bvg-pandemieplan
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „BVG-Pandemieplan“
1. Geltungsbereich Die nachstehende Rahmenplanung gilt in Verbindung mit der Vvfg 16/2016 für die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöR. 2. Regelungsgegenstand Der lnfluenza-Pandemieplan regelt die Maßnahmen und Mittel, welche im Fall einer aktiven, die Stadt Berlin bedrohenden Influenza-Pandemie zum Schutz der Menschen vor Ansteckung notwendig sind. Es wird darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht kein sicherer Schutz vor Ansteckung möglich ist. Die meisten Maßnahmen, welche zur Durchführung in Betracht kommen, sind bedarfsabhängiger Natur. Ziel aller Maßnahmen ist der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs im Ballungsraum Berlin unter besonderer Berücksichtigung der pandemischen Situation. 3. Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung 3.1. Vvfg 16/2016, Umsetzung von Maßnahmen im Pandemiefall bei der BVG 3.2. Phasen Planung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), welche ein pandemisches Geschehen in sechs Phasen aufteilt, die jeweils unterschiedlich abgestimmte Handlungen erfordern. 3.3. Rahmenplan Influenza-Pandemie des Landes Berlin der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales. 3.4. Die Ausarbeitung des Robert-Koch-lnstitutes (RKI) zur Unterstützung von Unternehmen bei der Pandemieplanung. 3.5. Die gesetzlich geregelten Kompetenzen der Betriebsleiter gemäß BOKraft und 80Strab werden von diesen Regelungen nicht berührt. 4. Auslösende Situation, beteiligte Personen und Gremien 4.1. Nach bekannt werden einer Notlage Pandemie für den Ballungsraum Berlin und Einrichtung eines Krisenstabes bzw. einer Gesamteinsatzleitung für die BVG gelten der Influenza Pandemieplan (IP) und die jeweils dazugehörigen Teilpläne der betroffenen Organisationseinheiten. 4.2. ~henschutzbeauftragte der BVG gibt in Absprache mit - - - - d i e Stufen 4, 5 und 6 gemäß dem 6-Phasen-Pian der WHO bekannt. 4.3. Der Vorstand initiiert den "Kleinen Krisenstab Pandemie (KKP)" als beratendes Gremium in Fragen der Pandemieplanung. Für die BVG notwendige Maßnahmen während einer Pandemie werden im KKP Seite 3 von 10
Der KKP unterstützt den BVG-Krisenstab. 5. Vorbereitende Maßnahmen nach dem 6-Phasen-Pian der WHO 5.1. Die Phasen 1 und 2: Es wurde kein neuer Virussubtyp bei Menschen entdeckt. ln Tieren können Virussubtypen umlaufen, die auch Menschen infizieren, jedoch wird das Risiko in Phase 1 als gering - in Phase 2 als erheblich bzgl. einer Erkrankung von Menschen bewertet. Da es keine nachgewiesenen Erkrankungen bei Menschen gibt, sind keine Maßnahmen erforderlich. 5.1.1. Die Bereiche und Stabsabteilungen benennen für ihre Verantwortungsbereiche die zur Betriebsdurchführung notwendigen Arbeiten und Funktionen. 5.1.2. Die Bereiche und Stabsabteilungen werden für ihre Verantwortungsbereiche die besonders gefährdeten, aber zur Betriebsdurchführung notwendigen technischen Einrichtungen (Lüftung in Technikräumen, die Energie- Kraftstoffversorgung etc.) benennen, um deren Funktion im Pandemiefall sicher zu stellen. 5.1.3. Aus den vorgenannten Maßnahmen ist für die jeweilige Organisationseinheit ein geeigneter Teilplan zu erstellen. 5.1.4. Verantwortliche für die Umsetzung der im Plan benannten Maßnahmen werden für den jeweiligen Organisationsbereich benannt. 5.1.5. Konsequenzen aus den Beförderungsbestimmungen für den Pandemiefall werden durch die zuständige Fachabteilung geprüft, benannt und umgesetzt. 5.2. Phase 3: Erste Krankheitsfälle beim Menschen (Pandemische Warnphase) Beginn der Alarmphase: Vereinzelt werden Menschen infiziert, eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist jedoch sehr selten und tritt allenfalls bei engem Kontakt zu einem Infizierten auf. 5.2.1. Die vorhandenen Informationen über die zu erwartende Krankheit werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch interne Kommunikationsmittel nahe gebracht. Die Erstellung eines Kommunikationskonzeptes hierzu obliegt der für die betriebliche Kommunikation zuständigen Abteilung. 5.2.2. Die Bereiche und Stabsabteilungen stellen für die zuvor identifizierten Arbeiten und Funktionen ihrer Verantwortungsbereiche geeignete Schutzmaßnahmen fest und bereiten deren Umsetzung planarisch vor. 5.2.3. Die geplanten Maßnahmen werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechend der Gefährdungssituation bekannt gemacht. 5.2.4. Die Bereiche und Stabsabteilungen führen in regelmäßigem Abstand aber mindestens alle 2 Jahre, eine erneute Bedarfsermittlung für PSA in Ihren Seite 4 von 10
• Verantwortungsbereichen durch. Die ermittelten Zahlen sind a n - z u melden. Grundlage der Bedarfsermittlung ist die Anzahl der unter 7.1. benannten Personale und Gruppen sowie eine angenommene Dauer der ersten Pandemiewelle von 42 Tagen. Änderungen und Ergänzungen hierzu werden per BVG-Mitteilung kommuniziert. 5.2.5. Evtl. notwendige Unterweisungen/Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den PSA müssen vorbereitet werden. 5.2.6. Die Umrüstung technischer Anlagen zur Anpassung an die Bedingungen während einer Pandemie wird für die jeweilige Organisationseinheit geprüft. 5.2.7. Wenn tatsächlicher Bedarf zur Umrüstung erkannt wird, wird die Maßnahme für die jeweilige Organisationseinheit zügig umgesetzt. 5.3. Phase 4: Regionale Ausbreitung der Krankheit (Pandemische Warnphase) Eng begrenztes Ausbruchsgeschehen Ueweils weniger als 25 Personen über weniger als 2 Wochen) oder sporadische Einzelfälle ohne nachweisbaren Kontakt der Erkrankten zu Tieren, was nahelegt, dass das Virus nur bedingt an den Menschen angepasst ist. 5.3.1. Die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur weiteren Entwicklung der Krankheit wird kontinuierlich fortgesetzt. Dies wird durch die Führungskräfte des Unternehmens der 2. und 3. Ebene durch die Verwendung interner Kommunikationsmittel sichergestellt. Die Führungskräfte erhalten ihre Informationen durch-ber die zuvor benannten Pandemiebeauftragten. 5.3.2. Eine Ausgabe notwendiger PSA wird vorbereitet. Hierzu haben der/die benannten Pandemiebeauftragtein die örtliche Organisation zur Verteilung zu Oberprüfen und sicherzustellen (Zwischenlagerung von PSA an gut zugänglichen Stellen für die jeweilige Organisationseinheit). Ferner sind Verantwortliche für eine Zwischenlagerung sowie die Ausgabe nebst Schulung/Unterrichtung zu bemennen. 5.3.3. ln den Organisationseinheiten notwendige Unterweisungs-/Schulungskenntnisse zu den PSA werden den benannten Verantwortlichen durch-vermittelt. Grundlage sind die Inhalte des jeweiligen Teilplanes (Anlage 2 zur Vvfg 16/2016) des Bereiches/der Abteilung. Auf mögliche gesundheitliche Ausschlussgründe gegen die Benutzung der PSA sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuweisen. Dies ist ebenso wie das Vorliegen solcher Gründe schriftlich festzuhalten. 5.3.4. Die Umsetzung technischer Maßnahmen gemäß Punkt 5.2.2. wird durchgeführt. 5.3.5. Falls erforderlich: Arbeitsanweisungen für die zu erwartende Notlage vorbereiten und kommunizieren. 5.4. Phase 5: Großflächige Ausbreitung der Krankheit (Pandemische Warnphase) Erhebliches Pandemierisiko: Größere, aber noch örtlich und zeitlich eng begrenzte Ausbrüche in zwei Gebieten einer der sechs WHO-Regionen. Das Virus ist besser, Seite 5 von 10
' aber noch nicht vollständig an den Menschen angepasst. Letzte Chance, die globale Verbreitung zu verzögern. 5.4.1. Der kontinuierliche Informationsfluss im Unternehmen zum Thema wird durch die für die betriebliche Kommunikation zuständige Abteilung durch Teilnahme im KKP aufrechterhalten. 5.4.2. Die als erforderlich ermittelten technischen Maßnahmen mit Vorlauf sind abzuschließen. 5.4.3. Die Pandemiebeauftragten sind verantwortlich, eine Ausgabe der PSA auf Grundlage der Teilpläne in ihren jeweiligen Organisationsbereichen durchzuführen und dies zu dokumentieren. 5.5. Phase 6: Pandemie Verlauf der Pandemie: Wachsende und anhaltende Übertragungen von Mensch zu Mensch in der gesamten Bevölkerung. Räumlich getrenntes Ausbruchsgeschehen in mindestens zwei WHO-Regionen. 5.5.1. Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Gesundheit soll während einer Pandemie der Betrieb der BVG möglichst in vollem Umfang erhalten bleiben. Die während einer Influenza Pandemie hierfür zu treffenden erforderlichen Entscheidungen erfolgen daher durch die BVG. 5.5.2. Alle im Dienst befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der BVG eine für den konkreten Einsatz ausreichende Anzahl PSA erhalten (siehe Punkt 7.1. Minimalausstattung). 5.5.3. ln den Warnphasen vorbereitete Maßnahmen technischer, organisatorischer und personeller Natur werden umgesetzt. 5.5.4. Gemäß den Vorgaben des Robert-Koch-lnstituts (RKI) werden die Kantinen geschlossen. Die Entscheidung dazu erfolgt BVG intern und nach Maßgabe der jeweils aktuellen pandemischen Situation durch den Krisenstab. 5.5.5. Den Vorgaben des RKI folgend, verzichtet die BVG auf die Durchführung von Sitzungen und Seminaren. Die Entscheidung dazu erfolgt BVG intern und nach Maßgabe der jeweils aktuellen pandemischen Situation. Seite 6 von 10
6. Zur Betriebsdurchführung in Phase 6 erforderliche Funktionen und Personengruppen 6.1. Der Krisenstab bzw. die Gesamteinsatzleitung der BVG wird nach Maßgabe der Vvfg 20/2014- Katastrophen- und Krisenmanagement der BVG tätig und ist für die Gesamtkoordination verantwortlich, soweit dieser Rahmenplan nichts Abweichendes vorsieht. Die Einberufung erfolgt gemäß den Regelungen der Vvfg 20/2014; der KKP unterstützt weiterhin. 6.2. Die in den Teilplänen benannten Funktionen und Personen werden entsprechend den Festlegungen in den Teilplänen informiert und aktiviert. 6.3. Nicht zwingend erforderliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können, abhängig von der jeweils aktuellen Lage, auf Anordnung des Krisenstabes, der Gesamteinsatz- leitung oder des Vorstandes als Organ, unter Fortzahlung der Bezüge, freigestellt werden. Für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen dann die Verfahrensweisen zum Verzicht auf Dienstleistung (VD) zum Tragen. Die entsprechenden Maßnahmen werden dezentral in den jeweiligen Organisationseinheiten umgesetzt. 6.4. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zu Beginn und zur Beendigung des VD eine schriftliche Mitteilung mit Hinweisen zum Ablauf. Die Erstellung entsprechender Musterschreiben wird zentral von-koordiniert und den Organisationseinheiten zur Verfügung gest~llt (z.B. lnfoNet). 7. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 7.1. Eine PSA soll dem elementarsten Schutzbedürfnis jedes/r Einzelnen gegen eine Ansteckung entsprechen. Sie sollte idealer Weise ohne Vorbereitung benutzt werden können. Soweit Unterrichtungen/Schulungen erforderlich sind, gelten die Ziffern 5.3.2. und 5.3.3. Die Beschaffung der PSA erfolgt zentral im Vorfeld ü Vorgesehen sind zunächst als Mindestausstattung: Mund- Nasenschützer (Gesichtsmasken zur "Einmalverwendung") in ausreichend großer Zahl für jede/n Mitarbeiter/in mit Kundenkontakt bzw. im Außendienst und einer angenommenen Pandemiewelle von 42 Tagen. Aktuelle Umstände und Entwicklungen können abweichende oder zusätzliche PSA erforderlich machen. Deren Anschaffung und Einsatz erfolgt auf Anordnung des Krisenstabes, der Gesamteinsatzleitung oder des Vorstandes als Organ. Die Kommunikation in die Bereiche zu aktuell erforderlichen Änderungen erfolgt durch den KKP oder entsprechend des Kommunikationskonzeptes. 7.2. Die Lagerung der Materialien erfolgt zentral bei der BVG. 7.3. Die Entsorgung der Materialien bei Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdaten erfolgt zentral nach aktueller Beschlusslage des Vorstandes (Beratung durch KKP). 7.4. Änderungen und Aktualisierungen zu den unter Punkt 7. benannten Maßnahmen erfolgen bis zur nächsten Überarbeitung des Rahmenplans Pandemie per Mitteilung. Seite 7 von 10
8. Bedarfsabhängige technische Maßnahmen während einer pandemischen Welle können insbesondere sein: 8.1. Der Fahrscheinverkauf durch Personal wird eingestellt. Automaten bleiben bis auf Widerruf oder solange sie bestückt und geleert werden können, in Betrieb. Ein Widerruf erfolgt durch den Krisenstab, die Gesamteinsatzleitung oder den Vorstand als Organ. 8.2. Flächendesinfektion wird nicht durchgeführt (z.B. bei Fahrzeugen, Anlagen). 8.3. Da der Lebenszeitraum bekannter Grippeviren bei ca. 24 bis 48 Stunden liegt, sollten benutzte Fahrzeuge für diesen Zeitraum abgestellt werden, wenn die betrieblichen Erfordernisse dies zulassen. 8.4. Verkürzung der Reinigungsintervalle der Toiletten, Wageninnenräume und der Diensträume, hier insbesondere die Handkontaktflächen, mit den bekannten und vorhandenen Reinigungsmitteln. 8.5. Abschalten von Klimaanlagen mit lnnenventilation. 8.6. Die technischen Anlagen der BVG (Fahrtreppen, Aufzüge etc.) können während einer Pandemie vorerst in Betrieb bleiben. Anderslautende Anweisungen trifft der Krisenstab, die Gesamteinsatzleitung oder der Vorstand als Organ. 8.7. Weitere Maßnahmen können ad hocnotwendig werden, die durch den Krisenstab oder den Vorstand als Organ bei Bedarf entschieden und kommuniziert werden. 9. Bedarfsabhängige organisatorische Maßnahmen während einer pandemischen Welle können insbesondere sein: 9.1. Erstellung von Notdienstplänen (Nachtdienste für Wartungspersonale etc.), falls nicht vorhanden. 9.2. Erstellung von Notfahrplänen, falls nicht vorhanden. 9.3. Dienstanweisungen bleiben in Kraft. 9.4. Falls möglich und erforderlich: Regelungen zum Einrichten von Heimarbeitsplätzen treffen. 9.5. Für den unmittelbaren Dienstbetrieb nicht zwingend erforderliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation nach Maßgabe von Ziffer 6.3. freigestellt werden (VD-Stellung). 9.6. Bei Änderung der Lage im Raum Berlin und daraus resultierenden veränd~rten Anforderungen an die jeweiligen Organisationseinheiten kann es erforderlich werden, die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vorhandene Betriebsmittel so zu organisieren, dass die Erfüllung des Beförderungsauftrags der BVG unter den veränderten Rahmenbedingungen möglichst weitgehend sichergestellt bleibt. Seite 8 von 10
9.7. Den Vorgaben des RKI folgend, verzichtet die BVG auf die Durchführung von Sitzungen und Seminaren. Die Entscheidung dazu erfolgt BVG intern und nach Maßgabe der jeweils aktuellen pandemischen Situation. 10. Persönliche Maßnahmen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während einer pandemischen Welle 10.1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden über die betrieblichen Informations- quellen sowie die öffentlichen Medien zum Verlauf und Stand der Pandemie regelmäßig in geeigneter Weise informiert. 10.2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch die betrieblichen Medien Ober Maßnahmen zur persönlichen Hygiene informiert und sind aufgefordert, auf eine gesteigerte persönliche Hygiene zu achten um eine Ansteckung zu vermeiden. 10.3. Konkrete weitere Maßnahmen oder Verhaltensweisen können aus sachlichen Gründen (z. B. aktuelle medizinische Erkenntnisse, betriebliche Erfordernisse, Fürsorgepflichten, Schutzinteressen Dritter etc.) durch die Gesamteinsatzleitung bzw. den Krisenstab oder den Vorstand als Organ veranlasst werden. 11. Hygienetipps bei Grippeerkrankungen Die Einhaltung von einfachen Hygieneregeln im Haushalt kann eine mögliche Übertragung von Erkrankungen reduzieren. Die Grippe wird durch Tröpfchen, die den Virus enthalten, weitergegeben, z.B. beim Niesen, Husten und/oder Sprechen. Die Übertragung erfolgt meist durch Einatmen solcher feinster .Tröpfchen, kann aber auch direkt, z.B. über Handkontaktflächen erfolgen. Die folgenden Hygieneregeln gelten sowohl für erkrankte Personen, für Pflegepersonal, das erkrankte Personen pflegt, sowie für deren Angehörige, die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben und auch erkrankte Personen pflegen. Allgemeine Hygieneregeln: • • • • • • • Das Vermeiden von Händegeben, Anhusten, Niesen. Regelmäßiges Lüften der Räume, speziell in Haushalten mit erkrankten Personen Das Vermeiden der Berührung der eigenen Augen, Nase oder Mund insbesondere nach Kontakt mit Erkrankten. Die Nutzung und sichere Entsorgung von Einmaltüchern. Das gründliche Händewaschen mit Seife o.a. nach Kontakt mit erkrankten Menschen, nach der Benutzung von Sanitäreinrichtungen und vor der Nahrungsaufnahme. Es wird empfohlen, dass erkrankte Personen im eigenen Interesse zu Hause bleiben, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes wird für Angehörige von erkrankten Personen im gleichen Haushalt empfohlen. Durch das Tragen eines solchen Mund- /Nasenschutzes sollte man sich jedoch nicht in einer falschen Sicherheit wähnen und andere Präventionsmaßnahmen vernachlässigen·. Seite 9 von 10
• Desinfektionsmaßnahmen: Regelmäßige und gründliche haushaltsübliche Reinigung speziell aller Hand- kontaktflächen (z.B. Sanitäreinrichtungen, Türgriffe, usw.) Entsorgungsmaßnahmen: Gebrauchte Einwegschutzkittel, Atemmasken, Einweghandschuhe und Einmaltaschentücher sind innerhalb des Haushaltes in einem Sack zu verschließen und in den RestmOll zu entsorgen. Quelle zu Hygienetipps: Rahmenplan Influenza Pandemie des Landes Berlin Seite 10 von 10