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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Social-Media-Richtlinie der Polizei NRW

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Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf An die Polizeibehörden des Landes NRW 30. September 2016 Seite 1 von 11 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) - 4/LRed - 11.04.06 - EPHK Roggow Telefon 0211 871-2575 Telefax 0211 871- Nutzung sozialer Netzwerke im Internet durch die Polizeibehörden des Landes NRW 1. 2. 3. 4. 5. 6. michael.roggow@mik.nrw.de RdErl. MIK NRW vom 28.11.2012 - 401 - 58.02.09 - Erlass MIK NRW vom 18.07.2014 - 4/LRed - 11.04.01 Erlass MIK NRW vom 21.07.2014 - 4/LRed - 11.04.06 - Erlass MIK NRW vom 22.07.2014 - 4/LRed - 11.04.06 - Erlass MIK NRW vom 10.12.2014 - 4/LRed - 11.04.06 - Erlass MIK NRW vom 18.07.2016 - 4/LRed - 11.04.06 - Anlagen: - 3 - 1. Allgemeines Zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben können die Polizeibehörden des Landes NRW, als Ergänzung zu den herkömmlichen Medien, soziale Netzwerke im Internet nutzen. Hiervon abweichend sind durch Polizeipräsidien, denen gemäß § 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminal- hauptstellen (KHSt-VO) besondere Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zugewiesen wurden, soziale Netzwerke insbesondere zur „Einsatzbegleitenden Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ gem. PDV 100 (VS-NfD), verpflichtend zu nutzen. Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf Lieferanschrift: Fürstenwall 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik.nrw.de Unter „soziale Netzwerke“ im Sinne dieses Erlasses sind die Internetpor- tale „Facebook“ und „Twitter“ zu verstehen. In Ergänzung ist ein zentra- ler YouTube-Kanal „Polizei NRW“ eingerichtet. Über die Nutzung weite- rer sozialer Netzwerke entscheidet das MIK NRW. www.mik.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 732, 736, 835, 836, U71, U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz
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Die Nutzung der sozialen Netzwerke hat unter Beachtung geltenden Rechts, insbesondere des Legalitätsgrundsatzes bei der Kenntnisnah- me strafrechtlich relevanter Inhalte sowie der Geschäftsbedingungen der Plattformanbieter, zu erfolgen. Bei der Nutzung von Livevideofunktionen, wie sie z.B. Facebook (Face- book live) und Twitter (Periscope) bieten, sind die besonderen Regelun- gen des „Medienrechts“ zu beachten. Belange des Datenschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind vor dem Hintergrund der unkontrollierbaren Informationsverbreitung im Internet in besonderem Maße zu berücksichtigen. Den besonderen plattformspezifischen Nutzererwartungen an die Reak- tionszeiten in den sozialen Netzwerken und dem Erfordernis der Aktuali- tät der Inhalte ist Rechnung zu tragen. 2. Nutzung Soziale Netzwerke können durch die Polizeibehörden zu folgenden Zwecken genutzt werden:  Einsatzbegleitenden Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gem. PDV 100 (VS-NfD)  Unterstützung der polizeilichen Kriminalprävention  Unterstützung des polizeilichen Opferschutzes  Unterstützung der polizeilichen Verkehrsunfallprävention  anlassunabhängige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit  Personalwerbung Maßnahmen zur Öffentlichkeitsfahndung gem. PDV 384.1 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH in sozialen Netzwerken bedürfen einer rich- terlichen Anordnung. Es gelten die Regelungen der StPO und der Richt- linie für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RiStBV). Veröffentlichungen von personenbezogenen (einschließlich personen- beziehbarer) Daten und Ablichtungen von Personen in sozialen Netz- Seite 2 von 11
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werken, gegen die polizeiliche Maßnahmen getroffen wurden bzw. wer- den sollen sind grundsätzlich nicht zulässig. Davon nicht betroffen sind Hinweise und Links ohne personenbezogene Daten bzw. Ablichtungen von Personen, mit denen auf Inhalte auf Websites der jeweiligen Polizeibehörde oder das Presseportal verwie- sen wird. 3. Ausgestaltung Die Polizeibehörden können jeweils eine Seite bei „Facebook“ und/oder einen Account bei „Twitter“ einrichten. Polizeibehörden gemäß § 4 KHSt-VO haben zur Wahrnehmung ihrer besonderen Aufgaben jeweils eine Seite bei „Facebook“ und einen Account bei „Twitter“ einzurichten. Darüber hinausgehende übergreifende bzw. themenorientierte Seiten und/oder Accounts sind grundsätzlich mit dem MIK NRW, Landesredak- tion Online-Dienste der Polizei NRW, abzustimmen. Die „crossmediale“ Bereitstellung von Informationen auch in sozialen Netzwerken hat nur in Ergänzung zur Nutzung herkömmlicher Medien zu erfolgen. Durch die inhaltliche und technische Integration bestehen- der zentral bereitgestellter Informationen sind redundante Informations- einstellungen der nutzenden Polizeibehörden nach Möglichkeit zu ver- meiden. Für die Darstellung der nordrhein-westfälischen Polizei gilt die Corporate Design Leitlinie der Polizei NRW in der jeweils aktuellen Fassung. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Auftretens der Polizei NRW auf den genutzten Social-Media-Plattformen und zur Abgrenzung der Polizei NRW zu „Fake-Seiten“ sind die jeweils durch die Landesredaktion Onli- ne-Dienste der Polizei NRW zur Verfügung gestellten Gestaltungsvor- gaben zu beachten. Abweichende Ausgestaltungen sind mit dem MIK NRW abzustimmen. Virtuelle Trauerbeflaggungen (Profilbildern mit Trauerflor o.ä.) sind an die Beflaggungsverordnung NRW gebunden. Trauerbeflaggungen wer- den im Einzelfall durch das MIK NRW geregelt. Solidaritätsbekundungen in aktuellen Einsatzlagen über die sozialen Netzwerke sind zu unterlas- sen. Seite 3 von 11
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Bei der Gestaltung und Nutzung der Seite oder des Accounts ist insbe- sondere auf die Vorgaben des Urheber- und Markenrechts sowie das Recht am eigenen Bild von Einsatzkräften und dritter Personen zu ach- ten. Eine Abbildung von Einsatzkräften sollte in Abwägung möglicher zukünf- tiger Einsatzbereiche erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. Anders als bei den Internetauftritten der Polizei NRW ist bei der Auswahl der einzustellenden Inhalte zu beachten, dass eine Einflussnahme des Plattformbetreibers auf Darstellung und Inhalte nicht auszuschließen ist. Die Seiten/Accounts sind über das MIK NRW, Landesredaktion Online- Dienste der Polizei NRW, bei Facebook und Twitter eingerichtet. Die Verifizierung der aktiven polizeilichen Seiten/Accounts ist durch die Polizeibehörden vorzunehmen. Für jeden Account ist ein zusätzliches E-Mail Postfach einzurichten.   twitter.behoerdenname@polizei.nrw.de sowie facebook.behoerdenname@polizei.nrw.de eingerichtet. Diese leiten die eingehenden Nachrichten jeweils an das bestehende Postfach der Öffentlichkeitsarbeit oeffentlichkeitsar- beit.behoerdenname@polizei.nrw.de weiter und dienen lediglich der Eröffnung und Betreuung der Seiten/Accounts. Die Ausgestaltung und Administration des zentralen YouTube-Kanals „Polizei NRW“ und weiterer Plattformen erfolgt durch die Landesredakti- on Online-Dienste der Polizei NRW. Einstellungen von Videos erfolgen nach fachlicher Prüfung ausschließ- lich durch die Landesredaktion Online-Dienste der Polizei NRW bzw. durch die jeweils zuständigen Landesoberbehörden. Anträge von Kreis- polizeibehörden zur Einstellung von Videos sind an das MIK NRW zu richten. Seite 4 von 11
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3.1 Gestaltung der Seite in Facebook Die Seite ist in der Kategorie "Unternehmen & Organisation"; Unterkate- gorie: "Regierungsbehörde" eingerichtet. Das Impressum ist gemäß der Anlage 1 zu erstellen. Der Datenschutzhinweis - mit Querverweis zur eigenen Facebook-Seite - nach Anlage 2 ist auf der eigenen Website der Behörde zur Gewähr- leistung der sog. Zwei-Klick-Lösung einzubinden. Der Querverweis zum Datenschutzhinweis ist gemäß Gestaltungsvorgabe auf der Facebook- Seite zu integrieren. Zusätzlich ist deutlich lesbar auf der Startseite von Facebook der Kurz- hinweis „In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110“ und ergänzend die Mitteilung "In Notfällen wählen Sie 110! Diese Facebook-Seite wird nicht ständig betreut und ist nicht für Mitteilungen, Hinweise und An- zeigen bestimmt." gemäß Gestaltungsvorgabe zu integrieren. Darüber hinaus ist für Hinweise zum Umgang mit Informationen, Belei- digungen etc. im Infofeld ein Hinweis mit der Beschriftung „Wichtiger Hinweis“ und folgendem Inhalt einzurichten: "Sofern Sie sich mit Informationen an uns wenden möchten, die Ihre oder die Persönlichkeitsrechte anderer Personen berühren, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der vertraulichen Kontaktaufnah- me. Dazu steht Ihnen Ihre Polizei auf den Polizeiwachen, per Tel- fon oder E-Mail (E-Mail-Adresse der jeweiligen Polizeibehörde) zur Verfügung. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Kommentare, die gegen gel- tendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, von dieser Seite Seite 5 von 11
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zu entfernen und dies dem Plattformanbieter zu melden. In Fällen strafrechtlicher Relevanz hat dies zusätzlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Folge. Kommentare, die nicht in deut- scher Sprache verfasst sind, werden gegebenenfalls gelöscht. Sofern Kommentare Links und/oder Verweise auf andere Seiten enthalten, werden diese aus Sicherheitsgründen gelöscht." Bei Missbrauch sollte die Möglichkeit zur Blockierung von Usern nach Möglichkeit genutzt werden. Die Meldung von Usern nach den AGB ist zu prüfen. Von den eigenen, durch die Polizeibehörde zu verantwortenden Inhal- ten, sind darüber hinaus Querverweise („Links“) unter „Gefällt mir - An- gaben“ grundsätzlich nur auf Seiten unmittelbar angrenzender Kreispoli- zeibehörden, auf die nach §2 bzw. 4 KHSt-VO zuständige Behörde bzw. auf die Seite des eigenen Landrates sowie auf zentrale Social-Media- Angebote der Polizei NRW (z.B. „Polizei NRW Karriere“) zu setzen. Die Nutzung der Nachrichtenfunktion wird den Polizeibehörden freige- stellt. Sie dient nicht der umfassenden Kommunikation mit dem User. Auf vertrauliche Kommunikationsmöglichkeiten ist hinzuweisen. 3.2 Gestaltung des Accounts bei Twitter Das gemäß Anlage 1 zu erstellende Impressum und der Datenschutz- hinweis - mit Querverweis zum eigenen Account - nach Anlage 3 sind auf der eigenen Website der Behörde zur Gewährleistung der sog. Zwei- Klick-Lösung einzubinden. Darüber hinaus ist für Hinweise zum Umgang mit Beleidigungen etc. ein „Wichtiger Hinweis“ mit folgendem Inhalt zu integrieren: " Sofern Sie sich mit Informationen an uns wenden möchten, die Ihre oder die Persönlichkeitsrechte anderer Personen berühren, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der vertraulichen Kontaktaufnah- me. Dazu steht Ihnen Ihre Polizei auf den Polizeiwachen, per Tel- fon oder EMail unter (E-Mail-Adresse der jeweiligen Polizeibe- hörde) zur Verfügung. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Tweets, die gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, dem Plattformanabieter zu Seite 6 von 11
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melden und ggf. von dieser Seite entfernen zu lassen. In Fällen strafrechtlicher Relevanz hat dies zusätzlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Folge. Tweets, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, werden gegebenenfalls gelöscht. Sofern Tweets Links und/oder Verweise auf andere Seiten enthalten, behalten wir uns vor, diese dem Plattformanabieter zu melden und ggf. aus Sicherheitsgründen zu löschen." Der Querverweise zum Impressum und Datenschutzhinweis sowie zum Hinweis ist im Kurzprofil gemäß Gestaltungsvorgabe zu integrieren. Zusätzlich ist folgender Hinweis deutlich lesbar gemäß Gestaltungsvor- gabe im Account zu integrieren: „In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110“ Bei Missbrauch sollte die Möglichkeit zur zukünftigen Blockierung von Usern nach Möglichkeit genutzt werden. Von den eigenen, durch die Polizeibehörde zu verantwortenden Inhal- ten, sind darüber hinaus Querverweise („Links“) unter „Following“ grundsätzlich nur auf Accounts unmittelbar angrenzender Kreispolizei- behörden, auf die nach §2 bzw. 4 KHSt-VO zuständige Behörde bzw. auf die Seite des eigenen Landrates sowie auf zentrale Social-Media- Angebote der Polizei NRW (z.B. „Polizei NRW Karriere“) zu setzen. 4. Monitoring und Betreuung Die plattformspezifischen Erwartungen der Nutzer gehen bei den soge- nannten „24/7-Dienstleistern“ von einer ersten Reaktion innerhalb von wenigen Stunden aus. Sofern Persönlichkeitsrechte betroffen sind oder eine Beantwortung, insbesondere bei komplexen Fragestellungen nicht möglich erscheint, ist eine andere Form der Kontaktaufnahme zu wählen. Bei der Kommu- nikation ist ein für Behörden authentischer, angemessener und adressa- tengerechter Sprachstil zu wählen. Die verantwortliche Betreuung sozialer Medien ist eine Aufgabe der Ar- beitsrate Öffentlichkeitsarbeit. Soziale Medien nutzende Polizeibehör- Seite 7 von 11
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den haben dies bei ihren ablauforganisatorischen Regelungen zu ge- währleisten. Auch außerhalb der üblichen Bürodienstzeiten ist eine regelmäßige Sichtung der eigenen Seite und/oder Accounts, insbesondere im Hin- blick auf strafbare oder anstößige Inhalte und Einträge bzw. „Hetzjag- den“ durch Postings, Tweets und Nachrichten, die aus Gründen der Ge- fahrenabwehr/Strafverfolgung ein sofortiges polizeiliches Handeln erfor- dern (etwa Suizidandrohungen oder Gefahr von Amoktaten), sicherzu- stellen, um ggf. erforderliche Maßnahmen treffen zu können. Abweichend hiervon erfolgt die Sichtung der Facebook-Seite des LAFP NRW außerhalb der Bürodienstzeit durch das LKA NRW. Zur Administration und Monitoring ihrer eigenen Seiten/Accounts wird den Polizeibehörden eine durch die Landesredaktion Online-Dienste der Polizei NRW administrierte webbasierte Plattform zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. Die Polizeibehörden stellen die plattformspezifische Betreuung und crossmediale Aktualität der eigenen Inhalte sicher. Eine umfassende rein redaktionelle Betreuung von Inhalten außerhalb der üblichen Büro- dienstzeiten ist nicht erforderlich. Die internen Berechtigungen zur Kommunikation sind durch die Polizei- behörden zu regeln (Nutzungskonzept). Der Qualitätssicherung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Der besonderen Verantwortung von Führungskräften bei der professionellen Darstellung der Polizei in der Öffentlichkeit ist dabei Rechnung zu tragen. Seite 8 von 11
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5. Besondere Aufgabenzuweisungen 5.1 Polizeibehörden gemäß § 4 KHSt-VO Polizeibehörden gemäß § 4 KHSt-VO sind bei der Wahrnehmung ihrer besonderen Aufgaben für die einsatzbegleitende Presse- und Öffent- lichkeitsarbeit in den sozialen Medien zuständig. Ihnen wird für die zugewiesenen besondere Aufgaben der Gefahrenab- wehr und Strafverfolgung im Einsatzfall ein erweitertes Monitoring sowie die landesweite Einstellung von Inhalten auf den polizeilichen Sei- ten/Accounts ermöglicht. 5.2 Landesoberbehörden Die Landesoberbehörden sind im Rahmen von Kampagnen zuständig für die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien. Ihnen wird die landesweite Einstellung von Inhalten auf den polizeilichen Seiten/Accounts ermöglicht. Die Aufgabe des Landeskriminalamtes NRW zur Koordinierung der poli- zeilichen Fahndung in den sozialen Medien wird mit gesondertem Erlass geregelt. 6. Umgang mit strafbaren Inhalten Jeder Verdacht einer Straftat ist unverzüglich von Amts wegen anzuzei- gen. Strafrechtlich relevante Kommentare sind vor deren Löschung be- weiskräftig zu sichern. Soweit ein Kommentar gelöscht wird, ist (sofern möglich) für die Nutzer sichtbar auf die Löschung wegen Verstoßes ge- gen geltendes Recht oder die guten Sitten hinzuweisen. 7. Umgang mit missbräuchlichen Auftritten Dritter als "Polizei" Die missbräuchliche Einrichtung einer Seite/eines Accounts - auch au- tomatisch generierter Seiten/Accounts - ist von der Polizeibehörde, die als erste hiervon erfährt, zunächst dem MIK NRW, Landesredaktion On- line-Dienste der Polizei NRW, zu melden. Diese veranlasst ggf. weitere koordinierende Schritte und bestimmt eine zuständige Behörde. Seite 9 von 11
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Die durch das MIK NRW, Landesredaktion Online-Dienste der Polizei NRW, bestimmte Polizeibehörde hat sodann beim Plattformbetreiber mit der Darstellung des Sachverhalts eine Löschung der Seite/des Accounts zu beantragen. Unberechtigte Verwendungen des Landeswappens stellen ggf. nach § 124 OWiG in Verbindung mit der Verordnung über die Führung des Landeswappens eine Ordnungswidrigkeit dar. 8. Umgang mit Verstößen gegen das Marken- und Patentrecht Für das Corporate Design der Polizei NRW sind beim Deutschen Mar- ken- und Patentamt Marken- und Geschmacksmuster eingetragen. Zur Wahrung der Schutzrechte sind Verstöße durch die feststellende Poli- zeibehörde dem MIK NRW zu melden. 9. Datenschutz Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizeibehörden richtet sich insbesondere nach den Vorschriften des PolG NRW, der StPO und dem DSG NRW. Sofern eine Datenverarbeitung nicht aus- drücklich zugelassen ist, bedarf es einer Einwilligung der betroffenen Person. 10. Ausstattung Die Nutzung sozialer Netzwerke erfolgt ausschließlich mit vorhandenen Ressourcen. Eine zusätzliche Ausstattung mit Personal, Sach- und Haushaltsmitteln ist nicht vorgesehen. 11. Berichtspflichten Die Nutzung sozialer Netzwerke ist dem MIK NRW unter Beifügung des Nutzungskonzepts zu berichten. „Wichtige Ereignisse“ im Zusammenhang mit der Nutzung sozialer Me- dien sind gem. RdErl. vom 01.07.2008, 41 - 60.23.02 - (WE-Meldung) zu melden. Darüber hinausgehende Berichtspflichten bleiben hiervon unbe- rührt. Seite 10 von 11
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