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8. die Urkundsbeamten:

 █████  
Justizangestellte

 ███  
Justizangestellte

 ██  
Justizobersekretär

 ███  
Justizsekretärin

 ████  
Justizangestellte

am 11 Juli 2018 folgendes

Urteil
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I.

Die Angeklagte **Beate Zschäpe**, geboren am 02. Januar 1975 in Jena, ist schuldig

1. des Mordes in zehn tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord, dieser in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
2. in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in 32 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
3. in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in 4 in Tateinheit stehenden Fällen und zugleich mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion,
4. in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Raub mit Todesfolge,
5. in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
6. in Tatmehrheit mit zwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
7. in Tatmehrheit mit zehn Fällen des besonders schweren Raubes, in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie in vier Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung,
8. in Tatmehrheit mit versuchtem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
9. in allen Fällen in Tatmehrheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
10. in Tatmehrheit mit jeweils in drei tateinheitlichen Fällen begangener versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie versuchtem Mord sowie mit besonders schwerer Brandstiftung.
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II. Der Angeklagte **André Eminger**, geboren am 01 August 1979 in Erlabrunn, ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Im Übrigen wird er freigesprochen.

III. Der Angeklagte **Holger Gerlach**, geboren am 14. Mai 1974 in Jena, ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen.

IV. Der Angeklagte **Ralf Wohlleben**, geboren am 27. Februar 1975 in Jena, ist schuldig der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes.

V. Der Angeklagte **S.███████**, geboren am  ████████ in  ████████, ist schuldig der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes.

VI. Die Angeklagten werden deshalb verurteilt:

1. Die Angeklagte **Beate Zschäpe**
    - a. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
    - b. Die Schuld der Angeklagten wiegt besonders schwer

2. Der Angeklagte **André Eminger**  
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

3. Der Angeklagte **Holger Gerlach**  
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

4. Der Angeklagte **Ralf Wohlleben**  
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

5. Der Angeklagte **S.███████**  
zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren.
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VII. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die wegen der Taten entstanden sind, wegen der sie verurteilt wurden. Soweit der Angeklagte André Eminger freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

VIII. Nebenklagekosten

1. Die Angeklagte Beate Zschäpe trägt die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme der den vormaligen Nebenklägern  ███████,  █████,  █████████,  ██████████,  ██████ und  ██████ erwachsenen notwendigen Auslagen.
2. Die Angeklagten Ralf Wohlleben und S.███████ tragen die den nachfolgenden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen:
    - a.  █████████,  ████████,  ██████████,  █████████
    - b.  █████,  █████
    - c.  ██████,  ██████,  █████████,  ██████,  ██████,  ████████,  ██████,  ██████,  ██████,  ██████,  █████,  █████
    - d.  ███████,  ███████,  ███████,  █████,  █████,  ██████
    - e.  █████████,  ██████,  ██████,  ██████,  ██████,  ██████,  ██████
    - f.  ██████,  ███████,  ███████,  ██████
    - g.  ██████,  ███████,  ██████,  ██████.  ██████,  ██████████,  ███████
    - h.  █████,  ██████,  █████,  ██████,  ██████,  █████,  ███████,  █████,  ███████
    - i.  █████,  ██████,  ██████,  ██████,  ██████,  ████████


IX. Die in der Anlage zum Urteilstenor aufgeführten Gegenstände werden gemäß § 74 b Abs. 1 Nr. 2 StGB eingezogen
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_Angewendete Strafvorschriften:_

Angeklagte Zschäpe:

§§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.d. F.v. 22. Dezember 2003, 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 249, § 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3b, 251 , 253, 255, 306a Abs. 1 Nr. 3, 306b Abs. 2 Nr. 2, 306c, 308 Abs. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB

Angeklagter Eminger:

§§ 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB i. d. F v. 22. Dezember 2003

Angeklagter Gerlach:

§§ 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB i.d. F.v 22. Dezember 2003

Angeklagter Wohlleben:

§§211, 27StGB

Angeklagter S.███:

§§211, 27StGB
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Inhalt(Inhaltsverzeichnis)
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