27o492_19_urteil

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Landgericht Berlin Az.: 27 O 492/19 Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren XXXX - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: XXXX gegen 1) XXXX - Antragsgegnerin - 2) XXXX - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: XXXX - hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 27 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXX, die Richterin XXXX und die Richterin am Landgericht Dr. XXXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 für Recht erkannt: - 1. Die einstweilige Verfügung vom 10. September 2019 wird bestätigt. 2. Von den weiteren Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu 1) 2/3 und der Antragsgegner zu 2) 1/3 zu tragen. Tatbestand
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Der Antragsteller ist der Ururenkel des Deutschen Kaisers Wilhelm II. und Urenkel des letzten Kronprinzen, XXXX. Er ist zudem Familienoberhaupt der XXXX, sog. Chef des Hauses, und verwaltet alle vermögensrechtlichen und sonstigen Rechte der Vorfahren der Familie und nimmt deren Interessen wahr. Er führt mit dem Bund, den Ländern Berlin und Brandenburg, der Stiftung Preußische Schlössern und Gärten, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz sowie dem Deutschen Historischen Museum Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung betreffend so genannter Vermögensbestände. Diese wurden durch die sowjetische Besatzungsmacht im Rahmen von Bodenreformen beschlagnahmt. Nach der Wiedervereinigung meldete der Großvater des Antragstellers hieran Eigentumsrechte der Familie an. Ebenfalls in die Verhandlungen einbezogen sind auch rechtlich unstreitig im Eigentum der Familie des Antragstellers stehende Gegenstände, die bisher von diesem den Museen in Berlin und Brandenburg als kostenlose Leihgaben zur Verfügung gestellt wurden, da der Antragsteller die zugrundeliegenden Leihverträge gekündigt hat. Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sind der Öffentlichkeit jedoch seit mehreren Jahren durch Berichterstattungen in der Presse und parlamentarische Anfragen in den betroffenen Bundesländern bekannt. Ein im Rahmen der Verhandlungen entstandener Vertragsentwurf (zu §§ 7, 9 und 10) gelangte, nachdem der Antragsteller den ihm zuvor zugeleiteten Entwurf wie erbeten überarbeitet hatte, an die Öffentlichkeit. Wegen der Einzelheiten des überarbeiteten Vertragsentwurfes zu den §§ 7, 8 und 10 wird auf die Anlage AG 1 und A 4, A5 verwiesen. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Verlegerin der Tageszeitung „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) und Betreiberin der dazugehörigen Internetseite www.faz.net. Am 8.8.2019 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1) auf ihrer Internetseite und am 9.8.2019 in der Druckversion einen vom Antragsgegner zu 2) verfassten Artikel mit der (Sub- )Überschrift „Brandenburgs Linke startet Volksinitiative gegen XXXX“, in dem es u.a. heißt: „Bei einem XXXX-Museum wünscht sich die Familie eine „institutionalisierte Mitwirkung“, um eigene Vorstellungen etwa bei Ausstellungen einbringen zu können.“ Wegen des weiteren Inhaltes des Artikels wird auf die mit der Antragsschrift eingereichte Anlage A1 verwiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 21.8.2019 ließ der Antragsteller die Antragsgegner erfolglos hinsichtlich dieser Äußerung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.
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Auf Antrag der Antragstellerin erließ die Kammer am 10.09.2019 eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde die nachfolgende Äußerung in Bezug auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Bei einem XXXX-Museum wünscht die Familie eine 'institutionalisierte Mitwirkung', um eigene Vorstellungen etwa bei Ausstellungen einbringen zu können.“ so wie geschehen unter www.faz.net seit dem 8.8.2019 und in der Printausgabe der „Frankfurt Allgemeine Zeitung“ vom 9.8.2019. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, die Äußerung sei unwahr. Der Vertragsentwurf erwähne ein XXXX-Museum allein in § 9, der eine Absichtserklärung regle. Die Initiative für das Museum sei von der öffentlichen Hand aus ausgegangen, wie auch der Wortlaut des von den Beteiligten zu 1. bis 4. verfassten Entwurfes verdeutliche, in dem heißt, dass sie sich hierzu bemühen wollen. Der Antragsteller wolle lediglich „einbezogen“ werden. Weiter sei in § 9 nichts geregelt. Es sei nicht mal im Ansatz klar, was thematisch Gegenstand der Ausstellung in einem solchen Museum sein könnte und was dort ausgestellt werde. Von einer „institutionellen Mitwirkung“ sei in § 10 des Vertragsentwurfes die Rede, der sich jedoch auf Leihgaben beziehe, nicht auf ein ganzes Museum. Zudem beziehe sich § 10 und Verweis auf § 7 lediglich auf bestehende Museen, nicht aber auf das (neue) XXXXmuseum. Gegen die ihnen im Parteiwege am 19.9. bzw. 4.10.2019 zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegner. Die Antragsgegner tragen vor: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller durch die im Parallelverfahren 27 O 457/19 ergangene einstweilige Verfügung bereits hinreichend geschützt sei. Sinngemäß beträfe das hiesige Verfahren die gleiche Äußerung wie in dem Parallelverfahren. Zudem bestünde kein Verfügungsanspruch, da die angegriffene Äußerung wahr sei. Sie fasse den Verhandlungsstand, wie er sich aus dem Vertragsentwurf ergäbe, zutreffend zusammen. Der Vertragsentwurf lasse keinen anderen Schluss zu, als dass zu den Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nach § 7 des Vertrages Dauerleihgaben des Hauses XXXX erhalten, nach § 10 auch das zu schaffende XXXX-Museum gehöre.
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Die Antragsgegner beantragen, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 10.9.2019 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5.9.2019 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 10.09.2019 zu bestätigen. Der Antragsteller trägt vor: Es handle sich bereits nicht um eine identische Äußerung, wie sie Gegenstand des Verfahrens zum gerichtlichen Aktenzeichen 27 O 457/19 gewesen sei. Zudem sei die einstweilige Verfügung in dem Parallelverfahren erst am 6.9.2019 zugestellt worden und damit nachdem im hiesigen Verfahren die einstweilige Verfügung beantragt und erlassen worden war. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. - Entscheidungsgründe - Auf den Widerspruch ist die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 10.9.2019 gemäß §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO zu bestätigen, da sie zu Recht erlassen wurde.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die im Parallelverfahren 27 O 457/19 mit Beschluss vom 27.8.2019 titulierte Äußerung ist mit der hier angegriffenen Äußerung nicht kerngleich. Die im Parallelverfahren titulierte Äußerung beinhaltet unmittelbar verknüpft mit einem beanspruchten Mitspracherecht die Behauptung, die Familie des Antragstellers fordere die Einrichtung eines entsprechenden XXXX-Museums. Dies ist vorliegend jedoch nicht Gegenstand der angegriffenen Äußerung. 2. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB, §§ 186 ff. StGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Wortberichterstattung, da diese ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil v. 20.4.2010, VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH Urteil v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, juris Rn. 14 m.w.N.). Bei Tatsachenbehauptungen
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fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH Urteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH Urteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 8 mwN; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, VersR 2015, 1295 Rn. 24; vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15 –, Rn. 16, juris). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH Urteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15 –, Rn. 16, juris; BVerfGE 85, 1, 15 f. mwN; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846). Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom
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16.02.2018, VI ZR 498/16 – juris; BGH Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15 –, Rn. 17, juris; BVerfG, NJW 2013, 217, 218; jeweils mwN). b. Nach diesen Maßstäben gilt hier Folgendes: Die Äußerung, die Familien wünscht bei einem XXXX-Museum eine „institutionalisierte Mitwirkung“ stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Ob die Familie diesen Wunsch hat, ist dem Beweis zugänglich. Die Einstufung als Tatsachenbehauptung gilt auch für die im Weiteren genannte innere Tatsache, nämlich dem behaupteten von der Familie hiermit angestrebten Zweck. Zwar kann bei einer inneren Tatsache auch eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mithilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine persönliche Meinung ableitet. Äußerungen über Motive oder Absichten eines Dritten können jedoch eine Tatsachenbehauptung darstellen, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BVerfG NJW 2007, 2686 [2688]; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk 3. Aufl. Rn. 592). So liegt es etwa bei der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein Vorgang bei einer Überprüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. BGH Urteil vom 17. 12. 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314 [1316]; BGH VersR 2008, 971, 972). Entsprechend ist es hier. Auch hier liegt eine äußere Indiztatsache vor. Der angestrebte Zweck, der in der Äußerung der gewünschten institutionalisierten Mitbestimmung zugeschrieben wird, findet neben dieser in § 10 des Vertragsentwurfes Erwähnung und zwar dergestalt, dass eine Unterrichtung so rechtzeitig erfolgen, dass eine Mitsprache und Einbringung eigener Vorstellungen ermöglicht wird. Das in § 10 des Vertragsentwurfes geregelte institutionalisierte Mitspracherecht soll mithin genau dem Zweck dienen, der auch in der Äußerung mit ihm verbunden ist. Die Äußerung ist jedoch insgesamt unwahr. Denn § 10 des Vertragsentwurfes bezieht sich ausschließlich auf Leihgaben und gewährt dem Hause XXXX allein in Bezug auf die Dauerleihgaben ein Mitspracherecht. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass irgendwann einmal Dauerleihgabe in einem künftigen XXXX-
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Museum ausgestellt werden und es dann insoweit auch im Rahmen dessen ein Mitspracherecht gibt, dies ist jedoch etwas anderes als ein das Museum selbst betreffendes Mitspracherecht, von dem in der angegriffenen Äußerung die Rede ist. Das in § 10 vereinbarte institutionalisierte Mitspracherecht bezieht sich bereits nach seinem klaren Wortlaut allein auf Aktivitäten und Maßnahmen bezüglich der Dauerleihgaben. Es stellt kein umfassendes, das jeweilige Konzept des Museums oder der Ausstellung betreffendes Mitspracherecht dar. c. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt. 3. Es fehlt auch nicht an der Dringlichkeit. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts im Äußerungsrecht erst, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung gewartet wird (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 15. 2. 2010, 10 W 4/10 und Beschluss v. 10.5.2010, 10 W 52/10). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Der Verfügungsantrag ist am 5.9.2019 bei Gericht eingegangen. Erschienen ist der Artikel am 8.8.2019 online bzw. am 9.8.2019 in der Printausgabe der Zeitung der Antragsgegnerin zu 1), so dass der Antragsteller nicht die Dringlichkeit durch eigenes Zögern widerlegt hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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- XXXX Vorsitzender Richter am Landgericht XXXX Dr. XXXX Richterin Richterin am Landgericht Verkündet am 26.11.2019 Lefild, JBesch als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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