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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Untersuchungsausschüsse“
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Vertragspartner SOTEC sind ebenso zu prüfen wie gegenüber Mitgliedern der Auf- sichtsgremien. Dabei entschuldigt nicht, dass die Mitglieder der Aufsichtsgremien mit "weniger techni- schem Sachverstand", weil von kommunaler Seite bestellt, weniger Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zugunsten des EVS ihre Pflichten hätten wahrnehmen müssen. 8. Schaden bei Revisionsaufträgen (Velsen) Es steht weiterhin fest, dass es benachteiligende Handlungen gibt, die den Verdacht eines strafrechtlichen Vorwurfs der Untreue begründen: Ohne jegliche Ausschreibung wurden offenbar Revisionsaufträge für die MVA Velsen vergeben (2 Mio. Euro pro Jahr) und hierdurch sowohl gegen europäisches Ausschreibungsrecht als auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Der Umstand, dass Sotec ganz offensicht- lich eigene wirtschaftliche Interessen mit der Vergabe der Aufträge verknüpft hat und nicht bereit ist, Unterlagen zur Begutachtung herauszugeben, nährt den Verdacht. Die Geschäftsführung von Sotec wird aufgefordert, alle Karten auf den Tisch zu legen und die Schäden, die durch diese Praxis entstanden sind, auszugleichen. Im Zusammenhang mit der Aufdeckung dieses Sachverhaltes musste der Controller des EVS in Velsen sein Büro auf Anweisung der Geschäftsführung des EVS räumen. 9. Schaden bei Rauchgasreinigung Der Schaden ist noch nicht ermittelt. Ausnehmend aufwendig hat man die Rauchgasreinigung in Velsen mit Methan verabre- det. Die Saarbergwerke AG hat diesbezüglich eine eigene Anlage errichtet, die nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses nicht besonders preisgünstig errichtet wurde. Verabredet wurde zwischen BG AVA Velsen und Saarbergwerke AG, dass die Investitionskosten, die gegebenenfalls überteuert sind, auf den m3-Preis umgelegt wür- den. Weil man sich seinerzeit bei dem Abschluss der vertraglichen Bestimmungen in der Höhe der abzunehmenden Methangasmenge zugunsten der BG AVA Velsen irrte (in Wahrheit wird eine wesentlich größere Menge Methangas erfordert), zahlt die BG AVA Velsen auch für die Mehrmengen (die bei der Preisberechnung zur Umlegung der 242
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Investition nicht berücksichtigt waren) den erhöhten m3-Preis. Die Investition der An- lage wird demnach überbezahlt. 10. Es existiert eine Rauchgasreinigung für eine nicht existierende Klärschlammverbren- nung. Die Kosten sind noch nicht ermittelt. Nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses wurden seinerzeit im Rahmen der Planfeststellung und Genehmigung auch Planungen für eine Klärschlammverbren- nung durchgeführt und von der KABV-Seite bezahlt. Um die Klärschlammverbrennung durchzuführen, wurde neben zwei Rauchgassträngen und entsprechender Rauchgasrei- nigung für die Müllverbrennungsanlage noch ein dritter Strang errichtet, für den auch eine Rauchgasreinigung vorgesehen ist. Die diesbezügliche Anlage des dritten Rauch- gasreinigungsstranges ist, da es zu keinem Zeitpunkt zu einer Ausführung der Klär- schlammverbrennung gekommen ist, nie in Betrieb gegangen. Planungs- und Investiti- onskosten in mindestens 6-stelliger Höhe wurden vergeblich aufgewendet. 11. Der Untersuchungsausschuss hat festgestellt, dass im Jahre 2000 - ohne die hierfür er- forderliche Genehmigung der zuständigen Aufsichtsgremien der GAV - der Pachtver- trag für die BG AVA Velsen abgeändert wurde. Gleichzeitig wurde in diesem Zusam- menhang die Betriebserlaubnis, die der EVS-Tochter GAV erteilt worden war, auf die BG AVA Velsen übertragen, wofür es keinerlei nachvollziehbare Begründung gibt. Die Beurteilung der vorgelegten vertraglichen Regelungen, die Praxis der Abwicklung der Verträge führt zur Feststellung des Bähr-Untersuchungsausschusses, dass, was die MHKW's/MVA's in Neunkirchen und Velsen anbelangt, der EVS faktisch das vollstän- dige wirtschaftliche Risiko bei faktisch der Übernahme sämtlicher Investitionskosten trägt. Der wirtschaftliche Partner des EVS profitiert von unangemessenen Gewinnrege- lungen mangelnder Kontrolle und nutzt dies zu einer profitablen Geschäftstätigkeit, die letztendlich vom Gebührenzahler finanziert wird. Der EVS hat sowohl in Neunkirchen als auch in Velsen für sämtliche Großinvestitionen aufzukommen, wobei festzuhalten ist, dass in Neunkirchen der EVS alles bezahlt, alle angeschafften Gegenstände jedoch ins Eigentum der Sotec übergehen. 243
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Nach den Feststellungen eines Gutachters, den der Untersuchungsausschuss als Zeuge gehört hat, könnte bei der MVA in Velsen allein ein Betrag zwischen 5 und 10 Mio. Eu- ro jährlich eingespart werden - einen wirtschaftlichen Betrieb vorausgesetzt. 12. Verhältnis zur SOTEC Offenbar gestaltete sich die "Zusammenarbeit" auf fachlicher Ebene zwischen EVS und SOTEC problematisch, was sich gegebenenfalls zum Nachteil des Gebührenzahlers aus- wirkt. So wird beispielsweise in einem Vermerk von Mitarbeitern des EVS an die Geschäfts- leitung diese darum gebeten, dem nächsten Technischen Ausschuss Neunkirchen an die SOTEC die Bitte zu richten, die für die interne Bearbeitung des EVS benötigten Be- triebsdaten dem zuständigen Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Wörtlich heißt es dort: "Diese Bitte wurde an die Geschäftsführung herangetragen, da es nach Aussage von Herrn Stepien bezüglich der für die Prüfung benötigten Unterlagen immer noch Diskre- panzen zwischen dem von SOTEC gesprochenen Wort und den letztendlich tatsächlich zur Verfügung gestellten Unterlagen gibt. Diese Bitte sollte als Signal für die Schwie- rigkeiten bei der Bearbeitung/Beurteilung des Gesamtkomplexes SOTEC und nicht als Delegieren der Sachbearbeitung an die Geschäftsführung verstanden werden. Um die Diskrepanzen schnellstmöglich zu beseitigen, hätte die Geschäftsführung die Datenbe- reitstellung noch einmal nachdrücklich fordern können. … Durch beim EVS nicht vorhandene Unterlagen gestaltet sich die Beurteilung einzelner Punkte des (Anmerkung: Kosten) Gutachtens sehr zeitaufwendig, die Bearbeitung hat teilweise detektivischen Charakter. Die sicher wünschenswerte schnellere Bearbeitung wird auch von mir angestrebt, hat aber ihre Grenzen, da in T4 nur ein Sachbearbeiter für beide Verbrennungsanlagen zur Verfügung steht und die Sachbearbeitung der MVA Neunkirchen auf eine andere Art als beim vorher zuständigen Sachbearbeiter erfolgt." Mehrere Zeugenaussagen bestätigen unabhängig voneinander, dass SOTEC nicht im- mer, nicht immer bereitwillig und nicht immer vollständig die von der Zahlstelle EVS oder eingeschalteten Gutachtern geforderten Zahlen zur Überprüfung von Kostenpositi- onen zur Verfügung stellte. Daher wird es teilweise von Zeugen als in Einzelfällen her- vorgehoben, dass in Einzelfällen die SOTEC tatsächlich vollständige Unterlagen über- mittelt. Durch die Struktur der Geschäftsbeziehungen über Jahre hinweg ist eine Art Un- 244
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - ternehmenskultur im Umgang mit der Zahlstelle EVS entstanden, die ausnehmend prob- lematisch ist. So ist es dem EVS offenbar nicht gelungen, zu erfahren, welche tatsächlichen Erlöse für die Vermarktung von Fernwärme und Strom im MHKW Neunkirchen erzielt worden sind. Dabei ist durchaus verständlich, dass die SOTEC kein Interesse daran hat, derarti- ge Daten bereitwillig offenzulegen, würde doch anders die Benachteiligung des EVS ek- latant zu Tage treten. Intern stellen Mitarbeiter des EVS fest, dass die von SOTEC bei- spielsweise in Ansatz gebrachten Planungskosten von 1.268.135,00 nicht nachvollzogen werden können, da keine Planungsunterlagen und keine Stellungnahme über die er- brachten und anerkannten Leistungen des Planers sowie keine Stellungnahme des dafür zuständigen Sachbearbeiters aufgefunden wurden. Eine Begründung der Preisdifferen- zen in Velsen und Neunkirchen für die Entsorgung gleicher Stoffe (beispielsweise Salz) war die SOTEC ebenfalls nicht zu geben in der Lage. Ergänzende Schlussbemerkung 1. Obwohl von den Gemeinden grundsätzlich Vertreter in die entsprechenden Gremien - beispielsweise den technischen Ausschuss in Neunkirchen, beispielsweise den Auf- sichtsrat der BG AVA Velsen - entsandt werden, fehlt es oftmals an eindeutigen Rege- lungen über deren Aufgaben, Rechte und Pflichten. 2. Ein Hauptgrund für Überwachungsmängel dürfte die unzureichende persönliche Vor- kenntnis der eingesetzten Aufsichtsräte sein. Die Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder (hier Bürgermeister) erfolgt in der Praxis häufig vorrangig nach politischen Proporzge- sichtspunkten und nicht nach Qualifikation. Mit zunehmender Komplexität der Gesell- schaftsbeziehungen und Verflechtungen kommunaler Unternehmer steigen jedoch zwangsläufig die Anforderungen an die Sachkompetenz der kommunalen Vertreter in den Steuerungs- und Überwachungsorganen solcher Betriebe und Einrichtungen. 3. Auch bei der Besetzung der Führungspositionen in den Unternehmen fällt die Wahl zum Teil auf verdiente Kommunalpolitiker/Politiker ohne besondere Ausbildung in die- sem Bereich statt auf Fachleute. 4. Fehlende Fachkenntnisse der kommunalen Vertreter stehen in gravierendem Missver- hältnis zu dem Know-how ihrer privatwirtschaftlichen Gesprächspartner. 5. Ein wirksames kompetentes Beteiligungsmanagement zur Steuerung und Kontrolle des 245
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - EVS, seiner Tochtergesellschaften und der Gesellschaften, an denen der EVS beteiligt ist, fehlt. Eine Mitwirkung von Selbstverwaltungsgremien - Gemeinderäten, Hauptaus- schüssen o. ä. - ist durchweg nicht feststellbar. 6. Die Vielzahl der komplexen Vorgänge erfordert die Hinzuziehung von objektivem Fachwissen und die Aufbereitung der anstehenden Probleme. 7. Der Untersuchungsausschuss hat vielfach die Beschlussfassung über weitreichende technische oder wirtschaftliche Problemkreise mit dem Eindruck festgestellt, dass die Entscheidungsgremien sich kaum mit der zu beschließenden Materie auseinander setz- ten. (Vergabe der Containerwerft mit einem tatsächlichen Volumen von über 4 Mio. DM/a in einer Sitzung von 3 min.) 8. Mangelnde Vorbereitung der zur Entscheidung anstehenden Themen in Sitzungsvorla- gen, teilweise völlig falsche Informationen (z. B. im Zusammenhang mit den Glascon- tainernachrüstungsverträgen, z. B. die Beratung der C & L Deutsche Revision und Treuhand zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages ohne Aufdeckung der Inte- ressenkollisionen der Berater), aber auch die Aufgabenbelastung der in den Entschei- dungsgremien mitwirkenden Vertreter der Kommunen - in der Regel ausschließlich Bürgermeister -, die nach den glaubwürdigen Schilderungen vielfach erst in Sitzungen übersandten Sitzungsunterlagen zur Tagesordnung begannen nachzulesen, führt zu einer nicht sachgerechten Behandlung und Entscheidungsfindung. 9. Der Untersuchungsausschuss hat des weiteren festgestellt, dass vielfach Manipulationen bei den wenigen überhaupt festgestellten Ausschreibungen zustande gekommen sind Oftmals fehlen die vorgeschriebenen Ausschreibungen gänzlich. Der öffentliche Auf- traggeber setzt Gelder der Allgemeinheit ein, zu deren effizienter Verwendung eine ge- setzliche Verpflichtung besteht. Der EVS und seine Tochtergesellschaften sind grund- sätzlich verpflichtet, die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich- keit und Sparsamkeit zu führen. Dies ist Ausfluss der Landeshaushaltsordnung und des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Verdingungsordnungen sind der materielle Kern des Vergaberechts. Die Verdingungs- ordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - wurde 1936 fertiggestellt. Verdingungsordnungen hatten nach dem bisherigen Recht weder Gesetzes- noch Ver- ordnungsrang, da sie nicht in einem Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind. Verdingungsordnungen sind verbindlich für kommunale Gebietskörperschaften, also auch den KABV und den EVS. Sie haben keine Gültigkeit für privatrechtliche Gesell- schaften unabhängig davon, ob es sich um eine reine private Gesellschaft oder eine 246
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - kommunale Gesellschaft handelt, deren Gesellschaftsanteile 100 % oder mehrheitlich im Eigentum der Kommune oder der öffentlichen Auftraggeber sind. Selbstverständlich steht es und stand es dem KABV bzw. dem EVS frei, auch Eigengesellschaften durch Vereinbarung zur Anwendung der Verdingungsordnungen zu verpflichten. Durch ver- schiedene Richtlinien der Europäischen Union - die allgemeine Überwachungsrichtlinie vom 21.12.1989 - die Sektorenrichtlinie vom 17.09.1990 und 14.06.1993 - die Sektorenüberwachungsrichtlinie vom 18.02.1992 - die Dienstleistungsrichtlinie vom 18.06.1992 - die Baukoordinierungsrichtlinie vom 14.06.1993 und - die Lieferungskoordinierungsrichtlinie vom 14.06.1993 wurden Richtlinien zur Harmonisierung des Verfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen. Ein Ziel derartiger Richtlinien ist es, im Bereich des öffentlichen Auftragswesens den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt zu fördern. Die Umset- zung der EU-Vergaberichtlinien führte in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zwang, das deutsche Vergaberecht grundlegend zu ändern. Das EG-Recht erweitert den Anwendungsbereich des Vergaberechtes über die von den bisherigen haushaltsrechtli- chen deutschen Regelungen erfassten Körperschaften hinaus. Bei der nationalen Verga- be gelten als öffentlicher Auftraggeber der Staat und die kommunalen Gebietskörper- schaften. Juristische Personen des privaten Rechts sind hiervon ausgenommen. Sofern kommunale Körperschaften für die Durchführung ihrer Aufgaben z. B. zur Abfallent- sorgung Gesellschaften des privaten Rechtes gründeten, waren sie bisher nicht an die Vergaberichtlinien gebunden. Dies hat sich im Rahmen der europaweiten Vergabe o- berhalb der Schwellenwerte (bei Bauaufträgen sind dies 5 Mio. EUR, bei Lieferaufträ- gen 200 TEUR, bei Dienstleistungsaufträgen 200 TEUR) völlig geändert. Umgesetzt wurden die EU-Vorgaben durch den nationalen Gesetzgeber mit Einführung neuer haushaltsrechtlicher Vorschriften, namentlich der im November 1993 eingefügten §§ 57a bis c Haushaltsgrundsätzegesetzes i.V.m. einer neu geschaffenen Vergabeord- nung. Damit gab es erstmals eine gesetzliche Verpflichtung zur Beachtung der Verdin- gungsordnungen. Durch ein Vergaberechtsänderungsgesetz wurde zum 01.01.1999 in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein neuer vierter Teil zur Ver- gabe öffentlicher Aufträge eingefügt, der das Nachprüfungsverfahren regelt und verga- berechtliche Vorschriften gesetzlich codifiziert. Zum 01.02.2001 trat eine neue Verga- beverordnung in Kraft. Sie legte u. a. die verbindliche Anordnung der Schwellenwerte 247
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - und die Anwendungsbereiche der jeweiligen Verdingungsordnungen und ihre Abschnit- te fest. Wird ein Auftrag unterhalb der oben aufgezeigten Wertgrenzen (Bauaufträge 5 Mio., Lieferaufträge 200 Tsd., Dienstleistungsaufträge 200 Tsd.) vergeben, so sind den- noch haushaltsrechtliche Bestimmungen weiterhin zu beachten. § 98 GWB definiert den Begriff des öffentlichen Auftraggebers dadurch, dass er fol- gende Merkmale erfüllen muss: - Gründung zu einem besonderen Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, - Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH) sowie - Beherrschung durch die öffentliche Hand (z. B. Mehrheitsgesellschafter oder Aufsichts- rechte) Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Damit wird verhindert, dass öf- fentliche Auftraggeber durch die Flucht ins Privatrecht sich versuchen, dem Vergabe- recht zu entziehen. 10. Der öffentliche Auftraggeber hat z. B. in der Gründung der GKE und Yellow Sort ver- sucht, die Verpflichtung zur Ausschreibung zu umgehen. 11. Als wesentliche Schwachstelle bei der Beurteilung der vorliegenden Sachverhalte hat der Untersuchungsausschuss einen fehlenden wirklichen Wettbewerb festgestellt. So hat der Untersuchungsausschuss zunächst umfangreich Feststellungen darüber tref- fen müssen, dass Aufträge durch den Geschäftsführer des Kommunalen Abfallbeseiti- gungsverbandes (KABV) vergeben wurden/Verträge eingegangen wurden, bei denen Ausschreibungen nicht vorgenommen wurden bzw. Preisvergleiche nicht durchgeführt wurden. Es handelt sich dabei nicht nur um die Vergabe der Containerwerft im Jahre 1993 ohne Ausschreibung (obwohl zumindest ein weiterer Bewerber sich angetragen hat). In diesem Falle fanden noch nicht einmal präzise Definitionen des Vertragsumfan- ges statt, es handelt sich um fehlende Ausschreibung bei dem Einkauf verschiedenster Wirtschaftsgüter wie Container u. ä., es handelt sich um fehlende Preisvergleiche bei der Anmietung von Mietflächen (abgesehen davon, dass die Notwendigkeit der Volu- mina erheblich in Frage gestellt werden muss), es handelt sich um die fehlende Aus- schreibung bei der Glascontainernachrüstung, die fehlende Ausschreibung bei Trans- portverträgen etwa im Zusammenhang mit der Glascontainernachrüstung (letztendlich ein Volumen von immerhin mehr als 1,5 Mio. DM), es handelt sich um eine fehlende Ausschreibung im Bereich der Papiervermarktung schlechthin; fehlende Ausschreibung bei dem Vertrag zum Transport von Sperrmüll von Illingen nach Velsen, fehlende Aus- 248
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - schreibung bei der Vergabe von Revisionsaufträgen im Zusammenhang mit der AVA Velsen, vornehmlich an die Fa. van Roll. 12. Im Hinblick auf fehlende Vergabekompetenz bei den in der Regel "kraft Amtes" tätigen Mitgliedern in Entscheidungsgremien, die sich u. a. auch daran festmachen lässt, dass die Entscheider offenkundige Verstöße gegen das Vergaberecht, offenkundige Unge- reimtheiten nicht erkannten, ergibt sich eine weitere Schwachstelle. 13. Der Untersuchungsausschuss stellt fest, dass im Zusammenhang mit den Untersuchun- gen hinsichtlich der Müllheizkraftwerke Neunkirchen und Velsen nennenswerte Leis- tungen - sei es bei dem Einkauf von Wirtschaftsgütern wie Verbrauchsstoffe, sei es bei dem Einkauf von Dienstleistungen wie der Entsorgung von anfallenden Rest- und Ab- fallstoffen - bis in die jüngste Zeit hinein keinerlei Ausschreibung gab. Ein (Preis-) Wettbewerb fand faktisch nicht statt. Gegebenenfalls hatte dies zur Folge, dass über Jahre hinweg bezüglich dieser Positionen erhebliche Kosten verursacht worden sind, die bei Durchführung eines Wettbewerbs und bei der Schaffung von Markt hätten vermieden werden können. (Bedenkt man wei- terhin, dass sowohl in Velsen als auch in Neunkirchen die Sotec als Vertragspartner des EVS bzw. seiner Tochtergesellschaften durch Wagnisaufschläge auf Kosten von dieser Situation zusätzlich profitiert und die faktische Geschäftsführung KABV-/EVS-seitig dem privatrechtlichen Partner im wesentlichen überlassen wird, ist hier in Kenntnis der Verantwortlichen des KABV/EVS eine Situation geschaffen, die sich gegebenenfalls ungünstig im Sinne des Gebots der Wirtschaftlichkeit auswirkt. 14. Durchgeführte Ausschreibungen entpuppten sich nach Überprüfung des Untersuchungs- ausschusses als glatter Ausschreibungsbetrug (im Zusammenhang mit der Ausschrei- bung der Containerwerft bzw. der Aufschreibung der Schlackentransportverträge bei der BG AVA Velsen). 15. Der Untersuchungsausschuss hat darüber hinaus festgestellt, dass Vertreter in den Ent- scheidungsgremien ihren Mitwirkungs-, Entscheidungs- und Kontrollaufgaben teilweise deshalb nicht gerecht werden konnten, weil zu vergebende Aufträge/einzugehende Ver- tragswerke mit teilweise großer wirtschaftlicher Tragweite privatrechtlich organisierten Firmen/Firmenzuschüssen zugute kamen, an denen die Kommune jeweils beteiligt war. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates der GKE, die die Rechte ihrer Beteiligungskommu- nen teilnahmen, wussten bei der Vergabe beispielsweise des Glascontainernachrüs- tungsauftrages an die GKE, dass die vorgelegte Tischvorlage der Werksleitung des Be- triebes für das Duale System im Saar land (BDSiS) unwahre Sachverhalte schilderte. 249
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Nicht nur der Werksleitung, sondern auch den hier tätigen Bürgermeistern war bewusst, dass das in der Tischvorlage Vorgetragene, wonach die (personallose) GKE ein völlig neuartiges Verfahren zur Nachrüstung von Glascontainern entwickelt haben soll, offen- kundig unrichtig war. Die Vertreter der Landeshauptstadt Saarbrücken, die immerhin mit 190 Stimmen (nach Einwohnerzahl) knapp 20 % der Stimmen der Entscheidungs- gremien des EVS darstellten, hatten naturgemäß ein Interesse, dass die Geschäfte, die der ASS zugute kamen, auch dann geschlossen werden konnten, wenn dies für den KABV/EVS nachteilig wäre. (Der Umstand, dass beispielsweise die Papiervermarktung auf Vorschlag der ASS, die Begünstigte war, auch nach 1995 nachteilig für den KABV/EVS organisiert wurde, wodurch erzielbare Einnahmen um den KABV geleitet wurden, die zur Kostendeckung nicht eingesetzt konnten, der Umstand, dass der Aus- schreibungsbetrug bei der Containerwerft 1995/1996 unter Mitwirkung der ASS GmbH als quasi Bieterin aus dem öffentlichen Bereich abgewickelt werden konnte, sind hier nur zwei der markantesten Beispiele.) 16. Gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die kommunalen Vertreter in Ent- scheidungs- oder Mitwirkungsgremien bei KABV-/EVS-Tochterunternehmen und Be- teiligungsgesellschaften aufgrund ihres fehlenden fachlichen Hintergrundes auch im Hinblick auf ihre zeitliche Überfordertheit auf objektive sachverständige Beratung an- gewiesen sind, wird ein weiteres Problem manifest. So hat die Einvernahme des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes des KABV ergeben, dass das Rechnungsprüfungsamt (RPA) ganz offensichtlich weder qualitativ noch quantitativ den möglicherweise anfal- lenden Aufgaben gerecht werden konnte, das RPA jedoch vielfach, sei es mit Vorgän- gen nicht befasst wurde, sei es die Vorgänge nicht bis zum Ende begleiten durfte, wobei Einflussnahmen der Geschäftsleitung auf Stellungnahmen des RPA gegenüber Ent- scheidungsgremien vom Untersuchungsausschuss nicht auszuschließen sind, wie das Beispiel der Stellungnahme zur Glascontainernachrüstung zeigt. Die Existenz des RPA, die Abgabe von Stellungnahmen, die vorher mit der Geschäfts- leitung zu diskutieren waren, und die Anwesenheit von Mitgliedern des RPA des KABV/EVS bei entscheidenden Sitzungen suggerierte das Gefühl, ein höchst möglicher Ansatz an Kontrolle sei gegeben. Dass der KABV und heute noch der EVS faktisch so organisiert sind, dass z. B. eine Vollkostenrechnung oder Nachkalkulation bei wesentli- chen Geschäftsvorfällen fehlt (z. B. Entsorgung Biomüll, Entsorgungskosten Neunkir- chen und Velsen, fehlende Strukturen für Papiervermarktung bis hin zu fehlenden Fach- publikationen, in denen entsprechende Preise regelmäßig veröffentlicht werden) ist 250
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - bedenklich. Das vollständige Fehlen einer Vor- und Nachkalkulation hinsichtlich erheb- licher kostenrelevanter Vorgänge, die untersucht worden sind - beispielsweise im Zu- sammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Containerwerft von 1992 bis 2002 - belegt die mangelnde Effizienz und das fehlende Kostenbewusstsein. Hätte es eine entsprechende Vor- und Nachkalkulation im Sinne einer das Gebot der Wirtschaft- lichkeit überprüfenden Rechnungsprüfung gegeben, wären Manipulationen gerade auch im Zusammenhang mit der Abwicklung der Containerwerft zeitnah aufgedeckt worden, was jedoch unterblieben ist. Der Umstand, dass - in Kenntnis des RPA - Entscheidungs- gremien umgangen wurden, gibt ebenfalls zu denken. So wurde im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen, die - erkennbar - nicht nur kurzfristig laufen sollten, die Entscheidungsgremien, die bei einem Volumen von über 100 TDM hätten mitwir- ken müssen, dadurch umgangen, dass die Mietverträge regelmäßig auf ein Jahr befristet wurden, wodurch der Schwellenwert/Mitbestimmungswert nicht mehr anfiel. Am Bei- spiel der Mietverträge und der Handhabung der Mietverträge im KABV/EVS ist festzu- halten, dass eine strategische Unternehmensentwicklung, ob bewusst oder unbewusst, fehlte. Es wurden - auch nach Feststellung des RPA - Mietflächen angemietet, die des- halb nicht erforderlich gewesen wären, weil man auf vorhandene Ressourcen bei Kom- munen und gemeindlichen Bauhöfen hätte zurückgreifen können, das Volumen der in Anspruch genommenen Mietflächen überstieg jedoch offenkundig nach Feststellung des RPA den Bedarf. Abgesehen davon waren, wie oben bereits dargelegt, die Mietflächen nicht zu marktgerechten Preisen angemietet. Der Umstand, dass Entscheidungsgremien gezielt umgangen wurden, wird auch deutlich im Bereich der Erlöse für die Papierver- marktung, wo aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsleitung von 1992 bis 1995 die Papiererlöse den Sortier- und Abfuhrunternehmen überlassen wurden, nach 1995 nicht der wirkliche Papiererlös, sondern lediglich ein wesentlich geringerer Indexpreis zug- rundegelegt wurde, der um Beträge gemindert wurde, die tatsächlich nicht anfielen. 17. Die Struktur der Abfallbranche begünstigt kartellähnliche Absprachen. Dem steht der kommunale Teil teilweise taten-, teilweise machtlos gegenüber, teilweise hat sich die Geschäftsleitung des EVS auch hierin einbinden lassen. So schilderte ein Zeuge, dass es eine Absprache hinsichtlich des Betrages gegeben habe, den die Abfuhrunternehmer für das Austauschen von Mülltonnen in andere Größen für sich verlangen wollten. Als die Geschäftsleitung nach separaten Verhandlungen mit dem größten Anbieter, der Fa. ONYX, ein Vielfaches des benötigten Preises in den Raum gestellt habe, habe man selbstverständlich zugegriffen. 251