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27 0 48719° „Seite 3: -

10589 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten: -der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder dür anderweitigen
Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert späler als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser. Mit-
teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der ormlosen Mitteilüng sit, dar Beschluss

mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder ‚durch Erklärung zu ı Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts: Sie kann auch. vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokall rechtzeitig, ‚bel dein oben genannten Gericht le Eine A ERWEIN-.

liche Mitwirkung ist nicht 1 vorgeschrieben.

'Rechtsbehelfe Können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt.
den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von, der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Ubertniklängeigag aingerejant werden.

-

Ein elektronisches Dokumerit, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der NEAR IUERBEGEN Per-

son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

= auf einem sicheren Übermittlungsweg ‚oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete ne Gerichts- und Verwal-

tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf $'130a.Absatz 4 der Zivilprozessordnung Geha: “Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und.über das be-'
sondere ‚elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- “Verordnung — ERWV) in der jeweils
geltenden Fassung: sowie auf.die Internetseite www. Justiz. de verwiesen. "

‘

Thiel 20.0 DaSaar Lau
VorsitzenderRichter . .- . Richterin’ . Richterin.
. am. Landgericht: am:Landgericht ‚am Landgericht

Für den Gleichlauf: der Ausfertigung mit -
der Urschrift "
21

9300919200 P.01/01

TRANSAKTIONSBERICHT
M FRE/06/SEP/2019 14:30

FAX(SENDEN) IL
# |pvarum | start [eMPrFAnGER Kon.zeıt| S. Jarr/urnweIs DAT.
001|06/seP| 14:28 u 0:02:13] > |sprıcn. un _ Een] 1736

 

 

 

 

 

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Rechtsanwälte

Faohanwall i f Urhebar- und Madionresht

 
 

„Agentur GrabH

 
 

Notar
Fachanwalt {Dr Arbeltsracht

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“ \ Olpl,-Floanzwirt

Es schreibl Ihnon:

Unser Zoichen: ? ERBED.
© Tu |
2 ; 6. September 2019
Sshr geehrter Herr Kollece ÜliEEEEse a ; :

zunächst möchte ich Ihnen’ ausdrücklich danken, dass Sie mit
Schreiben vom 29. August 2019 so ausführlich ausgeführt haben.
Normalerweise würde ich jotzt in die gerichtliche Befassung gehen,
L allerdings möchte ich zuvor noch einmal stwalge Missverständnisse
ausräumen. Dabel möchte ich mich allein auf die Äußerung
konzentrieren, die sich auf eine angebliche Forderung nach einem u

eigenen Museum bezieht.

 

Noch mal zum Ablauf vorab;

Mit Schreiben vom 20. August 2019 habe ich Äußerungen moniert,
welche ich zunächst bezogen aul die dafür verantwortliche
. Presssagentur nicht zuordnen konnte. Von däher habe ich die
Äußerungen, wie sie in dem dabei betroffenen Artikel aufgetreten
sind, zitiert und um Mitteilung gebsten, ob eine wörlliche oder eine
sinngemäße Verbreitung über die @® stattgefunden hat. Und soweit
Ich auf sinngemäße Äußerungen reflektiet habe, geht es
solbstständig um den Tatsachenkern. Nachdem ich mir dann die '
Pressemeldung vom 17.7.2019 selbst besorgen musste und darin die
Äußerung entdecken.konnte: „Und dann wollen sle auch ain eigenes
Museum.“, so sehe ich darin und mit Blick auf mein Schreiben vom

Set
22

1/4

Anlage A

41.3ep.2019 17:24:40

 EINGECHA,

 

Rechtgabteiling

 
   
 

Teleton
Telefax
E-Mäll

 

Vorab per Telefax: MEERE | BE A, September 2019
"9 ” .
Mn f gentur GmbH
Ihr Zeichen:

Sehr geehrter Herr Kollege liiääs

wir kommen zurück auf die vorbezeichnets Angelegenheit und danken zunächst auch Ihnen.
für die weltere Darstellung Ihres Standpunktes und die Gelegenheit einst srneuten

Stellungnahme,

In dieser Sache hat sich allerdings auch nach nochmallger Überprüfurig und Abwägung keine
aridere Beurteilung ergeben.

Ohne nun nochmals die bereits ausgetauschten Argumente zu wiederholen, möchten wir
allerdings noch auf folgende Punkte hinweisen, welche bisher offenbar nicht ausreichend

berücksichtigt wurden:

In Ihrem jüngsten Schreiben vom 06.09.2019 monieren Sie, dass der streitige Satz „Und dann
wollen.sie auch ein elganes Museum." aus dem Teaser der Meldung in dem dann folgenden

. eigentlichen Meldungstext keins Entsprechung habe, es also Im Text keine Ausführungen
dazu gibt, dass Ihr Marıdant ein elgenes Museum gefordert habe.

Wir stimmen Ihnen hier durchaus zu und sehen ebenfalls nicht, dass Im Meldungstext. eine
angebliche Forderurig Ihres Mandanten nach elnem stäatlich betriebenen Museum enthalten
Ist. Aber genau dies kann ja dann nicht dor Grund sein, warum der abgemahnts Halbsatz aus
dem Teaser dann in einem möglicherweise unzulässigen Sinn zu verstehen. ist. Ganz im
Gegenteil zeigt dies’ vielmehr, dass die von Ihnen zugrunde gelegte (negative) Deutung eben

gerade keine Entsprechung im Text findet.

Wie in unserem letzten Schreiben ja bereits eingeräumt, kann der streitige Halbsatz durchaus‘
missverstanden werden und ist mithin als mehrdeutige Äußerung anzusehen.

[2

BB-Agerılur GmbH

    

Aufeichteratsvorsltzender.(@
23

17.3Ep.2U1y 17:24:4U Tee, am

Seite 2

Denkbar ist dabei sowohl die von Ihnen vorgenommene Deutung, wonach damit gemeint sein
“könnte, dass Ihr Mandant aktiv die Forderung nach sinem eigenen Museum erhoben habs,
aber - nach unserem Dafürhalten auch deutlich rıaheliegender — kann auch der blöße Hinwels
‚gemeint sein, dass Ihr Mandant den bereits bestehenden Vorschlag der Einrichtung elnss

solches Museums befürwortet.

Beide Deutungsvarianten sind also möglich, wobei in der Tat. diskutiert werden kann, ob die
Variante des von Ihrem Mandanten initliertan, aktiven Einforderns eines Museums, unzulässig

wärs, wenn dles denn nicht den Taalsachen entspricht.

Genau hier setzt aber nun die in unserem lelzten Schreiben vom .29,08.2019 angeführte
Rechtsprechung zur Äuslegung von Überschriften bzw. Zwischenüberschrlften an, wonach
diese eben gerade im Lichte und im Zusammenhang mit dem dann folgenden Text und nicht

isoliert zu betrachten sind:

Hier merken Sie .zu Recht an, dass in dem dann folgenden Text keine Hinwelse darauf
enthalten seien, dass Ihr Mandant aktiv die Forderung nach einem elgenen Museum erhoben
hätte. Dem können wir nur zustimmen und eben deshalb ist die (mehrdeufige)
Teaserüberschrift auch in genau diesem Licht auszulegen. Im folgerıden Text findet sich dann
genau der dazu korrespondierende Passus, in dem es heißt: „Seine Mandanten seien auch
ah der Einrichtung eines «H useums» interessiert, in dem die geforderten Stücke

ausgestellt werden könnten.“

Es wird dadurch also deutlich, dass es nicht um die aktive Forderung nach einem eigenen
Mussum geht, sondern dass man ein solches befürwortet, aber nicht verlangt. Eben diese
Deutung wäre ja. auch die richtige und zulässige, welche sich eben gerade aus dem
Zusammenhang des Teasertextes mit dem dariach folgenden Meldungstext ergibt. Also auch
dies spricht bereits dafür, dass der Teasertext eben eine zwar zugespitzte, aber zulässige

Aussags enthält. j

Und wie Sie ganz richtig feststellen, wird im Text eben gerade nichts davon gesagt, dass Ihr

Mandant gefordert habe „der _ Bund möge eine Hd museum betreiben und
finanzieren, in dem die ein Mitspracherecht über die Präsentation erhalten.“

Nicht nur, dass diese viel weitreichendere Aussage gar nicht auf den streitigen Satz im Teaser
der Meldung zurückgehen kann, es findet sich dazy eben auch im Meldungstext keingrlei
Entsprechung. \

Insowelt Ist der von ihnen vorgelegte Beschluss des (.G Berlin hier auch nicht einschlägig,
denn dort ging es’ ganz offensichtlich um sine andere Äußerung, nämlich gerade um die
(eindeutige!) Behauptung, dass Ihr Mandant vom Bund bzw. Staat die Einrichtung und den
Betrieb eines Museums gefordert habe, bei dem er inhaltlich eiri Mitspracherecht beansprucht.

Wie gesagt, ist dies nicht Inhalt der Meldung.
24

11.88p.2u1y 17!24:aU BEER TERN, .

Die vorliegende Diskussion zelgt vielmehr gerade den mehrdautigen Charakter der hier
streltigen Außerung, die in Ihrem Infarmationsgehalt auch weit hinter der von Ihnen
angeführten Äußerung aus dem Beschluss des LG Berlin zurlick lelbt.

Als weiterer Punkt ist noch anzumerken, dass Sie ferner in Ihrem Schreiben darauf. hinweisen,
dass die streitige Äußerung auch nicht wörtlich, sondern sinngemäß zu bet achien sei und sie
daher mit den an anderer Stelle streitgegönständlichen - und nicht vor stammenden —
Äußerungen, wonach Ihr Mandant gefordert habe, „der Bund möge. eine

musaum betreiben und finanzieren, in dam die H: ein Mitspracherecht.

über die Präsentation erhalter.”, Kerngleich sei.

Wenn man nun also den Begriff der Kerngleichheit derartig weitreichend auslagt so dass der
Halbsatz aus dem bs Tsaser „Und dann wollen sie auch ein eigenes Museum." kerngleich ist
mit dem Satz, Ihr Mandant fordere „der Bund möge eine Hi useum befreiben und
finanzieren, in dem: die ein Mitsprecherecht über die Präsentation erhalten. ‘
dann kann die (WM der Unterlassungsforderung Ihres Mandanten auch deshalb nicht
nachkommen, weil in Anbetracht der Mehrdeufigkeit des streitigen Halbsatzes von einem
Unterlassungsgebot auch diejenigen Deutungen umfasst wären, welche durchaus, zulässig
sind, nämlich auch und gerade die Bezugnahme auf den betreffenden Inhalt aus Ihrer
Pressemittellung, zu der es In der Meldung heißt: „Seine Mandanten selen auch an dar

Einrichtung eines HE mussums» interessiert, in dem die geforderten Stücke
ausgestellt werden könnten."

Auch dies wäre ebenso kerngleich, so dass es der @& im Fall der Abgabe der gefarderten
Unterlassungserklärung nicht einmal mehr erlaubt wäre, zutreffende Äußerungen darüber zu
treffen, dass Ihr Mandant ein (von anderen vorgeschlagenes) Museum durchaus befürwortet,

Auch unter dem Aspekt einer dahingehenden unzulässigen Einschränkung zulässiger
Berichterstaftung, kommt die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung richt in

Betracht.

Was die Mehrdeutigkeit angeht, wurde überdies mit der Klarstellung aus unserem Schreiben
vom 29.08.2019 die Wlederholungsgefahr im Hinblick auf die ggf. unzulässige
Deutungsvariante beseitigt und wir können diesbezüglich nur hachmals versichern, dass es
weder beabsichtigt war oder zukünftig seln wird, Ihrem Mandanten die (aktive) Forderung
nach einer staatlich finanzierten : Museum, bei dem er selbst ein“ Mitspracherscht
beansprucht, zu unterstellen, soweit er eine solche Forderung nicht tatsächlich erhebt, wavon

wir derzeit nicht ausgehen.

Schlussendlich mächten wir noch auf einen Aspekt hinweisen, welcher ‚sich aus Ihren
bisherigen Schreiben eher „zwischen den Zeilen" ergibt, Es hat dan Anschein, däss
abgesehen von den däAufßerungsrechtlichen. Auseinandersetzungen um einzelne
Formulierungen, bei Ihrer Mandantschaft generell die Befürchtung besteht, dass viele Medien
‚in der Berichterstattung über die Rückforderungen Ihres Mandanten eine gewisse
Voreingenommenheit pflegen und etwaige Forderungen insgesamt ala unangemsssen abtun
und dies auch in der Berichterstatlung zum Ausdruck kommt.

1ä
25

11.5ep.2U1Y 11!24:4U Ber 0 —

| Se = Selle 4

Abgesehen davon, dass dies Im Rahmen der Meinungsfreiheit natürlich nicht zu beanstanden
ist, ist gerade die in dieser Hinsicht wohl eher nicht der richtige Gegner, denn auch wenn
Sie dies für den hier streliligen Teasertext: anders beurteilen mögen, Ist die
Berlchterstattung stets vori Sachlichkeit geprägt und enthält welt weniger bewertende
Aussagen als dies bei änderen Publikationen üblich ist.. Insoweit hat die @ hier auch nicht
„Glück“ gehabt, sondern es ist schlicht Ausfluss des Selbstverständnisses der dass diese
auf einer vornehmlich sachlichen Basis berichtet und dem eritsprechend auch nicht als Quelle
der von Ihrien, ursprünglich bemängelten Aussagen in Frage kommt,
Wir gehen davon aus und bilten darum, dass im Fall einer ‚gerichtlichen Geltendmachung
- unsere bisherigen Schreiben dem Gericht vorgelegt werden und regen überdies auch und
gerade im Hinblick auf die jüngeren Entscheidungen des BVerfG (Az. 1 BvR 1783/17 und 1
BvR 2421/17) an, nicht ohng mündliche Verhandlung zu entschelden,

Mit freundlichen kollsgialen Grüßen

ikusrechtsanwall -
26

Anlage A

A

Von:
Gesendet:
An:
Betreff:

Sehr geehrter Herr un

vielen Dank für Ihre Anfrage. Soweit gewünscht, können Sie bitte über die die folgende Erklärung
veröffentlichen, die ich gerade in der Sache gefertigt habe und die ich Ihnen als einzige Nachrichtenagentur

übersende. °

  

15. Juli 2019 17:33

Ein ausführliches Interview ziehen wir nach dem 24.07.2019 in Erwägung — dazu können wir gern im Kontakt
bleiben. \

und staatlichen Stellen ist zunächst voranzustellen, dass die Eigentums- und

. ‚ssitzlage von betroffenen Vermögensgegenständen aus dem Privatbesitz der
Königsfamilie in. Museen und Depots seit Jahrzehnten ungeklärt ist. Entgegen den Berichten

handelt es sich also nicht um neue Ansprüche.

a auf die Berichterstattung in den letzten Tagen zu Verhandlungen zwischen dem Haus

Auch nach Ansicht staatlicher Stellen sollte eine möglichst einvernehmliche Gesamtregelung
gefunden werden, wie sie u.a. das sog. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG)
aus dem Jahr 1994 vorsieht, um Rechtssicherheit zu schaffen. Insofern handelt es sich also um
normale zivilrechtliche Ansprüche, wie diese bereits durch Tausende von Bundesbürgern in West
und Ost nach der Wiedervereinigung geltend gemacht worden sind.

Das Haus HEMER hat in den Gesprächen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es seiner
historischen Verantwortung und Aufgabe Rechnung trägt. Denn entgegen verschiedener Berichte
ist es aus Sicht des Hauses das primäre Ziel, die Sammlungen in den bestehenden Museen zu
erhalten und der Öffentlichkeit weiterhin zugänglich zu machen. Dies kommt auch dadurch zum
Ausdruck; dass das Haus H seit Jahrzehnten und bis heute als der größte Leihgeber der

Schlösserverwaltungen und Stiftungen gilt.

* selbst wenn das Haus H auf Herausgabe aller fraglichen Objekte bestehen würde, wäre
davon nur ein sehr kleiner Teil der Bestände betroffen. Diese Absicht besteht aber gar nicht.
Spekulationen darüber,' dass Museen geschlossen werden müssten, sind demnach als grober
Unfug und als eine verantwortungslose, bewusste Skandalisierung zu bezeichnen. .

Das Haus ist daran interessiert eine museale Präsentation auf hohem fachlichem
Niveau sicherzustellen. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Burg H das
meistbesuchte Museum mit Bezug zur-preußischen Geschichte ist. Auch wird die von staatlichen

Stellen ausgehende Idee der Einrichtung eines sog. „H museums“ befürwortet.

Das Haus | wird über museale Aspekte hinaus auch weiterhin wissenschaftliche.

Bemühungen unterstützen, die sich der preußischen Geschichte in Gänze widmen. Das hat
WERE 215 Chef des Hauses wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck

gebracht.

Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
27

3 Btlter renlleile han an!
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Von: Büro F
Datum: Montag, 15. Juli 2019 um

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Datum: Montag, 15. Juli 2019 um 16:35
An:

Betreff:

Sehr geehrter Herr
angesichts der Verhandlungen des Hauses Ha mit dem Bund und den ea a

möchte ich gern fragen, ob die Zahlen und Fakten aus dem Bericht des „

korrekt sind, was das Haus angeht (wie zum Beispiel die Forderung nach 116 von 266

strittigen Gemälden oder nach einem dauerhaften, unentgeltlichen und grundbuchlich zu sichernden
oder in der Villa LEW

Wohnungsrecht im Schloss CE auf Schloss LEERE

Für eine ausgewogene Berichterstattung würden wir auch gern wisse
PAD die Verhandlungen einschätzt. Wäre ein Interview mit ihm mög
dem Gütetermin am 24. Juli? Darüber würden wir uns sehr freuen.

n, wie
lich — vor oder gern auch nach

Schöne Grüße und vielen Dank,
28

Kundenportal;,
Nachwuchswettbewerb

    
   
 

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