2020-06-30_vg-berlin_beschluss-nebst-schriftsatz-bundesministerium-fur-wirtschaft-und-energie_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

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verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 1 AR Binkemnlikteim Page: 1/26 _ Page: 8/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04 Briefannahme | Verwaltungsgericht Berlir Verwaltungsgerisht Berlin| für Wirtschaft s Eing: 30.012020 © | und Energie mi, N , ! LLLILDoppel.Akten____\EBj In Yollm. ____. Anl. ____ Tach | Bundesminisierium for Yirlschaft und Energie « 11914 Gertin TEL-ZENTRALE +49 30 188150 Verwaltungsgericht Berlin 2. Kammer Kirchstraße 7 10557 Berlin FaX 49:30 18615 7010 INTERNET Ww,bimwi.de FESEEEGEIR Er FAX Vorab fristwahrend per Telefax: " EMAIL AR 030 3014 8780 varum ° 30.06.2020 serGlientEarth - Anwälte der Erde e, V. ./. Bundesrepublik Deutschland -VG 2 L 99120 - mer Stellungnahme zu dem Antrag gem. 8 123 Abs. 1 VwGO ses Schreiben des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2020 In der verwaltungsgerichtlichen Eilrechtssache GiientEarth — Anwälte der Erde e. V. /. Bundesrepublik Deutschland. - VG 2L 99/20 — wegen Zugang zu Umweltinformationen übersendet die Antragsgegnerin anbei die den streitgegenständlichen Antrag auf Zu- gang zu Informationen betreffenden durchnummerierten Verwaltungsvorgänge im Ori- ginal (Auszug aus der elektronischen Akte). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers abzulehnen. KAUSANSCHRIFT Schamhorststraße 4 - 47 10118 Berlin VERKEHRSANBINDUNG 1B Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof Tram Invalldenpark
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030188135528 To: 9028009515 Page: 2/28 Page: 9/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04 Saite dvon 26 Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag vam 26, Juni 2020 („Schriftsatz“) vermögen diesen nicht zu begründen. Der zugrunde gelegte Sachverhalt wird einseitig. dargestellt und badarf der Korrektur. Die rechtlichen Erwägungen überzeugen nicht. Zusammenfassend! « Ein Änordnungsanspruch scheitert am fehlenden Anspruch auf Zugang zu Umwel- informationen nach 5 3 Abs.1 iVm. 8 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG. Das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist keine informationspflichtige Stelle 1.3.4.8 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) LIIG, solange und soweit das BMWiim Rahmen der Gesetzgebung zum Geselz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohlever- stromung und zur Änderung weiterer Geseize (‚Kohleausstiegsgesetz') tätig let. Der Antrag des Antragstellers vom 4. März 2020 betrifft - unabhängig von deren tat- sächlicher Existenz — allein Informationen, die im Zusammenhang mit der Gesetz- gebungstätigkeit des BMWi zur Umsetzung des „Kohleausstiegs“ stehen. Unabhängig von deren tatsächlicher Existenz hat der Antragsteller deshalb schon keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Informationen, die dem BMWi zu den Verhandlungen zwischen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder der Bundesregierung und ausführenden Ministerien im Nachgang (d.h. ab dem 26, Januar 2019) der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäfigung” (KWSB) vorliegen. Erhatinsbesondere auch keinen Anspruch auf Zugang zu Informatianen über: = Empirisch valldierte typisierte Annahmen für die folgenden Parameter: ent- gangene Strammarkterlöse — sowohl aus der Vermarktung am Terminmarkt als auch durch den optimierten Betrieb erzielbare Mehrerlöse gegenüberei- ner Baseload-Fahrweise, Erlöse aus der Bereitstellung von Regelenergie und Redispatch, Wärmeerlöse genauso wie die zur Erzielung dieserErlöse veruf- sachten kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik und wei- tere Roh-, Hilfs- und Betriehsstoffe und Kosten für Emissionsberechtigungen
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Soto Jvn28 “ Page: 3/26 Page: 10/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06,2020 11:58:04 (Vorläufige) externe Gutachten oder mindestens vorläufige Ergebnisse einer . internen Untersuchung zur Höhe der vorgesehenen Entschädigungszahlun- gen an die LEAG " Die der EU-Kommission im Rahmen des beihilferechtlichen Verfahrens zum Kohleausstisgsgesetz übermittellen Dokumente Sowieso-Szenarien des wirtschaftlichen Betriebs der Braunkohleanlagen ins- besondere im Lausitzer und Mitteldeutschen Revier » Eins Studie zum Thema „Ermittlung von Folgekosten des Braunkohletags- baus bei einem gegenüber aktuellen Braunkohle- bzw. Revierplänen verän- derten Abbau und Bestinmung der entsprechenden Rückstellungen“ e. Ein Anordnungsgrund ist nicht erkennbar, insbesondere sind keine wesentlichen Nachteile oder ein drohender Verlust von Rechtspositionen des Antragstellers er- sichtlich, die eine besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtschutzes rechtfertigen könnten. « Der Antrag würde schließlich die Hauptrechtssache in unzulässiger Weise vorweg- nehmen. Der Antrag ist daher abzulehnen. Im Einzelnen: ı. Sachverhalt Zur Klarheit wird der dem Antrag zugrundeliegende Sachverhalt nachfolgend nochmals in seinen wesentlichen Teilen dargestellt und In entscheidenden Bereichen ergänzt. Der Antrag muss in den vielschichtigen Prozess rund um das Kohleausstiegsgesetz einge- ordnet werden, das sowohl politisch als auch rechtlich untrennbar mit dem Aushandeln und dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Reduzierung und Beendi- gung der Braunkohleverstromung („öffentlich-rechtlicher Vertrag‘) verflochten ist. Die Unterscheidung des Antragstellers zwischen den Gesprächen und Verhandlungen mit den Unternehmen aus dem Bereich der Braunkohle und der Gesetzgebungstätigkeit des BMWi(bzw. der Bundesregierung) überzeugt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht, Die einvernehmliche Lösung des „Braunkohleausstiegs" war von Anfang an Teil der
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 Page: 4/26 Page: 11/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.08.2020 11:58:04 somgeselzgeberischen Umsetzung des „Kohleausstiegs' und der. damit einhergehenden strukturpolitischen Maßnahmen. Anders als der Antragsteller zu suggerieren versucht, handelt die Bundesregierung un- tar Federführung des BMWi dabei transparent und für die Öffentlichkeit vorhersehbar. Es gab weder „Geheimarbeit" noch eine „Geheimhaltung“ der verfolgten Ziele und Um- selzungsmaßnahmen. Entsprechend war und. istes dem Antragsteller — ausweislich ‘ des eigenen Nachrichtenarchivs (abrufbar unter www.de.ciientearth.orgftopielnachricht enarchiv) — auch ohne Weiteres möglich, sich zum Kohleausstieg im Allgemeinen und ‚zu den von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen im Besonderen zu äußern und einzubringen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entschädigung für die Braun- kohleunternehmen im Lausitzer Revier, worauf aıch der Antragsteller selbst hinweist (s. Schriftsatz, 5. 18 f.). 1. Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung” Bei der Umsetzung des „Kohleausstiegs“ war von Anfang an klar, dass dieser in einem Gesetz geregelt werden würde und Verhandlungen mit Braunkohleunternehmen sowohl Teil der gesetzgeberischen Vorbereitung wie auch des Gesetzes selbst sein würden. Das hatte bereits die die Kommission ‚Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ GKWSB") so vorgesehen, Die Bundesregierung beschloss am 6. Juni 2018, die KWSB einzusetzen. Die Bundes- regierung hat den Prozess der Kommission zwar begleitet, war aber gerade nicht Teil derselben. Die Komfnission bestand vielmehr aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Industrien, der Wissenschaft, der Politik, der Ziviigesellschaft; Umweliver- bände waren ebenfalls vertreten. Neben einer Vielzahl strukturpolitiischer Maßnahmen empfahl die KWSB eine Reihe klima- und energiepolifischerInitiativen, die in erster Linie die deutschen Kohlekraftwer- ‚ke (Stein- und Braunkohle) insgesamt betrafen. Sie differenzierte innerhalb der politi- schen Gesamtstralegie zum „Kohlsausstieg" zwischen der Stein- und der Braunkahle- verstromung. im Hinblick auf die Braunkohleverstromung sprach sie folgende Empfeh- lung aus: \ „Die Kommission empflehlt, für die Braunkohlekraftwerke zur Umsetzung eine_ein-. vernehmliche_Vereinbarung auf vertraglicher Grundlage mit den Betreibern im Hin- blick auf die Stilllegungen zu erzielen. Diese enthälf sowohl eine Einigung über Ent-
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - Fram: / 90030188155528 To: 9028009515 Page: 5/26 Page: 12/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Pate; 30.06.2029 11:58:04 \ sein schädigungsleistungen für die Betreiber als auch Regelungen über die sozialver- irägliche Gestaltung des Ausstiags und wird anschließend gesatzlich fixiert. Teil des Einvernehmens sollte aus Gründen der Versorgungssicherheil undeines geordneten Strukturwandels eins möglichst steige Reduktion der Braunkohlekapaziläfen im Markt sein. [...] Instrumente zur Ermittlung der Entschädigungshöhe können [..] Re- gelungen aralog zur Sicherheiisbereifschaft sein.“ Glaubhaftmachung:; Abschlussbericht der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung”, Januar 2019, 8. 83 abrufbar unter. www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschafl/abschluss bericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und- beschaeftigung,him!, Hervorhebung durch Verfasser Nur für den Fall des Scheiterns der einvemehmlichen Lösung bis zum 90. Juni 2020 sollte eine ordnungsrechtliche Lösung umgesetzt werden: „Für den Fall, dass eine einvemehmliche Lösung mit den Befreibem von Braunkoh- lekapazitäten nicht bis zum 30. Juni 2020 erfolgt ist, empfiehlt die Kommission, eine ordnungsrechtiiche Lösung mit Entschädigungszahlungen im Rahmen der recht lichen Erfordernisse [...]' Glaubhaftmachung: wie zuvor, $, 64, Hervorhebung durch Verfasser Bereits die KWSB verknüpfte also die Gesetzgebung zum Strukturwandel und dem Kahleausstieg mit einer einvernehmlichen Lösung ‚zum „Braunkohleausstieg". Dies . machtesich die Bundesregierung unter Federführung des BMWi im Rahmen der Vorla- ge eines ersten Zeitplans öffentlich zu eigen und bekannte sich zur Umsetzung der KWSB-Empfehlungen: „Die Bundesregierung setzt die Empfehlungen der Kommission WSB konse- guent um. Für die Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen hat das Bun- deskabineft bereils am 22. Mai 2019 Eckpunkte beschlossen. Das BMWI arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf, welcher nach der Sommerpause dem Kabinett vorgelegt werden sell Parallel arbeitet das BMWi seif der Vorlage des KWSB- Berichts mit Hochdruck an der Umsetzung der Empfehlungen zum Kohleausstieg. e..J \ Für einen geordneten Ausstieg aus der Braunkohle führt das BMWi Gespräche mit den Betreibern. Entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Wachs-
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: 1 90030186155528 srowa Page: 6/28 Page: 13/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.06.2020 11:58:04 tum, Strukturwandel, Beschäftigung” (WSEB) hat sich das BMWi zum Ziel gesetzt, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. [...] - im Ergebnis sollen der Ausstieg aus der Braunkohle wie auch aus der Stein- kahle in einem Gesetz geregelt werden. [..] Nach _Abschluss_der Verhandlungen sollen die Ergebnisse in das parlamentarische Verfahren eingeführt und in das Slein- kohleausstiegsgesefz Integriert! werden. Auf odfeser Grundlage kann Ende 2019 ein Kohlsausstiegsgesetz beschlossen werdert.“ Glaubhaftmachung: Publikation „Rahmen und nächste Schritte für die Kohleaus- stiegsgesetzgebung‘ vom 3. Juli 2018; abrufbar unter www.bmwi.de/Bedaktion/DE/Downloads/P-R/rahmen-und- naechste-schritte-kohleausstiegsgesetzgebung.html, Hervorhe- bung per Unterstreichung durch Verfasser im Übrigen im Origi- nal 2. Bund-Länder-Einigung vom 15. Januar 2020 Auch die „Bund-/Länder-Einigung zum Kohleausstieg“, die die Empfehlungen der- KWSB konkretisiert, verdeutlicht, dass der Kohleausstieg und die Verhandlungen mit den Braunkohleunfemshmen Teil eines einheitlich geregelten und umfassenden gesetz- lichen Maßnahmenpakets ist, das den Strukturwandel in bestimmten Regionen adres- siert, In der Einigung heißt es ausdrücklich, dass „[dffe Bundesregierung [...] einen Stille- : gungspfad für die Braunkohlekraftwerke in Deutschland vorgestellt [hal], den sie heab- sichtigt mit den Betreibern der Braunkohle-Kraftwerke und -tagebaue vertraglichlestzu- legen“, und, dass „[ofie Bundesregierung’[...] den Gesetzentwurf zum Aussiieg aus der Kohleverstromung im Januar 2020 auf den Weg bringen [wird]‘. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass „[dfas Gesstzgebungsverfahren [..| im ersten Halbfahr 2020 abge- schlossen werderr [scHl, “ Glaubhaftmachung: Pressemitteilung des BMWi und des Bundespressamis zur Bund-/Länder-Einigung zum Kohleausstieg, abrufbar unter www. bmwi.de/RedaktiorVDE/’Pressemitteilungen/2020/20200911
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186135528 Scha 7von26 Page: 7/26 Page: 14/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.08.2020 11:58:04 6.allmaier-bund-Iaender-einigung-zum-kohleausstieg- \ erzielt. him] Der Antragsteller kennt sowohl die Verknüpfung der Verhandlungen mit den gesetzge- berischen Maßnahmen der Antragsgegnerin als auch der Zeitplan — er selbst verweist, auf die Bund-Länder-Einigung vom Januar 2020 (s. Schriftsatz, S. 7 und 8) und ließ sich . hierzu — ausweilslich des eigenen Nachrichtensrchivs (abrufbar unter www.de.slient e- arth.orgftopie/nachriehtenarehiy) — auch ein. 3. Gesetzgehungsverfahren Kohleausstiagsgesstz Im Anschluss an die Bund-Länder-Einigung beschloss das Kabinett am 29, Januar 2020 den Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes. Das Gssetzgekungsverfahren zum Koh- lsausstiegsgssetz ist noch nicht abgeschlossen. Es ergänzt das „Strukturstärkungsge- setz Kohleregionen” und enthält neben einer Vielzahl anderer Regelungen auch das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz („KVBG"). Teil 5 des KVBG regelt die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung; entsprechend der öffentlich dargelegten Position der Bundesregierung enthält es u.a, eine Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Der Vertrag sollte — gemäß der KWSB-Empfehlung — bis 30. Juni ausgehandelt sein. Es wurde im Gesetzesentwurf ausdrücklich verdeutlicht, dass die Regelungen des KVBG auch die bis dahin geführten Gespräche mit den Braunkohleunternehmen aufgreifen; „Die Söilllegungszeitpunkte der einzelnen BraunkohleanlagenIn Anlage 2 reflektieren die umfassenden und konstruktiven Gespräche, die die Bundesregierung mil den Be- treibem der Braunkohleanlagen und den Beireihem der Tagebaue sowie deren Ge- sellschaltern geführt hat, Anlage 2 berücksichtigt auch die Bund-Länder-Einigung . \ zum Kohleausstieg vorm18. Januar 2020." \ Glaubhaftmachung; Entwurf der Bundesregierung zum Kohleausstiegsgesetz, BT- Dra. 1917342, 8. 151, abrufbar unter dip21,bundestag, deldio21/htd/19/173/1917342. pdf Dabei wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Vertragsverhandlungen parallel zum Gesetzgebungsverfahren laufen würden: „Die Bundesregierung geht davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag bereits während des Geselzgehungsverfahrens zum Kohleausstiegsgesetz ausgehandelt
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 tw Page: 8/26 Page: 15/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date; 30.06.2020 11:58:04 werden kann, sa dass die Zustimmung des Gesetzgebers zum Abschluss des Ver- trags hereits mit Verabschiedung dieses Gesetzes erfolgen kann" Glaubhaftmachung; Entwurf der Bundesregierung zum Kohleausstiegsgesetz, BT- Drs. 19/17342, S 151, abrufbar unter dip21,bundestag.de/dip21/1d/19/7173/71917342.0df Diese Parallelität führt schon denklogisch dazu, dass die Verhandlungen — je nach Ver- lauf — Rückwirkungen auf das Kohleausstiegsgesetz (insbesondere das KVBG) haben würden. Der Anpassungsbedarf der gesetzlichen Regelung war allerdings vorab nicht erkennbar: Es liegt auf der Hand, dass der Verlauf von Verhandlungen nicht vorsehbar ist, was auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt: „Die Verständigung sall nach Möglichkeit in Form eines öffentlich-rechtiichen Ver- trags erfolgen: sofem eine solche Einigung nicht erreicht werden kann, kann die Ver- ständigung als Minus zu einer Vertrag auch als rechtlich unverbindliches, aber ein- vernehmliches Übereinkommen ausgestaltet werden.“ Glaubhaftmachung: wie zuvor, S. 138 4. Veröffentlichung des Entwurfs eines öffentlich-rechtlichen Vertrags am 24. Juni 2020 Der Entwurf, eines öffentlich-rechtlichen Verirags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer großen Anzahl vor Unternehmen aus der Braunkohleindustrie wurde am 24. Juni 2020 auf dem Internetportal des BMWiveröffentlicht, Glaubhaftmachung: Entwurf „Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Reduzierung und Be- endigung der Braunkahleversiromung in Deutschland, abrufbar unter - www.bmwi.de/Redaktian/DE/Downloads/M-O/oeffentlich- rechtlichervertrag-zur-Teduzierung-und-beendigung-der- braunkohleverstromung-entwurf Das Kohleausstiegsgesetz wird von den Bundestagsabgeordneten zusammen mit dern öffentlich-rechtlichen Vertrag — insbesondere seit dessen Veröffentlichung — als Ge- samtpaket besprochen, bewartet und ggf. verabschiedet. Die parlamentarische Debat- ten und Beratungen umfassen mithin — wie intendiert — den öffentlich-rechtlichen Ver- trag als Teil der gesetzgeberischen Maßnahmen zum Kohleausstieg. Dies hat u.a. ins- besondere der SPD-Abgeardnete Miersch zum Ausdruck gebracht:
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Verwaltungsgericht Berlin - Fram: / 90030186155528 Saite B won ZU Page: 9/28 Page: 16/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.08.2020 11:58:04 „Die Verhandlungen über den Steinkohleausstieg dauem an und sind gegenwärtig noch nicht abgeschlossen,[...] Wir beziehen nun olie Verträge mil den Braunkohlehe- treiber in die Beratung ein. [...] Dann werden wir sehen, ob uns ein zustimmungsfä- higes Gesamtlableau gelingt." Glaubhaftlmachung: Handelsblatt vom 24, Juni 2020, „SPD: Verhandlungen zum Kohleausstieg noch nicht abgeschlossen‘ www.handels blatt.com/25945920.html?share=mail 5. Teilhabe des Antragstellers am Gesetzgebungsverfahren und Kohleausstieg . Auch der Antragsteller beteiligle sich aktiv an der Diskussion über die Umsetzung des Kehleausstiegs, u.a. mit einem eigenen Gesetzesentwurf und Kommentierungen der Vorhaben anderer Partelen wie auch derjenigen der Bundesregierung. Glaubhaftmachung: Pressemittelling des Antragstellers vom 2, Mal 2019 „ClienlE- arth und Greenpeace liefern Biaupause für Kohleausstiegsge- setz", abrufbar unter www.de clientserth,orafgesetzliches-kohle- aus! Pressemitteilung des Antragstellers vom 9. Mai 2019 „Grüne le- gen Kohlsausstiegsgeseiz vor: Bundesregierung muss jetzt ebenfale handeln“, abrufbar unter www.da.cliente arth.org/grune-legen-kohlsausstiegsgesetz-vor- bundesregierung-muss-ietzf-ebenfalls-handeln/ Der Antragsteller bewertete nicht nur den Kohleausstieg insgesamt sondem gerade auch das Kohleausstiegsgesetz. und äußerte sich vielfach kritisch zum KVBG im Allge- meinen und zu einzelne Themen im Speziellen — u.a. In einem Brief an Ministerin Schulze, Minister Scholz und Minister Altmaier, der auch auf ein Gutachten zu den Ent- schädigungszahlungen an die Braunkohleunternehmen Im Lausitzer Revier verweist. Glaubhaftmachung: Brief des Antragstellers vom 29. ‚Januar 2020, abrufbar unter www.documents.olientearth.org/library/download-infosbriefzent schadigungen-an-dis-feag-und-beihilferechtliches-risiko-Tur-gen- kohleausstieg/ Rechtsqutachten der Antragstellerin, Oktober 2019 „Kein Geld für alte Braunkohlekraftwerke", abrufbar www.dosumenis ‘
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Se an To: 9028009515 Page: 10/26 Page: 17/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Date: 30.08.2020 11:58:04 ‚glientearth.orgflibrary/download-Infofrechtsqutachten-kein-geld- . fur-alte-braunkohlekrafiwerke/ 6. Verwaltungsverfahren zum Informationsbegahren des Antragstellers Der Antragsteller begehrte zusammen mit Herm Ame Semsrott mit Antrag vom 4, März 2020 Zugang zu sämtlichen Informationen, die dem BMWi zu den Verhandlungen zwi- schen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder der Bundesregierung und ausführende Ministerien im Nachgang (d.h. ab dem 26. Januar 2018) der Empfehlungen der Kornmission „Wachstum, Strukturwandel, Be- schäftigung“ (KWSB) vorliegen (s. auch die Konkretisierung im Schriftsatz, 8 2 f.). Das BMWi lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. April 2020 mit Verweis auf $ 2 Aks, 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG ab. Eine Darlegung — letztlich auch schon eine Prüfung — von Ablehnungsgründen nach $ 8 ff. UIG erfolgte nicht und war auch nicht angezeigt: Bereits der Tatbestand der Anspruchsnom in $ 3 Abs. 1 UIG ist nicht erfüllt. Das schließt jedoch nicht aus, dass zudem auch Ablehnungsgründe nach 8.8 ff. UIG be- standen haben: bzw. bestehen. Der Antragsteller hat mit dem als Anlage ASt 2 vorgelegten Schreiben vom 4. Mai 2020 des Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch (nur noch für den Antragsteller, aber nicht mehrfür Herm Semsrott) erhoben (Schriftsatz, S. 3). interne Recherchen haben am 28. Juni 2020 ergeben, dass der Widerspruch des An- tragstellers versehentlich von der Postsammelstelle des BMWifür Telefaxe nicht an das - für den Widerspruch zuständige Fachreferat weitergeleitet wurde, weshalb seitens des BMWi gegenüber dem Antragssteller keine Eingangsbestätigung oder sonstige Rück- meldungen erfolgten. ii, Rechtliche Würdigung Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Herausgabe der begehrten Informationen ist unbegründet: Weder besteht ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund, Darüber hinaus würde die einstweilige Gewährung des Zugangs zu den begehrien Umweltinformationen eine unzulässige Vorwegnahme der Herausgabe bedeufen.
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