2020-06-30_vg-berlin_beschluss-nebst-schriftsatz-bundesministerium-fur-wirtschaft-und-energie_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030188155528 To: 9028009515 Page: 17128 Page: 24/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.08.2020 11:58:04 { sera» Schriftstücke und Daten sind nicht abgeschlossen, solange sle lediglich einen Entwurf darstellen und nach nicht durch den verantwortlichen Entscheidungsträger oder mittels Übersendung an sinen Dritten freigegeben worden sind. (BeckOK InfoModienR/Karg, 28. Ed. 1.5.2020, UIG & 8 Rn. 54, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 21. 2. 2008, 4C 13/07, NVwZ 2008, 791, 793). . Bei der vom Antragsteller erwähnten Studie zum Thema „Ermittlung von Folgekosten des Braunkohletagebaus bei einem gegenüber aktuellen Braunkohle- bzw. Revierplä- nen veränderten Abbau und Bestimmung der entsprechenden Rückstellungen“ handelt es sich um ein im Entwurfsstadium befindiiches Gutachten, dass noch nicht durch.das _ BMWi freigegeben wurde, Ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Veröffentlichung besteht nicht: Zum einen handelt sich nicht um eine für das Kohleausstiegsgesetz tragende Studie — zumal die Entschädigungsleistungen Ergebnis einer konsensualen Lösung aller Stake- holder sind und nicht einer schematischen Betrachtung von Folgekosten allein für Braunkohletagebaue folgt. Zum anderen ergibt sich gerade kein erhöhtes Informations- Interesse im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift. 8 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG schützt die Funktionsfählgkeit und Entscheidungsfindung informationspflichtiger Stellen und hat damit einen ähnlichen Schutzzweck wie 8 8 Abs. 1 Nr. 2. UIG (BeckOK InfoMe- dienR/Karg, 28. Ed, 1.5.2020, UIG $ 8 Rn. 54). Es wird insoweit auch auf die dortigen Ausführungen zuvor verwiesen. iv, Unbestimmier Antrag ($ 8 Abs. 2 Nr. 5 US) Der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz Ist zudern zu unbestimmt soweit er nicht konkrete Dokumente in Bezug nimmt. Das gilt bereits für den Antrag vom 4. März 2020. Ein Hinweis nach $ 4 Abs, 2 Satz 2 UIG war bei der ablehnenden Bescheidung am 3. April 2020 nicht geboten, dadie Informationen nach dem erkerinba- ren Informationsbegehren jedenfalls solche waren, die unter &2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) UIG fallen. Zwar nahm der Antrag vom 4. März 2020 scheinbar eine Konkretisierung’ von „sämtlichen Informationen" vor, dies ist aber nur eine Scheinkankrefisierung und verdeutlicht, dass der Antrag letztlich nicht bearbeitet werden kann, weil er zu weitge- hend und offen formuliert ist.
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 übt v. To: 9028009515 Page: 25/33 Page: 18/26 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.08.2020 11:58:04 Personenbezogene Daten (59 Abs. 1 Nr. ZUG) Das Informationsbegehren des Antragstellers umfasst personenbezogene Daten - ins- besondere wenn er die Herausgabe sämtlicher Informationen verlangt, die die Gesprä- che selbst und den Schriftverkehr, inklusive Emails und deren Anhänge, zwischen Ver- tretern der Braunkohleindustrie ind Vertretern der Landesregierungen der Braunkohle- länder und/oder Landesministerien, innerhalb des Bundeswirtschaftsministerlums oder zwischen Bundesministerien betreffen. - Zwar hat sich der Antragsteller nunmehr mit deren Schwärzung einverstanden erklärt, was angesichts der Reichweite des Antrags aber zum einen dennoch einen befrächtii- chen Verwaltungsaufwand verursachen würde und zum anderen dürften Schwärzungen nicht in jedem Fall den Rechten Dritter Rechnung tragen, weil trotz Schwärzungen Be- züge zu einzelnen Personen hergestellt werden könnte. vi. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (& 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG) Es verwundert, dass der Antragsteller nicht erkennt, dass sein Informationsbegehren Rachte Dritter, insbesondere das Bedürfnis der Geheimhaltung von Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnissen berührt (Schriftsatz, S, 15 f.), Anders als der Antragsteller meint, steht seinem Anspruch auf Zugang zu Informationen zu den Vorbereitungen und dem Inhalt der Gespräche mit den Braunkohleunternehmen & 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf (vorläufige) externe Gutachten oder vorläufige Ergebnisse einer internen Untersuchung zur Höhe der vorgesehenen Enischädigungs- zahlungen an die LEAG mit Blick auf Sowieso-Szenarlen des wirtschaftlichen Betriebs der Braunkohleanlagen insbesondere im Lausitzer Revier, Die Herausgabe dieser In- formationen und des Gutachtens würde zur Öffenlegung von Betriebs- und Geschäfts- geheimrissen führen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsa- chen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein be- rechtigtes Interesse hat (BVerwG Beschl. v. 49.01.2012, Az. 20 F 3.11, Rn. 8,). Davan umfasst sind sowohl technisches als auch kaufmännisches Wissen, das von einem Ge- heimhaltungswillen des Unternehmens getragen wird (BVerwG Bescht.v. 19.01.2012, aan). i
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Page: 19/26 Page: 26/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04 em „Geschäffsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens, sie betreifen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertrags- lagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsge- staltungen [sic], d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteilig- is Kredilunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechlliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsheschreibungen gehören, können als Geschäflsgeheimnis geschützt sein.“ (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2911, 20 F 14/10, Rn. 17 — nachjuris) Unter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden auch vertrauliche Marktsirategien privater Dritter verstanden. (BVerfG, Urt. vw. 21.10.2014 2 BvE 5/11, NVwZ 2014, 1652, Rn. 154 Beckök InfoMedienR/Karg, 24. Ed. 01.02.2019, UIG 8 9 Rn. 26.1). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für der Ausschluss nach & 9 Abs. 18. 1 Nr. 3 UlG, wenn entsprechende Rückschlüsse aus den angeforderten Informationen gezo- ger werden können. Eine unmittelbare Bekanntgabe der erbetenen Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnisseist nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 24.09.2008, 7 C 2.09, NVwZ 2010, 189, Rrı. 55 ff.). \ Die Beurteilung der Sowieso-Szenarien im Lausitzer Revier umfasst die Darlegung der strategischen Ausrichtung der dortigen Unternehmen. Diese Information können Wett- bewerber bei der Ausrichtung ihrer eigenen Stromversorgungssparte ohne weiteres nutzen und würde daher einen erheblichen Weltbewerbsvorteil darstellen. Das öffentli- che Interesse an der Offenlegung dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse über- wiegt hingegen nicht: Die wesentlichen Parameter der Entschädigungszahlungen sind bekannt. Soll der Zugang zu Umweltinformationen gewährt werden, die gemäß $ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG geschützte Informationen enthalten, sind alle Betroffenen vorher anzu- hören. (Landmann/Rohmer UmweltR/ReidV/Schiller, 92. EL Februar 2020, UIG & 9 Rn. 36). Das nach & 9 Abs. 1 Satz 3 UIG zwingend vorgesehene Verfahren wurde nicht durchgeführt, weil es wegen der einschlägigen Regelung des & 2 Abs. I Nr 1 Buchst. a) UIG nicht angezeigt war. Zumal eine solche Beteiligung Im Rahmen der kurz- fristigen Bescheidung innerhalb eines Monats angesichts der Reichweite des Antrags nicht möglich gewesen wäre. Es ist im Übrigen davan auszugehen, dass die Betroffenen einer Veröffentlichung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zustimmen würden. Ein deren Interesse überwiegendes Informationsinteresse ist nicht erkennbar: Der Antragsteller ist auch oh-
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 To: 9028009515 Page: 20/28 Page: 27/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04 Sms ne die begehrten Informationen in der Lage die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, zukritisieren und zu beeinflussen. vi. VertraulicheÜbermittlung von Informationen ($ 9 Abs. 2 UIG} Der Antrag wäre auch insoweit vollumfänglich abzulehnen, wie er sich auf Informatio- nen bezieht, die die Unternehmen (und andere private Dritte) dem BMWi im Rahmen und für die Gespräche und Verhandlungen übermittelt haben und soweit diese Informa- tionen für interne Gesprächsvorkereitung und Informationszwecke verwendet wurden. Die Herausgabe dieser Informationen scheitert an dem hierfür nach $ 9 Abe. 2 Satz 1 UIG erforderlichen Einverständnis der betroffenen Unternehmen. Ein öffentliches Inte- resse an der Bekannigabe ist demgegenüber nicht erkennbar, insbesondere, weil das Ergebnis der Gespräche und Verhandlungen — das Kohlsausstiegsgesetz und der öf- fentlich-rechtliche Vertrag — öffentlich für jedermann zugänglich ist. & 9 Abs. 2 UIG betrifft Informationen, zu deren Übermittlung private Dritte nicht ver- pflichtet waren und zu denen keine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung existiert (BT-Drs, 15/3406 20), Der Austausch von Informationen ohne jegliche rechtliche Pflicht zur Umsetzung der konsensualen Lösung des Braunkohlsaussliegs war und is! Kem der geführten Gespräche. Grundlage ist eine den Umständen nach gebotene Vertrau- ensbasis, dis einerseits durch eine nötige Distanz und andererseits von einer konstruk- tiven Gesprächsführung geprägt wird. Ohne eine solche Basis wäre eine konsensuale Lösung nicht denkbar — darliber waren sich alle Gesprächspartner einig. Sämtliche In- formationen aus und über die Gespräche werdendaher vom Schulzzwack des 8 9 Abs. 2 UlG erfasst. Er will die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Behörden und Un- ternehmen schützen (Landmann/Rohmer UmwelR/ReidY/Schiller, 92. EL Februar 2020, UG 89 Rn. 42 mw.N.). Auch bei & 9 Abs. 2 UIG Ist von einer Anhörungspflicht im vorliegenden Fall auszuge- hen (Landmann/Rohmer UmweltR/Reldt/Schiller, 92. EL Februar 2020, UIG 59 Rn. 42). Andernfalls könnte nicht abschließend abgeschätzt werden, welche nachteifigen Aus- wirkungen die Offenbarung der Informationen auf die Interessen des privaten Dritten haben kann. (Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 82. EL. Februar 2020, VIG 59 Rn. 42) Das vorgesehen Anhörungsverlahren wurde nicht durchgeführt, was wegen der ein- schlägigen Regelung des $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG nicht angezeigt war. Unab- hängig davon aber liegt nahe, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse ar der
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To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Page: 28/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 1 3 EN Yerwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Page: 21/28 Date: 30.06.2020 11:58:04 seems Bekanntgabe der Informationen besteht: Das Ergebnis der Gespräche ist.allen bekannt und wird durch den Bundestag beraten. Der Antragsteller kann sich hierzu ohne Weite- res einbringen. Weitergehende Informationen sind für eine Partizipation am demokrali- schen Prozess nicht notwendig. c) Höchstvarsorglich: Ablehnrungsgründe nach dem IFG Der Zugang zu Umweltinformationen bestimmt sich allein nach dam [1G — es hat Vor- rang gegenliber dem IFG, & 1 Abs. 3 IFG. Es sind aber ohnehin die Anspruchsvoraus- selzungen nach UIG und IFG in den wesentlichen Punkten identisch (Schach IFG/Schoch, 2. Aufl. 2018, IFG & 1 Rn. 306). Der Antrag vom 4. März 2020 zieit auf In- formationen rund um die Gesprächemit den Braunkohleunternehmen ab und damit auf Informationen zum Kohleausstiegsgesetz. Insofern ist das UIG einschlägig. Rein vor- sorglich weisen wir.darauf hin, dass auch die Herausgabe der begehrten Informationen nach dem IFG abzulehnen wäre. Entsprechend der konvergierenden Regelungen im IFG und UIG tragen die bereits vorgehrachten rechtlichen Erwägungen auch im Hinblick auf das IFG. " Der Antragsteller hätte demnach auch nach dem IFG keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Dieser wäre gemäß nachfolgender(nicht abschließender) Gründe abzulehnen. i. Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden und Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ($ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG sowie $ 4 IFG) Auch nach dem IFG wäre der Antrag wegen der Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden und zum Schutz des behördlichen Entscheldungsprozesses gemäß $ 3 Nr. 3 Buchst, b IFG sowie $ 4 IFG abzulehnen gewesen. Insbesondere $ 4 IFG erfasst nach seiner Gesetzesbegründung auch die Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung: „Ein Anspruch auf Zugang zu Information, die Vorwal- tungshandeln vorbereitet, besteht in der Regel nicht. Damit werden laufende Verfahren in einem weiten [....] Sinn geschützt, also auch [...] Gesetzgebungsverfahren“ (BT-Drs. 15/4493, 8. 12, s. auch die Begründung zu 8 1 Abs. 1 Satz 1 auf S. 8), Dies entspricht dem Telos des $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UIG. Es kanrı daher auf die dortigen Ausfüh- rungen verwiesen werden. Eine Bekanntgabe würde gemäß $ 4 Abs, 1 Satz 1 IFG auch den Erfolg der bevorste- henden Maßnahme (hier: die reibungslose Umsetzung des Kohleausstiegs nach dem 8
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: 7 90030186155528 To: 9028009515 Page: 22/25 Page: 29/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04, \ Seh zzum 2 Kohleausstiegegesetz und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag). Die Veröffentlichung von detaillierten Informationen rund um die Gespräche mit den Braunkohlebstreibern würde diese Unternehmen nicht nur verunsichern, sondem auch das vertrauensvolle Grund- verständnis bedrohen. Sinn und Zweck einer konsensualen Lösung ist die friktionsiose Umselzung des „Kohleausstiegs" — möglichst ohne Klagen und Verzögerungen. Solan- ge das Kohleausstiegsgesetz und der öffentlich-rechtliche Vertrag noch nicht in Kraft sind, hat sich der für alle Seiten tragfähige Kompromiss noch nicht so weit verfestigt, dass ar eine reibungslose Umsetzung garantiert. Dasgilt insbesondere auch deswegen, wall die Verhandlungen mit der EU-Kommission hinsichtlich der beihllferechtlichen Ge- nehmigungen noch andauern. Die Veröffentlichung der begehrten Informationen würde die fragile Statik der aktuellen Situation aus dem Gleichgewicht bringen. 8 4 Abs. 153. 1 IFG intendiert. die Versagung des Zugangs (BeckOK InfoMe- üienR/Debus, 28. Ed. 1.5.2020, IFG$ 4 Rn. 25). Mithin wäre derAntrag abzulehnen, ii. Nachtellige Auswirkungen auf internationale Beziehungen bzw. Beeinträchti- gung der notwendigen Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen ($ 3 Nr. 1 Buchst, a) bzw. Nr. 3 Buchst a) IFG} Es wird auf vorherige Ausführungen zu & 8 Abs. 1 Salz 1 Nr. 1 UIG verwiesen. ill. Verschlusssachen und Berufsgeheimnis (83 Nr. 41FG) Die Herausgabe der begehrten Informationen wäre auch nach 8 3 Nr. 4 IFG zu versa- gen. Dokumente, die die Vor- und Nachbereitungen der Gespräche mit den Braunkoh- leunternehmen und Vertretern anderer Stakeholder betreffen, sind zu einem großenTeil als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NID) - eingestuft, Die Einstu- fung let insbesondere notwendig, weil die Dokumente vertrauliche ‚Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Der Kohleausstieg selbst und Informa- tionen hierzu sind in höchsten Maßen wirtschaftsrelevant — wie deren Einfluss auf die Börsenkurse der betroffenen Unternehmen zeigt. Soweit sich der Antrag zudem auf Gutachten bezieht - insbesondere im Hinblick auf die . Bewertung der wirtschaftlichen Situation einzelner Braunkehleunternehmen — könnten die Gutachter einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wenn der Antrag- steller die Herausgabe qutachterlicher Stellungnahmen zu Sowieso-Szenarlen verlangt, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betreifenden Unternehmens berührt (s. bereits die Ausführungen zuvor), die der jeweilige Wirtschaftsprüfer nieht an die Öffent-
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030188155528 To: 9028009515 Page: 23/26 Page: 30/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04 Ä Sklichkeit geben darf. Dies hätte die Antragsgegnerin zu berlicksichligen und den Antrag entsprechend negativ zu bescheiden. iv. Vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen (5 3 Nr. 7IFG) Es wird auf die vorherigen Ausführungen zu 8 9 Abs. 2 UlG verwiesen. v. Schutz von Belangen Dritter - personenbezogene Daten und Befriehs- und Geschäftsgeheimnisse (88 5, 6 IFG) Es wird auf die entsprechenden vorherigen Ausführungen verwiesen. Das zwingend vorgeschriebenen Drittbeteiligungsverfahren nach 8 8 IFG wäre noch durchzuführen. d) Ergebnis Nach alledem wird deutlich, dass kein Anordnungsanspruch besteht. Dem Informati- onsbegehren des Antragstellers steht eine Vielzahl von rechtlichen Gründen entgegen — zuvörderst & 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG zudem die nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen und der Schutz interner Beratungen und nicht zuletzt die Belange Dritter, zu deren Schutz die Antragsgegnerin auch verpflichtetist. 2. Vorsörglich: Kein Anordnungsgiund Entgegen der Ansicht des Antragstellers (Schriftsatz, 5. 16 ff.) besteht überdies auch kein Anordrungsgrund, Der Antragsteller meint, dass sich die „besondere Dringlichkeit der Sache [...] aus der Erforderlichkeit des Informatlonszugangs zur Teilhabe am laufenden Geselzgebungs- verfahren zum Kahleausstiegsgeselz und dessen nahendem Abschluss“ ergebe (Schiiftsatz, 8, 16). Im Anschluss daran soll die Dringlichkeit im Wesentlichen durch die Eigendarstellung des Antragstellers als Nichtregierungsorganisation dargelegt werden. Das ist insofern verfehlt, als die Teilhabe am Kohleausstiegsgesetz — wie die Einlas- sungen, rechtlichen Äußerungen und Kritik des Antragstellers zeigen — überhauptnicht eingeschränktist, Die Einflussnahme auf Bundesregierung und Abgeordnete des Bun- destages bleibt dem Antragsteller unberiommen — eine Teilhabe war und Ist dem An- tragsteller in gleicher Weise möglich wie allen anderen Verbänden, Bürgern, Unterneh- ‚men und Nichtregierungsorganisatlonen.
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030188155528 To: 9028009515 Page: 24/25 Date: 30.06.2020 15:23:99 Page: 31/33 Date; 30.06.2020 11:58:04 sem Ein Äntragsgrund Ist daher unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Nach & 123 Abs. 1 8.1 VwGO liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechis des An- tragstellers vereitell oder wesentlich erschwert werden könnte. Das hier im Streit stehende Recht ist das Recht auf Zugang zu Informationen. Dieses würde durch eine spätere Entscheidung durch die Antragsgegnerin oder das Gericht in der Hauptsache nicht gefährdet werden. u Eine Gefährdung weiterer Rechte oder Interessen des Antragstellers ist nicht ersicht- lich: Tatsächlich wurde zu keinem Zellpunkt — auch nicht durch den ablehnenden Be- scheid der Antragsgegnerin = die nach der Selbstdarstellung des Antragstellers wesent- lichen Merkmale der Arbeit des Antragstellers eingeschränkt. Der Antragsteller will rechtliche und politische Empfehlungen entwickeln, dabei unterstützen, Geselze zu ver- fassen, die Umsetzung von Gesetzenverbessern und schließlich das Einhalten von Umweltrecht durch (Verbands-)Klagen erwirken. All das war und ist möglich. DerAntragsteller schätzt vielmehr seineeigene rechtliche Stellung falsch ein - dies wird deutlich wenn er sich in seinen weiteren Ausführungen auf presserechtliche Erwägun- gen stützt (Schriftsatz, 5. 20): „Die Stellung der Öffentlichkeit im Bereich des Umweltin- formationsrechts ist insoweit mit der Stellung der Presse Im Bereich des Presserechts vergleichbar.“ Das ist rechtlich nicht haltbar: Die Presse kann sich auf ein eigenes grundrechtlich ausdrücklich abgesicherles Recht stützen, Art. 5 Abe. 1 Satz 2 GG. Kem Ihrer Tätigkeit ist die tagesaktuelle und Investigative Berichterstattung — Ihre Rolle als Kontrollinstanz aller Staatsgewalten is! verfassungsrechllich anerkannt, Demgegenüber kann sich der Antragsteller auf keln vergleichbares Verfassungsrecht stützen. Zwar spielen auch Nichtregierungsorganisationen und Verbände eine heraus- ragende Rolle bei der demokratischen Meinungsbildung. Sie geht allerdings - auch im . Umweltrecht - keinesfalls so weit wie die der Presse, Und auch wenn das UIG das Ziel „der Teilhabe der Öffentlichkeit am demokrafischen Diskurs zu Umwelttkemen und auch der Kontrolle der Verwaltung“ (Schriftsatz, 5. 20) verfolgt, erwächst daraus kein eigenständiges Partizipationsrecht an der Gesetzgebung. Schließlich ist auch die behauptete Eilbedürftigkeit aufgrund des bevorstehenden Ab- schlusses des Gesetzgebungsverfahrens nicht glaubhaft. ZunächstIst darauf hinzuwei- sen, dass der Bundestag darüber entscheidet, wie lange das Gesetzgebungsverfahren nach. andauert - das BMWi hat darauf keinen Einfluss, Entscheidender noch ist aber, dass der Antragsteller den Eilantrag — wäre sein Anliegen wirklich.eilbedürftig gewesen - bereits weitaus früher hätte stellen können und müssen. Der offenbar wesentliche
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030136159528 To: 9028009515 Page: 25/28, Page. 32/33 Date: 30.08.2020 15:25:99 Date: 30.08.2020 11:38:04 Saas Kritikpunkt des Antragstellers — die Höhe der Entschädigungszahlungen — lag bereits seit Januar 2020 offen. Zudem warseit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs des Kohleausstiegsgesetzes auch der wesentliche (angestrebte) Inhalt des Vertrags bekannt, 5 42 Abs. 2 KVBG. Herkunft und tragende Erwägungen hierzu seitens der Bundesregierung kannte der Antragsteller, auch der Zeitplan des Gesetzgebungsver- fahrens — aus Sicht der Bundesregierung — waren hinlänglich bekannt. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz hätte mit gleicher — aus hiesiger Sicht freilich nicht überzeugender Be- gründung — zum jedem Zeitpunkt gestellt werden können, Das ist nicht geschehen, eine Eilbedürftigkeit damit nicht glaubhaft dargelegt. 3. Vorsorglich! Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Anordnung des Gerichts zu einer un- zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, „Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vor- läufigen Rechtsschutzes und Ist daher nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rachtsschutzes (Art. 19 Ahs. 4 GG) zulässig‘ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Februar 2014, OVG 12 5 54.12, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 2012, 2 BvR 2355/10 u.a, nach juris Rn. 13). Die Herausgabe von Informationen führt immer zu einer Vorwegnahme der Hauptsa- che, und verletzt damit Rechts von Betroffenen aus $ 3 UIG, Eine Vorwegnahrne isi nur in ganz engen Ausnahme zulässig, wenn a) ein hoher Gradan Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und b) wenn die ohne einstweilige Anord- nung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (OVG Magde- ‚burg, Besoht. v. 8. 11. 2019 - 2 M 101/19, BeckR$ 2019, 33659, Rn, 12; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl, v. 18. Februar 2014, QVG 12 5 54.12, m.w.N.). Bei- des Ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall, a} Erfolg in der Hauptsache sehr unwahrscheinlich Die Vorwegnahme der Hauptsache kommt„allenfalls-.dann in Befracht, wenn ein Infor- malionsanspruch völlig eindeutig ist, ihm insbesondere nicht elwaige Ausschlussgrün- de gemäß $ 9 entgegenstehen könnten.“ (Landmann/Rofmer UmweltV/Reid/Schiller, 92, EL Februar 2020, UIG & 6 Rn. 18a, mit Verweis auf VG Schleswig, Beschl. vom 13.2.2007 — 12 B 85/06, juris Rn. 36 ff.).
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: { 80030186155528 To: 9028009515 Page: 26/26 Page: 33/33 Date: 30.00.2020 19:29:00 Date: 30.06.2020 11:58:04 sun Der Informationsanspruch ist bereits nach $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) UIG ausgeschlos- sen, darüber hinaus bestehen Ausschlussgründe im Allgemeinen wie im Speziellen. Die hiesigen Ausführungen gehen weit über die Anforderurig der Möglichkeit des Bestehens von Ausschlussgründen hinaus. | b) Keine schweren und irreparabien Nachteile oder Unzumutbarkeit Nach der Rechtsprechung muss der Antragsteller zudem geltend machen, dass ihm ohne den vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparabla Nachteile unter Be- rücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 8. 11. 2019 — 2 M 101/19, BeckRS 2019, 33659, Rn. 12). Ein derartiger schwerer und irreparabler Nachteil ist nicht erkennbar. Eine wirksamere Teilnahme des Antragstellers am Gesetzgebungsverfahren war und ist nachweislich gegeben; er kann sich auch weiterhin zu Fragen des Kohleausstiegs ein- bringen, Eine Bewertung und Kritik des öffentlich-rechtlichen Vertrags als Teil des Koh- leausstiegsgeselzes war bereits im Detail zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Re- gierungsentwurfs des Kohleausstiegsgesetzes möglich. Die Veröffentlichung des öffent- lich-rechtlichen Vertrages macht das Regelungsvorhaben vollkommen transparent - von einer Geheimhaltung kann daher nicht die Rede sein. Aufgrund der umfassenden Partizipationsmöglichkeiten ist nicht erkennbar worin der Schaden des Antragstellers bestehen könnte, geschweige denn, warum dieser Schaden irreparabelsein sollte. IH.Schluss Der Antrag ist abzulehnen. Es liegt eine Abschrift anbei. Im Auftrag
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