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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie“
Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 28/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 } Fr ; Ä g " ee N „E ’ Pine ie Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Page: 21/26 Date: 30.06.2020 11:58:04 serzımza Bekanntgabe der Informationen besteht: Das Ergebnis der Gespräche ist allen bekannt und wird durch den Bundestag beraten. Der Antragsteller kann sich hierzu ohne Weite- res einbringen. Weitergehende Informationen sind für eine Partizipation am demokrati- schen Prozess nicht notwendig. c) Höchstvorsorglich: Ablehnungsgründe nach dem IFG Der Zugang zu Umweltinformationen bestimmt sich allein nach dem U1G — es hat Vor- rang gegenüber dem IFG, & 1 Abs. 3 IFG. Es sind aber ohnehin die Anspruchsvoraus- setzungen nach UIG und IFG in den wesentlichen Punkten identisch (Schach IFG/Schoch, 2. Aufl, 2016, IFG & 1 Rn. 306). Der Antrag vom 4. März 2020 zielt auf In- formationen rund um die Gespräche mit den Braunkohleuntermehmen ab und damit auf Informationen zum Kohleausstiegsgesetz. Insofern ist das UIG einschlägig. Rein vor- sorglich weisen wir.darauf hin, dass auch die Herausgabe der begehrten Informationen nach dem IFG abzulehnen wäre. Entsprechend der konvergierenden Regelungen im IFG und UIG tragen die bereits vorgebrachten rechtlichen Erwägungen auch im Hinblick auf das IFG. Der Antragsteller hätte demnach auch nach dem IFG keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Dieser wäre gemäß nachfolgender (nicht abschließender) Gründe abzulehnen. i. Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden und Schutz des behördlichen - Entscheldungsprozesses (& 3 Nr. 3 Buchst. b IFG sowie 5 4 IFG) Auch nach dem IFG wäre der Antrag wegen der Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden und zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses gemäß 8 3 Nr. 3 Buchst. b IFG sowie $ 4 IFG abzulehnen gewesen. Insbesondere $ 4 IFG erfasst nach seiner Gesetzesbegründung auch die Tätigkeit im: Rahmen der Gesetzgebung: „Ein Anspruch auf Zugang zu Information, die Verwal- tungshandeln vorbereitet, besteht in der Regel nicht. Damit werden laufende Verfahren in einem weiten [....] Sinn geschützt, also auch [...] Gesetzgebungsverfahren“ (BT-Drs. 15/4493, 5. 12, s. auch die Begründung zu 8 1 Abs. 1 Satz 1 auf S. 8). Dies entspricht ' dem Telos des 5 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UIG, Es kann daher auf die dortigen Ausfüh- rungen verwiesen werden. Eine Bekanntgabe würde gemäß $ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG auch den Erfolg der bevorste- henden Maßnahme (hier: die reibungslose Umsetzung des Kohleausstiegs nach dem
Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 29/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030188155528 Page: 22125 Date: 30.06.2020 11:58:94, bzw Kohleausstiegsgesetz und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag). Die Veröffentlichung von detaillierten Informationen rund um die Gespräche mit den Braunkohlebetreibern würde diese Unternehmen nicht nur verunsichern, sondern auch das vertrauensvolle Grund- verständnis bedrohen, Sinn und Zweck einer konsensualen Lösung ist die friktionslose Umsetzung des „Kohleausstiegs® — möglichst ohne Klagen und Verzögerungen. Solan- ge das Kohleausstiegsgesetz und der öffentlich-rechtliche Vertrag noch nicht in Kraft sind, hat sich der für alle Seiten tragfähige Kompromiss noch nicht so weit verfestigt, dass er eine reibungslose Umsetzung garantiert. Das gilt insbesondere auch deswegen, weil die Verhandlungen mit der EU-Kommission hinsichtlich der beihilferechtlichen Ge- nehmigungen noch andauern. Die Veröffentlichung der begehrten Informationen würde die fragile Statik der aktuellen Situation aus dem Gleichgewicht bringen. 8 4 Abs. 1 5. 1 IFG intendiert die Versagung des Zugangs (BeckOÖK InfoMe- dienR/Debus, 28. Ed. 1.5.2020, FG $ 4 Rn. 25). Mithin wäre der Antrag abzulehnen, ii. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen bzw. Beeinträchti- gung der notwendigen Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen ($ 3 Nr. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 3 Buchst a) IFG} Es wird auf vorherige Ausführungen zu & 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verwiesen. iii. Verschlusssachen und Berufsgeheimnis (8 3 Nr. 41FG) Die Herausgabe der begehrten Informationen wäre auch nach 5 3 Nr, 4 IFG zu versa- gen. Dokumente, die die Vor- und Nachbereitungen der Gespräche mit den Braunkoh- leunternehmen und Vertretem anderer Stakeholder betreffen, sind zu einem großen Teil als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) — eingestuft, Die Einstu- fung ist insbesondere notwendig, weil die Dokumente vertrauliche ‚Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Der’Kohleausstieg selbst und Informa- tionen hierzu sind in höchsten Maßen wirtschaftsrelevant — wie deren Einfluss auf die Börsenkurse der betroffenen Unternehmen zeigt. Soweit sich der Antrag zudem auf Gutachten bezieht — insbesondere im Hinblick auf die . Bewertung der wirtschaftlichen Situation einzelner Braunkohleunternehmen — könnten die Gutachter einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wenn der Antrag- | steller die Herausgabe qutachterlicher Stellungnahmen zu Sowieso-Szenarien verlangt, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betreffenden Unternehmens berührt (s. bereits die Ausführungen zuvor), die der jeweilige Wirtschaftsprüfer nicht an die Öffent-
Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 30/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 Page: 23/26 Date; 30.08.2020 11:58:04 62% lichkeit geben darf. Dies hätte die Antragsgegnerin zu berücksichtigen und den Antrag entsprechend negativ zu bescheiden. iv. Vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen ($ 3 Nr. 7 IFG) Es wird auf die vorherigen Ausführungen zu 8 9 Abs. 2 UIG verwiesen. v. Schutz von Belangen Dritter - personenbezogene Daten und Befriebs- und Geschäftsgeheimnisse ($8 5, 6 IFG) Es wird auf die entsprechenden vorherigen Ausführungen verwiesen. Das zwingend vorgeschriebenen Drittbeteiligungsverfahren nach $ 8 IFG wäre noch durchzuführen. d) Ergebnis Nach alledem wird deutlich, dass kein Anordnungsanspruch besteht. Dem Informati- onsbegehren des Antragstellers steht eine Vielzahl von rechtlichen Gründen entgegen — zuvorderst $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG zudem die nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen und der Schutz intemer Beratungen und nicht zuleizt die Belange Dritter, zu deren Schutz die Antragsgegnerin auch verpflichtet ist. 2. Vorsorglich: Kein Anordnungsgrund Entgegen der Ansicht des Antragstellers (Schriftsatz, $. 16 ff.) besteht Überdies auch kein Anordnungsgrund, Der Antragsteller meint, dass sich die „besondere Dringlichkeit der Sache [...] aus der Erforderlichkeit des Informatlonszugangs zur Teilhabe am laufenden Geselzgebungs- verfahren zum Kohleausstiegsgesetz und dessen nahendem Abschluss” ‚ergebe (Schriftsatz, S. 16). Im Anschluss daran soll die Dringlichkeit im Wesentlichen durch die Eigendarstellung des Antragstellers als Nichtregierungsorganisation dargelegt werden. Das ist insofern verfehlt, als die Teilhabe am Kohleausstiegsgesetz — wie die Einlas- sungen, rechtlichen Äußerungen und Kritik des Antragstellers zeigen — überhaupt nicht eingeschränkt ist, Die Einflussnahme auf Bundesregierung und Abgeordnete des Bun- destages bleibt dem Antragsteller unbenommen — eine Teilhabe war und Ist dem An- tragsteller in gleicher Weise möglich wie allen anderen Verbänden, Bürgern, Unterneh- ‚men und Nichtregierungsorganisationen.
Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 31/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Verwaltungsgericht Berlin - From: /.90030186155528 Page: 24/25 Date: 30.06.2020 11:58:04 ste Ein Antragsgrund ist daher unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Nach $ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt ein Änordnungsgrund nur vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An- tragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das hier im Streit stehende Recht ist das Recht auf Zugang zu Informationen. Dieses würde durch eine spätere Entscheidung durch die Antragsgegnerin oder das Gericht in der Hauptsache nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung weiterer Rechte oder Interessen des Antragstellers ist nicht ersicht- ‚ich: Tatsächlich wurde zu keinem Zeitpunkt — auch nicht durch den ablehnenden Be- scheid der Antragsgegnerin — die nach der Seibstdarstellung des Antragstellers wesent- lichen Merkmale der Arbeit des Antragstellers eingeschränkt. Der Antragsteller will rechtliche und politische Empfehlungen entwickein, dabei unterstützen, Gesetze zu ver- fassen, die Umsetzung von Gesetzen verbessern und schließlich das Einhalten von Umweltrecht durch (Verbands-)Klagen erwirken. All das war und ist möglich. Der Antragsteller schätzt vielmehr seine eigene rechtliche Stellung falsch ein - dies wird deutlich wenn er sich in seinen weiteren Ausführungen auf presserechtliche Erwägun- gen stützt (Schriftsatz, $. 20): „Die Stellung der Öffentlichkeit im Bereich des Umweltin- formationsrechts ist insoweit mit der Stellung der Presse Im Bereich des Presserechts vergleichbar.“ Das ist rechtlich nicht haltbar: Die Presse kann sich auf ein eigenes grundrechtlich ausdrücklich abgesichertes Recht stützten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Kern ihrer Tätigkeit ist die tagesaktuelle und investigative Berichterstattung — ihre Rolle als Kontrollinstanz aller Staatsgewalten ist verfassungsrechtlich anerkannt. Demgegenüber kann sich der Antragsteller auf keln vergleichbares Verfassungsrecht stützen. Zwar spielen auch Nichtregierungsorganisationen und Verbände eine heraus- ragende Rolle bei der demokratischen Meinungsbildung. Sie geht allerdings — auch im . Umweltrecht - keinesfalls so weit wie die der Presse, Und auch wenn das UIG das Ziel „der Teilhabe der Öffentlichkeit am demokratischen Diskurs zu Umweltthemen und auch der Kontralle der Verwaltung" (Schriftsatz, S. 20) verfolgt, erwächst daraus kein eigenständiges Partizipationsrecht an der Gesetzgebung. Schließlich ist auch die behauptete Eilbedürftigkeit aufgrund des bevorstehenden Ab- schlusses des Gesetzgebungsverfahrens nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf hinzuwei- sen, dass der Bundestag darüber entscheidet, wie lange das Gesetzgebungsverfahren nach andauert — das BMWi hat darauf keinen Einfluss. Entscheidender noch ist aber, dass der Antragsteller den Eilantrag — wäre sein Anliegen wirklich. eilbedürftig gewesen - bereits weitaus früher hätte stellen können und müssen. Der offenbar wesentliche
Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 32/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030186155528 Page: 25/26 Date: 30.08.2020 11:58:04 Ste: Kritikpunkt des Antragstellers — die Höhe der Entschädigungszahlungen — lag bereits seit Jarıuar 2020 offen. Zudem war seit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs des Kohleausstiegsgesetzes auch der wesentliche (angestrebte) Inhalt des Vertrags bekannt, $ 42 Abs. 2 KVBG. Herkunft und tragende Erwägungen hierzu seitens der Bundesregierung kannte der Antragsteller, auch der Zeitplan des Gesetzgebungsver- fahrens — aus Sicht der Bundesregierung — waren hinlänglich bekannt. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz hätte mit gleicher — aus hiesiger Sicht freilich nicht überzeugender Be- gründung — — zum jedem Zeitpunkt gestellt werden können, Das ist nicht geschehen, eine Eilbedürftigkeit damit nicht glaubhaft dargelegt. 3. Vorsorglich: Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Anordnung des Gerichts zu einer un- zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. „Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vor- äufigen Rechtsschutzes und ist daher nur ausnahmsweise zur Gewährung effekliven Rechtsschulzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig‘ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl, v. 18. Februar 2014, OVG 12 8 54.12, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 2012, 2 BvR 2355/10 u.a., nach juris Rn. 13). Die Herausgabe von Informationen führt immer zu einer Vorwegnahme der Hauptsa- che, und verletzt damit Rechte von Betroffenen aus $ 9 UIG. Eine Vorwegnahme ist nur in ganz engen Ausnahme zulässig, wenn a) ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und b} wenn die ohne einstweilige Anord- nung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (OVG Magde- _ ‚burg, Beschl. v. 8. 11. 2019 - 2 M 101/19, BeckR$ 2019, 33659, Rn. 12; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Fehruar 2014, OVG 12 8 54.12, m.w.N.). Bei- des ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. a} Erfolg in der Hauptsache sehr unwahrscheinlich Die Vorwegnahme der Hauptsache kommt „allenfalls darın in Betracht, wenn ein Infor- mafionsanspruch völlig eindeutig ist, ihm insbesondere nicht etwaige Ausschlussgrün- de gemäß $ 9 enfgegenstehen könnten.“ (Landmann/Rohmer UmweltR/ReidVSchlller, 92. EL Februar 2020, UIG $ 6 Rn. 18a, mit Verweis auf VG Schleswig, Beschl. vom 13.2.2007 — 12 B 85/06, juris Rn. 36 ff.).
Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 33/33 Date: 30.06.2020 15:23:55 Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 Page: 26/26 Date: 30.06.2020 11:58:04 sc Der Informationsanspruch ist bereits nach $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a) UIG ausgeschlos- sen, darüber hinaus bestehen Ausschlussgründe im Allgemeinen wie im Speziellen. Die hiesigen Ausführungen gehen weit über die Anforderurig der Möglichkeit des Bestehens von Ausschlussgründen hinaus, | b) Keine schweren und irreparabfen Nachteile oder Unzumutbarkeit Nach der Rechtsprechung muss der Antragsteller zudem geltend machen, dass ihm ohne den vorzeitigen Informationszugang schwere und kreparable Nachteile unter Be- rücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 8. 11. 2019 - 2 M 101/19, BeckRS 2019, 33659, Rn. 12). Ein derartiger schwerer und irreparabler Nachteil ist nicht erkennbar. Eine wirksamere Teilnahme des Antragstellers am Gesetzgebungsverfahren war und ist nachweislich gegeben; er kann sich auch weiterhin zu Fragen des Kohleausstiegs ein- bringen, Eine Bewertung und Kritik des öffentlich-rechtlichen Vertrags als Teil des Koh- leausstiegsgesetzes war bereits im Detall zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Re- gierungsentwurfs des Kohleausstiegsgesetzes möglich. Die Veröffentlichung des öffent- lich-rechtlichen Vertrages macht das Regelungsvorhaben vollkommen transparent - von einer Geheimhaltung kann daher nicht die Rede sein. Aufgrund der umfassenden Partizipationsmöglichkeiten ist nicht erkennbar worin der Schaden des Antragstellers bestehen könnte, geschweige denn, warum dieser Schaden iteparabel sein sollte. IH.Schluss Der Antrag ist abzulehnen. Es liegt eine Abschrift anbei. Im Auftrag