Urteil im NSU-Prozess

Urteil des Oberlandesgerichts München gegen die Angeklagten des NSU: Beate Zschäpe, André Eminger, Holger Gerlach, Ralf Wohlleben und Carsten S.

Dies ist eine digitale Abschrift des Urteils mit Schwärzungen, die ggf. Fehler enthält. Bitte kontaktieren Sie uns unter info@fragdenstaat.de, falls Ihnen Fehler auffallen.

Eine Einordnung des Urteils finden Sie hier.

/ 3025
PDF herunterladen
Sammlungsnummer 44900 erhalten hätten. Der Vergleich der feststellbaren Individualspuren nach der Methode, wie sie vom Sachverständigen N.███ erläutert worden sei, habe ergeben, dass die Munition mit den Sammlungsnummern 44321 (Enver Şimşek) und 44900 (Abdurrahim Özüdoğru) aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien. 

4. Ausgehend von diesem Ergebnis führte der Sachverständige N.███ aus, dass sich hieraus folgender logischer Schluss ergebe. Durch seine Begutachtung stehe fest, dass aus der im Jahr 2011 in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau sichergestellten Ceska 83 die Munition verfeuert worden sei, die am 09. September 2000 im Fall Şimşek zum Einsatz gekommen sei. Nachdem aber die Munition aus dem Fall Şimşek und die Munition aus dem Fall Abdurrahim Özüdoğru aus ein und derselben Waffe verschossen worden seien, stehe insgesamt fest, dass in beiden Fällen die sichergestellte Ceska 83 verwendet worden sei. 

5. Die Ausführungen der Sachverständigen waren überzeugend (vgl. S. 658 ff). 

(c) Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hatten erst wenige Monate vor dem Anschlag auf Enver Şimşek die bei der Tat eingesetzte Waffe Ceska 83 unter Mithilfe der Angeklagten Wohlleben und S.███ bestellt und auch geliefert bekommen (vgl. S. 2573 ff). 

(d) In der Wohnung Frühlingsstraße 26 in Zwickau konnten das Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen sichergestellt werden. In der zweiten Vorläuferversion und in dem Bekennervideo bekennt sich der
1071

NSU zu der Tat. In den beiden Videos ist je ein Foto des schwer verletzten Abdurrahim Özüdoğru eingearbeitet, das nach Begehung der Tat und vor Bergung des Opfers durch die Rettungskräfte gefertigt worden ist. 

(i) Der Zeuge EKHK D.█ führte glaubhaft aus, in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau sei eine externe Festplatte sichergestellt worden. Diese sei unter der Bezeichnung "EDV 11" asserviert worden. Auf dieser Festplatte hätten sich das im Jahr 2011 versandte Bekennervideo "Paulchen Panther" sowie zwei Vorläuferversionen davon befunden. 

(ii) Aus dem Augenschein der zweiten Vorläuferversion des Bekennervideos und des Videos "Paulchen Panther" ergibt sich, dass sich in den Videos der NSU zu dieser Tat bekennt und dass in jedes dieser Videos ein Foto des Opfers Abdurrahim Özüdoğru, rücklings auf einer Treppenstufe liegend, eingefügt wurde. Auf dem Foto sind massive Blutspuren im Gesichtsbereich des Opfers und eine lediglich schwach blutbefleckte Oberbekleidung zu sehen, wobei die rechte h4and des Opfers auf dem rechten Oberschenkel liegt. Der Polizeibeamte L.███ gab hierzu glaubhaft an, die von der Polizei gefertigten Tatortbilder würden im Vergleich dazu erhebliche Abweichungen aufweisen. Die Bekleidung des Opfers sei auf ihnen deutlich blutdurchtränkt. Die rechte Hand des Abdurrahim Özüdoğru liege auf der Treppe, sein Kopf sei nach links weggekippt. Aus diesen Abweichungen auf den Tatortbilden der Polizei, die das Opfer zeigen, insbesondere aus dem Umstand, dass nunmehr die Bekleidung des Opfers deutlich blutdurchtränkt ist, schließt der Senat, dass das in den Videos verwendete Foto des Abdurrahim Özüdoğru nach der Begehung der
1072

Tat und vor den polizeilichen Tatortfotos gefertigt wurde. 

(e) In der Frühlingsstraße 26 in Zwickau wurde ein "Drehbuch" sichergestellt, das neben Sequenzen aus dem Original-Zeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien die Namen der Opfer der sogenannten Ceska-Serie enthält. 

(i) Die Zeugin KOK'in A.██ führte glaubhaft aus, im Brandschutt der Frühlingsstraße 26 in Zwickau seien 49 karierte Seiten gefunden worden, von denen 30 handschriftlich beschrieben gewesen seien. Diese Blätter seien im Verfahren allgemein als "Drehbuch" bezeichnet worden. 

(ii) Aus der Verlesung der beschriebenen Seiten folgt, dass das "Drehbuch" Sequenzen aus dem Original- Zeichentrickfilm "Paulchen Panther" und Anleitungen zum Schneiden von Videodateien enthält. Weiter sind dort die Namen der Opfer der Ceska-Serie mit dem Geburtsdatum beziehungsweise dem Alter sowie, soweit lesbar, das Datum und die Stadt des jeweiligen Anschlags festgehalten. Zu der Tat zulasten von Abdurrahim Özüdoğru ist dort noch lesbar: "Abdurrahim Özüdoğru 21.5.52". 

(f) Die Begehung der Tat, zu der sich die Angeklagte Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt in dem Video bekannten, wurde demnach in dem Video nicht nur behauptet, sondern Abdurrahim Özüdoğru wurde tatsächlich Opfer eines Tötungsdelikts. Die bei der Tat verwendete Pistole, die Ceska 83, befand sich im Jahr 2011 im Besitz der drei Personen in ihrer Wohnung in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau. Die Pistole Ceska war von ihnen erst wenige Monate vor der Tat zum Nachteil des Enver Şimşek bestellt und erworben worden. In der Wohnung konnte ein Foto
1073

vom Tatort mit dem Opfer gesichert werden, das bereits vor dem Eintreffen der Polizei am Tatort gefertigt worden war. Zusätzlich wurde in der Wohnung eine Liste sichergestellt, auf der die Namen aller Opfer verzeichnet waren, bei deren Tötung die Ceska 83 zum Einsatz kam. Jeder dieser Umstände spricht dafür, dass die Bekennung des NSU, also der Angeklagten Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, im Video, die Tat zulasten von Abdurrahim Özüdoğru begangen zu haben, zutrifft. Der Senat hält daher die Bekennung in der Gesamtschau für wahr. 

(6) In dem Video "Paulchen Panther" räumte der "Nationalsozialistische Untergrund" demnach glaubhaft ein, Abdurrahim Özüdoğru getötet zu haben. Die Gruppierung "Nationalsozialistische Untergrund" bestand aus der Angeklagten Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt. Diese drei Personen hatten für sich ein Tatkonzept vereinbart, das die arbeitsteilige Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten durch sie vorsah. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt ihren gefassten Tatplan im Hinblick auf die Tötung von Abdurrahim Özüdoğru in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verabredungsgemäß ausführten und sie diese Tat dann durch den von der Angeklagten Zschäpe durchgeführten Versand des Bekennervideos im November 2011 öffentlich glaubhaft einräumten.

 ii) Die Feststellung, dass es Uwe Mundlos oder Uwe Böhnhardt war, der das Opfer Abdurrahim Özüdoğru am 13. Juni 2001 in der Zeit zwischen 16:10 Uhr und 21:25 Uhr in dessen Änderungsschneiderei in der Gyulaer Straße 1 in Nürnberg mit zwei Schüssen töteten, beruht auf folgenden Umständen: 

(1) Die Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen G.████, K.███, G.██ und B.██.
1074

(a) Die Zeugin G.████ berichtete glaubhaft, Abdurrahim Özüdoğru sei ihr Nachbar gewesen. Er habe sich jeden Tag eine Zeitung bei ihr geholt. An dem fraglichen Tag sei er nachmittags gekommen, nachdem sie auf der Bank gewesen sei. 

(b) Der Polizeibeamte K.███ gab glaubhaft an, die Zeugin G.████ betreibe ein Lotto-Toto-Geschäft. Laut einem Einzahlungsbeleg, der vorgelegen habe, sei bei der Bank am 13. Juni 2001 kurz vor 16:00 Uhr eine Einzahlung erfolgt. Er habe den Weg zur Bank ermittelt. Bei optimalen Verkehrsverhältnissen ohne Stau habe die Fahrzeit etwa fünf Minuten betragen. 

(c) Der Polizeibeamte G.██ berichtete glaubhaft, die Commerzbank als Nachfolgerin der S.██ Bank habe eine Einzahlung der Zeugin G.████ um 08:55 Uhr und um 15:51 Uhr nachvollziehen können. Der Weg zur Bank sei abgefahren worden. Die Fahrt habe etwa vier Minuten gedauert. 

(d) Der Polizeibeamte B.██ führte glaubhaft aus, ein Herr S.██ habe gegen 21:25 Uhr angerufen und berichtet, er habe eine Person in der Gyulaer Straße 1 in Nürnberg sitzen und bluten gesehen. Er, der Zeuge B.██ sei gegen21:32 Uhr informiert worden. Er sei mit seinem Kollegen M.██ hingefahren und gegen 21:35 Uhr eingetroffen. Ein Mann sei auf dem Boden gesessen, an eine Türe angelehnt, die Beine ausgestreckt. Er habe den Puls gefühlt und gemerkt, dass der Mann schon kalt gewesen sei. 

(e) Die Zeugin G.████ hat Abdurrahim Özüdoğru am 13. Juni 2001 gegen 16:10 Uhr noch lebend gesehen, als er sich etwa um diese Uhrzeit in ihrem Laden eine Zeitung holte. Die Zeugin hatte zuvor bei ihrer Bank um 15:51 Uhr Geld eingezahlt und war dann in ihren Laden zurückgekehrt. Unter Berücksichtigung, dass die Zeugin die Bank
1075

verlassen musste und nur im günstigsten Fall, ohne Stau, in etwa vier bis fünf Minuten zu ihrem Ladengeschäft zurückkehren konnte, und Abdurrahim Özüdoğru erst nach ihrem Eintreffen gekommen ist, um sich eine Zeitung zu holen, geht der Senat davon aus, dass die Zeugin ihn gegen 16:10 Uhr noch gesehen hat. Der Zeuge S.██ hat gegen 21:25 Uhr die Polizei angerufen und berichtet, er habe eine Person auf dem Boden sitzen und bluten sehen. Der Senat geht daher davon aus, dass die Tat zulasten von Abdurrahim Özüdoğru zwischen 16:10 Uhr und 21:25 Uhr begangen worden ist. 

(f) Der Zeuge KHK H.█, der im Rahmen der Tatortbefunderhebung am Tatort war, berichtete glaubhaft unter Erläuterung von Lichtbildern, die der Senat in Augenschein genommen hat, dass es sich bei dem Tatort um eine Änderungsschneiderei gehandelt habe. Der Laden habe sich in der Gyulaer Straße 1, Ecke Siemensstraße, in Nürnberg befunden. Das Geschäft habe man über drei Stufen durch eine Türe neben einem Schaufenster über die Siemens-Straße betreten können. Die Türe auf Seiten der Gyulaer Straße sei versperrt und innen mit Einrichtungsgegenständen verstellt gewesen. Im Inneren der Schneiderei hätten sich Kleiderständer und Tische befunden. Von der Türe der Siemensstraße aus gesehen schräg links zwischen zwei Tischen habe sich eine geschlossene Türe befunden, die zu dem hinter der Schneiderei gelegenen Wohn- und Schlafzimmer geführt habe. Vor dieser Tür sei das Opfer aufgefunden worden. 

(2) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Schlussfolgerungen des Senats aufgrund der nachfolgend dargestellten Zeugenangaben und des Spurenbilds: 

(a) Der Polizeibeamte B.██ berichtete glaubhaft, er sei bei der Schneiderei in der Gyulaer Straße 1 in Nürnberg gegen
1076

21:35 Uhr eingetroffen. In der Schneiderei habe Licht gebrannt. Einbruchsspuren habe er nicht festgestellt. Die Türe zur Gyulaer Straße sei versperrt gewesen. Die Türe zur Siemensstraße sei geschlossen, aber nicht versperrt gewesen. Im Laden sei links ein Mann auf dem Boden gesessen, angelehnt an eine hölzerne Tür. Seine Beine seien gestreckt gewesen. Auf Ansprache habe er nicht reagiert. Als er den Puls gefühlt habe, habe er gemerkt, dass der Mann bereits tot gewesen sei. Er habe einen Schuss an der Schläfe rechts mit Blutspuren und eine Blutlache am Boden bemerkt.

(b) Der Polizeibeamte H.█ bekundete glaubhaft, am Tatort seien ein Projektil und zwei Patronenhülsen gefunden worden. Anhand von Lichtbildern, die der Senat in Augenschein genommen hat, erläuterte der Zeuge, dass sich eine Einschussstelle unterhalb des rechten Nasenlochs des Opfers befunden habe. An seinem Hinterkopf habe sich eine Austrittsstelle befunden. An der rechten Schläfe habe es eine weitere Einschussstelle und einen senkrechten Blutfluss gegeben. Auf der Brust des Opfers hätten sich Spritz-und Wischspuren befunden. Am linken Unterarm und an der Hand habe er Tropfspuren von Blut festgestellt. An der Weichholztüre, an der der Kopf des Opfers anlag, habe sich ein Abdruck, der die Form eines Projektils gehabt habe, gefunden.

(c) Das Opfer wurde in seinem Ladengeschäft an eine Tür gelehnt sitzend aufgefunden. In dem Laden wurden ein Projektil und zwei Hülsen gefunden. Am Boden des Auffindeorts befand sich eine große Blutlache. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich Abdurrahim Özüdoğru in seinem Geschäft vor der Tür, die zu seinem Schlaf- und Wohnbereich führte, befand, als ihn die beiden Schüsse trafen
1077

(3) Die Feststellungen zu den auf das Opfer abgegebenen Schüssen und zur Todesursache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Sachverständigenangaben: 

(a) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B.█ führte überzeugend aus, er habe die Leiche des Abdurrahim Özüdoğru obduziert. Er habe einen Schädelsteckschuss und einen Schädeldurchschuss feststellen können: 

(i) Ein Einschuss sei in die rechte seitliche Schläfenpartie erfolgt, habe die Schläfenmuskulatur und das Schädeldach durchschossen und dabei teilweise die rechte Kleinhirnhalbkugel und den rechten Hirnschenkel zerstört. Das Geschoss sei durch die harte Hirnhaut gegangen. Dabei sei es zu knöchernen Defekten in der linken hinteren Schädelgrube gekommen. In der Kopfschwarte links habe ein deformiertes Vollmantelgeschoss gesichert werden können. 

(ii) Ein weiterer Einschuss sei unmittelbar unterhalb des rechten Nasenlochs erfolgt. Das Geschoss habe den Oberkiefer links durchschlagen und sei in der linken seitlichen Hinterhauptsregion wieder ausgetreten. 

(iii) Als Folge des Schädeldurch- und des Schädelsteck-Schusses sei das Opfer an zentraler Lähmung in Verbindung mit einer Blutaspiration verstorben. 

(b) Der Sachverständige des Bayerischen Landeskriminalamtes Dipl.-Ing. (FH) W.██ führte zur Rekonstruktion des Tatablaufs auf Grund der Spurenlage und des Obduktionsergebnisses überzeugend aus: 

(i) Er habe Hautstücke auf Bleianhaftungen untersucht, die ihm von der Polizei übersandt worden seien. Nahschussanzeichen habe es nur bei dem Hautstück "Schläfe" gegeben. Dort sei ein Abstreifring gefunden worden, bei dem Schuss unter der Nase nicht. Bei dem Schläfensteckschuss habe die
1078

Schussentfernung dann 40 cm bis 80 cm betragen. Bei Verwendung eines Schalldämpfers könne die Schussentfernung auch weniger als 40 cm betragen haben. 

(ii) Der Schädeldurchschuss korrespondiere mit dem Projektileindruck in der Türe. Abdurrahim Özüdoğru müsse sich zum Zeitpunkt dieser Schussabgabe dem Schützen zugewandt in einer annähernd stehenden Position vor der Türe befunden haben. Bei dem Schädelsteckschuss deuteten die Schmauchspuren an dem Einschuss "Schläfe rechts" auf eine kürzere Schussentfernung hin. 

(iii) Die Schüsse seien mit einem Kaliber 7,65 mm abgegeben worden. 

(iv) Für die Annahme, dass zuerst der Schädeldurchschuss auf das stehende Opfer und anschließend der Schädelsteckschuss auf die Schläfe des zusammengesunkenen Opfers erfolgt sei, spreche der Umstand. dass keine Spuren festgestellt worden seien, die auf eine Abwehrreaktion des Getöteten hindeuteten. Die Schussabgabe könne aber auch in umgekehrter Reihenfolge abgegeben worden sein. 

(c) Der Sachverständige P.██, Sachverständiger für Schuss- Waffen bei dem Bundeskriminalamt, führte überzeugend aus, zu dem Fall in Nürnberg (Abdurrahim Özüdoğru) seien zwei Projektile und zwei Hülsen sichergestellt worden. 

(d) Aus einer Zusammenschau dieser Angaben folgt, dass der Schädeldurch- und der Schädelsteckschuss aus einer Waffe mit dem Kaliber 7,65 mm verursacht wurden. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen verstarb Abdurrahim Özüdoğru infolge dieser Schüsse an einer zentralen Lähmung verbunden mit einer Blutaspiration.
1079

(4) Die Feststellung, dass es Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt waren. die die Tat zulasten von Abdurrahim Özüdoğru vor Ort in Nürnberg begingen, beruht auf der Gesamtschau folgender Umstände: 

(a) Die Begehung der Tat durch Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt vor Ort entsprach dem Konzept der drei Personen für ideologisch motivierte Tötungsdelikte zulasten von Kleinstgewerbetreibenden. Nach diesem sollten die beiden Männer dabei vor Ort tätig sein (vgl. S. 648 f). 

(b) Die Begehung der Tat durch Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt vor Ort entsprach dem kurz vor der Tat gemeinsam mit der Angeklagten Zschäpe gefassten konkreten Tatplan, den Anschlag in Nürnberg in der Schneiderei des Abdurrahim Özüdoğru zu begehen. 

(c) Die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer entsprach demnach dem für ihre Vereinigung gemeinsam beschlossenen Straftatenkonzept, das die Begehung der Tat vor Ort durch die beiden Männer vorsah. Es entsprach auch dem kurz vor der Tat gemeinsam gefassten konkreten Tatplan, der ebenfalls das Tätigwerden nur der beiden Männer vor Ort vorsah. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt die Tötung vor Ort begingen. 

iii) Die Feststellung, dass bei der Tat Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer 034678 verfeuert wurden, beruht auf den oben dargestellten Umständen. 

iv) Die Feststellung, dass an der Waffe Ceska 83 bei der Tatausführung ein Schalldämpfer angebracht war, beruht auf folgenden Erwägungen: 

(1) Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt haben nur wenige Monate vor dem ersten ideologisch motivierten Tötungsdelikt, der Tat zum Nachteil des Enver Şimşek, die Angeklagten S.███ und Wohlleben beauftragt, ihnen eine Pistole mit einem Schalldämpfer zu
1080

Zur nächsten Seite