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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

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Verwaltungsgericht Berlin - From: / 0030186155528 Page: 14/26 Date: 30.06.2029 11:58:04 F FE

Siem Sammenhang stehen mit der gesetzgeberischen Tätigkeit des BMWi gemäß $ 2 Abs. 1
Nr, 1 Buchst a) UIG, würde kein Anordnungsanspruch bestehen. Die Herausgabe der
Informationen wäre insbesondere nach & 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 3 UIG,
89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2, 3 und Abs. 3 UIG abzulehnen.

i,. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen (8 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UIG)

Eine Herausgabe von Informationen über die Entschädigungen der Braunkohleunter-
nehmen und der zugrundliegen Entschädigungslogik über die in der Gesetzesbegrün-
dung zu $ 42 KVBG gennannten Parameter hinaus, vor allem wenn es um die an die
EU-Kommission im Rahmen des beihilferechtlichen Verfahrens zum Kohleausstiegsge-
setz übermittelten Dokumente geht, hätte nachteilige Auswirkungen auf die internatio-
nalen Beziehungen der Antragsgegnerin mit der Europäischen Union. Sie würde die
andauernden komplexen Gespräche mit der EU-Kommission empfindlich stören.

Das Kohleausstiegsgesetz und der äffentlich-rechtliche Vertrag zur Reduzierung und
Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland stehen unter dem Vorbehalt
der beihilferechtlichen Genehmigung. Die EU-Kommission hat den Kohleausstieg. in
seinen vielen Einzelheiten insgesamt beihilferechtlich zu genehmigen. Die Höhe der
Entschädigungsleistungen und deren Logik spielen dabei eine herausragende Rolle.
Wie der Antragsteller richtig ausführt, hat die Bundesregierung die wesentlichen Para- '
meter, die den betragsmäßig genannten Entschädigungsleistungen im Lichte der bis
Januar 2020 geführten Gespräche zugrunde lagen, in der Begründung des KVBG dar-
gestellt (s. Schriftsatz, 8. 10 f.). Dabei wurde ausgeführt, dass sich die Entschädigungs-
lagik nach der damaligen Vorstellung an der Formel im Anhang zum En\WVG für die Ver-
gütung der Sicherheitsbereitschaft gemäß 8 139 EnWG orientieren würde. Die wesent-
lichen Parameter sind damit bekannt.

Eine solche Situation wird von $ 8 Abs, 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erfasst, Nach dem OVG Ber-
lin-Brandenburg „spricht [.. ] viel dafür, dass mit dem Schufz der Vertraulichkeit interna-
tionaler Verhandlungen jedenfalls auch nachteilige Auswirkungen auf infemalionale Be-
ziehungen vermieden werden sollen und dies auch bei Einnahme bestimmter Verhand- .
lungspositlionen der Bundesrepruhlik Deutschland zumindest der Fall sein kann. [...]
[Der Ablehnungsgrund [erfasst] sämtliche auswärligen Belange der Bundesrepublik
Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältris' zu ausländischen Staaten
sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, also auch zur Europäischen
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sunswz Union“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.3.2019 — 12 B 14/18, BeckR$ 2019, 6733
Rn. 42 und 43). In der Entscheidung ging es um ein Vertragsverletzungsverfahren ge-
gen die Antragsgegnerin. Vorstehende Überlegung gilt auch für die hiesige Fallkonstel-
lation, |
Die Darlegung und Begründung der Entschädigungsleistung in beihilfferschtlicher Hin-
sicht hängen sehr stark von Prognosen ab, die zu unterschiedlichen Zeiten unterschied-
lich getroffen werden können, Diesen Prognosen liegen wiederum Modellierungen des
Strommarkis zugrunde, die von unterschiedlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und poli-
tischen Faktoren abhängen und damit diskussionsbedürftig sind. Neben den rechlli- |
chen Vorgaben tritt im Vorfeld beihilferechtlicher Prüfungen durch die EU-Kommission
als auch immer eine verhandelnde Komponente, die auch politisch geprägt sein kann.
Beihilferechtliche Gespräche basieren mithin auf einem vertrauensvollen Austausch von
Europäischer Union und Mitgliedstaaten.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die beihilferechtliche Befassung der EU-Kommission
zu etwaigen Nachbesserungen beim Kohleausstiegsgesetz (und dem öffentlich-
rechtlichen Vertrag) führt. Um Nachbesserungsbedarf ausloten zu können, ist ein freier
Informationsaustausch im gegenseitigen Vertrauen von herausragender Bedeutung.
Die Verständigung zwischen EU-Kommission und der Antragsgegnerin sollte daher
nicht dadurch nachhaltig gestört werden, dass etwa vorläufige Annahmen für entgange-
ne Strommarkterlöse — sowohl aus der Vermarktung am Terminmarkt als auch durch
. den optimierten Betrieb erzielbare Mehrerlöse gegenüber einer Baseload-Fahrweise,
Erlöse aus der Bereitstellung von Regelenergie und Redispatch, Wärmeerlöse genauso
wie die zur Erzielung dieser Erlöse verursachten kurzfristig variablen Betriebskosten für
Brennstoffe, Logistik und weitere Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe und Kosten für Emissi-
onsberechtigungen, offen gelegt werden. |
Die beihilferechtliche Genehmigung dureh die Kommission Ist zentral für das Inkrafttre-
ten der Regelungen zum Köhleausstieggesetz. Eine Verzögerung würde das Ziel des
KVBG gefährden. Demgegenüber sind die Informationsinteressen des Antragsstellers
als weniger gewichtig einzustufen. Eine Partizipation am Gesetzgebungsverlahren war
dem Antragsteller ohne weiteres vollumfänglich möglich. Von den Partlizipaborsmög-
lichkeiten hat er wie bereits beschrieben auch urrfassend Gebrauch gemacht.
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Mitteilungen ($ 8 Abs. 18. 1 Nr. 2 UIG und $ 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG)

sets ji, Nachteilige Auswirkung auf die Vertraulichkeit von Beratungen und interne

‘ Die Offenlegung der Informationen zu den Gesprächen und Verhandlungen wäre auch
nach $ 8 Abs, 1 8. 1 Nr. 2 UIG zu versagen. Das Bekanntgeben hätte nachteilige Aus-
wirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen des BMWi. Der Ausschlussgrund nach
&8 Abs. 18. 1 Nr. 2 UIG umfasst sowohl schriftliche behördliche Meinungsäußerungen
als auch Informationen über die Willensbildung, Besprechungen sowie Beratschlagun-
ger, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen oder diese vorbereiten |
(OVG Schleswig, Urt. v. 15.09.1998, 41 139/98, NVwZ 1999, 670, 671 f.; BVerwG, Urt.
v. 02.08.2012, 7 C 7.12, in NVwZ 2012, 1618, 1621), Der Vertraulichkeitsbereich der
Beratungen umfasst zudem die außerhalb von Besprechungen, etwa in Vermerken. ge-
wechselten Meinungsäußerungen (Landmann/Rohmer/Reidt/Schiller, UmweliR, 89. EL
Februar 2019, 88 UIG, Rn. 21).
Inhalt und Vorbereitungen der Gespräche sind nichts anderes als Meinungsäußerungen
zwischen den Gesprächspartner, die auch Grundlage und Inhalt des Meinungsaus-
tauschs innerhalb des BMWI als auch im Verhältnis insbesondere zu anderen Ministe-
rien und zum Bundestag sind.
Dem steht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der
begehrten Informationen gegenüber. Das vertrauensvolle Zusammenarbsiten im BMWi
und innerhalb Bundesregierung in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren, nicht zu-
letzt um der Öffentlichkeit und dem Bundestag als „Sparringspartner“ zu dienen Ist von
:s0 hoher Bedeutung, dass ein Offenlegungsinteresse zurücktritt. Zumal das öffentliche
Interesse bereits im Rahmen der Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens hinrei-
chend befriedigt wird.

iii. Noch nicht vervollständigtes Material bzw. keine abgeschlossenen Schriftstü-
cke (5 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG)

Anders als der Antragsteller vorträgt, wäre der Äntrag auch nach 8 8 Abs. 2 Nr, 4 UIG
abzulehnen. Danach kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn
er sich auf nicht abgeschlossene Schriftstücke bzw. nicht aufbereitete Daten bezieht
und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Das ist
vorliegend jedenfalls z.T. der Fall.
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Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Page: 171/26 Date: 30.08.2020 11:58:04 ö

stetzwm2s Schriftstücke und Daten sind nicht abgeschlossen, solange sie lediglich einen Entwurf
darstellen und nach nicht durch den verantwortlichen Entscheidungsträger oder mittels
Übersendung an einen Dritten freigegeben worden sind. (BeckOK InfoMedienR/Karg,
28. Ed. 1.5.2020, UIG $ 8 Rn. 54, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 21. 2. 2008, 4 C
13/07, NVwZ 2008, 791, 793).
Bei der vom Antragsteller erwähnten Studie zum Thema „Ermittlung von Folgekosten
des Braunkohletagebaus bei einem gegenüber aktuellen Braunkohle- bzw. Revierplä-
nen veränderten Abbau und Bestimmung der entsprechenden Rückstellungen“ handelt
es sich um ein im Entwurfsstadium befindliches Gutachten, dass noch nicht durch.das _
BMWi freigegeben wurde,
Ein überwiegendes Öffentliches Interesse an dessen Veröffentlichung besteht nicht:
Zum einen handelt sich nicht um eine für das Kohleausstiegsgesetz tragende Studie —
zumal die Entschädigungsleistungen Ergebnis einer konsensualen Lösung aller Stake-
holder sind und nicht einer schematischen Betrachtung von Folgekosten allein für

“ Braunkohletagebaue folgt, Zum anderen ergibt sich gerade kein erhöhtes Informations-

Interesse im Hinblick auf den Schutz2weck der Vorschrift. $ 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG schützt
die Funktionsfählgkeit und Entscheidungsfindung informationspflichtiger Stellen und hat
damit einen ähnlichen Schutzzweck wie & 8 Abs. 1 Nr. 2. UIG (BeckOK InfoMe-
dienR/Karg, 28. Ed. 1.5. 2020, UIG $ 8 Rn. 54). Es wird insoweit auch auf die dortigen

Ausführungen zuvor verwiesen.
iv, Unbestimmter Antrag ($ 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG)

Der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz Ist zudem zu unbestimmt
soweit er nicht konkrete Dokumente in Bezug nimmt. Das gilt bereits für den Antrag
vom 4. März 2020. Ein Hinweis nach $ 4 Abs, 2 Satz 2 UIG war bei der ablehnenden
Bescheidung am 3. April 2020 nicht geboten, da die Informationen nach dem erkennba-
ren Informationsbegehren jedenfalls solche waren, die unter & 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a)
UlG fallen. Zwar nahm der Antrag vom 4. März 2020 scheinbar eine Konkretisierung’
von „sämtlichen Informationen" vor, dies ist aber nur eine Scheinkonkrefisierung und
verdeutlicht, dass der Antrag letztlich nicht bearbeitet werden kann, weil er zu weitge-

hend und offen formuliert ist.
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Verwaltungsgericht Berlin - From: 7 90030186155528 Page: 18/26 Date: 30.08.2020 11:58:04

sn V. Personenbezogene Daten ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG) | '
Das Informationsbegehren des Antragstellers umfasst personenbezogene Daten — ins-
besondere wenr er die Herausgabe sämtlicher Informationen verlangt, die die Gesprä-
che selbst und den Schriftverkehr, inklusive Emails und deren Anhänge, zwischen Ver-
tretern der Braunkohleindustrie und Vertretern der Landesregierungen der Braunkohle-
länder und/oder Landesministerien, innerhalb des Bundeswirtschaftsministeriums oder
zwischen Bundesministerien betreffen. . |
Zwar hat sich der Antragsteller nunmehr mit deren Schwärzung einverstanden erklärt, |
was angesichts der Reichweite des Antrags aber zum einen dennoch einen beträchtli-
chen Verwaltungsaufwand verursachen würde und zum anderen dürften Schwärzungen
nicht in jedem Fall den Rechten Dritter Rechnung tragen, weil trotz Schwärzungen Be-

züge zu einzelnen Personen hergestellt werden könnte.
vi. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ($ 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG)

Es verwundert, dass der Antragsteller nicht erkennt, dass sein Informationsbegehren
Rechte Dritter, insbesondere das Bedürfnis der Geheimhaltung von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen berührt (Schriftsatz, $. 15 f.). Anders als der Antragsteller meint,
steht seinem Anspruch auf Zugang zu Informationen zu den Vorbereitungen und dem
Inhalt der Gespräche mit den Braunkohleunternehmen $ 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegen.
Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf (vorläufige) externe Gutachten oder vorläufige
Ergebnisse einer internen Untersuchung zur Höhe der vorgesehenen Entschädigungs-
zahlungen an die LEAG mit Blick auf Sowieso-Szenarien des wirtschaftlichen Betriebs
der Braunkohleanlagen insbesondere im Lausitzer Revier, Die Herausgabe dieser In-
formationen und des Gutachtens würde zur Offenlegung w von Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen führen,

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsa-
chen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein be-
rochtigtes Interesse hat (BVerwG Beschl. v. 19. . 2012, Az. 20 F 3.11, Rn. 8,). Davon
umfasst sind sowohl technisches als auch kaufmännisches Wissen, das von einem Ge-
heimhaltungswillen des Unternehmens getragen wird (BVerwG Baschl. v. 19.01.2012,
2.3.0.).
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een „Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen
alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens
maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertrags-
lagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsge-
staltungen [sic], d. h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteilig-
ts Kredituntenehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder
steuerrechlliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen
gehören, können als Geschäflsgeheimnis geschützt sein.“ (BVerwG, Beschl. v.
08.02.2011,20 F 14/10, Rn. 17 — nach juris)
Unter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden auch verfrauliche Marktstrategien
privater Dritter verstanden. (BVerfG, Urt. v. 21.10.2014 2 BvE 5/11, NVwZ 2014, 1652,
Rn. 154; BeckÖK InfoMedienR/Karg, 24. Ed. 01.02.2019, UIG 8 9 Rn. 26.1). Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für den Ausschluss nach $ 9 Abs. 18. 1 Nr.
3 UIG, wenn entsprechende Rückschlüsse aus den angeforderten Informationen gezo-
gen werden können. Eine unmittelbare Bekanntgabe der erbetenen Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse ist nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, 7 C 2.09, NVwZ
2010, 189, Rn. 55 ff.). .
Die Beurteilung der Sowieso-Szenarien im Lausitzer Revier umfasst die Darlegung der
strategischen Ausrichtung der dortigen Unternehmen. Diese Information können Wett-
bewerber bei der Ausrichtung Ihrer eigenen Siromversorgungssparle ohne weiteres
nutzen und würde daher einen erheblichen Wettbewerbsvorteil darstellen. Das öffentli-
che Interesse an der Offenlegung dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse über-
wiegt hingegen nicht: Die wesentlichen Parameter der Entschädigungszahlungen sind
bekannt.
Soll der Zugang zu Umweltinformationen gewährt werden, die gemäß $ 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 UIG geschützte Informationen enthalten, sind alle Betroffenen vorher anzu-
hören. (Landmann/Rohmer UmweltR/ReidV/Schilter, 92. EL Februar 2020, UIG & 9
Rn. 36). Das nach & 9 Abe. 1 Satz 3 UIG zwingend vorgesehene Verfahren wurde nicht
durchgeführt, weil es wegen der einschlägigen Regelung des $ 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a} UIG nicht angezeigt war. Zumal eine solche Beteiligung Im Rahmen der kurz-
fristigen Bescheidung innerhalb eines Monats angesichts der Reichweite des Antrags
nicht möglich gewesen wäre,
Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Betroffenen einer Veröffentlichung der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zustimmen würden, Ein deren Interesse
überwieaendes Informationsinteresse ist nicht erkennbar: Der Antragsteller ist auch oh-
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 27133 Date: 30.06.2020 15:23:55

 

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60m ne die begehrten Informationen in der Lage die von der Antragsgegnerin ergriffenen
Maßnahmen zu bewerten, zu kritisieren und zu beeinflussen.

vi. Vertrauliche Übermittlung von Informationen (8 9 Abs. 2 UIG)

Der Antrag wäre auch insoweit vollumfänglich abzulehnen, wie er sich auf Informatio-
nen bezieht, die die Unternehmen (und andere private Dritte) dem BMWi im Rahmen
und für die Gespräche und Verhandlungen übermittelt haben und soweit diese Informa-
tionen für interne Gesprächsvorbereitung und Informationszwecke verwendet wurden.
Die Herausgabe dieser Informationen scheitert an dem hierfür nach 8 9 Abs. 2 Satz 1
UIG erforderlichem Einverständnis der betroffenen Unternehmen. Ein öffentliches Inte-
rasse an der Bekanntgabe ist demgegenüber nicht erkennbar, insbesondere, weil das
Ergebnis der Gespräche und Verhandlungen — das Kohlsausstiegsgesstz und der öf-
fentlich-rechtliche Vertrag — öffentlich für jedermann zugänglich ist,
& 8 Abs, 2 UIG betrifft Informationen, zu deren Übermittlung private Dritte nicht ver-
pflichtet waren und zu denen keine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung existiert
(BT-Drs. 15/3406 20). Der Austausch von Informationen ohne jegliche rechtliche Pflicht
zur Umsetzung der konsensualen Lösung des Braunkohleausstiegs war und ist Kem
der geführten Gespräche. Grundlage ist eine den Umständen nach gebotene Vertrau-
ensbasis, dis einerseits durch eine nötige Distanz und andererseits von einer konstruk-
tiven Gesprächsführung geprägt wird. Ohne eine solche Basis wäre eine konsensuale
Lösung nicht denkbar — darüber waren sich alle Gesprächspartner einig. Sämtliche In-
formationen aus und über die Gespräche werden daher vom Schulzzweck des 8 9 Abs.
2 UIG erfasst. Er will die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Behörden und Un-
ternehmen schützen (Landmann/Rohmer UmweltR/ReidY/Schiller, 92. EL Februar 2020,
UIG 89 Rn. d2 mwN.)
Auch bei & 9 Abs. 2 UIG Ist von einer Anhörungspflicht Im vorliegenden Fall auszuge-
_ hen {Landmann/Rohrmer UmweltR/Reidt/Schiller, 92. EL Februar 2020, UIG $ 9 Rn. 42).
Andernfalls könnte nicht abschließend abgeschätzt werden, welche nachteiligen Aus-
wirkungen die Offenbarung der Informationen auf die Interessen des privaten Dritten
haben kann. (Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 92. EL. Februar 2020, vIG59
Rn. 42)
Das vorgesehen Anhörungsverfahren wurde nicht durchgeführt, was wegen der ein-
schlägigen Regelung des $ 2 Abs, 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG nicht angezeigt war. Unab-
hängig davon aber liegt nahe, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse ar der
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 28/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

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Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Page: 21/26 Date: 30.06.2020 11:58:04

serzımza Bekanntgabe der Informationen besteht: Das Ergebnis der Gespräche ist allen bekannt
und wird durch den Bundestag beraten. Der Antragsteller kann sich hierzu ohne Weite-
res einbringen. Weitergehende Informationen sind für eine Partizipation am demokrati-
schen Prozess nicht notwendig.

c) Höchstvorsorglich: Ablehnungsgründe nach dem IFG

Der Zugang zu Umweltinformationen bestimmt sich allein nach dem U1G — es hat Vor-
rang gegenüber dem IFG, & 1 Abs. 3 IFG. Es sind aber ohnehin die Anspruchsvoraus-
setzungen nach UIG und IFG in den wesentlichen Punkten identisch (Schach
IFG/Schoch, 2. Aufl, 2016, IFG & 1 Rn. 306). Der Antrag vom 4. März 2020 zielt auf In-
formationen rund um die Gespräche mit den Braunkohleuntermehmen ab und damit auf
Informationen zum Kohleausstiegsgesetz. Insofern ist das UIG einschlägig. Rein vor-
sorglich weisen wir.darauf hin, dass auch die Herausgabe der begehrten Informationen
nach dem IFG abzulehnen wäre. Entsprechend der konvergierenden Regelungen im
IFG und UIG tragen die bereits vorgebrachten rechtlichen Erwägungen auch im Hinblick
auf das IFG.

Der Antragsteller hätte demnach auch nach dem IFG keinen Anspruch auf Zugang zu
den begehrten Informationen. Dieser wäre gemäß nachfolgender (nicht abschließender)
Gründe abzulehnen.

i. Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden und Schutz des behördlichen -
Entscheldungsprozesses (& 3 Nr. 3 Buchst. b IFG sowie 5 4 IFG)

Auch nach dem IFG wäre der Antrag wegen der Beeinträchtigung der Beratungen von
Behörden und zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses gemäß 8 3 Nr. 3
Buchst. b IFG sowie $ 4 IFG abzulehnen gewesen.

Insbesondere $ 4 IFG erfasst nach seiner Gesetzesbegründung auch die Tätigkeit im:
Rahmen der Gesetzgebung: „Ein Anspruch auf Zugang zu Information, die Verwal-
tungshandeln vorbereitet, besteht in der Regel nicht. Damit werden laufende Verfahren
in einem weiten [....] Sinn geschützt, also auch [...] Gesetzgebungsverfahren“ (BT-Drs.
15/4493, 5. 12, s. auch die Begründung zu 8 1 Abs. 1 Satz 1 auf S. 8). Dies entspricht '
dem Telos des 5 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UIG, Es kann daher auf die dortigen Ausfüh-
rungen verwiesen werden.

Eine Bekanntgabe würde gemäß $ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG auch den Erfolg der bevorste-
henden Maßnahme (hier: die reibungslose Umsetzung des Kohleausstiegs nach dem
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 29/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030188155528 Page: 22125 Date: 30.06.2020 11:58:94,

bzw Kohleausstiegsgesetz und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag). Die Veröffentlichung von
detaillierten Informationen rund um die Gespräche mit den Braunkohlebetreibern würde
diese Unternehmen nicht nur verunsichern, sondern auch das vertrauensvolle Grund-

 

verständnis bedrohen, Sinn und Zweck einer konsensualen Lösung ist die friktionslose
Umsetzung des „Kohleausstiegs® — möglichst ohne Klagen und Verzögerungen. Solan-
ge das Kohleausstiegsgesetz und der öffentlich-rechtliche Vertrag noch nicht in Kraft
sind, hat sich der für alle Seiten tragfähige Kompromiss noch nicht so weit verfestigt,
dass er eine reibungslose Umsetzung garantiert. Das gilt insbesondere auch deswegen,
weil die Verhandlungen mit der EU-Kommission hinsichtlich der beihilferechtlichen Ge-
nehmigungen noch andauern. Die Veröffentlichung der begehrten Informationen würde
die fragile Statik der aktuellen Situation aus dem Gleichgewicht bringen.
8 4 Abs. 1 5. 1 IFG intendiert die Versagung des Zugangs (BeckOÖK InfoMe-
dienR/Debus, 28. Ed. 1.5.2020, FG $ 4 Rn. 25). Mithin wäre der Antrag abzulehnen,

ii. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen bzw. Beeinträchti-
gung der notwendigen Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen ($ 3 Nr. 1
Buchst. a) bzw. Nr. 3 Buchst a) IFG}

Es wird auf vorherige Ausführungen zu & 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verwiesen.
iii. Verschlusssachen und Berufsgeheimnis (8 3 Nr. 41FG)

Die Herausgabe der begehrten Informationen wäre auch nach 5 3 Nr, 4 IFG zu versa-
gen. Dokumente, die die Vor- und Nachbereitungen der Gespräche mit den Braunkoh-
leunternehmen und Vertretem anderer Stakeholder betreffen, sind zu einem großen Teil
als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) — eingestuft, Die Einstu-
fung ist insbesondere notwendig, weil die Dokumente vertrauliche ‚Informationen und
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Der’Kohleausstieg selbst und Informa-
tionen hierzu sind in höchsten Maßen wirtschaftsrelevant — wie deren Einfluss auf die
Börsenkurse der betroffenen Unternehmen zeigt.
Soweit sich der Antrag zudem auf Gutachten bezieht — insbesondere im Hinblick auf die
. Bewertung der wirtschaftlichen Situation einzelner Braunkohleunternehmen — könnten
die Gutachter einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wenn der Antrag- |
steller die Herausgabe qutachterlicher Stellungnahmen zu Sowieso-Szenarien verlangt,
sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betreffenden Unternehmens berührt (s.
bereits die Ausführungen zuvor), die der jeweilige Wirtschaftsprüfer nicht an die Öffent-
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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 30/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

 

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62% lichkeit geben darf. Dies hätte die Antragsgegnerin zu berücksichtigen und den Antrag
entsprechend negativ zu bescheiden.

iv. Vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen ($ 3 Nr. 7 IFG)

Es wird auf die vorherigen Ausführungen zu 8 9 Abs. 2 UIG verwiesen.

v. Schutz von Belangen Dritter - personenbezogene Daten und Befriebs- und
Geschäftsgeheimnisse ($8 5, 6 IFG)

Es wird auf die entsprechenden vorherigen Ausführungen verwiesen. Das zwingend
vorgeschriebenen Drittbeteiligungsverfahren nach $ 8 IFG wäre noch durchzuführen.

 

 

d) Ergebnis

Nach alledem wird deutlich, dass kein Anordnungsanspruch besteht. Dem Informati-
onsbegehren des Antragstellers steht eine Vielzahl von rechtlichen Gründen entgegen —
zuvorderst $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG zudem die nachteiligen Auswirkungen auf
internationale Beziehungen und der Schutz intemer Beratungen und nicht zuleizt die
Belange Dritter, zu deren Schutz die Antragsgegnerin auch verpflichtet ist.

2. Vorsorglich: Kein Anordnungsgrund

Entgegen der Ansicht des Antragstellers (Schriftsatz, $. 16 ff.) besteht Überdies auch
kein Anordnungsgrund,

Der Antragsteller meint, dass sich die „besondere Dringlichkeit der Sache [...] aus der
Erforderlichkeit des Informatlonszugangs zur Teilhabe am laufenden Geselzgebungs-
verfahren zum Kohleausstiegsgesetz und dessen nahendem Abschluss” ‚ergebe
(Schriftsatz, S. 16). Im Anschluss daran soll die Dringlichkeit im Wesentlichen durch die
Eigendarstellung des Antragstellers als Nichtregierungsorganisation dargelegt werden.
Das ist insofern verfehlt, als die Teilhabe am Kohleausstiegsgesetz — wie die Einlas-
sungen, rechtlichen Äußerungen und Kritik des Antragstellers zeigen — überhaupt nicht
eingeschränkt ist, Die Einflussnahme auf Bundesregierung und Abgeordnete des Bun-
destages bleibt dem Antragsteller unbenommen — eine Teilhabe war und Ist dem An-
tragsteller in gleicher Weise möglich wie allen anderen Verbänden, Bürgern, Unterneh-

‚men und Nichtregierungsorganisationen.
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