Antrag_Beiladung_FDS_27-04-2020

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Dr. Phillip Hofmann, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin Verwaltungsgericht Köln 27.04.2020 Per Telefax 0221 2066-457 Betr. Antrag auf Beiladung im Verfahren 13 K 1189/20 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Sache Bundesministerium des Innern ./. Der Bundesbeauftragte für den Daten- schutz und die Informationsfreiheit (Az. 13 K 1189/20) beantrage ich namens der Open Knowledge Foundation e.V. („Beizuladende“) als Trägerin des Projekts fragden- staat.de die Beiladung zum Verfahren (§ 65 VWGO). Über fragdenstaat.de haben Nutzer*innen die Möglichkeit, Informationsfreiheitsanfra- gen (u.a. nach IFG, UIG, VIG) an öffentliche Stellen zu übermitteln und die digitale Kommunikation mit der Stelle über die Plattform zu betreiben. Fragdenstaat.de stellt hierbei eine E-Mail-Adresse zur Verfügung und fungiert hierbei in erster Linie als „digi- tales Postfach“ mit Benachrichtigungsfunktion an eine hinterlegte E-Mail-Adresse. Hierbei ist es den Nutzerinnen und Nutzer, wie von § 13 Abs. 6 TMG gefordert, wei- testgehend möglich, das Portal auf pseudonymer Basis zu nutzen. Diese (design- )technische Ausgestaltung entspricht daneben auch insbesondere der Gesetzeslage für Informationsfreiheitsansprüche nach dem Bundes-IFG, das anonyme Antragsstel- lung grundsätzlich zulässt (vgl. Brink, IFG, 2017, § 1 Rn 74). Um einen Antrag auf Basis des Bundes-IFG geht es auch in dem Verfahren, das der streitgegenständlichen Weisung des Beklagten nach Art. 58 Abs. 2 lit. d) DSGVO zu- grunde liegt. Hier vertritt die Klägerin die Auffassung, dass erst nach Mitteilung von Namen und insbesondere zustellungsfähiger Postadresse ein Rechtsanspruch auf Be- antwortung einer IFG-Anfrage bestehe. Der Beklagte wies die Klägerin entsprechend an, grundsätzliche keine über die FragDenStaat-E-Mail-Adresse hinausgehenden Identifikationsdaten als Voraussetzung für die Beantwortung der Anfrage anzufordern. I. Dem vorgerichtlichen Schriftverkehr nach zu urteilen (vgl. insb. Stellungnahme vom 9. Dezember im Anhörungsprozess, liegt dem Gericht vor, „Stellungnahme“) begründet die Klägerin ihren Standpunkt, vor Bearbeitung von IFG-Anfragen nach § 1 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) einen Identitätsnachweis, insbesondere auch in Form der Postanschrift, verlan- gen zu können, ausdrücklich mit der Existenz und vermeintlichen Funktionsweise des durch die Beizuladende betriebenen Transparenzportals. Hierbei werden eine Vielzahl von Hypothesen und Szenarien konstruiert, die darauf hinauslaufen, dass fragden- staat.de in erster Linie ein Instrument zur kampagnenartigen, massenhaften, miss- bräuchlichen Stellung von Anfragen von Informationszugangsansprüchen durch die Beizuladende und/oder die Projektmitarbeiter selbst bzw. nicht-existente Nutzer*innen sei. 1
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Dr. Phillip Hofmann, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin So führt die Klägerin in ihrer Stellungnahme aus, man müsse im Rahmen der Beant- wortung von IFG-Anfragen klären, dass der Antragsteller eine natürliche Person sei und es sich nicht lediglich um das Erzeugnis eines Computerskripts handele, das In- teressierte auf Internetplattformen in die Welt gesetzt hätten, um die Verwaltung durch massenhafte IFG-Antragstellung zur Veröffentlichung von Verwaltungsunterlagen im Internet zu zwingen. Die Plattform fragdenstaat.de sei entsprechend kampagnenfähig, indem sie Internetseiten mit „Ein-Klick-IFG-Antragstellungsmöglichkeit“ aufsetze und die Verwaltung durch das „Generieren massenhafter „individueller“ IFG-Anträge in ih- rem Sinne beeinflussen kann“ (S. 2 der Stellungnahme). In diesem Zusammenhang geht die Klägerin so weit zu insinuieren, dass die Antragstellung über die Plattform der Beizuladenden „möglicherweise den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt“ und dass es „die angeblichen Personen gar nicht gibt oder es ihnen jedenfalls auf eine Identitätstäuschung ankommt, um eine größere Anzahl von IFG-Antragstellern (und damit statistische Relevanz) vorzutäuschen und/oder sich Verwaltungsgebühren (z.B. bei einem Widerspruchsbescheid 30 Euro) zu entziehen.“ (S. 3/4 der Stellungnahme). In der Nachfrage nach einer individuellen Anschrift liege daher zugleich auch die Zu- rückweisung der Einschaltung der Beizuladenden als Vertreterin ohne Vertretungs- macht oder Empfangsboten gemäß § 174 Satz 1 BGB analog (S. 3/4 der Stellung- nahme). Die Klägerin verweist weiter auf - nicht näher genannte - Erfahrungen mit der Beizuladenden, nach denen eingehende Mails an Antragsteller*innen in nicht vorher- sehbarer Form verändert worden seien, wobei die Beizuladende nicht neutral und ver- trauenswürdig sei. Schließlich verfolge die Plattform der Beizuladenden politische Ziele, unter anderem das Ziel, das Stellen von IFG-Anträgen digital zu vereinfachen, anonyme und pseudonyme Antragstellung zu ermöglichen und auf IFG-Anträge hin herausgegebene Verwaltungsunterlagen über die gesetzliche Regelung des IFG hin- aus automatisch im Internet zu veröffentlichen (S. 4 der Stellungnahme). II. Die Voraussetzungen der (einfachen) Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegen vor. II.1. Eine Beiladung kommt in Betracht, wenn die rechtlichen Interessen der Beizuladenden durch die Entscheidung des Rechtsstreits berührt werden (Schoch/Schnei- der/Bier/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 37. EL Juli 2019, VwGO § 65 Rn. 13). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Aus- gang des Rechtsstreits ihre Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BeckOK VwGO/Kintz, 52. Ed. 1.1.2020, VwGO § 65 Rn. 6-8). Es genügt die Möglich- keit, dass die Beizuladende durch die jeweilige Gerichtsentscheidung in ihrer vom öf- fentlichen oder privaten Recht geschützten Rechts- oder Interessensphäre tangiert wird (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76). Das ist hier der Fall. Eine Entscheidung, dass die Verfügung der Beklagten gegenüber der Klägerin, keine weiteren Identifikationsdaten von Antragssteller*innen anfordern zu dürfen, unzulässig gewesen ist, sprich, dass die Klägerin künftig insbesondere die Angabe einer eindeutig 2
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Dr. Phillip Hofmann, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin identifizierenden E-Mails-Adresse oder Postanschrift zur Voraussetzung für die Bear- beitung von IFG-Anfragen machen darf, wirkt sich unmittelbar auf die Rechtsbezie- hung der Beizuladenden zu den Nutzer*innen der Plattform sowie der Beizuladenden zur Klägerin aus. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beizuladenden und den Nutzer*innen wird in erster Linie über die Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen E-Mail-Dienst“, Anlage BG 1) ausgestaltet (jeweils Ziffer 1.1). Der vom Verfahren vor allem betroffene E-Mail- Dienst der Betreiberin hat den Zweck, die elektronische Kommunikation mit öffentli- chen Stellen im Rahmen des Regelungsbereichs der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder zu erleichtern und im Auftrag der Teilnehmenden abzuwickeln (Ziffer 2.1 Nutzungsbedingungen E-Mail-Dienst). Entsprechend der gesetzlichen Vor- gaben (§ 13 Abs. 6 TMG) ermöglicht die Beizuladende den Nutzer*innen hierbei soweit möglich eine pseudonyme Nutzung (Ziffer 3.2 Nutzungsbedingungen E-Mail-Dienst). Gleichzeitig wird klargestellt, dass Accounts jederzeit gesperrt werden können, wenn Hinweise darauf bestehen, dass der Account bzw. Dienst missbräuchlich genutzt wird (Ziffer 3.4 iVm Ziffer 4.4 Nutzungsbedingungen E-Mail-Dienst). Hierunter würden bei- spielsweise massenhaft versendete, nicht ernstlich gemeinte Anträge gegenüber einer Behörde fallen. Entsprechende Hinweise hat die Beizuladende seitens der Klägerin bislang jedoch nicht erhalten. Damit hat die Beizuladende alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um gemäß der gesetzlichen Grundvorstellung den nach außen hin pseudonymisierten Gebrauch der Plattform grundsätzlich zu eröffnen und dennoch eine rechtsmissbräuchliche Nutzung auszuschließen. Dieses das Gesetzesrecht absichernde vertragliche Gefüge würde durch eine Entscheidung, dass vor Beantwortung einer IFG-Anfrage grundsätzlich die Postanschrift angefordert werden darf, infrage gestellt und würde zu Anpassungen der entsprechenden Nutzungsverträge führen müssen. Auch würde der Zweck der Platt- form konterkariert, Informationsfreiheitsanfragen im Wege einer zeitgemäßen und den Grundsätzen von E-Government entsprechenden digitalen Verfahrensweise zu er- möglichen. Nutzer*innen dürften sich im Übrigen durch dieses pauschale Ansinnen und Misstrauen einer öffentlichen Stelle bei Wahrnehmung ihrer Informationsfreiheits- ansprüche eingeschüchtert fühlen und dem Dienst der Beizuladenden künftig fernblei- ben. Weiterhin ist die anstehende Gerichtsentscheidung auch geeignet, das Rechtsverhält- nis gegenüber den Nutzer*innen, vor allem aber auch gegenüber der Klägerin unmit- telbar zu beeinflussen. In Ziffer 2.1 Nutzungsbedingungen E-Mail-Dienst ist geregelt, dass die Beizuladende durch die Absendung einer Anfrage über den E-Mail-Dienst bevollmächtigt werde, die Anfrage als Bote an die jeweilig ausgewählte Behörde zu übermitteln und deren Antwort als Empfangsbote entgegen zu nehmen. Dies aufgrei- fend führt die Klägerin aus, durch das Verlangen einer individuellen Anschrift zugleich die Einschaltung der Beizuladenden als Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Emp- fangsboten (§ 174 BGB analog) zurückzuweisen. Damit wird deutlich, dass mit der gerichtlichen Entscheidung, ob die Klägerin eine Postanschrift zum Zwecke der Iden- tifikation verlangen darf, gleichzeitig eine Aussage darüber getroffen wird, ob die Bei- zuladende im Verhältnis zu den Nutzer*innen des Dienstes und der Klägerin Willens- erklärungen und sonstigen rechtlich relevanten Schriftverkehr wirksam weiterleiten 3
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Dr. Phillip Hofmann, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin bzw. empfangen darf und damit das derzeit gewählte Konstrukt auch künftig tragfähig ist. Insgesamt berührt die Entscheidung in diesem Verfahren damit die rechtlichen Inte- ressen der Beizuladenden mit Blick auf ihre Rechtsbeziehungen zu den Nutzer*innen ihres Dienstes wie auch ihrer rechtlichen Stellung gegenüber der Klägerin. II.2. Im Übrigen sollte hier eine Beiladung auch bereits aus verfahrensökonomischen Grün- den erfolgen. Eine Beiladung aus Gründen der Verfahrensökonomie kommt in Be- tracht, wenn die Beizuladende über Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, die für die Sachentscheidung von Bedeutung sein können, sodass die Beiladung angesichts wei- terführender Sachbeiträge zur umfassenden Sachaufklärung sinnvoll ist (statt vieler OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.11.2006 – 3 Kart 165/06, BeckRS 2007, 5443; Roth, NVwZ 2003, 691, 692). Aus dem vorgerichtlichen Vorbringen der Klägerin wird deutlich, dass die Klägerin der zivilgesellschaftlichen Aufgabe der Beizuladenden, die gesetzlichen Ansprüche auf In- formationszugang im digitalen Kontext als sog. „Jedermanns-Recht“ praktikabel zu ge- stalten, mit großer Skepsis begegnet. Diese scheint ganz grundlegend auf Missver- ständnissen über die Funktionsweise der Plattform fragdenstaat.de und ganz erhebli- chem Misstrauen gegenüber der Beizuladenden zu fußen. Dies betrifft insbesondere die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten und Grenzen (vgl. bspw. § 88 TKG) der Einflussnahme der Beizuladenden auf die Anfragen ihrer Nutzer*innen, das An- zweifeln der Vertrauenswürdigkeit der Beizuladenden sowie die Vermutung des „Fri- sierens“ der Statistiken und des Rechtsmissbrauchs durch seitens der Beizuladenden initiierte massenweise Identitätstäuschung, Pseudo-Profile und Fake-Accounts, die nicht darauf angelegt seien, durch Anfragen Informationen zu erhalten, sondern, zu- sammengefasst, die Verwaltung zu lähmen. In ihrem Selbst- und gesellschaftlichem Verständnis als Transparenzplattform ist die Beizuladende daher gerne bereit und in der Lage, die Funktionsweise und Relevanz von fragdenstaat.de näher zu erläutern und Befürchtungen der Klägerin zu zerstreuen, mindestens aber jedoch als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung an der angemessenen Aufklärung der Sachlage mitzu- wirken. Dem Antrag auf Beiladung ist daher stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Phillip Hofmann (Syndikusanwalt), 27.04.2020 4
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Dr. Phillip Hofmann, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin Anlage BG 1: Nutzungsbedingungen Plattform FragDenStaat – „E-Mail-Dienst“ (Aus- zug) Nutzungsbedingungen E-Mail-Dienst Nutzungsbedingungen der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. für den E-Mail- Dienst unter der Domain fragdenstaat.de 1. Geltungsbereich 1.1– Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten der Beteiligten für die Nutzung unseres E-Mail-Dienstes unter der Internet-Domain fragdenstaat.de. Die Be- teiligten sind die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. (OKF DE) als Betreiberin des Dienstes und Sie als Teilnehmende/r. 1.2– Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen Ihrerseits werden, selbst bei Kenntnis, nicht Teil der Vereinbarung, es sei denn, die Betreiberin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 2. E-Mail-Dienstleistung 2.1– Der Dienst der Betreiberin hat den Zweck, die elektronische Kommunikation mit öffentli- chen Stellen im Rahmen des Regelungsbereichs der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder zu erleichtern und im Auftrag der Teilnehmenden abzuwickeln. Letzteres ge- schieht mittels der E-Mail-Protokolle SMTP, POP3 und IMAP. Entsprechend hält die Betreibe- rin auf der durch sie administrierten Server-Infrastruktur öffentlich erreichbare E-Mail-Postfä- cher für Sie bereit. Durch die Absendung einer Anfrage über den E-Mail-Dienst bevollmächti- gen Sie die Betreiberin, Ihre Anfrage als Bote an die jeweilig ausgewählte Behörde zu über- mitteln und deren Antwort an Sie als Empfangsbote entgegen zu nehmen. Auf Antworten der Behörde können Sie wiederum über das System der Betreiberin antworten und so fort. 2.2– Die Betreiberin strebt eine Erreichbarkeit ihrer Server von 99% im Jahresmittel an. Hier- von ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server auf Grund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der Betreiberin liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter usw.) über das Internet nicht zu erreichen ist. Die Betreiberin kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern. 2.3– Die Übermittlung der E-Mails erfolgt automatisiert über das Internet wie durch Sie als Teilnehmender/Teilnehmendem veranlasst. Ihr Inhalt wird in Ansehung des § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG durch die Betreiberin weder redaktionell geprüft noch anderweitig gesichtet. Entspre- chend kann die Betreiberin nicht zusagen, dass die von Ihnen ausgewählte empfangende Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist. Auch die Zurverfügungstellung der im System hinterlegten Adressen von Behörden erfolgt ohne Gewähr. 2.4– Ferner weist die Betreiberin darauf hin, dass die Übermittlung Ihrer Anfrage per E-Mail zwar für Anfragen nach dem IFG des Bundes formgemäß ist, teilweise jedoch in speziellen Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes sowie in den Informationsfreiheitsgesetzen einzel- ner Länder Schriftformerfordernisse enthalten sind. Aus Ziffer 2.4 oben folgt, dass die Betrei- berin nicht überprüft, ob Ihre Anfrage andere Formerfordernisse erfüllen muss, etwa die Schriftform. 5
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Dr. Phillip Hofmann, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin 2.5– Sie nehmen hiermit weiterhin zur Kenntnis, dass Anfragen nach dem Informationsfrei- heitsgesetz Gebühren und Auslagen auslösen können. Lediglich einfache Auskünfte sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG des Bundes gebührenfrei. Ob eine Auskunft eine einfache Auskunft ist, hängt vom Verwaltungsaufwand ab, der mit ihrer Beantwortung konkret verbunden ist. Die Betreiberin hat im E-Mail-Formular einen Textvorschlag gemacht, demzufolge die empfan- gende Stelle Sie informieren soll, wenn sie die Anfrage nicht für eine einfache Auskunft hält und Kosten entstehen. Nach unserer Rechtsauffassung muss die Behörde sich in Ausübung ihres Ermessens an diese Aufforderung halten und darf dann entsprechend nicht ohne Vor- warnung gebührenpflichtig tätig werden. Die Betreiberin kann allerdings weder garantieren, dass die Behörde ihr Ermessen in diesem Zusammenhang pflichtgemäß ausübt, noch Gebüh- ren oder Auslagen für Sie übernehmen. Kostenerstattungsschuldner bleiben daher stets Sie als Teilnehmende/r allein. Zur Orientierung darüber, welche Kosten bei welcher Art von Anfrage üblicherweise anfallen, hat die Betreiberin – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne inhaltliche Gewähr – fol- gende Tabelle zur Schätzung der Kosten zusammengestellt: Tabelle zur Kostenschätzung. 3. Registrierung, Teilnahme und Zugangsdaten 3.1– Um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu stellen, müssen Sie sich bei fragdenstaat.de kostenlos mit einer gültigen E-Mail-Adresse als Teilnehmende/r registrie- ren. Ihr Account ist aktiv, sobald Sie Ihre E-Mail-Adresse autorisiert haben. Die Betreiberin verweist an dieser Stelle ausdrücklich auch auf ihre Datenschutzerklärung. 3.2– Teilnehmende des Dienstes können juristische oder natürliche Personen (insbesondere Verbraucher) sein. Sie dürfen unseren Dienst auch unter Pseudonym nutzen, dürfen dabei jedoch nicht wissentlich Daten dritter Personen verwenden. Es ist auch gestattet, mehrere Accounts gleichzeitig zu führen. Unter Pseudonym ist es allerdings in der Regel nicht möglich, die Antworten auf IFG-Anfragen postalisch zugesandt zu erhalten. 3.3– Sofern und soweit wir rechtlich gezwungen werden können, Daten über Teilnehmende unseres Dienstes im Rahmen von Ermittlungsverfahren herauszugeben, sind aufgrund tech- nischer Eigenschaften von TCP/IP unter Umständen auch die Personen hinter Pseudonymen ermittelbar. Wir weisen daher darauf hin, dass eine vollständig anonyme Nutzung des Dienstes nur mit fortgeschrittenen technischen Kenntnissen möglich ist. 3.4– Die Betreiberin behält sich vor, Ihren Account jederzeit und ohne Begründung zu deakti- vieren. Nach Möglichkeit wird die Betreiberin allerdings eine Begründung geben. Im Regelfall handelt es sich der Erfahrung nach um Hinweise auf Missbrauch Ihres Accounts und/oder des Dienstes. 3.5– Nach Deaktivierung Ihres Accounts durch Sie selbst oder die Betreiberin werden alle da- mit in Verbindung stehenden personenbezogenen und -beziehbaren Daten gelöscht. Von Ihnen veranlasste sonstige Inhalte, z.B. Anfragen nach dem IFG, Kommentare auf Anfragen Dritter oder sonstige Interaktionen werden ebenfalls gelöscht, sofern sie zuvor zu keiner Zeit veröffentlicht waren. Sonstige Inhalte, die bereits veröffentlicht sind oder waren, werden nicht gelöscht, sondern anonymisiert. Weitere Informationen sind online unter Datenschutz abruf- bar. 4. Haftung 6
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Dr. Phillip Hofmann, Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin 4.1– Die Betreiberin haftet einzig für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen sowie für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzun- gen wesentlicher Vertragspflichten ergeben. Im letzteren Fall ist die Haftung der Betreiberin begrenzt auf den bei Registrierung typischerweise vorhersehbaren Schaden. Der Einwand des Mitverschuldens der/des Teilnehmenden bleibt der Betreiberin unbenommen. Die gesetzliche Haftung der Betreiberin bei Personenschäden sowie im Anwendungsbereich des § 44a TKG bleibt vom Vorgenannten unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Betreiberin. 4.2– Die Betreiberin distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten sämtlicher Seiten, auf die direkte oder indirekte Verweise (Hyperlinks) aus dem Angebot der Betreiberin bestehen. Die Betreiberin übernimmt für diese Inhalte und Seiten keinerlei Haftung. Für die Inhalte dieser Seiten sind die Anbieter der jeweiligen Seiten selbst verantwortlich. 4.3– Ausdrücklich distanziert sich die Betreiberin zudem von denjenigen über die Domain frag- denstaat.de abrufbaren Inhalten, die nicht durch die Betreiberin selbst, ihre gesetzlichen Ver- treter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erstellt oder veranlasst worden sind. Diese inhalt- liche Distanzierung bezieht sich insbesondere auf die gesamte Korrespondenz zwischen Ihnen und den empfangenden Stellen von IFG-Anfragen und gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Betreiberin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 4.4– Als Teilnehmende/r sichern Sie zu, mit Form, Inhalt oder verfolgtem Zweck Ihrer Anfragen nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken-, Namens-, Ur- heber-, Datenschutzrechte usw.) zu verstoßen. Tun Sie dies dennoch schuldhaft, sind Sie ver- pflichtet, die Betreiberin gegen daraus erwachsende Schäden freizuhalten. Die Betreiberin si- chert im Gegenzug zu, Sie gegen unplausible oder unberechtigte Verletzungsbehauptungen Dritter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Die Entscheidung darüber, wie weitge- hend diese Unterstützung im Einzelfall gehen kann, liegt jedoch allein bei der Betreiberin. […] Stand dieser Nutzungsbedingungen: 3.1.2019 *** 7
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