RefEReformderTtungsdelikte21.Mrz2016.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Referentenentwurf zur Reform der Tötungsdelikte

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- 14 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Behebung dieser Lücke hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgerichtshof über- lassen. Dem Großen Senat für Strafsachen ist es nicht verwehrt, sie dadurch zu schlie- ßen, dass er in Heimtückefällen auf der Rechtsfolgenseite des Mordes (§ 211 Abs. 1 StGB) an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten lässt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Tä- terschuld erheblich mindern (vgl. BVerfGE 34, 269, 290).“ In der Folge wurde auch die Frage kontrovers diskutiert, ob sich die Rechtsfolgenlösung auf das für den Beschluss des Bundesgerichtshofs entscheidungserhebliche Mordmerk- mal der Heimtücke beschränken lasse. Die Rechtsprechung hatte eine Anwendung für das Merkmal der Verdeckungsabsicht erwogen (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1987 – 2 StR 559/87 –, BGHSt 35, 116, 127 f., die Frage blieb mangels außergewöhnlicher Um- stände, die dazu gedrängt hätten, die Strafe zu mildern, unentschieden), für das Mord- merkmal der Habgier wurde die Anwendung der Rechtsfolgenlösung jedoch abgelehnt (BGH, Urteil vom 15. November 1996 – 3 StR 79/96 –, BGHSt 42, 301-305). Ihre prakti- sche Bedeutung blieb begrenzt (vgl. Fischer, 63. Auflage, § 211 Rn. 104). c) Neuere Reformüberlegungen In den letzten Jahren wurde die Reformdiskussion erneut eröffnet, und zwar durch mehre- re Vorschläge für eine Neufassung der §§ 211, 212 StGB. Ein Reformvorschlag des Arbeitskreises deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer (Alternativ-Entwurf Leben) und ein Reformvorschlag des Deutschen An- waltvereins (DAV) sprechen sich für tiefgreifende Änderungen der §§ 211 ff. StGB aus. Der Alternativ-Entwurf Leben rückt den Gesichtspunkt der Prävention in den Mittelpunkt seiner Betrachtungen und sieht für die Tötungsdelikte ein zweistufiges Modell mit drei Strafrahmen vor. Auch wenn an aktuellen Begrifflichkeiten festgehalten wird, erfahren diese doch eine inhaltliche Umdeutung. Danach stellt der Mord den Grundtatbestand dar, der Totschlag die Privilegierung hierzu. Zur Abgrenzung bedient der Alternativ-Entwurf Leben sich einer eigenen Regelbeispielstechnik, die sich von der bisherigen Gesetzes- sprache unterscheidet und auf unrechtserhöhende Leitmotive (krasse Verletzungen des Gleichheitssatzes, organisierte Tötungen, Handeln aus Gewinnstreben) Bezug nimmt. Der Reformvorschlag des DAV sieht einen Einheitstatbestand der Tötung eines anderen Menschen vor und gibt damit die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ebenso wie die entsprechende Terminologie auf. Die richterliche Strafzumessung solle zur Erhö- hung der Einzelfallgerechtigkeit nicht länger durch Mordmerkmale eingeschränkt sein. Der Entwurf sieht die alternative Verhängung von zeitiger Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren oder lebenslanger Freiheitsstrafe vor. Eine Gesetzesinitiative des Landes Schleswig-Holstein (Bundesratsdrucksache 54/14) beschränkt sich hingegen – wenn auch nur in einem ersten Schritt – auf eine sprachliche Bereinigung der Vorschriften, also die Beseitigung der einen Tätertyp bezeichnenden Fassung der §§ 211, 212 StGB. 2. Vorschläge der Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte Die fortbestehende Reformbedürftigkeit der Tötungsdelikte und die neueren gesetzgebe- rischen Impulse gaben dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Anlass, im Mai 2014 eine Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte mit dem Auftrag einzu- berufen, begründete Empfehlungen für eine nachfolgende Gesetzesänderung abzugeben. Dabei sollte zunächst der bestehende Reformbedarf anhand der bisherigen rechtspoliti- schen Diskussion herausgearbeitet, in einem zweiten Schritt sollten Lösungsmöglichkei- ten aufgezeigt werden.
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- 15 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Nach Auffassung der Mehrheit der Expertengruppe, die diese im Abschlussbericht vom 29. Juni 2015 niederlegte, soll sich eine Reform der Tötungsdelikte an folgenden Eck- punkten orientieren: a) Lebenslange Freiheitsstrafe als zwingende Rechtsfolge für Mord, aber Lo- ckerung des Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus Die Expertengruppe votierte nahezu einhellig dafür, an der lebenslangen Freiheitsstrafe als Sanktion für höchststrafwürdige Tötungsdelikte festzuhalten. Dieses Votum begründe- te die Kommission wie folgt (vgl. dazu den Abschlussbericht der Expertenkommission zur Reform der Tötungsdelikte, S. 53 f., im Folgenden zitiert als: Abschlussbericht): – Weder der Vergleich mit anderen Rechtsordnungen, noch internationale Vorgaben zwängen derzeit zu einer Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. – Schäden aufgrund langer Inhaftierung, die gegen eine Verhängung dieser Sanktion sprächen, seien bislang empirisch nicht erforscht. – Die lebenslange Freiheitsstrafe bekräftige den absoluten Geltungsanspruch des Tö- tungstabus und berücksichtige die Vergeltungserwartungen der Allgemeinheit. Sie er- fülle damit wichtige integrative Aufgaben. – Sie besitze nach wie vor großen Rückhalt in der Bevölkerung, was für die notwendige gesellschaftliche Akzeptanz einer Neuregelung der Tötungsdelikte von Bedeutung sei. Zwar gab es in der Expertengruppe auch Stimmen, die zur Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe rieten, insbesondere mit dem Argument, es handele sich um eine „im Wortsinne grenzenlose Strafe“, mit der keine „grenzenlose Schuld“ korrespondiere (vgl. dazu den Regelungsvorschlag von Ignor, Abschlussbericht, S. 96 ff., der für Mord einen Strafrahmen von zehn bis zu 30 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht). Die Expertengruppe schlug mehrheitlich vor, in Anlehnung an die bereits näher dargestell- te Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105,121) zur Strafmilderung in Fällen heimtückischer Tötung für solche Taten, in denen „außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern“ und deshalb die Verhän- gung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen (BGHSt 30, 105, 121), einen Strafmilderungsgrund zu schaffen. Als Vorgabe, in welchen Konstellationen „außergewöhnliche Umstände“ zu erblicken sei- en, nennt der Bundesgerichtshof (BGHSt 30, 105,119) Taten, die durch eine notstands- nahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert sind, in großer Verzweiflung begange- ne, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten, schließlich Taten, die auf einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder auf schweren, den Täter immer wieder heftig bewegenden Kränkungen durch das Opfer beruhen. Die Expertengruppe sprach insoweit mehrheitlich die Empfehlung aus, den Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus durch die Androhung einer zeitigen Freiheitsstrafe für Fälle erheblich geminderten Unrechts bezie- hungsweise erheblich geminderter Schuld aufzulösen. Im Verlauf der Diskussion wurden verschiedene Lösungswege diskutiert, nämlich: – Einführung einer Strafzumessungsregelung für minder schwere Fälle, was über die Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs sowohl im Hinblick auf den Anwen- dungsbereich als auch im Hinblick auf die „Schwelle“ der Anwendbarkeit hinausginge; – fakultative Androhung zeitiger neben lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. den Rege- lungsvorschlag von Deckers, Grünewald, König und Safferling, der einen Einheitstat-
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- 16 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr bestand der Tötung eines anderen Menschen vorsieht, der mit Freiheitsstrafe von acht Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sein soll, Abschlussbericht, S. 90 ff.); – b. Ersetzung der Mordmerkmale durch Regelbeispiele (vgl. dazu den Regelungsvor- schlag von Rissing-van Saan, Abschlussbericht, S. 109 f.). Abgrenzung der Straftatbestände des Mordes und des Totschlags Bei der Abgrenzung der Straftatbestände des Mordes und des Totschlags handelt es sich um ein vergleichsweise altes Problem, das schon in der frühen Reformdiskussion eine bedeutende Rolle spielte. 1977 merkte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 45, 187) an, die Methode der Abgrenzung beider Tatbestände habe schon immer große Schwie- rigkeiten bereitet; bisher sei keine voll befriedigende Lösung gefunden worden. Auch die zeitweise sehr intensiven Reformbemühungen führten nicht zu einer allgemein anerkann- ten Konzeption, sondern nur zu einer Vielzahl umstrittener Vorschläge. Die Mehrheit der Expertengruppe votierte deshalb dafür, von grundlegenden Änderungen der Abgren- zungskriterien, die im Wesentlichen vom Rechtsbewusstsein der Bevölkerung getragen würden, abzusehen und die Reformbemühungen auf das als besonders problematisch angesehene Mordmerkmal der Heimtücke zu konzentrieren. Sie legte diesen Vorschlag auch in dem Bewusstsein vor, dass bei einer Lockerung des Exklusivitäts-Absolutheits- Mechanismus Grenzfälle der Verwirklichung eines Mordmerkmals, bei denen die Verhän- gung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht angemessen erscheint, befriedigend gelöst werden können. c. Klarstellung des Verhältnisses zwischen Mord und Totschlag Die Expertengruppe schlug vor, die umstrittene Frage des Verhältnisses von Mord und Totschlag zueinander im Sinne der Literatur als Grundtatbestand und Qualifizierung ge- setzlich klarzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs han- delt es sich bei Mord und Totschlag um zwei selbständige Tatbestände mit unterschiedli- chem Unrechtsgehalt (BGHSt 1, 368; 22, 375; 36, 231). Die herrschende Lehre sieht da- gegen den Mord als eine unselbständige Qualifizierung des Totschlags an. Für den Beteiligten ergeben sich unterschiedliche Folgen abhängig davon, ob die Mord- merkmale die Strafbarkeit begründen oder ‚lediglich‘ die Strafe schärfen, was auch Aus- wirkungen auf die Verjährung von dessen Tat hat (vgl. dazu die Begründung zu Artikel 2). d. Terminologie Der Wortlaut der §§ 211 und 212 StGB geht im Wesentlichen auf die Reform aus dem Jahr 1941 zurück. Insbesondere die Struktur, die Verwendung der täterbezeichnenden Begriffe „Mörder“ und „Totschläger“ sowie das Merkmal der „niedrigen Beweggründe“ stammen aus dieser Zeit. Die Straftatbestände des Mordes und des Totschlags wurden hierdurch an die Strafrechtsideologie der Nationalsozialisten angeglichen, nach deren Vorstellung – und mit Worten des nationalsozialistischen Strafrechtslehrers Edmund Mez- gers – Strafe auch das Ziel habe, ungeeignete Elemente aus der Gesellschaft auszumer- zen. Aus diesem Grund sollte das Strafrecht weniger konkrete Tathandlungen, sondern Tätertypen beschreiben. Die Formulierungen „Totschläger“ und „Mörder“ in §§ 211, 212 Absatz 1 StGB gehen auf diese überholte Lehre zurück und sind für das Strafgesetzbuch atypisch. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Nachdem zwei Reformmaßnahmen durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG bereits vorweggenommen wurden (Verschärfung des Strafrahmens in § 213
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- 17 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr StGB – minder schwerer Fall des Totschlags – und Aufhebung des § 217 StGB – Kindes- tötung), beschränkt sich der Entwurf auf folgende Maßnahmen: – Regelung des Verhältnisses von Totschlag (§ 211 StGB-E) und Mord (§ 212 StGB-E) als Grund- und Qualifikationstatbestand; – Bereinigung der Tatbestandsfassungen, die einen (normativen) Tätertyp („Mörder“ und „Totschläger“) bezeichnen; – Neustrukturierung der Mordmerkmale (§ 212 Absatz 1 StGB-E; bisher: § 211 Ab- satz 2 StGB); – Neufassung und Ergänzung einzelner Mordmerkmale, nämlich der Mordmerkmale der Heimtücke und der gemeingefährlichen Tatbegehung sowie der Motivgeneral- klausel; – Einführung eines besonderen Strafmilderungsgrundes, der in außergewöhnlichen Fällen des Mordes statt lebenslanger Freiheitsstrafe zeitige Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (bis zu 15 Jahren) zulässt (§ 212 Absatz 2 StGB-E); – Neufassung der Strafzumessungsvorschrift für minder schwere Fälle des Totschlags (§ 211 Absatz 3 StGB-E; bisher: § 213 StGB); – Anhebung des Strafrahmens bei leichtfertiger Tötung (§ 215 Satz 2 StGB-E; bisher: § 222 StGB); – behutsame Neuordnung des 16. Abschnitts durch Zusammenfassung der Tötungsde- likte im engeren Sinne vor den Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch; – Folgeänderungen im Strafgesetzbuch und in anderen Gesetzen, einschließlich einer Übergangsregelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, die sicherstellt, dass die Neuregelung des Stufenverhältnisses von Totschlag und Mord in Altfällen nicht zu einer Verjährung bislang unverjährbarer Beteiligungen an einem Mord führt. Die Grundkonzeption der Tötungsdelikte des geltenden Rechts soll beibehalten werden. Damit erteilt der Entwurf auch weitergehenden „großen“ Lösungen, wie etwa der eines Einheitstatbestandes der vorsätzlichen Tötung mit Eröffnung eines Strafrahmens, eine Absage. Dabei wurde durchaus erwogen, dass die Abgrenzung zwischen Mord und Tot- schlag von jeher als schwierig und in gewissem Umfang als unbefriedigend empfunden wurde, insbesondere wegen der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB. Gerade im Hin- blick auf das Mordmerkmal der Heimtücke, bei dem sich wohl am häufigsten Grenzfälle ergeben, in denen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismä- ßig erscheint, könnte durch die Eröffnung eines Strafrahmens der Rechtsanwendung die Verhängung schuld- und tatangemessener Strafen ohne die Notwendigkeit, sich etwaiger „Umgehungsstrategien“ zu bedienen, ermöglicht werden. Dieses Problem kann allerdings auch mit maßvolleren Änderungen der §§ 211 ff. StGB gelöst werden, nämlich durch die von dem Entwurf vorgeschlagene moderate Öffnung auf der Rechtsfolgenseite des Mor- des, mit der die „Rechtsfolgenlösung“ des Bundesgerichtshofs aufgenommen wird. Die von dem Entwurf vorgeschlagene Lösung hat darüber hinaus den Vorzug, Rechtsunsi- cherheiten, die mit gravierenden Rechtsänderungen einhergehen können, zu vermeiden. Sie dürfte – da sich in einem Kernbereich des Strafrechts auf behutsame Korrekturen be- schränkend – eher auf gesellschaftliche Akzeptanz treffen als weitergehende Lösungen. Zudem ist bei der Eröffnung eines Strafrahmens ein Absinken des Strafniveaus nicht aus- geschlossen. Eine Reform der Tötungsdelikte, die dazu führt, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe beim Mord zur Ausnahme wird, ist aber dem hohen Wert des Rechtsgutes Leben nicht angemessen. Auch die vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz einberufene Expertengruppe sprach aus den vorstehend dargelegten Gründen die Empfehlung aus, an der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord festzuhalten.
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- 18 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Der üblichen Systematik des Strafgesetzbuches entsprechend, soll der Totschlag als Tö- tung eines Menschen dem Mord als Tötung eines Menschen unter bestimmten erschwe- renden Umständen vorangestellt und dadurch das umstrittene Verhältnis zwischen beiden Normen dahingehend geklärt werden, dass es sich beim Tatbestand des Totschlags um das Grunddelikt handelt, beim Tatbestand des Mordes um dessen Qualifikation (zu den daraus erwachsenden Konsequenzen für die Verjährung vgl. die Begründung zu Arti- kel 2). Auch die Änderung des Wortlautes mit der Abkehr von der bisherigen Terminolo- gie, die einen – jeweils verschiedenen – Tätertypus des Mörders und des Totschlägers bezeichnet, dient u. a. dieser Klarstellung. Gerade mit dieser gesetzlichen Terminologie hatte nämlich der Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung vom 09. November 1951 –, BGHSt 1, 368, 370 f. seine Auffassung maßgeblich begründet, es handele sich um „zwei selbständige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt“. Entsprechend seiner Grundkonzeption, die sich im Wesentlichen auf die zur Lösung prak- tischer Probleme erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen beschränkt, sieht der Entwurf vor, sich weitmöglich an den bisherigen Mordmerkmalen zur Abgrenzung zwi- schen dem Grundtatbestand des Totschlags und dem Qualifikationstatbestand des Mor- des zu orientieren. Inhaltliche Änderungen werden in erster Linie bei den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln vorgeschlagen, daneben bei der Motivgeneralklausel. Das Mordmerkmal der Heimtücke wurde auch in der Expertengruppe zur Reform der Tö- tungsdelikte kontrovers diskutiert. Neben grundsätzlichen Bedenken gegen dessen Eig- nung, Merkmal höchststrafwürdiger Tötungen zu sein (vgl. dazu die Begründung zu Arti- kel 1 Nummer 7 – Zu § 212 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB-E), wurde dessen teilweise zu weiter, teilweise zu enger Anwendungsbereich problematisiert. Als zu weit erweise sich der Anwendungsbereich der Heimtücke insoweit, als Grenzfälle nicht selten seien, in de- nen die zwingende Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht angemessen er- scheine. Diesem Problem könne – so auch der Entwurf – auf der Rechtsfolgenseite be- gegnet werden. Andererseits versage das Mordmerkmal der Heimtücke bei den wer- tungsmäßig vergleichbaren Fällen, in denen das Opfer zwar wehrlos sei, seine Wehrlo- sigkeit aber mangels der dazu erforderlichen Fähigkeit zum „Argwohn“ nicht auf Arglosig- keit beruhe. Der Entwurf schlägt deshalb vor, das Mordmerkmal der Heimtücke neu zu fassen. Es soll nunmehr die „Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Opfers“ erfassen. Es wird des Weiteren vorgeschlagen, das Mordmerkmal der Tötung mittels eines gemein- gefährlichen Mittels neu zu fassen und zukünftig darauf abzustellen, dass durch die Tat wenigstens eine weitere Person in die Gefahr des Todes gebracht wird. Damit wird der gesetzgeberische Grund für das Mordmerkmal besser als bisher zum Ausdruck gebracht; zudem ermöglicht diese Fassung die strafschärfende Berücksichtigung von Mehrfachtö- tungen. Darüber soll die Motivgeneralklausel im Sinne einer „sachlicheren“ Terminologie umfor- muliert und um einen weiteren benannten verwerflichen Beweggrund in Anlehnung an § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ergänzt werden. Kernstück des Entwurfs ist schließlich die neue Vorschrift des § 212 Absatz 2 StGB-E, wonach in den Fällen des Mordes bei Vorliegen besonderer Umstände, welche das Un- recht der Tat oder die Schuld des Täters erheblich mindern, auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen ist. Das soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Täter aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen aus einer aus- weglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder wenn er ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist. Damit wird zwar im Regelfall die Verwirklichung eines Mordmerkmals zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen, der so genannte Exklusivitäts-Absolutheits-
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- 19 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Mechanismus wird aber gelockert. § 212 Absatz 2 StGB-E sieht einen Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor, um den konkreten Umständen des Ein- zelfalles gerecht werden zu können. Um der Rechtsprechung einen Anhaltspunkt für das erforderliche Gewicht der „besonderen“ Umstände zu geben und ein generelles Absinken des Strafniveaus für Mord zu verhindern, ist die ausdrückliche Normierung benannter Fäl- le dieser besonderen Umstände vorgesehen. Weitere inhaltliche Änderungen sieht der Entwurf für § 213 StGB (Minder schwerer Fall des Totschlags) vor. Er soll entsprechend der üblichen Systematik im Strafgesetzbuch nicht mehr als eigenständige Norm, sondern als § 211 Absatz 3 StGB-E neu gefasst wer- den. Inhaltlich soll er mit entsprechend angepasster Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) § 212 Absatz 2 StGB-E entsprechen. Da der Strafrahmen des § 222 StGB (nunmehr § 215 StGB-E) in Fällen leichtfertiger Tö- tung im Vergleich zu den Strafrahmen für Körperverletzungsdelikte und für minder schwe- re Fälle des Totschlags nicht mehr angemessen erscheint, soll er in diesen Fällen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angehoben werden. Im Rahmen der Reform der Tötungsdelikte sieht der Entwurf auch vor, den 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) neu zu ordnen. Dabei sollen die Tötungsdelikte im engeren Sinne und die Straftatbestände zum Schwangerschaftsabbruch systematisch voneinander getrennt werden. Der Entwurf schlägt deshalb vor, in den §§ 211 bis 216 StGB-E die Straftatbestände des Totschlags, des Mordes, der Tötung auf Verlangen, der geschäfts- mäßigen Förderung der Selbsttötung, der fahrlässigen Tötung und der Aussetzung zu regeln. Als die §§ 218 bis 222 StGB folgen die Vorschriften zum Schwangerschaftsab- bruch ohne inhaltliche Änderung, lediglich mit teilweise neuer Bezeichnung und einer ge- ringfügigen redaktionellen Anpassung der Überschriften der bisherigen §§ 219a, 219b StGB (jetzt: §§ 220, 221 StGB-E). Schließlich soll – neben den notwendigen Folgeänderungen – durch eine Übergangsrege- lung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sichergestellt werden, dass die Neurege- lung des Stufenverhältnisses von Totschlag und Mord nicht zu einer Verjährung bislang unverjährbarer Beteiligungen an einem Mord in Altfällen führt. III. Alternativen Einerseits Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Rechtszustandes, andererseits Annahme abweichender Reformvorschläge. Diese sind teils weitergehend (wie die Vor- schläge des Alternativ-Entwurfs Leben und des Deutschen Anwaltvereins), teils enger (wie der Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein) als der Entwurf. Anders als der erwähnte Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein beschränkt sich der vorliegen- de Entwurf nicht auf eine sprachliche Bereinigung, sondern schlägt für die wesentlichen praktischen Probleme der §§ 211, 212 StGB eine Lösung vor, geht aber abweichend von weitergehenden Reformvorschlägen im Interesse der Rechtssicherheit über die Lösung dieser Probleme nicht hinaus und hält an der Grundkonzeption der Tötungsdelikte fest. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).
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- 20 - V. Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. 1. Gesetzesfolgen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind von dem Entwurf, der eine Än- derung des materiellen Strafrechts vorsieht, nicht betroffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht in Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung für eine nach- haltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere durch die Einführung gesetzlich geregelter minder schwerer Fälle gemäß § 212 Absatz 2 StGB- E wird eine Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall unbillig erscheinende Ergebnisse zu ver- hindern. Die verbesserte Möglichkeit, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, ist grundsätzlich vor allem dem Ziel förderlich, sozialen Zusammenhalt zu stärken. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand Durch die Regelungen des Entwurfs entsteht Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Durch die beabsichtigten Änderungen entstehen weder dem Bundeshaushalt noch den Länderhaushalten zusätzliche Kosten, da die Neuregelungen das Fallaufkommen unbe- rührt lassen und lediglich eine andere rechtliche Einordnung erfolgt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ha- ben. Sie sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Auch demografische Auswirkungen sind nicht ersichtlich. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten durch die Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte ist eine Evaluierung ebenfalls nicht vorge- sehen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, in angemessener Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes rechtstatsächliche Erhebungen über die Anordnungspraxis nach dem neu- en Recht durchzuführen, um die Notwendigkeit von Folgeregelungen – vor allem im Hin- blick auf die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB – sachgerecht abschätzen zu können.
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- 21 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Der Entwurf nimmt die vorgesehene Reform des § 211 StGB (§ 212 StGB-E) zum Anlass, den 16. Abschnitt des Besonderen Teils „Straftaten gegen das Leben“ neu zu ordnen. Dabei werden zwei Gruppen gebildet: In die erste Gruppe – §§ 211 bis 216 StGB-E – werden die bisherigen §§ 211 (Mord, nunmehr § 212 StGB-E), 212 (Totschlag, nunmehr § 211 StGB-E), 216 (Tötung auf Verlangen, nunmehr § 213 StGB-E), 217 (Geschäftsmä- ßige Förderung der Selbsttötung, nunmehr § 214 StGB-E), 222 (Fahrlässige Tötung, nunmehr § 215 StGB-E) StGB und 221 StGB (Aussetzung, nunmehr § 216 StGB-E) ein- gestellt; die zweite Gruppe enthält eine inhaltsgleiche Neufassung der in den §§ 218 bis 219b StGB geregelten Strafvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch (nunmehr §§ 218, 218a, 219, 219a, 220, 221, 222 StGB-E). Nummer 1 enthält die infolge der systematischen Neuordnung des 16. Abschnitts des StGB erforderlichen Anpassungen. Zu Nummer 2 (§ 78 Absatz 2 StGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur systematischen Neuordnung des 16. Ab- schnitts, wonach der Tatbestand des Mordes (bisher § 211 StGB) zu § 212 StGB-E wird und der Tatbestand des Totschlags (bisher § 212 StGB) zu § 211 StGB-E. Zu Nummer 3 (§ 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur systematischen Neuordnung des 16. Ab- schnitts, wonach der Tatbestand des Mordes (bisher § 211 StGB) zu § 212 StGB-E wird und der Tatbestand des Totschlags (bisher § 212 StGB) zu § 211 StGB-E. Zu Nummer 4 (§ 126 Absatz 1 Nummer 2, § 129a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur systematischen Neuordnung des 16. Ab- schnitts, wonach der Tatbestand des Mordes (bisher § 211 StGB) zu § 212 StGB-E wird und der Tatbestand des Totschlags (bisher § 212 StGB) zu § 211 StGB-E. Zu Nummer 5 (§ 138 Absatz 1 Nummer 5 StGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur systematischen Neuordnung des 16. Ab- schnitts, wonach der Tatbestand des Mordes (bisher § 211 StGB) zu § 212 StGB-E wird und der Tatbestand des Totschlags (bisher § 212 StGB) zu § 211 StGB-E. Zu Nummer 6 (§ 139 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StGB-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur systematischen Neuordnung des 16. Ab- schnitts, wonach der Tatbestand des Mordes (bisher § 211 StGB) zu § 212 StGB-E wird und der Tatbestand des Totschlags (bisher § 212 StGB) zu § 211 StGB-E. Zu Nummer 7 (§§ 211 bis 216 StGB-E) Vorbemerkungen Das systematische Verhältnis der §§ 211 und 212 StGB ist umstritten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Mord und Totschlag um zwei
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- 22 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr selbständige Tatbestände mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt (vergl. unter anderem BGHSt 1, 368, 370 f.). Die herrschende Lehre sieht dagegen den Mord als eine unselb- ständige Qualifizierung des Totschlags an (MüKo-Schneider, 2. Auflage, Vor §§ 211 ff. StGB Rn. 183 mit weiteren Nachweisen). Der Entwurf klärt das systematische Verhältnis im Sinne der herrschenden Lehre und der §§ 134, 135 des StGB-E 1962 durch Bereini- gung der Tatbestandsfassungen, die bisher einen (normativen) Tätertyp („Mörder“ und „Totschläger“) bezeichnen sowie durch Änderung der systematischen Stellung beider Vorschriften, so dass zukünftig § 211 StGB den Totschlag und § 212 StGB den Mord re- geln sollen. Für die Frage der Beteiligung ist mithin in Zukunft entscheidend, dass der Mord (§ 212 StGB-E) keinen eigenständigen Tatbestand mehr darstellt, sondern ein Erschwe- rungstatbestand zu § 211 StGB-E (Totschlag) ist, die Mordmerkmale also die Strafbarkeit nicht begründen, sondern die Strafe schärfen. Da es sich bei den täterbezogenen Mord- merkmalen (§ 212 Absatz 1 Satz 2 StGB-E) um besondere persönliche Merkmale im Sin- ne des § 14 Absatz 1 StGB handelt, gilt nach § 28 Absatz 2 StGB die Strafschärfung nur für den Täter, Anstifter oder Gehilfen, bei dem das Merkmal vorliegt, nicht aber für Betei- ligte, die in ihrer Person das Merkmal nicht erfüllen, gleichviel ob sie hinsichtlich des straf- schärfenden persönlichen Merkmals ihres Mitbeteiligten vorsätzlich handeln oder nicht. Zu den daraus resultierenden Verjährungsfragen siehe die nachfolgende Begründung zu Artikel 2. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Begründung ausgeführt, enthält der Entwurf darüber hinaus folgende wesentliche Änderungen der Tötungsdelikte (zu der Neuordnung des 16. Abschnitts vgl. die Begründung zu Nummer 1): – Neustrukturierung der Mordmerkmale; – Neufassung und Ergänzung einzelner Mordmerkmale, nämlich der Mordmerkmale der Heimtücke und der gemeingefährlichen Tatbegehung sowie der Motivgeneral- klausel; – Einführung eines besonderen Strafmilderungsgrundes, der in außergewöhnlichen Fällen des Mordes statt lebenslanger Freiheitsstrafe zeitige Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (bis zu 15 Jahren) zulässt (§ 212 Absatz 2 StGB-E); – Neufassung der Strafzumessungsvorschrift für minder schwere Fälle des Totschlags (§ 211 Absatz 3 StGB-E; bisher: § 213 StGB); – Anhebung des Strafrahmens bei leichtfertiger Tötung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 215 Satz 2 StGB-E; bisher: § 222 StGB). Zu § 211 (Totschlag) § 211 StGB-E bildet im Wesentlichen den Regelungsgehalt der geltenden §§ 212 und 213 StGB ab. § 211 Absatz 1 und 2 StGB-E entsprechen § 212 Absatz 1 und 2 StGB, der bis- herige § 213 StGB wird in überarbeiteter Fassung § 211 Absatz 3 StGB-E. Zu § 211 Absatz 1 StGB-E § 211 Absatz 1 StGB-E enthält den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung, der bisher als § 212 StGB dem Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) nachfolgt. Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an der üblichen Fassung von Straftatbeständen. Das bedeutet vor allem, dass der Entwurf die auf die überholte Lehre vom normativen Tätertyp („Tot- schläger“) zurückgehende Fassung des § 212 Absatz 1 StGB aufgibt, für die es (abgese- hen von § 211 StGB) im Strafgesetzbuch keine Entsprechung gibt. Inhaltlich entspricht die Regelung § 212 Absatz 1 StGB ohne Änderung. Durch die Änderung der systematischen
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- 23 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Stellung (Totschlag als § 211 StGB-E wird dem Mord als § 212 StGB-E vorangestellt) und durch den geänderten Wortlaut wird nunmehr klargestellt, dass es sich beim Totschlag um den Grundtatbestand und beim Mord um die Qualifikation handelt. Zu § 211 Absatz 2 StGB-E (Besonders schwerer Fall des Totschlags) § 211 Absatz 2 StGB-E entspricht einschließlich der Strafdrohung (lebenslange Freiheits- strafe) ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 212 Absatz 2 StGB. Zu § 211 Absatz 3 StGB-E (Strafmilderung in Fällen erheblich geminderten Unrechts oder erheblich geminderter Schuld) § 211 Absatz 3 StGB-E tritt an die Stelle des bisherigen § 213 StGB. Der Entwurf schlägt vor, abweichend davon eine Strafmilderung nur für Fälle erheblich geminderten Unrechts oder erheblich geminderter Schuld zuzulassen und benannte Strafmilderungsgründe zu schaffen, die sich an den Umständen orientieren, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105, 119) eine Strafmilderung bei Mord in Frage kommt. Damit wird § 211 Absatz 3 StGB-E an § 212 Absatz 2 StGB-E angeglichen (vgl. die ausführliche Begründung zu § 212 Absatz 2 StGB-E). Zu § 211 Absatz 3 Satz 1 StGB-E Nach § 211 Absatz 3 Satz 1 StGB-E soll die Strafe bei einem Totschlag auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren herabgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters erheblich mindern. Mit die- ser Formulierung soll die besondere Bedeutung des Rechtsguts Leben hervorgehoben werden. Die Strafdrohung des § 213 StGB bleibt hingegen unverändert. Dessen Straf- rahmen ist durch das 6. StrRG auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an- gehoben worden, weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist insoweit nicht ersicht- lich. Zu § 211 Absatz 3 Satz 2 StGB-E § 211 Absatz 3 Satz 2 StGB-E zählt beispielhaft Umstände auf, bei deren Vorliegen das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters erheblich gemindert sind. Wie bereits vorste- hend erwähnt, orientieren sich diese benannten Strafmilderungsgründe an den Umstän- den, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafmilderung beim Mord in Betracht kommt (vgl. dazu die ausführliche Begründung zu § 212 Absatz 2 Satz 2 StGB-E). Zu § 212 (Mord) § 212 Absatz 1 StGB-E bildet in überarbeiteter und teilweise erweiterter Form den Rege- lungsgehalt des geltenden § 211 StGB ab. Wie schon in der Begründung zu § 211 Ab- satz 1 StGB-E ausgeführt, wird durch die geänderte systematische Stellung der Vorschrif- ten und die Änderung des Wortlauts klargestellt, dass es sich beim Mord um die Qualifika- tion des Totschlags handelt. Ebenso wie bei § 211 Absatz 1 StGB-E wird auch in § 212 Absatz 1 StGB-E von der bisherigen Umschreibung eines Tätertyps („Mörder“) abgesehen und die strafbewehrte Tathandlung beschrieben. Die für den Mord angedrohte Strafe soll unverändert die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Eröffnung eines Strafrahmens bleiben (vgl. dazu schon die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter I.2.a). § 212 Absatz 2 StGB-E eröffnet der Rechtsanwen- dungspraxis aber die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen trotz des Vorliegens eines Mordmerkmals von der bisher zwingenden Verhängung der lebenslangen Freiheits- strafe abzuweichen. Der durch diese neue Vorschrift eröffnete Strafrahmen ist Freiheits-
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