Richtlinien für den Einsatz von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft BMVg zur Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs
vom 1. April 1998, geändert durch Beschluss der Bundesregierung vom 19. Dezember 2001
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Flugbereitschaft zu Wahlkampfzwecken“
- 2- Erftillung ihrer eigenen Aufgaben ersatzweise Befdrderungsmittel Dritter in Anspruch nehmen muss. Der Anforderungsberechtigte ist darauf spätestens mit der Erteilung der Fluggenehmigung schriftlich hinzuweisen; gleichzeitig ist die ungefahre Höhe dieser Kosten bekannt zu geben. 5.3 Anforderungsberechtigte nach Nummer 2.9 entrichten ftir die Nutzung von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft BMVg zu Sonderflügen die Kosten der I. Klasse des gewerblichen Linienverkehrs, soweit diese angeboten wird, im übrigen die Kosten der Business-Klasse der Deutschen Lufthansa. 6. Kosten für den Mitflug von Begleitern 6.1 Folgende Begleiter fliegen kostenfrei mit: Dienstreisende, welche die Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.7 begleiten; die Zahl der Fraktionsmitglieder ist auf 3 Personen begrenzt; Bedienstete des Personenschutzes und des Protokolls, welche die Anforderungs-berechtigten begleiten; besondere Gäste und persönliche Begleitpersonen, welche den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler oder den Bundesminister des Auswärtigen begleiten. 6.2 Andere Begleiter von Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.7, die im Bundesinteresse mitfliegen, entrichten ftir den Mitflug einen Betrag in Höhe von 30 v.H. des Normaltarifs der Deutschen Lufthansa (DLH-Economy-Kiasse) an die Bundeswehr. Sollte in diesen Fällen ausnahmsweise aufgrund eines dringenden Bundesinteresses ein weitergehender Verzicht geboten sein, so entscheidet das Bundesmirtisterium der Verteidigung im Rahmen der durch die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu§ 63 Abs. 4 und 5 BHO zugelassenen Ausnahmen. Die dabei entstehenden Mindereinnahmen sind der Bundeswehr von den Anforderungsberechtigten oder aus deren Einzelplan zu erstatten. 6.3 Sonstige Begleiter von Anforderungsberechtigten nach Nummern 2.1 bis 2.7 entrichten ftir ihren Mitflug einen Betrag in Höhe des Normaltarifs der Deutschen Lufthansa (DLH-Economy-Klasse) an die Bundeswehr. 6.4 Die Anforderungsberechtigten entscheiden über die Zuordnung der Begleiter zu den in Nummern 6.1 bis 6.3 genannten Kostenkategorien. 6.5 Die Anforderungsberechtigten nach Nummer 2.9 entrichten ftir den Mitflug ihrer Begleiter einen Betrag in Höhe der Kosten der I . Klasse des gewerblichen Linienverkehrs, soweit diese angeboten wird, im übrigen der Kosten der Business-Klasse der Deutschen Lufthansa pro Person. 7. Einziehung und Abrechnung der Kosten Das Verfahren zur Einziehung und Abrechung der nach Nummern 5 und 6 zu erhebenden Kosten ist in den Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung zu diesen Richtlirtien geregelt. Die Einnahmen aus den an die Bundeswehr zu leistenden Zahlungen leitet diese an das Bunde�ininisterium der Finanzen zur Verbuchung als vermischte Einnahmen des Bundes weiter. 8. Schlussbestimmungen Das Bundeskabinett hat dieseRichtlinien am I. April 1998 beschlossen; sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. MeineRichtlinie vom 26. April 1993 hebe ich auf. Zur Anwendung der Richtlinien, insbesondere zum Verfahren der Antragstellung und der Abrechnung, -wird das Bundesministerium der Verteidigung Erläuterungen bekannt geben. Federführung in der Bundesregierung: Bundesministerium der Verteidigung- R I 2 - Az 43-70-10-10 Bonn, den19. Dezember 2001