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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Datenzusammenführung Ahmad A

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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 6 - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.10.2010, Az. 8 A 875/09, Rn. 47ff, juris. 2.3. kein Ausschluss gem. § 5 Abs. 4 IFG NRW (zugängliche Quellen) Zuletzt greift auch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht zugunsten des beklagten Landes ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. § 5 Abs. 4 IFG NRW liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschränkung des Informationszugangs sachgerecht ist, wenn der Zugang zu den gewünschten Informationen in den in der Norm genannten Fällen im Ergebnis gewährleistet ist. vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311, S. 12. Eine allgemeine Pflicht, sich die amtlichen Informationen selbst zu beschaffen, statuiert § 5 Abs. 4 IFG NRW indes nicht. Ausgehend davon könnte die Kreispolizeibehörde ihre Ablehnungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit dem Verweis auf § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW begründen. Die Sachbearbeitung des konkreten Falles Ahmed A. war zwar wiederholt Gegenstand öffentlicher Berichterstattung. Die hier angefragten Informationen sind im Rahmen der Berichterstattung aber bislang nicht veröffentlicht worden. 2.4. kein Ausschluss gem. § 6 IFG NRW (Schutz öffentlicher Belanger/Rechtsdurchsetzung) Soweit noch ein weiterer Ausschlusstatbestand des § 6 IFG NRW dem klägerischen Antrag entgegengehalten werden sollte, liegt auch dieser nicht vor.
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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 7 - Die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann nach hiesiger Auffassung durch die Bekanntgabe der beantragten Informationen nicht beeinträchtigt werden. 2.5. Zwischenergebnis Der Kläger ist anspruchsberechtigt, die Kreispolizeibehörde informationspflichtige Behörde. Der Antrag zielt auf Informationen aus dem präventiven Tätigkeitsfeld der Polizeibehörde bzw. aus der reinen Verwaltungstätigkeit ab. Ablehnungsgründe liegen nicht vor. 3. ergänzende Angaben Der Klageerhebung ist kein Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen. Einem solchen Verfahren, insbesondere aber einem Verfahren vor einem Güterichter i.S.d. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO stehen aus hiesiger Sicht keine Gründe entgegen. Einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen. 4. Ergebnis Der Klage ist stattzugeben. Robert Hotstegs Rechtsanwalt
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