Richtlinien für den Einsatz von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft BMVg zur Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs

vom 1. April 1998, geändert durch Beschluss der Bundesregierung vom 19. Dezember 2001

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Flugbereitschaft zu Wahlkampfzwecken

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Anlage 1 zu BMVg FüSK I 5 vom 21. September 2017 Richtlinien für den Einsatz von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft BMVg zur Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs vom1. April1998, geändert durch Beschluss der Bundesregierung vom19. Dezember 2001 1. Allgemeines Die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung (nachfolgend als Flugbereitschaft BMVg bezeichnet) ist ein militärischer Verband der Luftwaffe. Der Flugdienst ihrer fliegenden Besatzungen dient der Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr. Die Luftfahrzeuge der Flugbereitschaft BMVg können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für Sonderflüge zur Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs genutzt werden, sofern militärische Belange nicht beeinträchtigt werden. 2. Anforderungsberechtigte für Sonderflüge Luftfahrzeuge der Flugbereitschaft BMVg können anfordern: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Der Bundespräsident, die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident des Bundesrates, der Bundeskanzler, die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, die Bundesminister, die Bundesministerinnen, die Fraktionsvorsitzenden der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien, bei Fraktionsgemeinschaft die Vorsitzenden der Gruppen, soweit jede fLir sich die Voraussetzungen nach§ I 0 Abs. I Satz I der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erfüllt, 2.8 2.9 die Mitglieder des Deutschen Bundestages auf Anforderung der Präsidentin des Deutschen Bundestages, die Vorsitzenden der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und der Kanzler-kandidat anstelle des entsprechenden Vorsitzenden für die Zeit von I 0 Wochen vor einer Bundestagswahl, sofern keine Personengleichheit vorliegt. Die Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.7 und 2.9 bestimmen die sie begleitenden Personen. 3. Voraussetzungen 3.1 Die Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.8 dürfen Luftfahrzeuge der Flug-bereitschaft BMVg nurflirReisen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und nur dann anfordern, wenn der Zweck der Reise bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Kraftfahrzeugen nicht erreicht werden kann, oder wenn andere zwingende Amtsgeschäfte ohne Benutzung des Luftfahrzeuges der Flugbereitschaft nicht erledigt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch den Flug mit der Flugbereitschaft BMVg verursachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit des Amtsgeschäftes und den damit verbundenen Bundesinteressen stehen müssen. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die Grundsätze einer sparsamen Haushaltsführung (§§ 7, 34 BHO), sind zu beachten. 3.2 Die Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 und 2.4 dürfen ein Luftfahrzeug der Flugbereitschaft BMVg auch für die Nutzung durch andere Personen anfordern, wenn dies im dringenden Bundesinteresse geboten ist. 3.3 Für Anforderungsberechtigte nach Nummer 2.9 gelten die Voraussetzungen nach Nummer 3.1 entsprechend, sie dürfen außerdem Luftfahrzeuge der Flugbereitschaft BMVg nur anfordern, wenn ihre Sicherheit bei der Benutzung von Luftfahrzeugen des gewerblichen Linienverkehrs gefährdet erscheint. 3.4 Der Anforderungsberechtigte trägt die Verantwortung fLir das Vorliegen der Voraussetzungen. 4. Antrag 4.1 Jeder Sonderflug ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu beantragen. Anträge von Anforderungsberechtigten nach Nummer 2.6 sind von ihnen selbst oder einem von ihnen persönlich Beauftragten zu unterschreiben. 4.2 Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem Anforderungsberechtigten unter Angabe der voraussichtlichen Kosten mit, ob für die Reise ein Luftfahrzeug der Flugbereitschaft BMVg zur Verfügung gestellt werden kann. 5. Kosten für die Nutzung der Luftfahrzeuge 5.1 Die notwendigen Mittel für die Flugbereitschaft BMVg werden im Verteidigungshaushalt bereitgestellt. Dies umfasst auch die Aufwendungen flir Sonderflüge von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs. 5.2 Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.8 werden für die Nutzung der Luftfahrzeuge der Flugbereitschaft BMVg zu Sonderflügen keine Kosten berechnet. Sie erstatten der Bundeswehr die Aufwendungen, die ihr entstehen, wenn sie zur
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- 2- Erftillung ihrer eigenen Aufgaben ersatzweise Befdrderungsmittel Dritter in Anspruch nehmen muss. Der Anforderungsberechtigte ist darauf spätestens mit der Erteilung der Fluggenehmigung schriftlich hinzuweisen; gleichzeitig ist die ungefahre Höhe dieser Kosten bekannt zu geben. 5.3 Anforderungsberechtigte nach Nummer 2.9 entrichten ftir die Nutzung von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft BMVg zu Sonderflügen die Kosten der I. Klasse des gewerblichen Linienverkehrs, soweit diese angeboten wird, im übrigen die Kosten der Business-Klasse der Deutschen Lufthansa. 6. Kosten für den Mitflug von Begleitern 6.1 Folgende Begleiter fliegen kostenfrei mit: Dienstreisende, welche die Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.7 begleiten; die Zahl der Fraktionsmitglieder ist auf 3 Personen begrenzt; Bedienstete des Personenschutzes und des Protokolls, welche die Anforderungs-berechtigten begleiten; besondere Gäste und persönliche Begleitpersonen, welche den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler oder den Bundesminister des Auswärtigen begleiten. 6.2 Andere Begleiter von Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.7, die im Bundesinteresse mitfliegen, entrichten ftir den Mitflug einen Betrag in Höhe von 30 v.H. des Normaltarifs der Deutschen Lufthansa (DLH-Economy-Kiasse) an die Bundeswehr. Sollte in diesen Fällen ausnahmsweise aufgrund eines dringenden Bundesinteresses ein weitergehender Verzicht geboten sein, so entscheidet das Bundesmirtisterium der Verteidigung im Rahmen der durch die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu§ 63 Abs. 4 und 5 BHO zugelassenen Ausnahmen. Die dabei entstehenden Mindereinnahmen sind der Bundeswehr von den Anforderungsberechtigten oder aus deren Einzelplan zu erstatten. 6.3 Sonstige Begleiter von Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.7 entrichten ftir ihren Mitflug einen Betrag in Höhe des Normaltarifs der Deutschen Lufthansa (DLH-Economy-Klasse) an die Bundeswehr. 6.4 Die Anforderungsberechtigten entscheiden über die Zuordnung der Begleiter zu den in Nummern 6.1 bis 6.3 genannten Kostenkategorien. 6.5 Die Anforderungsberechtigten nach Nummer 2.9 entrichten ftir den Mitflug ihrer Begleiter einen Betrag in Höhe der Kosten der I . Klasse des gewerblichen Linienverkehrs, soweit diese angeboten wird, im übrigen der Kosten der Business-Klasse der Deutschen Lufthansa pro Person. 7. Einziehung und Abrechnung der Kosten Das Verfahren zur Einziehung und Abrechung der nach Nummern 5 und 6 zu erhebenden Kosten ist in den Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung zu diesen Richtlirtien geregelt. Die Einnahmen aus den an die Bundeswehr zu leistenden Zahlungen leitet diese an das Bunde�ininisterium der Finanzen zur Verbuchung als vermischte Einnahmen des Bundes weiter. 8. Schlussbestimmungen Das Bundeskabinett hat dieseRichtlinien am I. April 1998 beschlossen; sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. MeineRichtlinie vom 26. April 1993 hebe ich auf. Zur Anwendung der Richtlinien, insbesondere zum Verfahren der Antragstellung und der Abrechnung, -wird das Bundesministerium der Verteidigung Erläuterungen bekannt geben. Federführung in der Bundesregierung: Bundesministerium der Verteidigung- R I 2 - Az 43-70-10-10 Bonn, den19. Dezember 2001
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