OVG - Beschwerde-Zurückweisung - ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. (Antragsteller)

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

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Beglaubigte Abschrift OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 12 S 31/20 VG 2 L 99/20 Berlin In der Verwaltungsstreitsache des ClientEarth - Anwälte der Erde e.V., vertreten durch den Vorstand, Albrechtstraße 22, 10117 Berlin, Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Thorsten Deppner, Grolmanstraße 39, 10623 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der 12. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Böcker am 2. Juli 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen. -2-
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-2- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festge- setzt. Gründe Die Beschwerde, mit der der Antragsteller das erstinstanzliche Begehren mit Haupt- und Hilfsantrag umfassend weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Beschwer- devorbringen, das den Umfang der Prüfung durch das Beschwerdegericht be- stimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des ange- fochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senats- rechtsprechung davon aus, dass das Begehren des Antragstellers auf Informati- onszugang zu den antragsbefangenen Umweltinformationen im Wege der einst- weiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand hat, die nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig ist, wenn sonst schwere und unzu- mutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2019 – OVG 12 S 53.19 – Beschlussabdruck S. 2 m.w.N.). Diesen Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird das Be- schwerdevorbringen nicht gerecht. Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informations- pflichtige Stelle ist und sich entgegen seinen Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid vom 3. April 2020 derzeit nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG berufen kann. Danach gehören oberste Bun- desbehörden nicht zu den informationspflichtigen Stellen, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren setzt das aktuelle Bestehen der Informations- -3-
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-3- pflicht voraus. Der Bildung einer diesbezüglichen Überzeugung steht bereits ent- gegen, dass der Antragsteller den begehrten Informationen Bedeutung für die Wahrnehmung seiner Vereinsaufgaben im Rahmen der für Freitag, den 3. Juli 2020 vorgesehenen zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) im Deutschen Bundestag beimisst. Denn dies lässt darauf schließen, dass die Informationen in einem Zusammen- hang mit einem nationalen Gesetzgebungsverfahren stehen, für das das um den Informationszugang angegangene Bundesministerium federführend zuständig ist. Ohne näheren Aufschluss über die Entstehung und den sachlichen Gehalt der konkreten Unterlagen, in denen sich die begehrten Informationen zu den Verhand- lungen zwischen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braun- kohleländer und/oder der Bundesregierung und ausführenden Ministerien im Nachgang der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Be- schäftigung“ befinden, kann der Senat in der Kürze des für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht beurteilen, ob es trotz des ohne Zwei- fel gegebenen thematischen Zusammenhangs insgesamt oder zumindest hinsicht- lich einzelner Informationen an einem funktional-inhaltlichen Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsvorhaben tatsächlich fehlt. Diese Situation ist maßgeblich auch darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller mit der Inanspruchnahme ge- richtlichen Eilrechtsschutzes bis zum 26. Juni 2020 gewartet hat, obwohl ihm die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin seit Anfang April 2020 bekannt ist. Die Erwartung, das Verwaltungsgericht hätte der Antragsgegnerin aufgeben müs- sen, die vom Antrag erfassten Informationen zu beschreiben und jeweils den in- haltlich-funktionalen Zusammenhang zum Gesetzgebungsvorhaben darzulegen, übersteigt den Rahmen dessen, was in einem Eilverfahren innerhalb weniger Ta- ge leistbar ist. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht für diese vertiefte Prüfung auf das Klageverfahren in der Hauptsache verwiesen hat. Überdies verliert der Antragsteller insoweit aus dem Blick, dass es ihm im Verfah- ren nach § 123 Abs. 1 VwGO obliegt, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Angesichts des für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache geltenden strengen Maßstabs müsste es der Antragsteller selbst bei rechtzeitigem Betreiben des Verfahrens -4-
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-4- hinnehmen, wenn sich nach einer Beschreibung der vorliegenden Informationen bei der in einem summarischen Verfahren gebotenen Prüfung nicht mit der erfor- derlichen Sicherheit feststellen lässt, ob ein die Informationspflicht ausschließen- der Zusammenhang mit dem konkreten Gesetzgebungsverfahren besteht. Ohne die Möglichkeit einer solchen näheren Prüfung weckt allerdings schon der beste- hende thematische Zusammenhang der Informationen mit dem Inhalt des Gesetz- gebungsvorhabens Zweifel daran, dass eine Berufung der Antragsgegnerin auf die Bereichsausnahme für die Tätigkeit im Gesetzgebungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Das ergibt sich auch aus den Ausfüh- rungen der Beschwerde, die die Intransparenz der – offenbar nach der Einschät- zung des Antragstellers auf den begehrten Informationen fußenden – Entschädi- gungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohleanlagen durch Auslagerung in vertragliche Regelungen beklagen, aber selbst darauf hinweisen, dass mit den Änderungsanträgen der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 30. Juni 2020 (Aus- schussdrucksache 19(9)683(neu) zur Drucksache 19/17342) die relevanten Fest- legungen zur Entschädigungshöhe und zur energiewirtschaftlichen Notwendigkeit nun nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern in dem Gesetzesentwurf enthalten sind. Es liegt deshalb nicht fern, dass hierzu dem Ministerium vorlie- gende Informationen in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Gesetzge- bungsverfahren stehen, mag dieser Zusammenhang auch nur in der Weise beste- hen, dass die Erhebung der Informationen der Vorbereitung der Überlegungen diente, diese Punkte im Gesetz oder gesondert außerhalb des Gesetzes zu re- geln. Nichts anderes gilt für den zeitlichen Rahmen der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a UIG. Soweit die dazu vorliegende bisherige Recht- sprechung unter Hinweis auf die Gesetzeshistorie annimmt (zur Einführung des Merkmals „und solange“: BT-Drs. 18/1585, S. 8), dass ein Gesetzgebungsverfah- ren im Sinne der Vorschrift spätestens mit der Verkündung des Gesetzes im Bun- desgesetzblatt abgeschlossen ist (Senatsurteile vom 29. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 35 und vom 13. November 2015 – OVG 12 B 6.14 – juris Rn. 36), ist ein Anordnungsanspruch nicht allein mit der Berufung auf einen frühe- ren Abschluss der gesetzesvorbereitenden Tätigkeit oberster Bundesbehörden glaubhaft gemacht. Vielmehr können verbleibende Zweifel, wie das Merkmal „so- lange“ auszulegen ist, für die Frage, ob der Antragsteller nach dem jetzigen Sach- -5-
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-5- stand in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde, nicht ausgeblendet werden. Sie lassen sich auch nicht dadurch minimieren, dass die Beschwerde anders als der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 [Flachglas Torgau] – juris Rn. 56) meint, der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) könne im Einzelfall ein engerer Rahmen als „bis zur Verkündung des … erlasse- nen Gesetzes“ entnommen werden. Diesem Ansatz folgt der Senat nicht. Er lässt sich nicht mit Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs begründen, die Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene betrifft, weil dort eine abweichende Rechtslage gilt, die einen solchen pauschalen Ausschluss des Informationszu- gangs nicht kennt (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. März 2019, a.a.O., Rn. 38). Ei- ne Beeinträchtigung des geordneten Ablaufs nationaler Gesetzgebungsverfahren ist auch durch eine selektive Wiedergabe von authentischen Informationen aus dem Hause eines am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Bundesministeriums möglich. Die Einschränkung der Informationspflicht dient insoweit auch und gera- de der Vermeidung von interessegeleiteten Einflussnahmen Dritter auf parlamen- tarische Abläufe oder auch auf die Prüfung beschlossener Gesetze im Bundes- präsidialamt. Das spricht im Ergebnis dafür, dass ein laufendes Gesetzgebungs- verfahren die Informationspflicht für Umweltinformationen einer obersten Bundes- behörde insgesamt sperrt, die in einem funktional-inhaltlichen Zusammenhang dazu stehen. Können nach allem unter diesem Gesichtspunkt die für einen Anordnungsan- spruch erforderlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht bejaht werden, kommt es auf die Prüfung von Ablehnungsgründen, die die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragen hat, deren Gehalt ohne nähere Be- schreibung der Informationen aber nicht überprüft werden kann, nicht ausschlag- gebend an. Es erscheint aber nicht von vornherein abwegig, dass einzelne Infor- mationen zur Berechnung der Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohle- betrieben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthalten, und es kann – unabhängig von der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens – auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt oder es sich ausschließlich um Informationen über Emissionen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG handelt. Auch dies schränkt die Erfolgsaussichten des Antragstellers -6-
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-6- in der Hauptsache in einer den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ausschließenden Weise ein. Hiervon ausgehend ist auch für die von der Beschwerde für den Hilfsantrag aus dem Umstand, dass nunmehr eine Anordnung auf Neubescheidung aus Zeitgrün- den zur Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr ausreicht, abgeleitete Schlussfolgerung, der Antragsteller sei vorläufig so stellen, als ob die Verwaltung ihr Ermessen zugunsten des Antragstellers betätigt hätte, kein Raum. Es ist insoweit schon nicht erkennbar, auf welchen Ermessenstatbestand sich der Antragsteller insoweit bezieht. Unabhängig davon ist mit der Beschwerde auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Schwie- rigkeiten, die beabsichtigte Einflussnahme auf den Gesetzgebungsprozess darzu- stellen, ausführt, es sei für ihn von Bedeutung nachzuvollziehen, wie die Verhand- lungen mit den Betreibern sich im gegenwärtigen Gesetzentwurf und dem öffent- lich-rechtlichen Vertrag niederschlagen, so bestätigt dies zunächst das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Informationen stünden in einem funktional-inhaltlichen Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren, weshalb sie nicht informati- onspflichtig sei. Wenn der Antragsteller demgegenüber mit seinen Darlegungen zum Anordnungsanspruch lediglich einen thematischen Zusammenhang der be- gehrten Informationen mit dem Gesetzesvorhaben annehmen will, wirft das die Frage auf, inwiefern diese einen Niederschlag im Gesetz finden können und das fehlende Wissen um diese Informationen den Antragsteller nachteilig in seiner Möglichkeit beschränkt, durch gezielte Ansprache von Abgeordneten oder in der öffentlichen Diskussion Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess zu nehmen. In jedem Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nur, dass er die Informationen nicht zu einer Einflussnahme auf die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs einsetzen kann, soweit sie dafür geeignet sind. Sie sind damit auch nach etwaigem Abschluss des konkreten Gesetzgebungsverfahrens aber nicht der politischen Diskussion entzogen und können den Amts- und Mandatsträ- gern, die für diese Gesetzgebung verantwortlich sind, in der politischen Auseinan- dersetzung vorgehalten werden. Insofern liegen die Ausführungen des Verwal- tungsgerichts zur fehlenden Irreversibilität durch die Ablehnung der begehrten -7-
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-7- einstweiligen Anordnung keineswegs neben der Sache, sondern durchaus inmit- ten der Anforderungen, die der Senat in seiner Rechtsprechung an schwere und unzumutbare Nachteile stellt, die eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewähr- leistung eines effektiven Rechtsschutzes rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Beschlussabdruck S. 3). Die demgegenüber mit der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, es könnten mit einem Gesetzesbe- schluss Vertrauenstatbestände für die betroffenen Unternehmen geschaffen wer- den, sieht der Senat mit Blick auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Beihilfevor- behaltsregelung und die letztlich vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und einer Zustimmung der EU-Kommission rechtlich kaum umsetzbaren Vertrags- abschlüsse als Nachteil nicht schwerwiegend genug an, um im Rahmen der Ziel- setzung des Antragstellers einen Informationszugang im vorläufigen Rechts- schutzverfahren zu eröffnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Plückelmann Bath Böcker
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