schriftsatz-bmwi

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

/ 26
PDF herunterladen
Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 8/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

 

 

Verwaitungsgericht Berlin - Frorn; /80030186155528 Page: 1/25 _ Date: 30.06.2020 11:58:04

  
   
 

 

Briefannahme
Verwaltungsgerisht Berir

AR Bundesministerium

 

für Wirtschaft VETWETUNGSGENGI ZEHN |
und Energie 0,09 7 |
’ Eing: 30.012020 © |
__ Doppel, Akten... EB|
ILL. Vol... Anl... Ich!
Bundvsmterurrtschanud Era = 13er UV TeL.zEumnE 4930 180150
Verwaltungsgericht Berlin Fax 4830 18615 7610
2. Kammer INTERNET WenWbmwi.de
Kirchstraße 7 BEARBEIET VOR
10597 Berlin m.
FAR
' er  imwi.bund.de
Vorab fri hrend per Telefax: ‚r 1580803013
030 3614 8780 oarum ° 30.08.2020

"semer GlientEarth - Anwälte der Erde e. V. ./. Bundesrepublik Deutschland
- VG ZL 99120 —
er Stellungnahme zu dem Antrag gem. $ 123 Abs. 1 VwGO
seus Schreiben des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2020

In der verwaltungsgerichtlichen Eilrechtssache

ClientEarth - Anwälte der Erde e. V. /. Bundesrepublik Deutschland.
- VG ZU 9920 —

 

wegen Zugang zu Umweltinformationen

übersendet die Antragsgegnerin anbei die den streitgegenständlichen Antrag auf Zu-
gang zu Informationen betreffenden durchnummerierten Verwaltungsvorgänge im Or-
ginat (Auszug aus der elektronischen Akte).

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Kausanschirt Schamhorststraße 34 - 37
10118 Berlin
VERKEHRGANBINDUNG U Naturkundemuseum
S-Bahn Berlin Hauptbahnhof
Tranı  Invelldanpark
1

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 933 Date: 30.06.2020 15:23:55

Saite $ von 26

Verwaltungsgericht Berlin - Fram: / 90030186155528 Page: 2/26 Date: 30.06.2020 11:58:04

Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag vom 26. Juni 2020 („Schrifisatz‘)
vermögen diesen nicht zu begründen. Der zugrunde gelegte Sachverhalt wird einseitig.
dargestellt und bedarf der Korrektur. Die rechtlichen Erwägungen überzeugen nicht.

Zusammenfassend:

» Ein Anordnungsanspruch scheitert am fehlenden Anspruch auf Zugang zu Umwel-
tinformationen nach 5 3 Abs.1 i.V.m. g 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist keine informationspflichtige Stelle
1.8.d. 82 Abs. 1 Nr, 1 Buchst a) UIG, solange und soweit das BMWi im Rahmen der
Gesetzgebung zum Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohlever-
stromung und zur Änderung weiterer Gesetze (‚Kohleausstiegsgesetz“) tätig ist. Der
Antrag des Antragstellers vom 4. März 2020 betrifft - unabhängig von deren tat-
sächlicher Existenz — allein Informationen, die im Zusammenhang mit der Geselz-
gebungstätigkeit des BMWi zur Umsetzung des „Kohlsausstiegs“ stehen.

Unabhängig von deren tatsächlicher Existenz hat der Antragsteller deshalb schon
keinen Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Informationen, die dem BMWi zu den
Verhandlungen zwischen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der
Braunkohleländer und/oder der Bundesregierung und ausführenden Ministerien im
Nachgang (d.h. ab dem 26, Januar 2019) der Empfehlungen der Kommission
„Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung” (KWVSB) vorliegen.

Er hat insbesondere auch keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen über:

" Empirisch validierte typisierte Annahmen für die folgenden Parameter: ent-
gangene Strommarkterlöse — sowohl aus der Vermarktung am Terminmarkt
als auch durch den optimierten Betrieb erzielbare Mehrerlöse gegenüber ei-
ner Baseload-Fahrweise, Erläse aus der Bereitstellung von Regelenergie und
Redispatch, Wärmeerlöse genauso wie die zur Erzielung dieser Erlöse verur-
sachten kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik und wei-
tere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Kosten für Emissionsberechtigungen
2

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 10/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 Page: 3/26 Date: 30.06.2020 11:58:04

Bot 3von 26 "» (Vorläufige) externe Gutachten oder mindestens vorläufige Ergebnisse einer .
internen Untersuchung zur Höhe der vorgesehenen Entschädigungszahlun-
gen an die LEAG

» Die der EU-Kommission im Rahmen des beihilferechtlichen Verfahrens zum
Kohleausstiegsgesetz übermittelten Dokumente

» Sowieso-Szenarien des wirtschaftlichen Betriebs der Braunkohleanlagen ins-
besondere im Lausitzer und Mitteldeutschen Revier

» Eine Studie zum Thema „Ermittlung von Folgekosten des Braunkohletage-
baus bei einem gegenüber aktuellen Braunkohle- bzw. Revierplänen verän-
derten Abbau und Bestimmung der entsprechenden Rückstellungen“

». Ein Anordnungsgrund ist nicht erkennbar, insbesondere sind keine wesentlichen
Nachteile oder ein drohender Verlust von Rechtspositionen des Antragstellers er-
sichtlich, die eine besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im
Wege des vorläufigen Rechtschutzes rechtfertigen könnten.

« Der Antrag würde schließlich die Hauptrechtssache in unzulässiger Weise vorweg-
nehmen.

Der Antrag Ist daher abzulehnen.
Im Einzelnen:

i, Sachverhalt

Zur Klarheit wird der dem Antrag zugrundeliegende Sachverhalt nachfolgend nochmals
in seinen wesentlichen Teilen dargestellt und in entscheidenden Bereichen ergänzt. Der
Antrag muss in den vielschichtigen Prozess rund um das Kohleausstiegsgeseiz einge-
ordnet werden, das sowohl palitisch als auch rechtlich untrennbar mit dem Aushandeln
und dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Reduzierung und Beendi-
gung der Braunkohleverstromung („öffentlich-rechtlicher Vertrag”) verflochten ist, Die
Unterscheidung des Antragstellers zwischen den Gesprächen und Verhandlungen mit
den Unternehmen aus dem Bereich der Braunkohle und der Gesetzgebungstäligkeit
des BMWi (bzw. der Bundesregierung) überzeugt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht,
Die einvernehmliche Lösung des „Braunkohleausstiegs“ war von Anfang an Teil der
3

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 11/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

Verwaltungsgericht Berlin - Fram: / 90030188155528 Page: 4/26 Date: 30.08.2020 11:58:04

sietmz gesetzgeberischen Umsetzung des „Kohleausstiags‘ und der. damit einhergehenden
strukturpolitischen Maßnahmen.

Anders als der Antragsteller zu suggerieren versucht, handelt die Bundesregierung un-
ter Federführung des BMWi dabei transparent und für die Öffentlichkeit vorhersehbar.
Es gab weder „Geheimarbeit" noch eine „Geheimhaltung“ der verfolgten Ziele und Um-
setzungsmaßnahmen. Entsprechend war und. ist es dem Antragsteller — ausweislich

' des eigenen Nachrichtenarchivs (abrufbar unter www.de.olientearth.oraftopiefnachricht
enarchiv) — auch ohne Weiteres möglich, sich zum Kcohleausstieg im Allgemeinen und

‚zu den von der Bundesregierung geplanten Maßrıahmen im Besonderen zu Außer und
einzubringen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entschädigung für die Braun-
kohleunternehmen im Lausitzer Revier, worauf auch der Antragsteller selbst hinweist (8.
Schriftsatz, S. 18 f.).

1. Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“

Bei der Umsetzung des „Kohleausstiegs“ war von Anfang an klar, dass dieser in einem
Gesetz geregelt werden würde und Verhandlungen mit Braunkohleunternehmen sowohl
Teil der gesetzgeberischen Vorbereitung wie auch des Gesetzes selbst sein würden.
Das hatte bereits die die Kommission ‚Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“
(KWSB") so vorgesehen,

Die Bundesregierung beschloss am 6. Juni 2018, die KWSB einzusetzen. Die Bundes-
regierung hat den Prozess der Kommission zwar begleitet, war aber gerade nicht Teil
derselben. Die Kommission bestand vielmehr aus Vertreterinnen und Vertretern der
betroffenen Industrien, der Wissenschaft, der Politik, der Zivilgesellschaft; Umweltver-
bände waren ebenfalls vertreten.

Neben einer Vielzahl strukturpolitischer Maßnahmen empfahl die KWSB eine Reihe
klima- und energiepolitischer Initiativen, die in erster Linie die deutscher: Kohlekraftwer-
‚ke (Stein- und Braurikohle) insgesamt betrafen. Sie differenzierte innerhalb der politi-
schen Gesamtstrategie zum „Kohleausstieg‘ zwischen der Stein- und der Braunkohle-
verstromung. im Hinblick auf die Braunkohleverstromung sprach sie folgende Ernpfeh-

lung aus!
„Die Kommission empflehlt, für die Braunkohlekraftwerke zur Umsetzung eins_ein-.

vernehmliche_ Vereinbarung auf vertraglicher Grundlage mit den Betreibern im Hin-
blick auf die Stilllegungen zu erzielen. Diese enthält sowohl eine Einigung über Ent-
4

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 12/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 Page: 3/26 Date: 30.06.2020 11:58:04

Seite Bun schädiqungsleistunden für die Betreiber als auch Regelungen über die sozialver-
trägliche Gestaltung des Ausstiags und wird anschließend g esatzlich fixiert, Teil des
Einvernehmens sollte aus Gründen der Versorgungssicherheit und: eines geordneten
Strukturwandels eine möglichst stetige Reduktion der Braunkohlekapazilätern im
Markt sein. [... [Instrumente zur Ermittlung der Entschädigungshöhe können ]...] Re
gelungen analog zur Sicherheitsbereitschaft sein.“

Glaubhaftmachung: Abschlussbericht der Kommission ‚Wachstum, Strukturwandel
und Beschäftigung“, Januar 2019, , 5. 63; abrufbar unter:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschafvabschluss
bericht-kammission-wachstum-strukturwandel-und-
beschaeftigung.htm!, Hervorhebung durch Verfasser

Nur für den Fall des Scheiterns der einvernehmlichen Lösung bis zum 30. Juni 2020

sollte eine ordnungsrechtliche Lösung umgesetzt werden:

„Für den Fall, dass eine einvernehmliche Lösung mit den Betreibern von Braunkoh-
lekapazitäten nicht bis zum 30. Juni 2020 erfolgt ist, empfiehlt die Kommission, eine

- ordnungsrechtiiche Lösung mit Entschädigungszahlungen im Rahmen der recht-
lichen Erfordernisse [...]”

Glaubhaftmachung: wie zuvor, S, 84, Hervorhekung durch Verfasser

Bereits die KWSB verknüpfte also die Gesetzgebung zum Strukturwandel und dem
Kahleausstieg mit einer einvernehmlichen Lösung zum „Braunkohleausstieg", Dies

machte sich die Bundesregierung unter Federführung des BMWi im Rahmen der Vorla-
ge eines ersten Zeitplans öffentlich zu eigen und bekannte sich zur Umsetzung der
KWSB-Empfehlungen:

„Die Bundesregierung setzt die Empfehlungen der Kommission WSB konse-
qguent um. Für die Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen hat das Bun-
deskabineft bereits am 22. Mai 2019 Eckpunkte beschlossen. Das BMWI arbeitet
derzeit an einem Referentenentwurf, welcher nach der Sommerpause dem Kabinett
vorgelegt werden soll, Parallel arbeilet das BMWi seif der Vorlage des KWSB-
Berichts mit Hochdruck ar der Umsetzung der Empfehlungen zum Kohleausstieg.
e...J

Für einen geordneten Ausstieg aus der Braunkohle führt das BMWi Gespräche
mit den Betreibern. Entsprechend den Empfehlungen der Kommission „Wachs-
5

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 13/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

 

Verwaltungsgericht Berlin - From: /90039186155528 Page: 6/26 Date: 30.06.2020 11:58:04

 

weemm  fum, Strukturwandel, Beschäftigung” {WSB) hat sich das BMWi zum Ziel gesetzt,
eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. [...] -

im Ergebnis sollen der Ausstieg aus der Braunkohle wie auch aus der Stein-
kohle in einem Gesetz geregelt werden. [...] Nach Abschluss der Verhandlungen
sollen die Ergebnisse in das parlamentarische Verfahren eingeführt und in das Stein-
kohleausstiegsgesetz Integriert werden. Auf dieser Grundlage kann Ende 2019 ein
Kohleausstiegsgesetz beschlossen werden.“

Glaubhaftnachung: Publikation „Rahmen und nächste Schritte für die Kahleaus-

| stiegsgesetzgebung‘ vom 3. Juli 2019; abrufbar unter
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/rahmen-und-

naschste-schritte-kohleausstiegsgesetzgebung. html, Hervorhe-

bung per Unterstreichung durch Verfasser im Übrigen im Origi-

 

nal
2. Bund-Länder-Einigung vom 15. Januar 2020

Auch die „Bund-/Länder-Einigung zum Kohleausstieg", die die Empfehlungen der-
KWSB konkretisiert, verdeutlicht, dass der Kohleausstieg und die Verhandlungen mit

den Braunkohleunternehmen Teil eines einheitlich geregelten und umfassenden gesetz-
lichen Maßnahmenpakets ist, das den Strukturwandel in bestimmten Regionen adres-
siert,

In der Einigung heißt es ausdrücklich, dass „[djle Bundesregierung T...] einen Stillle-
: gungspfad für die Braunkohlekraftwerke in Deutschland vorgestellt [hat], den sie beab-
sichtigt mit. den Betreihem der Braunkohle-Kraftwerke und -tagebaue vertraglich festzu-
lagen“, und, dass „[dfie Bundesregierung ’[...] den Gesetzentwurf zum Ausstieg aus der
Kohleverstromung im Januar 2020 auf den Weg bringen [wird]. Es wird zudem darauf
hingewiesen, dass „[djas Gesetzgebungsverfahren [...] Im ersten Halbjahr 2020 ahge-

schlossen werdert [solll.“.

Glaubhaftmachung: Pressemitteilung des BMWi und des Bundespressamts zur
Bund-/Länder-Einigung zum Kohleausstieg, abrufbar unter

www.bmmwi.de/Redaktion/DE/Pressernitteilungen/2020/2020011
6

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 14/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

Verwaltungsgericht Berlin - Fram: / 90030186155528 Page: 7/26 Date: 30.06.2020 11:58:04

 

She 7 von26 6-altmaier-bund-laender-einigung-zum-kohleausstieg-
erzielt.himl

x

Der Antragsteller kennt sowohl die Verknüpfung der Verhandlungen mit den gesetzge-
berischen Maßnahmen der Antragsgegnerin als auch der Zeitplan — er selbst verweist
auf die Bund-Länder-Einigung vom Januar 2020 (s. Schriftsatz, S. 7 und 8) und ließ sich

hierzu — ausweislich des eigenen Nachrichtenarchivs (abrufbar unter www.de.client er

arth.org/topielnachrichtenarchiy) — auch ein.
3. Gesetzgebungsvarfahren Kohleausstiegsgesetz

Im Anschluss an die Bund-Länder-Einigung beschloss das Kabinett am 29. Januar 2020
den Entwurf des Kohleausstiegsgeseizes. Das Gesetzgebungsverfahren zum Koh-
lsausstiegsgesetz ist noch nicht abgeschlossen. Es ergänzt das „Strukturstärkungsge- |
setz Kohleregionen“ und enthält neben einer Vielzahl anderer Regelungen auch das
Kohleverstromungsbeendigungsgeseiz („KVBG"). | |

Teil 5 des KVBG regelt die Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung;
entsprechend der öffentlich dargelegten Position der Bundesregierung enthält es u.a.
eine Ermächtigungsgrundiage zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Der
Vertrag sollte — gemäß der KWSB-Empfehlung — bis 30. Juni ausgehandelt sein. Es
wurde im Gesetzesentwurf ausdrücklich verdeutlicht, dass die Regelungen des KVBG
auch die bis dahin geführten Gespräche mit den Braunkohleuntemehmen aufgreifen:

„Die Stilllegungszeitpunkte der einzelnen Braunkohleanlagen in Anlage 2 reflektieren
die umfassenden und konstruktiven Gespräche, die die Bundesregierung mit den Be-
treibern der Braunkohleanlagen und den Beireibern der Tagebaue sowie deren Ge-
sellschaftern geführt hat, Anlage 2 berücksichtigt auch die Bund-Länder-Einigung |
zum Kohleausstieg vorn 18. Januar 2020.

Glaubhaftmachung: Entwurf der Bundesregierung zum Kohleausstiegsgesetz, BT-
Drs. 1917342, S. 151, abrufbar unter dip21,bundestag,

de/dip21/btd/19/173/1917342.pdt
Dabei wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Vertragsverhandlungen parallel zum
Gesetzgebungsverfahren laufen würden:
„Die Bundesregierung geht davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag bereits
während des Geselzgehungsverfahrens zum Kohleausstiegsgeseiz ausgehandelt
7

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 15/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 Page: 8/26 Date: 30.08,2020 11:58:04

sem werden kann, so dass die Zustimmung des Gesetzgebers zum Abschluss des Ver-
trags bereits mit Verabschiedung dieses Gesetzes erfolgen kann".

Drs. 19717342, S. 151, abrufbar unter

dip21,bundestag.de/dip21/btd/19173/1917342.pdf

Diese Parallelität führt schon denklogisch dazu, dass die Verhandlungen — je nach Ver-
lauf — Rückwirkungen auf das Kohleausstiegsgesetz (insbesondere das KVBG) haben

 

würden. Der Anpassungshedarf der gesetzlichen Regelung war allerdings vorab nicht
erkennbar: Es liegt auf der Hand, dass der Verlauf von Verhandlungen nicht vorsehbar

Glaubhaftmachung. Entwurf der Bundesregierung zum Kohleausstiegsgesetz, BT-

ist, was auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt:
|
|

„Die Verständigung soll nach Möglichkeit in Form eines öffentlich-rechtlichen Ver-
trags erfolgen; sofern eine solche Einigung nicht erreicht werden kann, kann die Ver-
ständigung als Minus zu einem Vertrag auch als rechtlich unverbindliches, aber ein-
vernehrnliches Übereinkammen ausgestaltet werden.“

Glaubhaftmachung: wie zuvor, 5. 138

4. Veröffentlichung des Entwurfs eines öffentlich-rechtlichen Vertrags am 24,
„Juni 2020

Der Entwurf, eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und einer großen Anzahl von Unternehmen aus der Braunkohleindustrie
wurde am 24. Juni 2020 auf dem Intemetportal des BMWi veröffentlicht.

Glaubhaftmachung: Entwurf „Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Reduzierung und Be-
endigung der Braunkohleverstromung in Deutschland, abrufbar
unter . www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/oeffentlich-

rechtlicher-vertrag-zur-reduzierung-und-beendigung-der-
braunkohleverstromung-entwurf

Das Kohleausstiegsgesetz wird von den Bundestagsabgeordneten zusammen mit dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag — insbesondere selt dessen Veröffentlichung — als Ge-
samtpaket besprochen, bewertet und ggf. verabschiedet. Die parlamentarische Debat-
ten und Beratungen umfassen mithin — wie intendiert — den öffentlich-rechtlichen Ver-
trag als Teil der gesetzgeberischen Maßnahmen zum Kohleausstieg. Dies hat u.a. ins-

 

 

besondere der SPD-Abgeordnete Miersch zum Ausdruck gebracht:
8

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 16/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

Saite D won 2b

Verwaltungsgericht Berlin - From: / 90030186155528 Page: 9/26 Date: 30.08.2020 11:58:04

„Die Verhandlungen über den Steinkohleausstieg dauem an und sind gegenwärtig
noch nicht abgeschlossen, [...] Wir beziehen nun die Verträge mit den Braunkohlebe-
treiber in die Beratung ein. [...] Dann werden wir sehen, ob uns ein zustimmungsfä-
higes Gesamttableau gelingt.”

Glaubhaftmachung: Handelsblatt vom 24, Juni 2020, „SPD: Verhandlungen zum
Kohleausstieg noch nicht abgeschlossen“ www.handels
blatt.com/25945920.html?share=mail

5, Teilhabe des Antragstellers am Gesetzgebungsverfahren und Kohleausstieg

. Auch der Antragsteller beteiligte sich aktiv an der Diskussion über die Umsetzung des

Kohleausstiegs, u.a. mit einem eigenen Gesetzesentwurf und Kommentierungen der
Vorhaben anderer Parteien wie auch derjenigen der Bundssregierung.

Glaubhaftmachung: Pressemitteilung des Antragstellers vom 2. Mai 2019 „ClienlE-
arth und Greenpeace liefern Blaupause für Kohleausstiegsge-

setz", abrufbar unter www.de.clientearth.org/gesetzliches-kohle-
aus! | |

Pressemitteilung des Antragstellers vom 9. Mai 2019 „Grüne le-
gen Kohleausstiegsgesetz vor: Bundesregierung muss jetzt
ebenfalls handeln“, abrufbar unter  www.de.cliente

arth,org/grune-legen-kohleausstiegsgesetz-vor-
bundesregierung-muss-jetzf-ebenfalls-handeln/

 

Der Antragsteller bewertete nicht nur den Kohleausstieg insgesamt sondem gerade
auch das Kohleausstisgsgesetz. und äußerte sich vielfach kritisch zum KVBG im Allge-
meinen und zu einzelne Themen im Speziellen — u.a. in einem Brief an Ministerin
Schulze, Minister Scholz und Minister Altmaier, der auch auf ein Gutachten zu den Ent-
schädigungszahlungen an die Braunkohleunternehmen Im Lausitzer Revier verweist,

Glaubhaftmachung: Brief des Antragstellers vom 29. Januar 2020, abrufbar unter

www.documents.clientearth.org/library/download-info/brief-ent
schadigungen-an-die-tesg-und-beihilferschtliches-risiko-Tur-den-
kohleausstieg/

Rechtsgutachten der Antragstellerin, Oktober 2019 „Kein Geld

für alte Braunkohlekraftwerke‘, abrufbar www.documents
9

Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 17/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

Verwaltungsgericht Berlin - From: /90030188155528 Page: 10/26 Date: 30.08.2020 11:58:04

gene 1Ovon 28 ‚cientearth.oraflibrary/download-Infofrechtsaqutachten-kein-geld- _
fur-alte-braunkohlekraftwerke/

 

6. Verwaltungsverfahren zum Informationsbegehren des Antragstellers

Der Antragsteller begehrte zusammen mit Herm Ame Semsrott mit Antrag vom 4. März
2020 Zugang zu sämtlichen Informationen, die dem BMWi zu den Verhandlungen zwi-
schen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer
und/oder der Bundesregierung und ausführende Ministerien im Nachgang (d.h. ab dem
26. Januar 2019) der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Be-
schäftigung" (KWSB) vorliegen (s. auch die Konkretisierung im Schriftsatz, $ 2 f.).

Das BMWi lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. April 2020 mit Verweis auf $ 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UIG ab. Eine Darlegung - letztlich auch schon eine Prüfung —
von Ablehnungsgründen nach $ 8 ff. UIG erfolgte nicht'und war auch nicht angezeigt:
Bereits der Tatbestand der Anspruchsnom in $ 3 Abs. 1 UIG ist nicht erfüllt. Das
schließt jedoch nicht aus, dass zudem auch Ablehnungsgründe nach 8:8 ff. UIG be-
standen haben bzw. bestehen. |

Der Antragsteller hat mit dem als Anlage ASt 2 vorgelegten Schreiben vom 4. Mai 2020
des Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch (nur noch für den Antragsteller, aber nicht
mehr für Herr Sermsrott) erhoben (Schriftsatz, 8. 3).

Interne Recherchen haben am 29. Juni 2020 ergeben, dass der Widerspruch des An-
tragstellers versehentlich von der Postsammelstelle des BMWi für Telefaxe nicht. an das
- für den Widerspruch zuständige Fachreferat weitergeleitet wurde, weshalb seitens des
BMWi gegenüber dem Antragssteller keine Eingangsbestätigung oder sonstige Rück-

meldungen erfolgten.

ii, Rechtliche Würdigung

Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Herausgabe der begehrten Informationen ist
unbegründet: Weder besteht ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund,
Darüber hinaus würde die einstweilige Gewährung des Zugangs zu den begehrten
Umweltinformationen eine unzulässige Vorwegnahme der Herausgabe bedeuten.
10

Zur nächsten Seite