andere Personen als die Angeklagte Zschäpe die DVDs versandt hätten. Da sowohl Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt als auch andere Personen als Versender der DVDs ausscheiden, und die Angeklagte Zschäpe in der Wohnung über versandfertige DVDs verfügte und zudem 16 solcher DVDs bei verschiedenen Adressaten festgestellt wurden, hält der Senat die Angaben der Angeklagten, sie habe diese Datenträger versandt, für glaubhaft. (iii) Aus den Umständen, dass die Vernichtung von Beweismitteln durch Inbrandsetzung der Wohnung und die Veröffentlichung eines Bekennerdokuments der Vereinigung dem Interesse des von den drei Personen gebildeten Personenverbands entsprachen, und die Angeklagte Zschäpe am 04. November 2011 genau die Handlungen ausführte, die sie nach ihren Ausführungen den beiden Männern versprochen hatte, hält der Senat ihre Angaben, sie habe diese Handlungen den beiden Männern versprochen, für glaubhaft. (c) Die Feststellung, dass die Angeklagte Zschäpe Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt beim Fassen des gemeinsamen Tatplans zu dieser Tat zusagte, im Falle des Todes der beiden Männer sämtliche Beweismittel zu vernichten und das Bekennerdokument der Vereinigung zu veröffentlichen, beruht weiter auf den folgenden Umständen: (i) Die Angeklagte Zschäpe führte in ihrer chronologischen Darstellung der Ereignisse aus, sie habe Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt nach ihrem Einzug in die Wohnung in der Frühlingsstraße 26 im Frühjahr 2008 versprochen, im Falle des Todes der Männer die vorhandenen Beweismittel zu vernichten und ein
Selbstbezichtigungsdokument der Vereinigung zu veröffentlichen. (ii) Die Angeklagte Zschäpe wird widerlegt, soweit sie behauptete, die genannten Tätigkeiten den beiden Männern erst im Frühjahr 2008 versprochen zu haben. Aus folgenden Umständen schließt der Senat vielmehr, dass sie dieses Versprechen bereits mit der Gründung des Personenverbands im Jahr 1998 abgab und es vor dem Mordanschlag zum Nachteil von Abdurrahim Özüdoğru lediglich noch einmal bestätigte: 1. Eine Beweismittelvernichtung und Bekennung der Vereinigung nicht nur zu einer Einzeltat, sondern zu einer ganzen Tötungs- und Anschlagsserie würden, was nahe liegt, zu einer möglichst massiven Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen führen. Die Erreichung dieses Ziels lag von Anfang an und damit auch bereits bei der Gründung der Vereinigung im ideologischen Interesse der drei Personen. 2. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten Enver Şimşeks am 09. September 2000 fertigten Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt am Tatort ein Foto des schwer verletzten Opfers an, um dadurch die Glaubhaftigkeit eines später anzufertigenden Bekennerdokuments zu erhöhen (vgl. S. 666 ff). 3. Bereits nach dem Anschlag in der Probsteigasse im Januar 2001 wurde nach den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK D.█ gemäß den festgestellten Zeitstempeln am 09. März 2001 die erste Version eines Bekennerdokuments fertiggestellt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich
demnach, dass ein Bekennerdokument zum Nachweis einer Tatserie, nämlich der Tat zulasten von Enver Şimşek und des Sprengstoffanschlags in der Probsteigasse Köln, bereits nach der zweiten und noch vor der dritten ideologisch motivierten Tat zulasten von Abdurrahim Özüdoğru hergestellt worden war. Aus diesen Umständen zieht der Senat folgende Schlüsse: 4. Eine Beweismittelvernichtung und eine Bekennung der Vereinigung zu einer ganzen Serie von Tötungsdelikten waren nötig, um die von den drei Personen erstrebte möglichst massive Verunsicherung der Bevölkerung und staatlicher Stellen zu erreichen. Bereits bei ihrer ersten ideologisch motivierten Tat zulasten von Enver Şimşek bereiteten sie durch eine Fotografie des schwer verletzten Opfers am Tatort eine glaubhafte, spätere Serienbekennung der Vereinigung vor. Eine derartige Vorbereitung wird naheliegender Weise nur dann durchgeführt, wenn die Angeklagte Zschäpe, die eine damit erstellte Serienbekennung später verbreiten sollte, die Veröffentlichung auch bereits vorher zugesagt hatte. Kurz nach der Tat in der Probsteigasse stellten sie auch bereits ein erstes Bekennerdokument her, so dass schon nach der zweiten ideologisch motivierten Tat eine Veröffentlichung einer Serienbekennung möglich war. Diese unverzügliche Erstellung eines solchen Dokuments, sobald durch zwei Taten Anfang 2001 eine Kleinstserie vorlag, deutet darauf hin, dass das Versprechen zur Veröffentlichung durch die
Angeklagte Zschäpe nicht erst im Jahre 2008 erfolgte, sondern bereits bei der Gründung des Personenverbands, Bei lebensnaher Betrachtungsweise sollte nämlich diese erste Version des Bekennervideos nicht erst 2008 veröffentlicht werden. Vielmehr sollte die jeweils aktuelle Fassung nach der Konzeption des Personenverbands veröffentlicht werden, wenn die beiden Männer im Zusammenhang mit einer Logistiktat oder einer ideologisch motivierten Tat zu Tode kommen würden. Die Angeklagte Zschäpe hatte den beiden Männern zugesagt, sich während der Begehung einer jeden Tötungs- oder Logistiktat in oder im räumlichen Umfeld der jeweiligen Wohnung bereitzuhalten. Diese Zusage hatte die Angeklagte Zschäpe bereits bei der Gründung des Personenverbands abgegeben. Neben der Gelegenheit zur Legendierung war es Sinn und Zweck dieser Zusage, der Angeklagten Zschäpe im Fall des Todes der beiden Männer die umgehende Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und eine Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung zu ermöglichen. Die bei der Gründung des Verbands gegebenen Zusage, sich in oder in der Nähe der Wohnung bereitzuhalten, macht aber im Hinblick auf diese Tätigkeiten nur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte gleichzeitig, also ebenfalls bei der Gründung der Vereinigung, diejenigen Tätigkeiten verspricht, die der Grund dafür sind, warum sie sich in oder an der Wohnung bereithalten soll. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Vernichtung der in der Wohnung
vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennerdokuments der Vereinigung. Aus der Gesamtheit dieser Umstände schließt der Senat, dass die Angeklagte Zschäpe bereits bei der Gründung des Personenverbands und nicht erst im Jahr 2008 die Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments zusagt hat. Im Zuge der gemeinsamen Planung des Anschlags in der Gyulaer Straße 1 in Nürnberg hat sie diese Zusage, was wegen des gemeinsam ersonnenen Tatkonzepts und des Vorhandenseins eines Bekennervideos naheliegt, für die konkrete Tat nur noch einmal bestätigt. v) Die Feststellung, dass die Angeklagte Zschäpe durch die von ihr zugesagten Tatbeiträge das Tötungsdelikt zulasten von Abdurrahim Özüdoğru erst ermöglichte, beruht auf den folgenden Umständen: (1) Mit der Zusage der Legendierung hat die Angeklagte Zschäpe in Aussicht gestellt, einen sicheren Rückzugsraum für die beiden Männer nach dem Mordanschlag zu schaffen und dadurch das Entdeckungs- und Festnahmerisiko effektiv herabzusetzen. (2) Mit der von ihr zugesagten Beweismittelvernichtung und Veröffentlichung des Bekennerdokuments würde der finale Zweck der von ihnen verübten ideologisch motivierten Anschläge erst er-reicht werden. (3) Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung der aufgezeigten Folgen ihrer zugesagten Tätigkeiten, so schließt der Senat, hat die Angeklagte Zschäpe den Mordanschlag auf Abdurrahim Özüdoğru am 13. Juni 2001 in Nürnberg erst ermöglicht. vi) Dass die drei Personen übereinkamen, einen unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen willkürlich
ausgewählten Kleinstgewerbetreibenden aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven zu töten, ergibt sich aus folgenden Umständen: (1) In den Richtungsdiskussionen innerhalb der Kerngruppe der Jenaer rechten Szene haben sich die drei Personen dazu bekannt, dass sie handeln wollten und nicht nur reden. Dabei haben sie die Anwendung von Gewalt und auch Waffengewalt befürwortet, im Rahmen der von ihnen gemeinsam durchgeführten "Aktionen" vor ihrer Flucht eskalierte ihre Bereitschaft, Gewalt anzuwenden immer mehr. Zunächst brachten die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt nur Bombenattrappen als abstrakte Drohung mit Gewalt zum Einsatz. Bei den nachfolgenden Briefbombenattrappen wurden von ihnen dann schon Drohungen gegen konkrete Personen ausgestoßen. Es folgte eine Bombenattrappe, bei der echter TNT-Sprengstoffverbaut war. In der von ihnen genutzten Garage wurden dann mehrere Rohrbomben in verschiedenen Fertigungsstufen und eine größere Menge TNT sichergestellt. (2) Die drei Personen vertraten eine radikal ausländerfeindlich-rassistische Ideologie, und der von ihnen gegründete Personenverband verfolgte hieran anknüpfend unter anderem den Zweck, Ausländer und Menschen mit ausländischen Wurzeln aus ideologischen Gründen zu töten. (3) Die drei Personen erkannten, dass sowohl die geplante Tat als auch die Flucht nach der Tatbegehung erleichtert würden, wenn sie als Opfer einen Kleinstgewerbetreibenden auswählen würden: (a) Eine Person, die einem sogenannten Kleinstgewerbe nachgeht, übt ihren Beruf in der Regel in einer Verkaufsstelle oder einem sonstigen Geschäftslokal aus, die dem Kundenverkehr offenstehen. Die beiden Männer, die vor Ort die unmittelbare Tötungshandlung ausführen sollten, hätten deshalb während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zu diesem Geschäftslokal, wo sich das potenzielle
Opfer aufhalten würde. Ein Opfer aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden müsste demnach regelmäßig nicht erst Sperrvorrichtungen wie Türen oder Schranken öffnen, um es den beiden Männern zu ermöglichen, den Raum zu betreten, in welchem sich das Opfer befinden würde. (b) Da eine Person aus dem Kreis der Kleinstgewerbetreibenden zur Gewerbeausübung auf Kontakt zum Kunden angewiesen ist, würden sich die beiden Männer, als augenscheinliche Kunden, dem Opfer bis auf kürzeste Entfernung nähern können, ohne dass das Opfer aufgrund der Annäherung Verdacht schöpfen würde, dass ein Anschlag auf seine Person geplant sei. (c) Bei einem Kleinstgewerbe handelt es sich zumeist um ein Unternehmen, bei dem regelmäßig eine einzelne Person an der Verkaufsstelle tätig ist. Dann sind, sofern abgewartet wird bis sich keine Kunden im Geschäftslokal befinden, bei einem Anschlag im Geschäftslokal keine unmittelbaren Zeugen am Tatort zu erwarten. (d) Die aufgeführten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten sind, würden, was die Angeklagte Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, da nahe liegend erkannten, sowohl die geplante Tat als auch eine Flucht nach der Tatbegehung erleichtern. (4) Aus der Eskalation ihrer Gewaltbereitschaft, die im Wege einer linearen Zuspitzung als nächste Stufe die Vernichtung menschlichen Lebens erreicht hatte, verbunden mit ihren radikalen ideologischen Ansichten, schließt der Senat, dass die drei Personen übereinkamen, einen Menschen zu töten. Nach ihrer Vorstellung musste das Opfer vor diesem Hintergrund lediglich ein Repräsentant der Feindbildgruppe "Ausländer" sein und konnte daher aus dieser Gruppe völlig willkürlich ausgewählt werden. Aufgrund ihrer ausländerfeindlich-rassistischen Einstellung
sprachen sie dem Opfer allein deshalb, weil es diese Feindbildgruppe repräsentierte, das Lebensrecht ab. Die dargestellten Umstände, die bei Kleinstgewerbetreibenden zu erwarten waren, würden ihr Vorhaben sowohl bei der Durchführung als auch beim Entfernen vom Tatort erleichtern. Aus der Gesamtheit dieser Umstände zieht der Senat insgesamt den Schluss, dass sich die drei Personen deshalb darauf einigten, eine Person, die zur Gruppe der kleinstgewerbetreibenden Ausländer oder Mitbürger mit Migrationshintergrund gehören würde, aus ideologischen Gründen zu töten. vii) Dass die drei Personen übereinkamen, die beabsichtigte Tötung unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, auszuführen, ergibt sich aus folgenden Umständen: (1) Bei einer Attacke, bei der das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet, wird es von der Tötungshandlung überrascht. Es wird also in der Regel nicht in der Lage sein, sich gegen den Angriff auf sein Leben erfolgreich zu wehren oder wenigstens Hilfe herbeizurufen. Ein für das Opfer überraschender Angriff wird daher die Durchführung der Tat erleichtern und zusätzlich noch die Entdeckung der Täter am Tatort weitgehend ausschließen sowie zusätzlich deren Flucht mangels Alarmierung anderer Personen absichern. (2) Bei der Gründung ihres Personenverbands hatten die drei Personen die Begehung einer ganzen Tötungsserie konzipiert. Um das Ziel einer Serie von Tötungen zuverlässig zu erreichen, mussten die einzelnen Tötungshandlungen möglichst effektiv sein. Dies ist bei einer überraschenden Tötung des Opfers gegeben, denn es hat dann in der Regel keine Gelegenheit zur Flucht oder zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Deckung zu gehen, um die Tat zu verhindern (3) Dass eine Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den Interessen der Täter an der erfolgreichen
Durchführung der Tat und der anschließenden Flucht hervorragend entspricht, liegt auf der Hand, Dies haben auch die drei Personen erkannt und sich deshalb, so schließt der Senat, auf dieser Form der Tatbegehung geeinigt, zumal nach ihrer Interessenlage nur vollendete und nicht aber nur versuchte Tötungen ihrem Plan einer Tötungsserie entsprachen. viii) Die Feststellung, dass die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen, beruht auf folgenden Umständen. (1) Das Erschießen eines Opfers ist eine schnelle und effektive Tötungsart. (2) Nur wenige Monate vor der ersten ideologisch motivierten Tat zum Nachteil des Enver Şimşek erwarben sie im Jahr 2000 die Pistole Ceska 83 mit der Seriennummer 034678. Eine Pistole lässt sich in Taschen oder anderen Behältnissen vor dem Opfer leicht verbergen, so dass für die Täter die Annäherung an das Opfer, das die Waffe nicht wahrnehmen kann, erleichtert wird. (3) Die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hatten sich bei der Gründung ihrer Vereinigung dazu entschlossen. eine Reihe der von ihnen beabsichtigten Tötungsdelikte in der Öffentlichkeit als Tatserie darzustellen. Dieses Ziel konnten sie überzeugend und plakativ erreichen, wenn sie bei den verschiedenen Einzeltaten dieselbe Schusswaffe verwenden würden. weil dieser Umstand, was allgemein bekannt ist, durch Munitionsvergleich nachweisbar wäre und damit als Ansatzpunkt für die Ermittlungen auch in der Öffentlichkeit bekannt werden würde. (4) Das Opfer Abdurrahim Özüdoğru wurde am 13. Juni 2001 tatsächlich erschossen. (5) Vor diesem Hintergrund und insbesondere, dass die Verwendung der erworbenen Schusswaffe ihren Interessen, nämlich der Erkennbarkeit einer Tatserie, entsprechen würde, und dass sie über eine effektiv zu verwendende und leicht zu verbergende
Handfeuerwaffe verfügten, schließt der Senat, dass die Angeklagte Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt vereinbarten, ihr Opfer zu erschießen. ix) Die drei Personen vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts, dass die beiden Männer bei den ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen: (1) Die Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden entsprach dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah vor, dass ihre Organisation zunächst lediglich den Seriencharakter der Taten deutlich machen wollte. Mit der Verwendung immer derselben Waffe bei den verschiedenen Taten würde der Seriencharakter der Tötungsdelikte für die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit offenkundig sein. Die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83 mit der Waffennummer 034678 wurde dann auch bei neun Tötungsdelikten zulasten von kleinstgewerbetreibenden Ausländern oder Mitbürgern mit Migrationshintergrund als Tatwaffe verwendet (vgl. S. 657 ff). (2) Der Einsatz der genannten Ceska 83 bei neun Tötungsdelikten zum Beleg des Seriencharakters entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei allen diesen Tötungsdelikten gingen die drei Personen durch die Verwendung dieser Waffe nach ihrem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat zulasten Abdurrahim Özüdoğru auf die Verwendung dieser Waffe zur Umsetzung und Bestätigung ihres Konzepts einigten.