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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

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Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Page: 21/26 Date: 30.06.2020 11:58:04

serzımza Bekanntgabe der Informationen besteht: Das Ergebnis der Gespräche ist allen bekannt
und wird durch den Bundestag beraten. Der Antragsteller kann sich hierzu ohne Weite-
res einbringen. Weitergehende Informationen sind für eine Partizipation am demokrati-
schen Prozess nicht notwendig.

c) Höchstvorsorglich: Ablehnungsgründe nach dem IFG

Der Zugang zu Umweltinformationen bestimmt sich allein nach dem U1G — es hat Vor-
rang gegenüber dem IFG, & 1 Abs. 3 IFG. Es sind aber ohnehin die Anspruchsvoraus-
setzungen nach UIG und IFG in den wesentlichen Punkten identisch (Schach
IFG/Schoch, 2. Aufl, 2016, IFG & 1 Rn. 306). Der Antrag vom 4. März 2020 zielt auf In-
formationen rund um die Gespräche mit den Braunkohleuntermehmen ab und damit auf
Informationen zum Kohleausstiegsgesetz. Insofern ist das UIG einschlägig. Rein vor-
sorglich weisen wir.darauf hin, dass auch die Herausgabe der begehrten Informationen
nach dem IFG abzulehnen wäre. Entsprechend der konvergierenden Regelungen im
IFG und UIG tragen die bereits vorgebrachten rechtlichen Erwägungen auch im Hinblick
auf das IFG.

Der Antragsteller hätte demnach auch nach dem IFG keinen Anspruch auf Zugang zu
den begehrten Informationen. Dieser wäre gemäß nachfolgender (nicht abschließender)
Gründe abzulehnen.

i. Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden und Schutz des behördlichen -
Entscheldungsprozesses (& 3 Nr. 3 Buchst. b IFG sowie 5 4 IFG)

Auch nach dem IFG wäre der Antrag wegen der Beeinträchtigung der Beratungen von
Behörden und zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses gemäß 8 3 Nr. 3
Buchst. b IFG sowie $ 4 IFG abzulehnen gewesen.

Insbesondere $ 4 IFG erfasst nach seiner Gesetzesbegründung auch die Tätigkeit im:
Rahmen der Gesetzgebung: „Ein Anspruch auf Zugang zu Information, die Verwal-
tungshandeln vorbereitet, besteht in der Regel nicht. Damit werden laufende Verfahren
in einem weiten [....] Sinn geschützt, also auch [...] Gesetzgebungsverfahren“ (BT-Drs.
15/4493, 5. 12, s. auch die Begründung zu 8 1 Abs. 1 Satz 1 auf S. 8). Dies entspricht '
dem Telos des 5 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UIG, Es kann daher auf die dortigen Ausfüh-
rungen verwiesen werden.

Eine Bekanntgabe würde gemäß $ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG auch den Erfolg der bevorste-
henden Maßnahme (hier: die reibungslose Umsetzung des Kohleausstiegs nach dem
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Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030188155528 Page: 22125 Date: 30.06.2020 11:58:94,

bzw Kohleausstiegsgesetz und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag). Die Veröffentlichung von
detaillierten Informationen rund um die Gespräche mit den Braunkohlebetreibern würde
diese Unternehmen nicht nur verunsichern, sondern auch das vertrauensvolle Grund-

 

verständnis bedrohen, Sinn und Zweck einer konsensualen Lösung ist die friktionslose
Umsetzung des „Kohleausstiegs® — möglichst ohne Klagen und Verzögerungen. Solan-
ge das Kohleausstiegsgesetz und der öffentlich-rechtliche Vertrag noch nicht in Kraft
sind, hat sich der für alle Seiten tragfähige Kompromiss noch nicht so weit verfestigt,
dass er eine reibungslose Umsetzung garantiert. Das gilt insbesondere auch deswegen,
weil die Verhandlungen mit der EU-Kommission hinsichtlich der beihilferechtlichen Ge-
nehmigungen noch andauern. Die Veröffentlichung der begehrten Informationen würde
die fragile Statik der aktuellen Situation aus dem Gleichgewicht bringen.
8 4 Abs. 1 5. 1 IFG intendiert die Versagung des Zugangs (BeckOÖK InfoMe-
dienR/Debus, 28. Ed. 1.5.2020, FG $ 4 Rn. 25). Mithin wäre der Antrag abzulehnen,

ii. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen bzw. Beeinträchti-
gung der notwendigen Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen ($ 3 Nr. 1
Buchst. a) bzw. Nr. 3 Buchst a) IFG}

Es wird auf vorherige Ausführungen zu & 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verwiesen.
iii. Verschlusssachen und Berufsgeheimnis (8 3 Nr. 41FG)

Die Herausgabe der begehrten Informationen wäre auch nach 5 3 Nr, 4 IFG zu versa-
gen. Dokumente, die die Vor- und Nachbereitungen der Gespräche mit den Braunkoh-
leunternehmen und Vertretem anderer Stakeholder betreffen, sind zu einem großen Teil
als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) — eingestuft, Die Einstu-
fung ist insbesondere notwendig, weil die Dokumente vertrauliche ‚Informationen und
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Der’Kohleausstieg selbst und Informa-
tionen hierzu sind in höchsten Maßen wirtschaftsrelevant — wie deren Einfluss auf die
Börsenkurse der betroffenen Unternehmen zeigt.
Soweit sich der Antrag zudem auf Gutachten bezieht — insbesondere im Hinblick auf die
. Bewertung der wirtschaftlichen Situation einzelner Braunkohleunternehmen — könnten
die Gutachter einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wenn der Antrag- |
steller die Herausgabe qutachterlicher Stellungnahmen zu Sowieso-Szenarien verlangt,
sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betreffenden Unternehmens berührt (s.
bereits die Ausführungen zuvor), die der jeweilige Wirtschaftsprüfer nicht an die Öffent-
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62% lichkeit geben darf. Dies hätte die Antragsgegnerin zu berücksichtigen und den Antrag
entsprechend negativ zu bescheiden.

iv. Vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen ($ 3 Nr. 7 IFG)

Es wird auf die vorherigen Ausführungen zu 8 9 Abs. 2 UIG verwiesen.

v. Schutz von Belangen Dritter - personenbezogene Daten und Befriebs- und
Geschäftsgeheimnisse ($8 5, 6 IFG)

Es wird auf die entsprechenden vorherigen Ausführungen verwiesen. Das zwingend
vorgeschriebenen Drittbeteiligungsverfahren nach $ 8 IFG wäre noch durchzuführen.

 

 

d) Ergebnis

Nach alledem wird deutlich, dass kein Anordnungsanspruch besteht. Dem Informati-
onsbegehren des Antragstellers steht eine Vielzahl von rechtlichen Gründen entgegen —
zuvorderst $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG zudem die nachteiligen Auswirkungen auf
internationale Beziehungen und der Schutz intemer Beratungen und nicht zuleizt die
Belange Dritter, zu deren Schutz die Antragsgegnerin auch verpflichtet ist.

2. Vorsorglich: Kein Anordnungsgrund

Entgegen der Ansicht des Antragstellers (Schriftsatz, $. 16 ff.) besteht Überdies auch
kein Anordnungsgrund,

Der Antragsteller meint, dass sich die „besondere Dringlichkeit der Sache [...] aus der
Erforderlichkeit des Informatlonszugangs zur Teilhabe am laufenden Geselzgebungs-
verfahren zum Kohleausstiegsgesetz und dessen nahendem Abschluss” ‚ergebe
(Schriftsatz, S. 16). Im Anschluss daran soll die Dringlichkeit im Wesentlichen durch die
Eigendarstellung des Antragstellers als Nichtregierungsorganisation dargelegt werden.
Das ist insofern verfehlt, als die Teilhabe am Kohleausstiegsgesetz — wie die Einlas-
sungen, rechtlichen Äußerungen und Kritik des Antragstellers zeigen — überhaupt nicht
eingeschränkt ist, Die Einflussnahme auf Bundesregierung und Abgeordnete des Bun-
destages bleibt dem Antragsteller unbenommen — eine Teilhabe war und Ist dem An-
tragsteller in gleicher Weise möglich wie allen anderen Verbänden, Bürgern, Unterneh-

‚men und Nichtregierungsorganisationen.
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ste Ein Antragsgrund ist daher unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Nach $ 123 Abs. 1
S. 1 VwGO liegt ein Änordnungsgrund nur vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An-
tragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Das hier im Streit stehende Recht ist das Recht auf Zugang zu Informationen. Dieses
würde durch eine spätere Entscheidung durch die Antragsgegnerin oder das Gericht in
der Hauptsache nicht gefährdet werden.

Eine Gefährdung weiterer Rechte oder Interessen des Antragstellers ist nicht ersicht-
‚ich: Tatsächlich wurde zu keinem Zeitpunkt — auch nicht durch den ablehnenden Be-
scheid der Antragsgegnerin — die nach der Seibstdarstellung des Antragstellers wesent-
lichen Merkmale der Arbeit des Antragstellers eingeschränkt. Der Antragsteller will
rechtliche und politische Empfehlungen entwickein, dabei unterstützen, Gesetze zu ver-
fassen, die Umsetzung von Gesetzen verbessern und schließlich das Einhalten von
Umweltrecht durch (Verbands-)Klagen erwirken. All das war und ist möglich.

Der Antragsteller schätzt vielmehr seine eigene rechtliche Stellung falsch ein - dies wird
deutlich wenn er sich in seinen weiteren Ausführungen auf presserechtliche Erwägun-
gen stützt (Schriftsatz, $. 20): „Die Stellung der Öffentlichkeit im Bereich des Umweltin-
formationsrechts ist insoweit mit der Stellung der Presse Im Bereich des Presserechts
vergleichbar.“ Das ist rechtlich nicht haltbar: Die Presse kann sich auf ein eigenes
grundrechtlich ausdrücklich abgesichertes Recht stützten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Kern
ihrer Tätigkeit ist die tagesaktuelle und investigative Berichterstattung — ihre Rolle als
Kontrollinstanz aller Staatsgewalten ist verfassungsrechtlich anerkannt.
Demgegenüber kann sich der Antragsteller auf keln vergleichbares Verfassungsrecht
stützen. Zwar spielen auch Nichtregierungsorganisationen und Verbände eine heraus-
ragende Rolle bei der demokratischen Meinungsbildung. Sie geht allerdings — auch im .
Umweltrecht - keinesfalls so weit wie die der Presse,

Und auch wenn das UIG das Ziel „der Teilhabe der Öffentlichkeit am demokratischen
Diskurs zu Umweltthemen und auch der Kontralle der Verwaltung" (Schriftsatz, S. 20)
verfolgt, erwächst daraus kein eigenständiges Partizipationsrecht an der Gesetzgebung.
Schließlich ist auch die behauptete Eilbedürftigkeit aufgrund des bevorstehenden Ab-
schlusses des Gesetzgebungsverfahrens nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Bundestag darüber entscheidet, wie lange das Gesetzgebungsverfahren
nach andauert — das BMWi hat darauf keinen Einfluss. Entscheidender noch ist aber,
dass der Antragsteller den Eilantrag — wäre sein Anliegen wirklich. eilbedürftig gewesen
- bereits weitaus früher hätte stellen können und müssen. Der offenbar wesentliche
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Ste: Kritikpunkt des Antragstellers — die Höhe der Entschädigungszahlungen — lag bereits
seit Jarıuar 2020 offen. Zudem war seit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs
des Kohleausstiegsgesetzes auch der wesentliche (angestrebte) Inhalt des Vertrags
bekannt, $ 42 Abs. 2 KVBG. Herkunft und tragende Erwägungen hierzu seitens der
Bundesregierung kannte der Antragsteller, auch der Zeitplan des Gesetzgebungsver-
fahrens — aus Sicht der Bundesregierung — waren hinlänglich bekannt. Ein Antrag auf
Eilrechtsschutz hätte mit gleicher — aus hiesiger Sicht freilich nicht überzeugender Be-
gründung — — zum jedem Zeitpunkt gestellt werden können, Das ist nicht geschehen, eine
Eilbedürftigkeit damit nicht glaubhaft dargelegt.

3. Vorsorglich: Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Anordnung des Gerichts zu einer un-
zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

„Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vor-
äufigen Rechtsschutzes und ist daher nur ausnahmsweise zur Gewährung effekliven
Rechtsschulzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig‘ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl, v. 18.
Februar 2014, OVG 12 8 54.12, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 2012, 2 BvR
2355/10 u.a., nach juris Rn. 13).

Die Herausgabe von Informationen führt immer zu einer Vorwegnahme der Hauptsa-
che, und verletzt damit Rechte von Betroffenen aus $ 9 UIG. Eine Vorwegnahme ist nur
in ganz engen Ausnahme zulässig, wenn a) ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für
einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und b} wenn die ohne einstweilige Anord-
nung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (OVG Magde- _
‚burg, Beschl. v. 8. 11. 2019 - 2 M 101/19, BeckR$ 2019, 33659, Rn. 12; siehe auch
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Fehruar 2014, OVG 12 8 54.12, m.w.N.). Bei-
des ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

a} Erfolg in der Hauptsache sehr unwahrscheinlich

Die Vorwegnahme der Hauptsache kommt „allenfalls darın in Betracht, wenn ein Infor-
mafionsanspruch völlig eindeutig ist, ihm insbesondere nicht etwaige Ausschlussgrün-
de gemäß $ 9 enfgegenstehen könnten.“ (Landmann/Rohmer UmweltR/ReidVSchlller,

92. EL Februar 2020, UIG $ 6 Rn. 18a, mit Verweis auf VG Schleswig, Beschl. vom
13.2.2007 — 12 B 85/06, juris Rn. 36 ff.).
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sc Der Informationsanspruch ist bereits nach $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) UIG ausgeschlos-
sen, darüber hinaus bestehen Ausschlussgründe im Allgemeinen wie im Speziellen. Die
hiesigen Ausführungen gehen weit über die Anforderurig der Möglichkeit des Bestehens
von Ausschlussgründen hinaus, |

b) Keine schweren und irreparabfen Nachteile oder Unzumutbarkeit

Nach der Rechtsprechung muss der Antragsteller zudem geltend machen, dass ihm
ohne den vorzeitigen Informationszugang schwere und kreparable Nachteile unter Be-
rücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 8. 11. 2019 -
2 M 101/19, BeckRS 2019, 33659, Rn. 12). Ein derartiger schwerer und irreparabler
Nachteil ist nicht erkennbar.

Eine wirksamere Teilnahme des Antragstellers am Gesetzgebungsverfahren war und ist
nachweislich gegeben; er kann sich auch weiterhin zu Fragen des Kohleausstiegs ein-
bringen, Eine Bewertung und Kritik des öffentlich-rechtlichen Vertrags als Teil des Koh-
leausstiegsgesetzes war bereits im Detall zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Re-
gierungsentwurfs des Kohleausstiegsgesetzes möglich. Die Veröffentlichung des öffent-
lich-rechtlichen Vertrages macht das Regelungsvorhaben vollkommen transparent -
von einer Geheimhaltung kann daher nicht die Rede sein. Aufgrund der umfassenden
Partizipationsmöglichkeiten ist nicht erkennbar worin der Schaden des Antragstellers
bestehen könnte, geschweige denn, warum dieser Schaden iteparabel sein sollte.

IH.Schluss
Der Antrag ist abzulehnen.

Es liegt eine Abschrift anbei.

Im Auftrag
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