27o457_19_Anlage_A1_A10

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Die Leihgaben sollen grundsätzlich nur unter Verschluss, d.h. in Viren oder geschlossenen Rahmen,
bzw. entsprechend der Festlegung des Leihgebers ausgestellt werden. Ausnahmen sind mit dem

Leihgeber RSpRlEt:

. Direktes Tageslicht ist bei organischen, textilen, papiernen Exponaten und Gemälden unbedingt °

fernzuhalten. Die Helligkeit darf bei Handschriften, Aquarellen, Zeichnungen und Pastellen, Grafiken
und Drucken mit Grafiken, Frühdrucken sowie holzschliffhaltigen Papieren des 19. und 20. Jh. 50 Lux
und bei Gemälden 150 Lux nicht überschreiten. Die Obergrenze der maximalen Beleuchtungsstärke bei
Möbeln liegt bei 150 Lux. Gefärbte Hölzer (die auch in Möbeln vorkommen können) sowie für
Textilien und Leder gilt ein Maximalwert von 50 Lux. |

Die relative Luftfeuchtigkeit i in den Ausstellungsräumen muss bei 50% (+4 3) liegen, die Temperatur
darf nicht über 20 °C (+/- 3) ansteigen bzw. fallen. Zugluft ist zu vermeiden. Andere Werte sind nach
Bewertung eines erfahrenen Restaurators nach schriftlicher Gans ug zulässig.

. Der Leihgeber hat das Recht, jegelmäßige Klimaaufzeichnungen vor kind während der Ausleihe durch

schreibende Messgeräte zu verlangen und Leihgaben zurückzuziehen) v wenn die geforderten
Bedingungen nicht eingehalten werden.

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Die. Gürfen nur für:den: bewilligten: ‚Zweck der. Ausstellunglverwendet werden. Eine.
Bem andere Zwecke oder durch Dritte bedarf der schriftlich en Genehmigung des Leihgebers..

IE. ıfertigung; ‚von: ‚Reprodüktionen für. den Katalog und andere Putllikationen behält äh die
Fotoabteilung:des Leihgebers. vor. Reproduktionsgebühren für den entstehenden Katalog werden nicht
erhoben. Im Bedarfsfall können nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Leihgeber Reproduktionen
auch vom Leihnehmer übernommen werden.

Kontaktdaten der Fotothek oder des zuständigen Mitarbeiters |

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zu

. Der Leihnehmer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Leihgaben während der Dauer

der Leihe von Standort zu Standort oder infolge der Leihe zerstört, beschädigt oder verändert wird bzw.

 » abhanden kommt; dies gilt insbesondere für die Kosten einer Restaurierung, die wegen einer sölchen

Beschädigung oder Veränderung notwendig werden sollte.

. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der Schaden auf Umständen Ba die der Leihnehmer nicht zu

‚ vertreten. hat; dies gilt auch, wenn der Schaden erst nach Rückgabe in Erscheinung tritt. Weitergehende,

nach allgemeinen! Vorschriften begründete Ansprüche bleiben unberührt.

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. Der Leihnehmer ist verpflichtet, den Leihgeber unverzüglich von jeder Veränderung oder Beschädigung

zu benachrichtigen oder den Verlust anzuzeigen. Es ist stets ein Protokoll anzufertigen und dem
Leihgeber zuzuleiten. Der Leihnehmer ist ohne vorherige Absprache mit dem Leihgeber nicht
berechtigt, entstandene Schäden selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

. Der Leihnehmer ist verpflichtet, die Leihgaben während der Dauer der Leihe von Standort zu Standort

vor jeder Beschlagnahmung, Pfändung oder Besitzbeeinträchtigung von privater oder staatlicher Seite
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zu schützen. Er hat den Leibgeber von einer zu befürchtenden Maßnahme dieser Art unverzüglich in
Kenntnis zu setzen und die Leihgabe gegebenenfalls auf seine Kosten auszulösen.

! ’ .
lungsorte weitergegeben werden als im

  

Leihgabe.

 

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. Auch bei vereinbarter Leihfrist kann der Leihgeber die Leihgaben aus wichtigem Grund vorzeitig: .
, zurückfordern; als wichtiger Grund gelten insbesondere ein sigener.Bedarf des Leihgeberssowie die
ee ISSN. 17 n S

Verletzung der Verttagsbsstimmungendurch.den Leihnehimer. |

87.

. Der Transport der Leihgaben wird von einer qualifizierten Kunstspedition durchgeführt. Die
Beauftragung erfolgt nach vorheriger Absprache zwischen Leihgeber und Leihnehmer. Im Zweifel
entscheidet der Leihgeber, ob er die ausgewählte Spedition als ausreichend qualifiziert anerkennt.

. Im Einzelnen werden über den Hin- und Rücktransport der Leihgabe folgende
Vereinbarungen getroffen: |

_ Transportfirma: ‘ Name der Spedition

Transportart: : Direktfahrt |
- Zuladungen von weiteren Leihgaben für die hier beschriebene Ausstellung sind
zulässig \ is
" größere Umwege durch Zuladungen sind zu vermeiden
' - eine Überlagernahme der Leihgabe ist nicht gestattet

Beiladungstransport (10-Tagesfrist mit Überlagernahme)
Direktfahrt mit Kombinationsmöglichkeiten / zusätzlichen
Beladestationen auf der Strecke |
ohne-Kombinationsmöglichkeiten / zusätzlichen

Beladestationen auf der Strecke |
per Eigentransport durch ....uenenennenneeen- rs -

}

Kurierbegleitung: : Name

Art der Verpackung: - Schutzkisten (Sammelkisten möglich)
. - Klimakisten (Sammelkisten möglich)
- weitere |

Transportmaß: _ Angabe |

Kurier des Leibgebers: Der Leihgeber behält sich vor, einen Kurier seines Hauses zum Auf- und
. Abbau der Ausstellung’bzw. Begleitung des Hin- und Rücktransportes zu beauftragen.

Die Details zur Kurierbegleitung werden rechtzeitig zwischen Leihgeber und Leihnehmer sowie der
beauftragten Spedition vereinbart. Die Transporttermine sind mit Ansprechpartner zu vereinbaren.
! . |

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. Die Kosten für Verpackung und Transport sowie die Nebenkosten trägt der Leihnehmer. Zu den
Nebenkosten zählen gegebenenfalls auch die Aufwendungen, die beim Transport der Leihgabe durch
Kurier sowie den Aufenthalt von Beauftragten des Leihgebers zur Übergabe, Auf- bzw. Abbau von
Leihgaben und zur Eröffnung der Ausstellung entstehen, also die Kosten der Hin- und Rückreise, Tage-
und Übernachtungsgelder. |

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—

I

2. Die Höhe der Reisekosten für die Beauftragten des Leihgebers richtet sich nach den für den Leihnehmer

geltenden Sätzen. Diese müssen jedoch mindestens den Sätzen der für den Leihgeber geltenden
Reisekostenbestimmungen entsprechen. |
Tagesgeldsatz des Leihgebers: Betrag €/Tag |.

89.

1
1. Der Leihgeber versichert, über alle urheber- und leistun gsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den
Leihgaben zu verfügen und überträgt diese an dem Leihnehmer in dem für die Ausstellung
erforderlichen Umfang. Insbesondere überträgt er das Veröffentlichungs-, Ausstellungs-, und
Vervielfältigungsrecht an den Leihnehmer. Der Leihgeber wird bei der Präsentation und Publikation der
Objekte gemäß $1 genannt. Im Rahmen der vorstehenden Regelungen stellt der Leihgeber den
+ Leihnehmer ausdrücklich von Rechten Dritter frei. |

’

2. Der Leihnehmer verpflichtet sich, den Namen des Leihgebers bei allen Ausstellungsstücken vollständig
anzugeben und im Ausstellungskatalog in das Leihgeberverzeichnis aufzunehmen.
Alle Beschreibungen müssen gleichfalls den Namen des Leihgebers sowie die Signatur (Inv.Nr.)

enthalten. 9
| t

3. Sollte eine Publikation’zur Ausstellung erscheinen, erhält der Leihgeber unaufgefordert __Stek.

Exemplare unentgeltlich. Die Vereinbarung kann 'auf sämtliche andere Drucksachen der Ausstellung
wie Plakate, Faltblätter, Kurzführer etc. als Belegexemplare ausgeweitet werden.

Adresse für Versand Publikationen

A ‚810

1

Bei Beendigung der in $ 1 festgelegten Leihfrist muss, falls nicht anders vereinbart, die Leihgabe an den

Leihgeber zurückgegeben sein. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Leihnehmer nicht zu.

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Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ünwirksam werden; so bleibt die Gültigkeit der anderen
Vertragsbestimmungen unberührt. |

812

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand Name
I !

813
Besondere Vereinbarungen:
 Leihnehmer: ı Leihgeber:
Ort, den sms Ort, den ........... wars
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