vgkoeln-beiladung-fds-zwischen_Stellungnahme Redeker

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Verwaltungsgericht lo(öln Verwaltungsgericht Köln • Postfach 10 37 44 • 50477 Köln Seite 1 von 1 Herrn Dr. Phillip Hofmann Open Knowledge Foundnation e.V. Siegerstraße 109 10179 Berlin Geschäfts-Nr.: 1a t< 1189/20 (Eiei Antwon: bitte angeben) Tt31.: 0221-2066-0 Durchwahl: 0221-2066-131 TeiElfax 0221-2066-457 Datum: 05.05.2020 Sehr geeh1ier Herr Dr. Hofmann, in dem verNaltungsgerichtlichen Verfahren Bundesrepublik Deutschland gegen Bundesrepublik Deutschland wird anliegende Zweitschrift mit der Bitte um einer \!\Joche übersandt. Stellungnahme binnen Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung: Eberl VG-Beschäftigte (Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig.) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz bzw. du~ch das Verwaltungsgericht finden Sie unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen und unter hi!JJ:I/www.I!Q: koeln. nrw .de/kontaktlimpressum/zwi datenverarbeitung/Datenschutz OVG/index.php
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~s LL~J I RED~KER SELLNER DAHS D I Leipziger Platz 3 i 10117 Ber'in RECHTSANWÄLTE Recl1tsanwalt Dr. Gernot Sc~tiller Fachanwalt für Verwaltungsrec:ht Per beA Verwaltungsgericht Köln 13. Kammer Postfach 10 37 44 50477 Köln Sektetarial Eva Rieck Telefon +49/30 /88 56 65 185 Telefax +49/30 /88 56 65 99 riec~:@redekelr.de Berlin. den 4. Mai 2020 Reg.-Nr.: 85/000685-20 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Hundesrepublik Deutschland .1. Bundesrepublik Deut:>chland - VG 13 K 1189/20- Bel'lin Leipziqer "Iatz 3 10117 Be•lin Tel. +49 30 885665-0 Fax +49 30 88!:665-99 De:Jtsche Bar·.k Berlin 181\N: DE82100700000155035900 BIC: DEUTDEBBXXX Bonn Willy-Brandt-A Iee 11 53113 Bonn Tel. +49 228 72625-0 Fax +49 228 72625-99 Briiss.el 172, .1\venue de Co•tenbergh 1000 ß·üssel Tel. +32 2 74003-20 Fax +32 2 74003-29 beantragen wir für die Klägerin, den Beiladungsantrag des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. vom 27.04.2020 abzulehnen. Begründung: Die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung gern. § 65 Abs. 1 VwGO lie- gen nicht vor. Durch die Entscheidung des Gerichts werden keine rechtlichen In- teressen der Antragstellerin berührt. Dies ist nur dann der Fall, wenr: der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Leipziq Moz<:rtstraße 10 04107 Leipziq Tel. +49 341 21378-0 Fa:< ~49 341 21378-30 London 4 More London Riversiue London SEt 2AIJ Tel. +44 20 740748-14 Fax + 44 20 743003-06 Miinchen Maff•!istraße 4 80333 München Tel. +49 89 2420678-0 Fax+ 49 89 2420678-69 Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Sitz Bann • Partnerschaftsqesellschaft mbB AG Essen PR 1947 USf-ID: DE 122128379 Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteilig1en seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sa- che t:rgehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechts- stellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde, wenn die Möglichkeit SHR/er/00003 www.redeker.de
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REDEKER 1 SELLNEr~ I DAHS PfCf l'~,Cif\)IJ.J.I; Ii.. Seite 2 der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage besteht. Ennessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. OVG Münster, Beschluss vom 21.02.2020- 15 E 72/20, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 13.03.2019-15 E 12/19, juris Rn. 18 ff.; allg. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 10. Soweit die Antragstellerio weitergehend meint, es reiche die Möglichkeit aus, dass der Beizu- ladende in seiner geschützten "Rechts- oder Interessensphäre" tangiert werde, ist dies unzu- treffend. Aus dem als Belt:g zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 16.09.1 '981 - 8 C 1.81 u.a., BVerwGE 64, 67) ergibt sich dies nicht. Notwendig ist die Möglichkeit, dass die Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann. Auswirkungen auf die Interessensphäre genügen nicht. Streitgegenstand im hiesigen Verfahren ist die Weisung des Beklagten an die Klägerin, be- stimmte personenbezogene Daten bei IFG-Antragstellem nicht mehr zu erheben. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Weisung berührt die Rechtsstellung der Antragstellerio nicht. Sie ist Betreiberio der Internet-Plattform "fragdenstaat.de". Mit Hilfe der Plattform kann die Öffent- lichkeit Informationsanträge nach den Informationsgesetzen (IFG, UIG, VIG etc.) stellen. Wenn lFG-Anträge nicht mehr anonymisielt gestellt werden können, ergeben sich hieraus in keiner Weise Beeinträchti;ungen im Hinblick auf die Antragstellung nach dem Informations- freiheitsgesetz. Die Recht~;lage bleibt demnach für die Öffentlichkeit unverändert. Es ändern sich vi,elmehr nur die tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Antragstellung. Dies reicht nicht aus, um ein rechtliches Interesse der Antragstellerin zu begründen, die selber nur ihre Plattform für IFG-Anträgt:: Dritter zur Verfügung stellt. Soweit die Antragstellerio auf die ggf. Erforderlichkeit der Abänderung seiner Nutzungsbe- dingungen zu ihren Nutzem abstellt, verfängt dies nicht. Die rechtlichen Interessen der An- tragstellerin werden damit nicht berührt, da sie als Betreiberio einseitig die Rechtsmacht hat, die Nutzungsbedingungen aufzustellen. Sie ist auch frei darin, sie gemäß der Gesetzeslage ab- zuändem. In diese Rechtsmacht wird durch das Klageverfahren nicht eingegriffen. Dass di'e Rechtsmacht nur nach Maßgabe der Gesetzeslage gilt, ergibt sich aus letztlich aus § 134 BGB. Soweit die Antragstellerio befürchtet, ihre Nutzer würden eingeschüchtert und dem Dienst der Antragstellerio künftig fernbleiben, stellt dies kein rechtliches Interesse, sondern ein nicht geschütztes wirt~chaftliches oder tatsächliches Interesse der Antragstellerio dar. www.rec:eker.de
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REDEKER ISELL~JEf~ IDAHS fil:CHT:'/\NvVÄL!L Seite 3 Auch Gründe der Prozessökonomie fordern die beantragte Beiladung nicht. Die Interessen der Antragstelleein können durch den beklagten Bundesbeauftragen flir den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BIDl) im Prozess wirksam vertreten werden, zumal sie gleichgerichtet sind. Es ist nicht streitentscheidend, die Funktionsweise und Relevanz von fragdenstaat.de nä- her zu erläutern, um eine Entscheidung über den Streitgegenstand zu treffen. Das Klagever- fahren betrifft auch nicht nur die Praxis der Antragstellerin, sondern dient der Klärung der Grundsatzfrage, ob pseudonyme Anträge nach dem Informationsfreiheitsg(:setz zulässig sind. Dies beantwortet sich durch Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Verwal- tungsverf.1hrensgesetzes und bedarfkeiner Erfahrungen und Kenntnisse der Antragstellerin. (Dr. Schiller) Rechtsanwalt www.redeker.de
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