“ aufgebauten Geschäftsbeziehungen zwischen EVS/BDSiS und GKE sich für den EVS/BDSiS insgesamt als wirtschaftlich nachteilig darstellen. Festzustellen ist ferner, dass die Geschäfts- führung des EVS im Zusammenhang mit der Einschaltung der GKE Rechtsverstöße begangen hat, die zwar nicht als solche bereits zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führen, aber bei Bestät- igung der subjektiven Voraussetzungen Nichtigkeit nach § 138 BGB zur Folge haben.“ Der Betroffene Prof. Bähr hat dieser Einschätzung in der zusammenhängenden Sachdarstell- ung vor dem Untersuchungsausschuss am 20.11.2002 widersprochen. Der für das Strafverfahren im Bezug auf den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages zu- ständige Oberstaatsanwalt, der Zeuge Müller, hat sich im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss am 2.9.2003 der Wertung des Mc Kinsey Gutachtens nicht an- geschlossen. 4. Ergebnis und tatsächliche Abwicklung des DSD-Vertrages durch die GKE unter Berück- sichtigung der rechtlichen Konstruktionen Insoweit wird auf die Feststellungen zum Thema „Kostenfaktoren“ (Teil D I 2) verwiesen. 118
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - II. Gründung der "Yellow Sort i. G." und Anschaffung einer "Sortieranlage" Grundlage und Motivation zur Gründung der Yellow Sort GmbH und geschäftliche Tätigkeit der Gründungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Einflussnahme und Beschlüsse und Rolle der GKE Der maßgeblich an der Entwicklung der Yellow Sort beteiligte Zeuge Paulus sagte zu diesem Thema in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss am 16. Juli 2003 folgender- maßen aus: "Wir fangen mal 1998 an, (...).Es hat eigentlich angefangen mit der Gründung der GKE. Ziel war ja, dass man die Abfallwirtschaft auch im Bereich des Dualen Systems konzentrieren wollte mit einer modernen Anlage, dass man sagen würde, bei der GKE wollen wir unsere Kräfte bündeln gegen die Großen der Branche. (...) Deimling kam am 20.03.1998 zum ersten Mal. Deimling plant eine gemeinsame LVP-Anlage in Velsen oder Kirkel. Es fanden Gespräche statt mit der VSE-ONYX-Gruppe (...) - - ONYX hat eine alte Anlage, Paulus hat eine alte Anlage, ONYX hat eine Uralt-Anlage, unsere war schon besser. Wie können wir uns da gemeinsam für die Zukunft aufstellen? Bei ONYX war damals Hauptbeteiligter die VSE mit 50 Prozent. Da fanden die ersten Vorgespräche statt. Hintergrund war einfach: Wir hatten damals in Saarbrücken die Luxemburger Mengen mit sortiert, also das Luxemburger Duale System. Da gab es auch einen Vertrag. Wir machen den ganzen Luxemburger Bereich, also 300.000 Einwohner, dann würde sich so eine Anlage rechnen. 01.04.98, die Gespräche mit der VSE-ONYX-Gruppe sind sehr weit fortgeschritten. (...) Die- se Gespräche hat nur Herr Deimling geführt und die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat der GKE. Ich habe hier gerade eine Notiz. Herr Leo Petry sagt zu, dass er sich an dieser gemein- samen Sortieranlage - VSE 50 Prozent, GKE 50 Prozent - beteiligen wollte. (...) (...) die ganzen Mengen, die Verträge waren alle schon seit 1992 gebündelt. (...)Die GKE ver- fügte zu keiner Zeit über irgendwelche Mengen, (...). Aber der Wille, hier etwas zu machen, ging von der ASS aus (...). Zu diesem Zeitpunkt 1998 war die GKE die richtige Plattform. (...) 119
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Dann hatten wir ein Gespräch am 05.05.1998. (...) 'Herr Deimling informiert die Aufsichts- ratsmitglieder über den aktuellen Stand der Gespräche zwischen der GKE und der VSE- ONYX-Gruppe. Einigkeit herrscht darüber, dass Velsen Standort für eine LVP-Anlage werden soll.' Bei diesen Gesprächen über Velsen war ich mit dabei. Da war Professor Bähr noch Herr des Verfahrens, (...). Jetzt kommen wir zum 18.06. Herr Deimling informiert die Aufsichtsratsmitglieder über den aktuellen Stand der Gespräche zwischen GKE und VSE-ONYX-Gruppe am 17.06. Demnach sei die LVP-Sortierung ausdiskutiert, was den sachlichen und inhaltlichen Teil angeht. „Es besteht eine Übereinstimmung grundsätzlicher Art darüber, dass in Velsen eine Anlage zur Sortierung des Gesamtmengen LVP des Saarlandes gebaut werden soll.“ Immer vor dem Hin- tergrund: Er hatte keine Mengen. Die Mengen waren vertraglich alle weg. (...) Da wurde dann im Aufsichtsrat (...) gesagt: 'Abschließend erteilt der Aufsichtsrat der Ge- schäftsführung einvernehmlich folgende Aufträge. Die Geschäftsführung soll die Vorplanung für den Bau einer Anlage in Velsen einleiten und entsprechend vergeben gemäß Honorarstufe 1 bis 3, ungeachtet dessen, ob es später eine gemeinsame Anlage geben wird.' (...) Die Ge- schäftsführung der GKE hat dann diesen Auftrag entsprechend erteilt. Dann kommen wir zum 29.07.1998, (...). 'Deimling liest ein Schreiben der ONYX-Gruppe vor. Die ONYX zieht sich aus diesen Gesprächen zurück, sie sind an einer Sortieranlage nicht interessiert.' Dann erklärt er, dass, auch wenn ONYX wegfallen würde, genügend Mengen zur Verfügung stehen würden, um eine Anlage zu bauen, auf Grund dieser luxemburgischen Men- gen. 'Herr Bürgermeister Diehl spricht sich dafür aus, dass alle Mengen der Mitglieder der GKE, insbesondere auch PPK, der gemeinsam betriebenen Anlage angedient und verwertet werden. Er vertritt die Auffassung, dass auf Grund der derzeitigen Haltung der VSE-ONYX die GKE ihre Konzeption für LVP und PPK weiterentwickeln sollte.' (...) Jetzt kommen wir zum 15.10. Beschluss des Aufsichtsrates: 'Der Aufsichtsrat beauftragt die Geschäftsführung, die Vergabe für die Planung der Sortieranlage, Honorarstufe 3, vorzube- reiten.' Dann wurde diese Vorplanung vorbereitet. 16. Dezember, (...). 'Der Aufsichtsrat der GKE nimmt Kenntnis vom mündlichen Bericht(...) und beauftragt die Geschäftsführung, ein Finanzierungskonzept vorzulegen. Ferner wird die Geschäftsführung ermächtigt, die Pla- nungsreife für die Sortieranlage bis zu einer Höhe von 200.000 DM voranzutreiben.' (...) Man 120