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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Untersuchungsausschüsse“
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Aus dem bereits mehrfach erwähnten Protokoll der Sitzung des Verbandsausschusses des KABV vom 12.8.1992 geht hervor, dass der Betroffene Prof. Bähr auf die Frage, ob der Kaufpreis der gebrauchten Container überhöht sei, u.a. geantwortet hat: „Der KABV würde nur gebrauchsfähige Depot-Container übernehmen“ Daraufhin ermächtigte der Verbandsausschuss den Betroffenen Prof. Bähr zum Ankauf der Container. Der Betroffene hat dann 4453 Container gekauft, von denen zumindest 3576 Container nicht für DSD-Zwecke gebrauchsfähig waren. Auf die zu erwartenden Folgekosten hat der Betroffene Prof. Bähr weder in der Beschlussvor- lage noch (ausweislich des Protokoll) in der entscheidenden Sitzung des Verbandsausschusses vom 29.7.1992 hingewiesen. Ob der Kauf der gebrauchen Depotcontainer von den Abfuhrunternehmern für den KABV/ BDSiS die wirtschaftlichere Lösung im Verhältnis zu Miete der Container oder im Verhältnis zum Neukauf bei Ablösung des bestehenden Vertrages war, ist für den Untersuchungsaus- schuss nicht berechenbar gewesen. In der entscheidenden Sitzung des Verbandsausschusses vom 12.8.1992 wurde ausweislich des Protokolls und der Beschlussvorlage weder eine alter- native Kalkulation für eine Anmietung der Container vorgelegt, noch die zu erwartenden Fol- gekosten des Containerankaufs erwähnt. Der in der Sachdarstellung von Prof. Bähr hervor- gehobene Grund für den Ankauf der gebrauchten Container, der seit 1988 bestehende Vertrag mit den Unternehmern, wurde in der Beschlussvorlage überhaupt nicht erwähnt und vom Be- troffenen nur mündlich eingeführt. Eine konkrete Darstellung der Höhe der möglichen Ersatz- ansprüche der Unternehmer und der sonstigen Vertragsrisiken, die es den Mitgliedern des Verbandsausschusses ermöglicht hätte, alternative Konzepte zu prüfen, erfolgte nicht. Viel- mehr heißt es im Protokoll lediglich: „Der Vorsitzende verweist auf die mit den Unternehmern in 1989 abgeschlossenen Verträge über die Aufstellung der Depot-Container, die Kündigungsfristen und Entschädigungsan- sprüche“. 38
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Schließlich verfügte ausweislich der vom EVS übersandten Übersicht über die im Rahmen des BDSiS von den damals beauftragten Abfallunternehmern gekauften Depotcontainer in den Jahren 1992-1993 kein einziger der insgesamt 4453 Container über irgendeine Form von Lärmdämmung. Inwieweit diese Container in den späteren Jahren noch auf Kosten des KABV/EVS/BDSiS Gegenstand der tatsächlich durchgeführten Lärmdämmmaßnahmen waren, konnte nicht mehr festgestellt werden. b) Der spätere Ankauf von Depotcontainern Grundlage der Anschaffung neuer Depotcontainer war ein weiterer Beschluss des Verbands- ausschusses des KABV/BDSiS in der bereits mehrfach erwähnten Sitzung am 29.07.1992. Ausweislich des Protokolls lautet der Beschluss: "Der Verbandsausschuss beschließt, den Verbandsvorsteher zu ermächtigen, zur Verdichtung des Depot-Container-Netzes, nach Ausschreibung, entsprechende Depotcontainer anzuschaf- fen. Die Depot-Container müssen problemlos in das bestehende Depot-Container-Netz inte- grierbar sein. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf max. ca. 6,2 Mio. DM zzgl. MwSt (Investitionen für 1992/93)." Ausweislich der vom EVS zu Ziffer 2 des 27. Beweisbeschlusses vom 13. August 2002 vor- gelegten Übersicht wurden (ohne den Erwerb von Depotcontainern vom damaligen Abfuhrun- ternehmer) in den Jahren 1992 und 1993 Depotcontainer für mehrere Millionen DM ange- schafft. Nach den Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorlagen, fand keine Ausschreibung statt. 39
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Auf die Aufforderung des Untersuchungsausschusses nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, aus denen gemäß § 3 Abs. 5 VOL/A aktenkundig gemacht wurde, weshalb von einer öffent- lichen Ausschreibung für den Bezug von Leistungen und Materialien abgesehen worden ist, legte der EVS folgende Unterlagen vor: - Vermerk Zentraleinkauf des KABV an den Herrn Verbandsgeschäftsführer über den Rech- nungsprüfer vom 12.02.1993 zur Neuanschaffung Depotcontainer. Hier wird um Zustimmung zur Anschaffung von insgesamt 400 gebrauchten Depotcontainern gebeten. Auf die Tatsache, dass gemäß der Entscheidung des Verbandsausschusses nur nach Ausschreibung eingekauft werden sollte, wird nicht eingegangen. Es geht aus den Unterlagen nicht hervor, dass der Verbandsausschuss hiervon unterrichtet wurde. - Vermerk des Zentraleinkaufs des KABV an den Werkleiter vom 08.06.1993 mit dem Ver- gabevorschlag zum Kauf von insgesamt 2.700 Depotcontainern. Grundlage des Vorschlags ist nach dem Inhalt des Vermerks eine Preisanfrage per Fax bei sechs verschiedenen Firmen. Zu diesem Vermerk hat das RPA des KABV festgestellt: "Grundsätzlich hätte die Lieferung der Depotcontainer öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Auf diese wird verzichtet, da die Lieferung besonders dringlich ist (es wird kein Mischglas mehr zum alten Preis angenommen) und die Art der Lieferung keine exakte Aus- schreibung ermöglichen (die verschiedenen Systeme sind nicht immer miteinander vergleich- bar bzw. muss die Systemwahl an vorhandenen Containerstandplätzen angeglichen werden). 40
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Bestellt werden die beiden wirtschaftlichsten Containertypen: Typ Schäfer (1.674,04 DM); Typ Kliko (1.665 DM). Der Herstellertyp Schmeide zeichnet sich durch eine unschöne Optik aus, danach sind die o.g. Hersteller die nächst Mindestbietenden." Sowohl der Vermerk des Zentraleinkaufs als auch die Stellungnahme des Zeugen Lauer des RPA erwähnen – unbeschadet der Frage der Zulässigkeit der Argumentation im Lichte der VOL/A – die Beschlusslage des Verbandsausschusses, wonach nur nach Ausschreibung ein- zukaufen ist. Es geht aus den Unterlagen nicht hervor, dass der Verbandsausschuss hiervon unterrichtet wurde. Auf die Frage des Untersuchungsausschusses, warum der Containerkauf nicht ausgeschrieben wurde, antwortete der für den Zentraleinkauf zuständige Sachbearbeiter Rau: "Die von mir dargestellte Entscheidung wurde von der Werksleitung getroffen. Warum so ent- schieden wurde, weiß ich nicht. Was Sie geschildert haben (die Ausschreibung) wäre die an- dere Möglichkeit und der sauberere Weg gewesen. Aber dann hätte man die Depotcontainer nicht übernehmen dürfen." In der Antwort der GKE vom 16. September 2002 auf Ziffer 2, Punkt 1 des 30. Beweisbe- schlusses wird ausgeführt, dass nach Aussage von Mitarbeitern des Geschäftsbesorgers A.S.S. bis zum Jahre 2001 die Beschaffung von Containern nicht ausgeschrieben wurde. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass gemäß § 3 Abs. 5 VOL/A aktenkundig gemacht wurde, weshalb von einer öffentlichen Ausschreibung für den Bezug von Leistungen und Materialien abge- sehen worden ist, hat die GKE nicht vorgelegt. - Schließlich wurde vom EVS für die Jahre 1994 bis 1997, in denen ebenfalls in umfang- reicher Weise Depotcontainer angeschafft wurden, lediglich einen Vermerk des Bereichs Technik an den stellv. Werkleiter des BDSiS, den Zeugen Pies, vom 27.12.1995 vorgelegt. Der Vermerk heißt im Wortlaut: "Bestellung von 80 gebrauchten Schäfer-Containern Auf Grund von Lieferschwierigkeiten der Firma Öpro mussten wir kurzfristig 80 neuwertige Schäfer-Depot-Container kaufen. 41
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Der Preis pro Container beträgt 1.250 DM zzgl. MwSt. Die Container werden benötigt, um abgebrannte und defekte Container zu ersetzen, außer- dem können neue Standplätze eingerichtet werden." Auf diesen, vom Zeugen Lang und dem Zeugen Pies unterzeichneten Vermerk, befinden sich handschriftliche Bemerkungen: - des Zeugen Pies: "Freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 4 f i.V.m. § 3 Abs. 4 m VOL/A" - des Zeugen Lauer als Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes: "- Anschaffungsgrund eher nach § 3 Abs. 4 m VOL/A (vorteilhaft, Gelegenheit) - ein neuer Container kostet ca. 1.700 DM; die Container sind nur ca. 3 Monate alt und sind in hervorragendem Zustand (so Hr. Rau) - gemäß Satzung des Eigenbetriebs § 3 Abs. 5 b entscheidet der Werkleiter bis 100.000 DM zzgl. MwSt bei Aufträgen; - aus Sicht des RPA's bestehen keine Bedenken". Auf den Beschluss des Verbandsausschusses, wonach nur nach Ausschreibung einzukaufen ist, wird nicht eingegangen. c) Einführung und Betrieb der Depotcontainerwerft aa) Die Vergabe der Depotcontainerwerft im Jahre 1992 an die Firma Transporte H. Ruf Hierzu hat der EVS einen Vermerk des Bereichs Zentraleinkauf vom 14.08.1992 mit dem Titel "Betreibung einer Depotcontainer-Werft (DC-Werft)" vorgelegt. In diesem Vermerk ist zur Frage der Ausschreibung ausgeführt: 42
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - "Eine freihändige Vergabe ist in diesem Fall angebracht, da gemäß VOL/A § 3, Abs. 4, Buch- stabe h), die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, da bisher noch keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, die eine genaue Leistungsbeschreibung ermöglichen. Bei einer Ausschreibung können daher kei- ne vergleichbare Angebote erwartet werden. Es wird daher vom Zentraleinkauf vorgeschlagen, den Auftrag über die Betreibung der DC- Werft an die Firma H. Ruf Transporte GmbH zu erteilen, bis gesicherte Erfahrungswerte vor- liegen, die eine Ausschreibung der Leistung ermöglichen. Die Vertragsdauer bis 1994 ergibt sich aus der Option für die Firma Transporte H. Ruf GmbH auf Abfuhr von Glas und Papier. Ab 1995 ist die Leistung 'Betreibung der DC-Werft' entweder auszuschreiben oder die Firma Ruf verzichtet auf die Abfuhr von Glas und Papier." Der vom Zeugen Rau gefertigte und vom Zeugen Pies gesehene und befürwortete Vermerk wurde dem Verbandsvorsteher über den Rechnungsprüfer zugeleitet. Der Zeuge Lauer vom Rechnungsprüfungsamt hat den Vermerk als "gesehen" genehmigt. In der Vernehmung des Zeugen Lauer vor dem Untersuchungsausschuss am 20.06.2003 hat der Zeuge ausgesagt, dass er erst seit dem 1. Juli 1992 im Amt war und daher zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Vorgangs "damals in der ganzen VOL/VOB-Geschichte noch nicht ganz so firm" war. Der Leiter des Prüfungsamtes und einziger sonstiger Mitarbeiter, der Zeuge Ha- ry, habe Urlaub gehabt. Am 21.08.1992 schlossen dann der Betroffene Prof. Dr. Bähr als stellv. Verbandsvorsteher und Herr Ruf als Vertreter der Transporte H. Ruf GmbH den sog. Rahmenvertrag zur Be- treibung der Depotcontainerwerft. Auf die Frage, wie der Unternehmer Ruf mit dem KABV ins Geschäft gekommen ist, erhielt der Untersuchungsausschuss folgende Auskünfte: Der Zeuge Pies, langjähriger Kaufmännischer Leiter des KABV sagte in der Vernehmung am 5.6.2002 aus: 43
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - "Ja, wir wollten vermeiden, dass die Firmen, die Container gefahren haben und auch noch im Besitz hatten, diese dann auch reparieren. Und hatten dann gesagt, ok, wir suchen einen Un- ternehmer, der keine Container hat. Da hat sich dann die Firma Ruf gemeldet.“ "Ich sagte ja eben schon, so etwa um 82/83 herum. (...)" Zu dieser Zeit sei Herr Schüssler noch Verbandsvorsteher gewesen. Ruf habe Müllabfuhr ge- macht und später auch Lagerverwaltung hinter im Linsler Hof und Reparaturen von Müllge- fäßen. Und seit 1992 habe seine Firma auch Gelbe Säcke eingesammelt. Ferner habe Ruf noch Mietverträge gehabt. Auf die Frage, seit wann er Herrn Ruf kenne, erklärte der Zeuge Pies in derselben Vernehm- ung: "Seit ich 16 bin, also flüchtig, wie man sich in einer Mittelstadt kennt. Er wohnt auf dem Heidstock, ich wohne auch in Völklingen, aber in einem anderen Teil. Als Jugendlicher hat man sich hier und da gesehen, aber wir waren nicht näher befreundet. (...) Er war mir be- kannt. Ich habe ihn dann später noch mal getroffen. Ich hatte ihn völlig aus den Augen ver- loren, weil ich eine ganz andere Ausbildung gemacht habe als er, und habe ihn dann wieder Anfang der achtziger Jahre beim Verband getroffen, als er im Kreise der Unternehmer saß. Ich habe ihn dann gefragt, wie er denn überhaupt in diesen Kreis kommt. Er hat mir gesagt, er hätte neben Herrn Schüssler gewohnt auf dem Heidstock, das wäre sein Nachbar gewesen. Irgendwie hätte sich da ein Gespräch ergeben. Dann hat er sich an einer Ausschreibung be- teiligt, ist dann so in diesen Kreis der Unternehmer gekommen, weil er früher etwas ganz an- deres gemacht hat, er hat nämlich mit der Abfuhr gar nichts zu tun. Das war eigentlich meine Frage, warum er da überhaupt in diesem Kreis gekommen sei. Und da sagte er, es war Zufall, Herr Schüssler ist mein Nachbar, und irgendwann hat er gesagt: Geh zur Ausschreibung, wenn Sie Lust haben, machen Sie doch mit. So kam er dann ins Geschäft mit dem KABV." Die Firma H. Ruf Transporte GmbH betrieb sodann die Depotcontainerwerft. Entgegen der Regelung im oben genannten Vermerk, wonach die Vertragsdauer bis 1994 festgelegt sei, und ab 1995 die Leistung 'Betreibung der DC-Werft' entweder auszuschreiben sei oder „die Firma Ruf“ auf die Abfuhr von Glas und Papier verzichte, wurde die Depotcontainerwerft erst mit Vertrag vom 25.3.1996 an die Spedition Harry Ruf vergeben. 44
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Aus der Vernehmung des Zeugen Pies am 5.6.2002 ging hervor, dass das Verbot, im Bereich Duales System bei der Einsammlung von Papier und Glas tätig zu werden, mit Wissen des Zeugen Pies dadurch umgangen wurde, dass Herr Ruf einen Subunternehmer einsetzen durfte. Die Firma H. Ruf Transporte blieb aber Vertragspartner des BDSiS und es wurde auch über diese Firma abgerechnet. bb) Die Vergabe der DC-Werft an die Firma Spedition Harry Ruf 1996 Im Jahre 1995 wurde die Vergabe der Depotcontainerwerft europaweit ausgeschrieben. Ge- wählt wurde ein Verfahren, das zunächst eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vorsah, auf die sich Firmen bewerben konnten. Hieraus sollten die geeigneten Bewerber ermittelt werden (Präklusion), die sodann Angebote vorlegen durften. Im Rahmen der sogenannten Submission sollten die Angebote ausgewertet werden und der günstigste Bieter ermittelt werden. Der Zeuge Rau fertigte zur Durchführung des Präqualifikationsverfahrens einen Entwurf für die Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt, in der Firmen zur Angebotsabgabe aufgeru- fen werden sollten. Der Entwurf enthielt eine Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten sowie weitere Voraussetzungen an die Anbieter wie z. B. „ein Depotcontainer Waschgerät (mobil)“. Nach Feststellung des LKA im Verfahren 05 Js 154/01 wurden die meisten der im Entwurf ursprünglich eingetragenen Mengenangaben/Jahr mit roten Strichen durchgestrichen und überwiegend von der Mengenanzahl her um mehr als die Hälfte reduziert. Weiterhin wurde ein Zuschlagskriterium des Entwurfs des Ausschreibungstextes verändert. Es lautete ursprünglich: "Der Auftragnehmer darf kein Vertragspartner des Betriebes für das Duale System im Saar- land über die Einsammlung von Glas und Papier im Rahmen des Dualen Systems sein." Die unterstrichenen Passagen lauteten dann: "Der Auftragnehmer darf keine Leistungen für den Betrieb für das Duale System im Saarland über die Einbringung von Glas und Papier im Rahmen des Dualen Systems selbst erbringen." Nach Aussage des Zeugen Pies am 5.6.2002 hat dieser die handschriftlichen Änderungen vor- genommen. 45
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Auf Grund der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt bewarben sich folgende Firmen um die Teilnahme an der Ausschreibung: - Fa. Edelhoff Entsorgung S. GmbH & Co., Bad Nauheim - Fa. Öpro-Recyclinganlagen GmbH, Viersen - Fa. Huber & Presser GmbH, Püttlingen - Fa. WUD GmbH, Wadgassen - Fa. Gerhard Speicher Transporte, Noswendel - Fa. Techno Stahl GmbH, Krefeld - Fa. Franz Jakoby, Umwelttechnik, Homburg - Fa. Franz Jakoby, Containerdienst, Homburg - A.S.S. Eigenbetriebe, Saarbrücken - Veresa Vertrieb/Recycling, Riegelsberg - Spedition Harry Ruf, Völklingen - Transporte H. Ruf GmbH, Völklingen - EHS Entsorgungs Holding GmbH i.G., Wadgassen Die letztgenannte Firma EHS wurde auf der beim KABV/BDSiS gefertigten Zusammenstel- lung der Eingangsbewerbungen nicht aufgeführt. Ein Grund hierfür konnte nicht gefunden werden. Zur Auswahl der Firmen, die ein Angebot abgeben sollten (Präklusion), fertigte der Zeuge Rau einen Vermerk des Zentraleinkaufs des KABV/BDSiS vom 11.12.1995. Formal ist dieser Vermerk gefertigt vom Zeugen Rau, gesehen und genehmigt vom Zeugen Pies und für das RPA einverstanden erklärt vom Zeugen Lauer. Im Vermerk heißt es: "In Abstimmung mit dem technischen Bereich und dem RPA wurde festgelegt, dass aus diesen 12 Teilnehmern ein Bieterkreis von 5 Anbietern ausgesucht wird, die zur Abgabe eines Ange- botes aufgefordert werden.“ 46
Drucksache 12/965 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - Tatsächlich ist der Vermerk jedoch nach Aussage des Zeugen Rau am 20.6.2002 vor dem Untersuchungsausschuss auf folgende Art und Weise zustande gekommen: "Der (Vermerk) beschreibt das Verfahren im Grunde genommen als Ergebnis dessen, was in dieser Besprechung besprochen wurde zwischen der Technik, dem Rechnungsprüfungsamt unter Anwesenheit der stellvertretenden Werkleiter; ob der Herr Bähr dabei war, weiß ich nicht mehr – da wurden die Kriterien, da wurden diese Interessenten beurteilt, die Kriterien festgelegt; letztendlich definiert, ob sie auch haltbar sind – und dann eine Auswahl getroffen, die dann zu diesen 5 Anbietern führte. (...) Das Problem ist an diesem Vermerk, dass das for- mell nicht ganz korrekt ist in dem Sinne, dass – diese Entscheidung kommt funktionell eig- entlich aus dem Einkauf. Das ist meine Aufgabe, deswegen habe ich den Vermerk geschrieb- en. Aber weil ich halt – wie auch immer – wusste, dass solche Sachen sehr heikel, sehr sen- sibel sind, habe ich die Form so gewählt. Weil: eigentlich drüber diskutieren darf das Haus nicht. Das ist ein bisschen schwierig, weil das RPA ja nicht mehr prüfen kann, wenn es in die Entscheidung mit eingebunden ist. Das ist natürlich kritisch zu betrachten. In dem Sinn war halt – weil ich das Problem hatte: Ich muss den Vermerk ja schreiben, aber ich hätte ansons- ten geschrieben: 'Es werden folgende Kriterien festgelegt, es werden folgende Entscheidun- gen –'. Dann hätten Sie heute keine Frage an mich, dann würden Sie fragen: 'Sie haben fest- gelegt und Sie haben entschieden.' Aber dem war ja nicht so. Deswegen steht es genauso drin. Man darf eigentlich keine Besprechung über den Bieter machen. Es muss eigentlich im Ein- kauf gemacht werden, um die Formalismen zu wahren. Es muss dann auf dem Dienstweg zum RPA gehen, dort muss es abgesegnet werden, es muss gesagt werden: 'Ok, das ist nachvoll- ziehbar.' Aber das wurde beim EVS in dem Fall nicht gemacht, es wurde eine Besprechung abgehalten, die dann von mir so niedergeschrieben wurde. (...)"Diese Ausschreibung war sehr sensibel auf Grund der Problematik, dass ein sehr großes Bekanntschaftsverhältnis zwi- schen den Handelnden bestand. Nicht nur zwischen mir und Herrn Pies. (...) Herr Ruf und Herr Pies kennen sich schon lange. (...) War es eben so, dass man wusste, dass ich die Betei- ligten, auch den Herrn Ruf, kenne. Insoweit war es auch meine Intension immer, das RPA daran beteiligen zu wollen, damit hier mögliche Transparenz ist, um zu vermeiden, dass es heißt: Der klüngelt dort unten mit irgendwas rum und die machen irgendwas." 47