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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Untersuchungsausschüsse

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„Bähr-Untersuchungsausschuss“
12. Wahlperiode

Saarbrücken, den 15.01.2003

Siebenundvierzigster Beweisbeschluss
des „Bähr-Untersuchungsausschusses“
Es wird beanträgt, durch Vorlage der Geschäftsverteilungsunterlagen (evtl. Geschäftsvertei-

lungsvereinbarung) des EVS Beweis zu erheben, welche Personen der Geschäftsleitung ab
1992 für die Bereiche Abfall beim KABV/EVS zuständig waren.

Beschlossen in der 26. Sitzung am 15. Januar 2003
Für die Richtigkeit

Im Auftrag

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- „Bähr-Untersuchungsausschuss“
12. Wahlperiode

Saarbrücken, den 15.01.2003

Achtundvierzigster Beweisbeschluss

des „Bähr-Untersuchungsausschusses“

Es wird beantragt, im Sinne des 39. Beweisbeschlusses vom 25.10.2002 als Sachverstän-
digen

Herrn Prof. Dr. Karlheinz Küting, Universität des Saarlandes, Saarbrücken

zu bestellen.

Beschlossen in der 26. Sitzung am 15. Januar 2003
Für die Richtigkeit

Im Auftrag
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„Bähr-Untersuchungsausschuss“
12. Wahlperiode

Saarbrücken, den 15.01.2003

Neunundvierzigster Beweisbeschluss

des „Bähr-Untersuchungsausschusses“

Es soll Beweis erhoben werden über Nachteile für den Gebührenzahler seit 1992 durch ver-
tragliche Gestaltungen zwischen dem KABV/EVS bzw. seinen Tochter- und Beteiligungsun-
ternehmen durch Verträge mit Dritten und Verantwortlichkeiten hierzu.

Durch Einvernahme nachfolgender Zeugen:

1. Herm Gerhard Blumenröther

2. Herrn Ass. Richard Nospers

3. Herrn Dr. Wolf Dieter Sondermann

Beschlossen in der 26. Sitzung am 15. Januar 2003
Für die Richtigkeit

Im Auftrag

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„Bähr-Untersuchungsausschuss“
12. Wahlperiode

Saarbrücken, den 15.01.2003

Fünfzigster Beweisbeschluss

des „Bähr-Untersuchungsausschusses“

Es soll Beweis erhoben werden über Nachteile für den Gebührenzahler seit 1992 durch ver-
tragliche Gestaltungen zwischen dem KABV/EVS bzw. seinen Tochter- und Beteiligungsun-
ternehmen durch Verträge mit Dritten und Verantwortlichkeiten hierzu.

Dem EVS wird vorgegeben, das in Zusammenhang mit der Beurlaubung des Zeugen Pies in

Auftrag gegebene und eingeholte Gutachten namentlich zur Frage der Vergabe von Aufträ-

gen z. B. im Zusammenhang mit der Rauchgasreinigungsanlage/mit dem Schlackentransport

(so genanntes Scheper-Gutachten) vorzulegen und zwar sowohl in der Endfassung als auch
sämtliche Entwürfe hierzu.

Beschlossen in der 26. Sitzung am 15. Januar 2003
: Für die Richtigkeit

: Im Auftrag

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| Martin Reiter)
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„Bähr-Untersuchungsausschuss“
12. Wahlperiode

Saarbrücken, den 15.01.2003

Einundfünfzigster Beweisbeschluss

des „Bähr-Untersuchungsausschusses“

Das für den EVS zuständige Sitzfinanzamt Am Stadtgraben/Saarbrücken wird um Erläute-
rung hinsichtlich der nachfolgenden Frage gebeten:

„Der Kommunale Abfallentsorgungsverband Saar und die Gesellschaft kommunaler Entsor-
gungsbetriebe mbH Saarbrücken schlossen im November 1997 einen Geschäftsbesorgungs-
vertrag unter Beratung des Jahresabschlussprüfungsunternehmens ab*.

Gegenstand des Vertrages unter $ 3 ist u. a. die Tragung der Kosten für die Abfuhr und Sor-
tierung von Pappe, Papier und Karton, die im Regelfall über so genannte Sammelcontainer
gesammelt werden.

Verabredet wurde, dass bis zu einer Menge von 45.000 t ein Betrag von 6,4 Mio. DM zu-
züglich Umsatzsteuer gezahlt werden sollten. Darüber hinausgehende Mengen sollten als
Mehrmengen mit DM 178,00/t zuzüglich Umsatzsteuer vergütet werden.

Auf die Frage, dass es sich bei den Mengen bis 45.000 t um einen wesentlich geringeren Be-
trag handelt pro Tonne als für die Mehrmengen, wird von mehreren Beteiligten ausgeführt, in
Wahrheit handele es sich bei der Vergütung bis 45.000 t um einen Betrag von 8 Mio. DM,
der um ein „Geschäftsbesorgungsentgelt“ reduziert werde, so dass auch insofern DM
178,00/t anfalle. Tatsächlich müsse der KABV/EVS DM 178,00/t bezahlen.

Anhaltspunkte für diese Version liefert ein Beratungspapier der C & L Deutsche Revision und
Treuhand für die Entscheidungsgremien, in dem ausgeführt ist, dass „das Geschäftsbesor-
 gungsentgelt“ verbleibe. Auch der ehemalige Geschäftsführer des KABV/EVS weist auf die-
se Version hin.

Nach den Feststellungen des Untersuchungsausschusses steht dem Betrag von 1,6 Mio. DM
zu Gunsten des EVS keine Gegenleistung im Sinne einer Geschäftsbesorgung gegenüber.

Träfe die Version der Berater und des ehemaligen Geschäftsführers des EVS, Herrn Prof.
Bähr, zu, könnte sich unter Umständen eine steuerliche Problematik ergeben:

Unter Umständen wäre als Entgelt für die Abfuhr und Sortierung von Pappe, Papier und Kar-
ton 8 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten. Der Abzugsbetrag von 1,6 Mio. DM zu
Gunsten des EVS für „Geschäftsbesorgung“ wäre nicht umsatz-zu-versteuern. Die Reduzie-
rung des tatsächlich vereinbarten Entgeltes um den fiktiven Betrag von 1,6 Mio. DM stellt ge-
gebenenfalls eine Verkürzung der Umsatzsteuer dar. Es wird um Stellungnahme des zustän-
digen Finanzamtes gebeten,
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. 1. ob diese Praxis mit dem Finanzministerium/dem zuständigen Finanzamt verabredet wor-
den ist,

2. ob und inwieweit der Vorgang steuerlich unbedenklich ist.
Es werden der Geschäftsbesorgungsvertrag sowie das Beratungspapier der C & L Deutsche

Revision und Treuhand zur Beschlussfassung über den Geschäftsbesorgungsvertrag über-
sandt.

Beschlossen in der 26. Sitzung am 15. Januar 2003
Für die Richtigkeit

Im Auftrag

u iter)
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„Bähr-Untersuchungsausschuss“

12. Wahlperiode

Saarbrücken, den 15.01.2003

Zweiundfünfzigster Beweisbeschluss

des „Bähr-Untersuchungsausschusses“

Es soll Beweis erhoben. werden über Nachteile für den Gebührenzahler seit 1992 durch ver-
tragliche Gestaltungen zwischen dem KABV/EVS bzw. seinen Tochter- und Beteiligungs-
unternehmen durch Verträge mit Dritten und Verantwortlichkeiten hierzu.

1.

Durch Vorlage der Original-Abrechungsschreiben der Abfuhrunternehmen, namentlich
der Firmen

=: R&T

«= ONYX-Gruppe und

«= derso genannten Fuhrparksgemeinden/der von den Fuhrparksgemeinden beauftrag-
ten Unternehmen/der Gemeinden, die über die GKE abgerechnet haben,

für die Jahre 1992 bis 2002.

Dem EVS wird aufgegeben, darzulegen, wann in weichen Entscheidungsgremien die Pa-
piervermarktung, die quotale Aufteilung des Papiererlöses, die Fixierung nicht auf den
tatsächlichen Papierpreis, sondern auf den Preisindex vorgetragen, beraten und be-
schlossen worden ist unter Vorlage der Sitzungsunterlagen und Beschlussprotokolle.
(evtl. Verbandsrat, Verbandsausschuss KABV, Werksausschuss BDSIS)

Dem EVS wird aufgegeben, darzulegen, was im Hinblick auf die gegebenenfalls unge-
rechtfertigte Beteiligung der Abfuhrunternehmen am Papiererlös gegenüber den Abfuhr-
unternehmern und den so genannten Fuhrparksgemeinden unternommen wurde unter
Vorlage eventueller Rückforderungsschreiben.

Dem EVS wird aufgegeben, im einzelnen darzulegen, inwieweit, bezogen auf die abgelie-
ferten Mengen,

a) die ONYX-Gruppe
b) dieR & T-Gruppe
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c) die mittelständischen Unternehmer

d) die so genannten Fuhrparksgemeinden (diese aufgeschlüsseit nach den einzelnen
Gemeinden)

seit 1992 von dem Verwertungserlös des Papiers welche Beträge erhalten haben.

Beschlossen in der 26. Sitzung am 15. Januar 2003
Für die Richtigkeit

Im Auftrag
355

- „Bähr-Untersuchungsausschuss“
12. Wahlperiode

Saarbrücken, den 29.01.2003

Dreiundfünfzigster Beweisbeschluss

des „Bähr-Untersuchungsausschusses“

Es soll Beweis erhoben werden über Nachteile für den Gebührenzahler seit 1992 durch ver-
tragliche Gestaltungen zwischen dem KABV/EVS bzw. seinen Tochter- und Beteiligungs-
unternehmen durch Verträge mit Dritten und Verantwortlichkeiten hierzu.

Durch Augenscheinseinnahme des Firmengeländes Ruf, Saarwiesenweg 2, 66333 Völklin-
gen, insbesondere auch durch Augenscheinseinnahme der dort vorhandenen Transportfahr-
zeuge, und der Einrichtungen zum Betrieb einer Containerwerftanlage, insbesondere der
dort befindlichen Arbeitsbedingungen zum Lackieren der Container.

Beschlossen in der 28. Sitzung am 29. Januar 2003
Für die Richtigkeit

Im Auftrag

(Martin Reiter)
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„Bähr-Untersuchungsausschuss“
12. Wahlperiode

Saarbrücken, den 29.01.2003

Vierundfünfzigster Beweisbeschluss

des „Bähr-Untersuchungsausschusses“

Es soll Beweis erhoben werden über Nachteile für den Gebührenzahler seit 1992 durch ver-
tragliche Gestaltungen zwischen dem KABV/EVS bzw. seinen Tochter- und Beteiligungs-
unternehmen durch Verträge mit Dritten und Verantwortlichkeiten hierzu.

Durch Vorführung eines Beitrages zur Papiervermarktung aus dem Aktuellen Bericht vom
06.08.1996.

Beschlossen in der 28. Sitzung am 29. Januar 2003
Für die Richtigkeit

Im Auftrag

(Martin Reiter)
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