X) (2) Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Umständen. (1) Die Anfertigung von Fotos des Opfers entsprach ebenfalls dem von den drei Personen bei der Gründung der Vereinigung entwickelten Handlungskonzept. Dieses sah die Erstellung eines glaubhaften Bekennerdokuments vor, um mit diesem zu einem späteren Zeitpunkt die Täterschaft ihrer Gruppierung unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder hinsichtlich der gesamten Anschlagsserie aufzudecken. Durch die Veröffentlichung von Fo-tos der Tatopfer, die unmittelbar nach Begehung der Tat und vorEintreffen der Rettungskräfte gefertigt wurden, wird die Anwesenheit des Fotobesitzers am Tatort und damit seine Täterschaft belegt. In das Bekennervideo "Paulchen Panther" wurden die am Tatort unmittelbar nach der Tat gefertigten Fotos der Opfer Enver Şimşek, Abdurrahim Özüdoğru und Süleyman Taşköprü eingearbeitet (vgl. S. 666 ff). Die Anfertigung von Opferfotos am Tatort entsprach dem Handlungskonzept der Vereinigung. Bei drei Tötungsdelikten fertigten sie derartige Fotos an und gingen daher nach dem bei der Gründung der Vereinigung vereinbarten Handlungskonzept vor. Weitere Fotos von anderen Opfern waren für ihre Zwecke entbehrlich, da die drei angefertigten Fotos bei lebensnaher Betrachtung zum plausiblen Nachweis der Täterschaft der Vereinigung für die gesamte Serie ausreichten. Aus diesen Umständen schließt der Senat, dass sich die drei Personen in der Planungsphase der Tat
zulasten von Abdurrahim Özüdoğru auf die Anfertigung von Tatortfotos zum Beleg der Täterschaft der Vereinigung einigten. xi) Soweit sich die Angeklagte Zschäpe im Hinblick auf die festgestellte Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung der Tat zulasten von Abdurrahim Özüdoğru bestreitend einlässt, kommt ihren Angaben kein Gewicht zu, welches das Ergebnis der oben dargelegten Gesamtschau in Frage stellen könnte. Ihre Angaben sind unglaubhaft, weil die Gesamtschau der dargestellten Umstände ergab, dass sich die drei Personen auf die gemeinsame Begehung der Tat einigten. Für den von ihr behaupteten Geschehensablauf ohne ihre Mitwirkung gibt es keine außerhalb ihrer Aussage liegenden zureichenden Anhaltspunkte. Ihre Abwesenheit vom Tatort ist gerade kein Umstand, der gegen den gemeinsamen Tatplan sprechen würde. xii) Die vorangehend dargestellten Umstände belegen, dass vor der Begehung des Anschlags auf Abdurrahim Özüdoğru eine konkrete Übereinkunft zur Begehung der Tat von allen drei Personen getroffen wurde. Davon umfasst waren auch die Verabredungen, dass ein Kleinstgewerbetreibender in der Änderungsschneiderei in der Gyulaer Straße 1 in Nürnberg aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit am 13. Juni 2001 in Nürnberg erschossen werden sollte. Dass an dieser Übereinkunft neben den beiden Männern auch die Angeklagte Zschäpe beteiligt war, ergibt sich insbesondere daraus, dass eine derartige Tat ihrer ideologischen Interessenlage entsprach. Die Angeklagte Zschäpe hatte sich gemeinsam mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt politisch radikalisiert. Zudem hatte sie seit längerer Zeit, soweit sogenannte "Aktionen" oder auch die Flucht betroffen sind, mit den beiden Männern immer gemeinsam gehandelt. Sowohl die Interessenlage der Angeklagten als auch ihr Verhalten in der Vergangenheit spricht für ein erneutes gemeinsames Handeln. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass es nach der Tatkonzeption der drei Personen nicht ausgereicht hätte, wenn die beiden Männer vor Ort in Nürnberg das Opfer erschossen hätten. Nach ihrer gemeinsamen Planung bei der Gründung der
2) Vereinigung war nämlich zusätzlich auch noch das Tätigwerden einer vom Tatort abgesetzt agierenden Person erforderlich. Für das Erbringen dieses Tatbeitrags war die Angeklagte Zschäpe vorgesehen, was dafür spricht, dass auch sie die konkrete Übereinkunft mitfasste, eine in der Änderungsschneiderei in der Gyulaer Straße tätige südländisch aussehende Person zu töten. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Einlassung der Angeklagten Zschäpe widerlegt, sie hätte mit den beiden Männern keine derartige Übereinkunft getroffen. Vielmehr ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Angeklagte Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt gemeinsam übereinkamen, diese Tat zu begehen. Die Feststellung, dass die drei Personen in Ausführung ihres Übereinkommens. das Opfer zu erschießen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken plangemäß handelten, beruht auf der Gesamtschau nachfolgender Umstände. a) Die Angeklagte Zschäpe führte zusammengefasst aus, sie sei weder an irgendwelchen Vorbereitungshandlungen noch an der Ausführung der Tat am 13. Juni 2001 beteiligt gewesen. Weder Uwe Mundlos noch Uwe Böhnhardt hätten sie zuvor informiert, was sie in Nürnberg vorgehabt hätten. Am 05. Juli 2001 hätten sie ihr von ihrem Überfall auf die Post in der Max-Planck-Straße in Zwickau berichtet. Im Rahmen dieses Gesprächs hätten sie ihr auch von ihrer Mordtat am 13. Juni 2001 berichtet. Sie hätten sie nicht vorher informiert, um eine Auseinandersetzung beziehungsweise Diskussion mit ihr zu vermeiden. b) Die Angeklagte wird widerlegt und überführt durch die Gesamtschau folgender Umstände: i) Aus dem Inhalt des Bekennervideos "Paulchen Panther", das die Angeklagte Zschäpe im Jahr 2011 öffentlich machte, in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgeführten Umständen schließt der Senat. dass die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt ihren gefassten Tatplan, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das Opfer zu töten, verabredungsgemäß ausführten.
(1) Die Angeklagte Zschäpe räumte glaubhaft ein, das "Paulchen Panther"-Bekennervideo durch Versand von Datenträgern an verschiedene Empfänger veröffentlicht zu haben. (2) Die Inaugenscheinnahme dieses Videos und die Verlesung der im Video eingebundenen geschriebenen Texte ergibt in der Gesamtschau, dass sich eine Gruppierung, die sich selbst als Nationalsozialistischer Untergrund und NSU bezeichnet, dazu bekennt, unter anderem das Opfer Abdurrahim Özüdoğru getötet zu haben. (a) Im Video wird zu Beginn im Rahmen einer Texteinblendung bekanntgegeben, der "Nationalsozialistische Untergrund" sei ein Netzwerk von Kameraden mit dem Grundsatz: "Taten statt Worte". Weiter wird ebenfalls in der Texteinblendung angekündigt, solange keine grundlegenden Änderungen in der Politik, in der Presse und in der Meinungsfreiheit einträten, würden die Aktivitäten weitergeführt. Anschließend wird der Satz eingeblendet: "KEINE WORTE SON-DERN TATEN" (b) Nachdem das Video zunächst den Bombenanschlag in der Probsteigasse in Köln als "Aktivität" des NSU thematisiert, erscheint anschließend die Trickfilmfigur Paulchen Panther mit einer Tafel, auf der sich eine Deutschlandkarte mit den Städtenamen Hamburg, Rostock, Dortmund, Kassel, Nürnberg und München befindet. Die Trickfilmfigur zeigt sodann eine weitere Tafel, auf der sich wiederum eine Deutschlandkarte befindet, die mit dem Wort "Deutschlandtour" übertitelt ist, und neben der sich das Emblem des NSU befindet. Auf der Karte ist mit drei Sternen Nürnberg als Stadt der "Deutschlandtour" des NSU markiert. In die Kartenfläche ist ein Zeitungsausschnitt mit der Schlagzeile "Dieselbe Mordwaffe" einkopiert. Neben der Deutschlandkarte befindet sich ein Bild von Abdurrahim Özüdoğru. Auf acht weiteren von der Trickfilmfigur gezeigten Tafeln werden acht
weitere Taten des NSU, die alle mit derselben Waffe Ceska 83 begangen wurden, in entsprechender Weise dargestellt. (c) In einer der folgenden Szenen im Video wird die Trickfilmfigur Paulchen Panther schlafend dargestellt. In einer Comic-Traumblase geht der Panther an einem gezeichneten Geschäft mit dem Schild "türkische Schneiderei" vorbei und betritt diese. Sodann werden drei Schüsse im Laden als Lichtblitze dargestellt. Anschließend werden Lichtbilder von einem Ladengeschäft und das Datum "13. 06. 2001" eingeblendet. Die Sequenz schließt mit einem Lichtbild, das das Opfer Abdurrahim Özüdoğru zeigt, der rücklings auf einer Treppenstufe liegt. Auf dem Foto sind massive Blutspuren im Gesichtsbereich des Opfers und eine lediglich schwach blutbefleckte Oberbekleidung zu sehen, wobei die rechte Hand des Opfers auf dem rechten Oberschenkel liegt. Der Polizeibeamte L.███ gab hierzu glaubhaft an, die von der Polizei gefertigten Tatortbilder würden im Vergleich dazu erhebliche Abweichungen aufweisen. Die Bekleidung des Opfers sei auf ihnen deutlich blutdurchtränkt. Die rechte Hand des Abdurrahim Özüdoğru liege auf der Treppe, sein Kopf sei nach links weggekippt. (d) Am Ende des Videos wird noch darauf hingewiesen, dass Paulchen "neue Streiche" begehen werde, die in einem weiteren Video dokumentiert würden. (e) Zusammengefasst heißt dies, dass eine Gruppierung namens Nationalsozialistischer Untergrund von sich behauptet, sie würde Taten begehen, statt nur zu reden. Diese Taten würden fortgesetzt bis grundlegende Veränderungen in Staat und Gesellschaft eintreten würden. Im Video wird nach diesen ideologischen Ausführungen unter dem Emblem des NSU eine ganze Serie von Straftaten aufgeführt und als Deutschlandtour des NSU bezeichnet, bei der die Opfer jeweils zu Tode gekommen sind. Aus dieser
Verknüpfung von Tatbereitschaft des NSU und der Darstellung von begangenen Straftaten schließt der Senat, dass sich der NSU mit diesem Video dazu bekannt hat, diese Straftaten begangen zu haben. (3) Die Gruppierung Nationalsozialistischer Untergrund bestand aus drei Personen, nämlich der Angeklagten Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt. (a) Die genannten drei Personen schlössen sich gegen Ende des Jahres 1998 zu einem Personenverband zusammen, der die Begehung von ideologisch motivierten Tötungsdelikten beabsichtigte (vgl. S. 70 ff). (b) Diese aus den drei Personen bestehende Gruppierung bezeichnete sich spätestens ab Frühjahr 2001 als Nationalsozialistischer Untergrund (vgl. S. 693 ff). (4) Die Angeklagte Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hatten für ihre Verbandstätigkeit im NSU ein Konzept ersonnen, nach dem sie arbeitsteilig ideologisch motivierte Tötungsdelikte begehen würden. Gemäß diesem Konzept sollte die Angeklagte Zschäpe im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe übernehmen, gegenüber ihrem nachbarschaftlichen Umfeld die Abwesenheitszeiten von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu erhalten (vgl. S. 650 ff). Für den Fall des Todes der beiden Männer sollte die Angeklagte Zschäpe gemäß diesem Konzept die weitere Aufgabe übernehmen, die vorbereitete Tatbekennung zu veröffentlichen und auch die in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Beweismittel zu vernichten (vgl. S. 702 f). Die Tatausführung vor Ort sollte gemäß dem Konzept der Vereinigung von den beiden Männern durchgeführt werden (vgl. S. 648 f).
(5) Das Bekenntnis des Nationalsozialistischen Untergrunds, also der Angeklagten Zschäpe sowie Uwe Mundlos' und Uwe Böhnhardts, das Opfer Abdurrahim Özüdoğru am 13. Juni 2001 in Nürnberg getötet zu haben, trifft zu. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau folgender Umstände. (a) Der Polizeibeamte B.██ führte aus, er sei in seiner Funktion als Erstzugriffsbeamter am 13. Juni 2001 gegen 21:32 Uhr informiert worden, dass ein Mann in der Schneiderei in der Gyulaer Straße sitze und blute. Mit seinem Kollegen sei er gegen 21:35 Uhr am Tatort eingetroffen. Er habe im Laden links einen Mann auf dem Boden sitzend an eine hölzerne Tür angelehnt und mit gestreckten Beinen vorgefunden. Auf Ansprache habe der Mann nicht reagiert. Als er den Puls gefühlt habe, habe er gemerkt, dass der Mann schon kalt gewesen sei. Er habe eine Schussverletzung an der Schläfe rechts mit Blutspuren und eine Blutlache am Boden bemerkt. Die eingetroffenen Rettungssanitäter hätten eine nicht natürliche Todesursache festgestellt. (b) Bei der Tat wurden Patronen aus der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer 034678 verfeuert. Diese Waffe wurde im November 2011 im Brandschutt des Anwesens in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau sichergestellt. In diesem Anwesen hatten die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt bis zum 04. November 2011 ihre gemeinsame Wohnung gehabt. (i) Aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 10. November 2011 ergibt sich, dass eine "Pistole, Made in Czechoslowakia, mit Schalldämpfer, Kaliber 7,65 mm, Modell 83" am 09. November 2011 durch die Bereitschaftspolizei im Brandschutt der Frühlingsstraße 26 in Zwickau sichergestellt und unter der Spurnummer W04 asserviert
worden ist. Der Polizeibeamte N.██ bestätigte in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es sich bei dieser Waffe, die er im Brandschutt gefunden habe, um eine Ceska gehandelt habe. (ii) Die Angeklagte Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt wohnten ab Frühjahr 2008 bis zum 04. November 2011 in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau, was die Angeklagte Zschäpe glaubhaft einräumte. (iii) Der Sachverständige W.██ führte in der Hauptverhandlung überzeugend aus, er habe die an dieser Waffe entfernte Seriennummer wieder sichtbar gemacht. Die Seriennummer der Waffe sei an zwei Stellen, nämlich am Verschlussstück und am Lauf, durch Schleifen entfernt worden. Er habe die Seriennummer durch Schleifen, Polieren und durch Verwendung einer Ätzflüssigkeit wieder sichtbar gemacht. Bei der Ätzflüssigkeit habe es sich um Säuren mit Metallsalzen gehandelt, die diejenigen Stellen angreifen würden, an denen das Metall durch die Nummer beeinflusst worden sei. Es sei dann jeweils die Nummer "034678" sichtbar gewesen. Bei dem Vorgang der Sichtbarmachung seien keine Besonderheiten aufgetreten. Die Nummern hätten gut sichtbar gemacht werden können. Die Seriennummer habe "034678" gelautet. Der Sachverständige hat seine Sachkunde durch ein Studium der physikalischen Technik, den Erwerb eines Masterabschlusses in Maschinenbau und durch eine Ausbildung bei dem Bundeskriminalamt erworben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und plausibel. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an.
(iv) Aus einer Zusammenschau der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Physiker N.███ und P.██, Sachverständiger für Schusswaffen bei dem Bundeskriminalamt, ergibt sich, dass bei der Tat zulasten des Abdurrahim Özüdoğru Patronen aus der sichergestellten Ceska 83 verfeuert wurden. 1. Der Sachverständige N.███ stellte in seiner Anhörung zunächst grundlegend dar, dass beim Abfeuern eines Schusses aus einer Waffe einmalige Individualspuren auf den verschossenen Munitionsteilen hinterlassen würden. 2. Der Sachverständige N.███ führte weiter aus, die in der Frühlingsstraße sichergestellte Pistole Ceska 83 sei ihm im Jahr 2011 übersandt worden. Durch den Beschuss dieser Waffe habe er Munitionsteile mit Individualspuren gewinnen können. Diese habe er dann mit den Munitionsfeilen, die in Nürnberg nach der Tat vom 09. September 2000 zulasten von Enver Şimşek gesichert worden seien, anhand der sogenannten "Schmetterlingsmethode" verglichen. Aufgrund übereinstimmender Individualspuren habe sich feststellen lassen, dass die im Zusammenhang mit der Tat zulasten von Enver Şimşek sichergestellten Patronen vom Kaliber 7,65 mm aus der später in der Frühlingsstraße sichergestellten Ceska 83 mit der Waffennummer 034678 verschossen worden seien. 3. Der Sachverständige N.███ legte weiter dar, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem zunächst keine Waffe sichergestellt worden sei, aber verschossene Munitionsteile
verschiedener Taten vorhanden seien, diese ebenfalls mit verschiedenen Mikroskoparten auf Individualspuren untersucht würden. Die so festgestellten Spuren auf Munitionsteilen aus der einen Tat würden mit den sichergestellten Munitionsteilen aus einer oder mehreren weiteren Taten verglichen. In diesem Kontext führte der Sachverständige P.██ aus, er habe nach der dargestellten Methode die bei den einzelnen nunmehr angeklagten Taten sukzessive sichergestellten und an das Bundeskriminalamt gesandten Munitionsteile untersucht beziehungsweise nachuntersucht und verglichen. Er habe dabei entsprechend dem dargestellten Vorgehen Individualspuren, die vom Stoßboden, vom Schlagbolzen, vom Auswerfer und von den Feldern und Zügen hervorgerufen wurden, verglichen. Dabei habe sich, so der Sachverständige P.██, bei den Munitionsteilen aus der Tat vom 09. September 2000 zulasten von Enver Şimşek, die die Sammlungsnummer 44321 erhalten hätten, keine Übereinstimmung mit bereits in der Sammlung befindlichen Munitionsteilen ergeben. Dies habe bedeutet, dass bis dahin noch keine Munition beim Bundeskriminalamt asserviert gewesen sei, die mit derselben Waffe verschossen worden sei, die bei der Tat Şimşek zum Einsatz gekommen sei. Der Sachverständige P.██ erläuterte weiter, bei der Tat vom 13. Juni 2001 zum Nachteil des Abdurrahim Özüdoğru seien zwei Geschosse und zwei Hülsen sichergestellt worden, die die